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Falsche Preise bei Internetangeboten -
trotzdem wirksamer Kaufvertrag?
Bei
Internetshops oder Onlineauktionen kann es aufgrund der doch zum Teil relativ
komplexen technischen Vorgänge dazu kommen, dass der Verkäufer einen falschen,
meist zu niedrigen Verkaufspreis angibt. Wenn der Käufer zu diesem Preis
zuschlägt, stellt sich die Frage, ob er zu diesem Schnäppchenpreis tatsächlich
Lieferung der Ware verlangen kann.
In der Regel ist nicht der Fall. Dies musste sich auch der
Käufer einer Computeranlage vom Oberlandesgericht
Frankfurt (Aktenzeichen 9 U 94/02)
in
zweiter Instanz sagen lassen. Der Käufer hatte bei einem Internethändler
aufgrund des dortigen Angebotes einen Computer "Apple Powermac" sowie einen
"Apple TFT-Monitor" zu einem Gesamtpreis von 106,84 DM bestellt. Nach eigenen
Angaben ging der Käufer davon aus, dass diese Preise zutreffend sein würden, da
Sie auf der Homepage unter der Rubrik "Preisbrecherangebote" angeboten worden
waren.
Tatsächlich
war es jedoch so, dass aufgrund eines technischen Fehler in der Software des
Providers nur 1 % des Gesamtpreises auf der Homepage angegeben wurde.
Die
Software des Internetshops hatte den Kaufvertrag sofort automatisch bestätigt,
am Folgetag hatte der Verkäufer darauf hingewiesen, dass die Preise falsch
übermittelt worden seien.
Der
Käufer hatte auf Lieferung der Computerhardware zu dem geringen Preis geklagt
und in zwei Instanzen eine Niederlage erlitten. Wenn bei Abgabe eines Angebotes
zum Abschluss eines Kaufvertrages dem Verkäufer Fehler unterlaufen, hat dieser
die Möglichkeit, den Kaufvertrag wegen Irrtums anzufechten. Genau diese
Anfechtung des Verkäufers durch Mitteilung, dass der angegebene Kaufpreis nicht
richtig gewesen sei, hat das Gericht als wirksam erachtet, so dass ein
Kaufvertrag nicht vorlag.
Eine
andere Ansicht vertritt das Landgericht Köln,
AZ: 9 S 289/02, das sich - aus unserer Sicht dogmatisch zutreffend - auf das
Angebot selbst bezieht. Wenn man die Parallele zu Ladenkauf annehmen würde, käme
bei einer falschen Preisauszeichnung kein Anfechtungsrecht in Betracht.
Interessant ist auch die Stellungnahme des Gericht zu OLG Frankfurt.
Wenn der Verkäufer im übrigen weiß, dass der angegebene
Preis aufgrund seiner geringen Größe falsch sein muss, ist es im nach Ansicht
der Gerichte rechtsmißbräuchlich, eine Lieferung der Ware zu diesem geringen
Preis zu fordern. So hatte das Oberlandesgericht München (Aktenzeichen 19 W
2631/02) den Fall zu entscheiden, dass ein Kunde im Internet einen Flug für
700,00 € gebucht hatte, obwohl dieser tatsächlich 3.600,00 € kosten sollte. In
diesem Fall sah das Gericht es als rechtsmißbräuchlich an, den Flug zu dem
geringen Preis zu verlangen, zumal der Kunde außergerichtlich verlangt hatte,
ihm einen Geldbetrag zu zahlen, um ihn für die falsche Preisinformation zu
entschädigen. Im vorliegenden Fall ging das Gericht zudem davon aus, dass der
Käufer sehr genau wusste, dass das Preisangebot nicht richtig war.
Nicht
immer hat jedoch der Verkäufer bei einer falschen Preisangabe Erfolg mit der
Anfechtung des Kaufvertrages. Der Verkäufer eines Pkw´s bei einer
Internetauktion hatte behauptet, aus Versehen statt eines Startpreises von
10.000,00 DM, 10,00 DM angegeben zu haben. Er weigerte sich, das Fahrzeug dann
zu übergeben, dass schließlich für über 26.000,00 DM ersteigert worden war. Das
Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 2 U 58/00) folgte der Argumentation des
Verkäufers nicht, da der erzielte Kaufpreis weit über dem angeblich gewollten
Startpreis von 10.000,00 DM lag.
Im
Falle von falschen Preisangaben oder falschen Startpreisen bei Internetauktionen
ist es für Verkäufer jedenfalls wichtig, unverzüglich den Kaufvertrag
anzufechten. Dies geschieht, indem man den Käufer auf den Irrtum hinweist und
deutlich macht, dass man zu diesem Preis nicht am Kaufvertrag festhalten will.
In Internetshops ist ferner der Hinweis wichtig, dass Angebote freibleibend sind
und Irrtümer vorbehalten sind. Zudem sollte in Bestätigungsmails nach
Bestellungen an den Käufer nur darauf hingewiesen werden, dass der Eingang der
Bestellung nicht jedoch die Bestellung selbst bestätigt wird.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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