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LG Essen: Einbeziehung und Wirksamkeit von AGB bei Internetshops

 

Das Landgericht Essen  hat sich mit Urteil vom 13.02.2003, AZ 16 O 416/03 wieder einmal zu grundlegenden Fragen des E-Commerce geäußert.

Hintergrund des Urteils ist einer der  derzeit häufiger vorkommenden Fälle einer falschen Preisangabe der Ware im Angebot. In diesen Fällen ist die grundsätzliche Entscheidung von Belang, ob überhaupt ein wirksamer Kaufvertrag zu Stande gekommen ist. Die Rechtsprechung hat hier sehr unterschiedliche Standpunkte eingenommen. Das Landgericht Essen hat sich der Frage auf der Basis der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verkäuferin genähert. Um auf Grundlage der allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Entscheidung treffen zu können, hat das Landgericht herausgearbeitet, ob diese überhaupt wirksam in den Vertrag mit dem Käufer miteinbezogen wurden. Zutreffend hat das Landgericht hierbei angenommen, dass ein Link auf der Seite, die den Bestellvorgang enthält, ausreichend ist. In der Praxis empfehlen wir zudem, die Kenntnisnahme der allgemeinen Geschäftsbedingungen durch einen Haken, die in der Kunde setzen muss, bestätigen zu lassen.

Die übliche Klausel " Die Annahme Ihrer Bestellung erfolgt durch Versendung der Ware " wurde dabei als zulässig erachtet.

Auch durch die Bestellbestätigung gem. § 312 e Abs. 1 Nr. 3 BGB ist keine Kaufvertrag zu Stande gekommen, da diese nur als Bestellbestätigung und nicht als Annahme des Vertragsangebotes formulierte war. In der Praxis ist hier immer wieder zu beobachten, dass es so ungewollten Vertragsschlüssen kommt, wenn die Bestellbestätigung eine unglückliche Formulierung enthält.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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Tel: 0381 448998-0 · Fax: 0381 448998-22
E-Mail: rostock--an--internetrecht-rostock--punkt--de

Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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