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Leitsatz
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen können über einen
Links im Bestellvorgang wirksam in den Vertrag miteinbezogen
werden.
2. Die Klausel in AGB „Die Annahme Ihrer Bestellung
erfolgt durch den Verkauf der Ware“ ist wirksam.
Landgericht Essen,
Urteil vom 13.02.2003 AZ. 16 O
416/02
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des
Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu
vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden
Beträge leistet.
Die jeweilige Sicherheit kann auch durch schriftliche,
unwiderrufliche, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im
Inland als Zoll‑ und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts oder einer
öffentlichen Sparkasse geleistet werden.
Tatbestand:
Die Beklagte bewarb am 29. April 2002 im Internet
SDRAM‑Speicherriegel der Marke Infinion 3rd. mit 512 MB, 64x64PCI33, 168 Pin,
Zugriffszeit: 7 ms, Spannung 3,3 V, zu einem Preis von 1,91 €. Daraufhin
bestellte die Klägerin ‑ ebenfalls per Internet ‑ am gleichen Tag 99 Stück
dieser Speicherriegel.
In der nach Eingabe der Bestell‑ und Lieferdaten
angezeigten Bestellübersicht (Blatt 9 der Akte) war der Stückpreis von 1,91 €
nochmals wiedergegeben. Sie enthielt zudem oberhalb der "BESTELLEN"‑Schaltfläche
folgenden, von den weiteren Daten durch Absätze getrennten
Hinweis:
Mit dem Abschluss Ihrer Bestellung akzeptieren Sie
unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen [ AGB ].
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten
enthalten insbesondere folgende Regelung:
Die Annahme Ihrer Bestellung erfolgt durch Versendung
der Ware.
Nach Abschluss der Bestellung wurde der Klägerin eine
Bestätigung (Blatt 8 der Akte)
mit folgenden Inhalt angezeigt: "Vielen Dank für Ihre
Bestellung! Ihre Bestellnummer
lautet: .... . Sie haben folgende Waren bestellt: Per
Email vom 30. April 2002
(Blatt 7 der Akte) bestätigte die Beklagte nochmals
unter Angabe eines Einzelpreises
von 1,91 €, dass "Folgende Bestellung .... uns vorliegt.
Miit e-Mail vom 14. Mai 2002
(Blatt 6 der Akte) erklärte die Beklagte gegenüber der
Klägerin, dass eine Falschaus-
zeichnung der Preise vorgelegen habe und eine
Auslieferung verweigert werde. Wegen
der Einzelheiten wird auf die Anlagen zur Klageschrift
vom 14. Juni 2002 (Blatt 7
bis 11 der Akte) Bezug genommen.
Die Klägerin ist der Ansicht, zwischen den Parteien sei
ein Kaufvertrag über die 99 Speicherriegel zustande gekommen. Die
Bestellübersicht müsse bereits als Annahme des Angebotes gewertet werden, da die
Menge der Artikel, der Einzel‑ und der Gesamtpreis angegeben sind. Dies
gelte um so mehr, als bereits die Zahlungsart akzeptiert worden
sei.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten seien
nicht wirksam einbezogen worden. Diese seien weder beigefügt noch der
Bestätigung vorangestellt gewesen. Eine Kenntnisnahme wurde nicht angeboten und
ein Einverständnis nicht eingeholt. Zudem stellten die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar" da
es allein an der Beklagten liege, ob sie den Vertrag erfüllen wolle oder nicht.
Dies sei völlig überraschend und nicht akzeptabel.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an
die Klägerin 99 Speicherriegel mit
der Bezeichnung 512MB 64x64PC133 INFINEON 3rd. SDRAM ZU
liefern.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, es sei bereits kein
Kaufvertrag zustande gekommen. Sie behauptet, die Anpreisung von Waren im
Internet stelle noch kein Angebot zum Vertragsabschluss dar. Das Angebot
der Klägerin habe die Beklagte zu keinem Zeitpunkt angenommen. Eine Annahme
durch Versendung der Ware sei nicht erfolgt.
Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen seien wirksam vereinbart worden. Sie behauptet, der Hinweis
in der Bestellübersicht sei so gestaltet, dass er auch bei flüchtiger
Betrachtung nicht übersehen werden könne. Die Kunden hätten auch die
Möglichkeit, vom Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu
nehmen. Diese könnten online eingesehen werden oder drucktechnisch
abgerufen werden. Hierzu sei nur die in der Navigationsleiste und der Fußzeile
enthaltene Abkürzung anzuklicken oder die Abkürzung hinter dem Hinweis auf die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen. In den Geschäftsbedingungen liege auch
keine unangemessene Benachteiligung. Die Beklagte könne und wolle sich
erkennbar ohne Überprüfung des Warenbestandes nicht gegenüber allen potentiellen
Kunden binden.
In der "Bestätigung der Bestellung" vom 29. April 2002
liege keine Annahme des Angebotes. Diese erfolge automatisch nach Eingang
der Bestellung, ohne dass der Warenbestand zuvor geprüft worden sei. Sie
diene allein des Erfordernisses des § 312e Abs. 1 Nr. 3 BGB und könne nicht im
Wege der Auslegung als Annahmeerklärung verstanden werden. Dies ergebe sich
bereits aus der Überschrift "Ihre Bestellung" und dem weiteren Inhalt. Auch die
Angabe "Wir werden.... an folgende Adresse liefern" könne eine solche Auslegung
nicht begründen. Durch diese Formulierung werde nur die Lieferadresse
bestätigt.
Entscheidunggsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein
Anspruch auf Lieferung der 99 Speicherriegel aus § 433 Abs. 1 BGB zu, da
zwischen den Parteien kein Kaufvertrag über diese Lieferung zustande gekommen
ist. Die Beklagte hat das Angebot der Klägerin auf Abschluss des
Kaufvertrages, welches in der Bestellung der Speicherriegel am 29. April 2002 zu
sehen ist, nicht angenommen. Die Annahme ist weder entsprechend den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten durch eine Versendung der
bestellten Speicherriegel an die Klägerin, noch durch eine von den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen abweichende Erklärung erfolgt.
Die Parteien haben die Geltung der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Beklagten wirksam gemäß § 305 Abs. 2 vereinbart. Die
Beklagte hat auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich
hingewiesen, wie sich aus der vorliegenden Bestellübersicht vom 29. April
2002 ergibt (Blatt 9 und 10 der Akte). Wegen seiner Anordnung direkt
oberhalb der Bestell‑Schaltfläche war der Hinweis so gestaltet, dass er von
einem Durchschnittskunden auch bei flüchtiger Betrachtung nicht übersehen
werden konnte. Die Beklagte hat der Klägerin durch die Links auf der
Internetseite die Möglichkeit geschaffen, in zumutbarer Weise von den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen. Durch den Abschluss
der Bestellung hat sich die Klägerin, wie sich aus dem Inhalt des
entsprechenden Hinweises oberhalb der "BESTELLEN"‑Schaftfläche ergibt, durch
schlüssiges Handeln mit der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
einverstanden erklärt. Die entgegenstehende Argumentation der Klägerin ist
insoweit nicht nachvollziehbar.
Die Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen über
den Vertragsschluss verstößt weder gegen § 308 Nr. 1 BGB noch gegen § 307
Abs. 2 Nr. 1 BGB. Durch diese Regelung behält sich die Beklagte keine Frist zur
Annahme vor, sondern regelt allein die Form der Angebotsannahme, so dass § 308
Nr. 1 BGB bereits nicht einschlägig ist. Ein Abweichen von einer gesetzlichen
Regelung ist ebenfalls nicht ersichtlich, da auch das allgemeine Schuldrecht eine Annahme durch
schlüssiges Verhalten vorsieht. Letztlich stellt die streitgegenständliche
Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine unangemessene
Benachteiligung der Kunden (§ 307 Abs. 1 BGB) dar, da die Regelung die
Möglichkeit einer Vertragsablehnung weder erweitert noch
einschränkt.
Die Beklagte hat das Angebot der Klägerin nicht durch
besondere Erklärung angenommen. Die Bestellübersicht (Blatt 10 der Akte)
stellt bereits inhaltlich keine Annahme dar, da in dieser allein die von
der Klägerin eingegeben Daten noch einmal aufgeführt sind. Zudem ergibt
sich aus Bestellübersicht vorhandene "BESTELLEN"Schaftfläche, dass ein
Angebot der Klägerin mangels Abschluss der Bestellung zu diesem
Zeitpunkt noch nicht vorliegt. Auch die weiteren Bestätigungen vom 29.
und 30. April 2002 stellen keine Annahmeerklärungen dar. Bereits der
Wortlaut und der Inhalt der mit Ihre Bestätigung überschriebenen Bestätigung
(Blatt 8 der Akte) und der e-Mail vom 30. April 2002 sprechen gegen eine solche
Annahme. Beide Erklärungen der Beklagten beschränken sich auf eine reine
Wiedergabe der für die Bestellung im Wege des Fernabsatzes erforderlichen Daten.
Weder das erneute Aufführen der bestellten Waren noch die Bestätigung der
gewählten Zahlungsweise lassen aus der Sicht eines objektiven
Erklärungsempfängers unter Berücksichtigung der Verkehrssitte den Schluss auf
einen Annahmewillen der Beklagten zu. Vielmehr wird hinreichend deutlich, dass
die Erklärungen ausschließlich darauf gerichtet sind, den Eingang der Bestellung
im Sinne des § 312e Abs. 1 Nr. 3 BGB zu bestätigen. Dem steht auch nicht die
Formulierung "Wir werden Ihre Bestellung an folge Adresse liefern:" in der
Übersicht vom 29. April 2002 entgegen, da aus dem Gesamtzusammenhang,
insbesondere aus dem Wortlaut der Bestätigung im Übrigen offensichtlich wird,
dass eine Angebotsannahme nicht vorliegt.
Ein Kaufvertrag ist ferner nicht dadurch zustande
gekommen, dass die Klägerin durch ihrer Bestellung der Speicherriegel ein
Kaufvertragsangebot der Beklagten angenommen hat. Zu diesem Zeitpunkt lag
ein wirksames Angebot der Beklagten nicht vor, da es sich bei dem Einstellen des
Warensortiments im Internet nicht um ein solches handelt, sondern um die
Bereitschaftserklärung zur Entgegennahme entsprechender Angebote
(sogenannte invitatio ad offerendum).
Der Klägerin steht auch aus § 280 Abs. 1 BGB in
Verbindung mit § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB kein Anspruch auf die geltend gemachte
Lieferung zu. Die Beklagte hat nicht in zurechenbarer Weise ein Vertrauen auf
das Zustandekommen des Vertrages erweckt. Allein die Einstellung ins Internet
begründet ein solches Vertrauen nicht. Dies gilt um so mehr, als erkennbar eine
Fehlangabe des Preise vorlag, was sich bereits aus der von der Klägerin
vorgelegten Produktübersicht (Blatt 11 der Akte) ergibt. Dort werden im
unteren Bereich Speicherriegel zu einem nahezu 100‑fachen Betrag
ausgewiesen. Die Beklagte hat die Vertragsverhandlungen auch nicht ohne
triftigen Grund abgebrochen, da der ausgewiesene Kaufpreis unstreitig und fehlerhaft eingestellt
wurde. Die Parteien sind bis zum endgültigen Vertragsschluss grundsätzlich in
ihren Entschließungen frei und zwar auch dann, wenn der andere Teil in
Erwartung des Vertrages bereits Aufwendungen gemacht
hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11,
§ 711 BGB.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard,
Rostock
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