internetpreise

Falsche Preise bei Internetangeboten – trotzdem wirksamer Kaufvertrag?

Bei Internetshops oder Onlineauktionen kann es aufgrund der doch zum Teil relativ komplexen technischen Vorgänge dazu kommen, dass der Verkäufer einen falschen, meist zu niedrigen Verkaufspreis angibt. Wenn der Käufer zu diesem Preis zuschlägt, stellt sich die Frage, ob er zu diesem Schnäppchenpreis tatsächlich Lieferung der Ware verlangen kann.

In der Regel ist nicht der Fall. Dies musste sich auch der Käufer einer Computeranlage vom Oberlandesgericht Frankfurt (Aktenzeichen 9 U 94/02) in zweiter Instanz sagen lassen. Der Käufer hatte bei einem Internethändler aufgrund des dortigen Angebotes einen Computer “Apple Powermac” sowie einen “Apple TFT-Monitor” zu einem Gesamtpreis von 106,84 DM bestellt. Nach eigenen Angaben ging der Käufer davon aus, dass diese Preise zutreffend sein würden, da Sie auf der Homepage unter der Rubrik “Preisbrecherangebote” angeboten worden waren.

Tatsächlich war es jedoch so, dass aufgrund eines technischen Fehler in der Software des Providers nur 1 % des Gesamtpreises auf der Homepage angegeben wurde.

Die Software des Internetshops hatte den Kaufvertrag sofort automatisch bestätigt, am Folgetag hatte der Verkäufer darauf hingewiesen, dass die Preise falsch übermittelt worden seien.

Der Käufer hatte auf Lieferung der Computerhardware zu dem geringen Preis geklagt und in zwei Instanzen eine Niederlage erlitten. Wenn bei Abgabe eines Angebotes zum Abschluss eines Kaufvertrages dem Verkäufer Fehler unterlaufen, hat dieser die Möglichkeit, den Kaufvertrag wegen Irrtums anzufechten. Genau diese Anfechtung des Verkäufers durch Mitteilung, dass der angegebene Kaufpreis nicht richtig gewesen sei, hat das Gericht als wirksam erachtet, so dass ein Kaufvertrag nicht vorlag.

Eine andere Ansicht vertritt das Landgericht Köln, AZ: 9 S 289/02, das sich – aus unserer Sicht dogmatisch zutreffend – auf das Angebot selbst bezieht. Wenn man die Parallele zu Ladenkauf annehmen würde, käme bei einer falschen Preisauszeichnung kein Anfechtungsrecht in Betracht. Interessant ist auch die Stellungnahme des Gericht zu OLG Frankfurt.

Wenn der Verkäufer im übrigen weiß, dass der angegebene Preis aufgrund seiner geringen Größe falsch sein muss, ist es im nach Ansicht der Gerichte rechtsmißbräuchlich, eine Lieferung der Ware zu diesem geringen Preis zu fordern. So hatte das Oberlandesgericht München (Aktenzeichen 19 W 2631/02) den Fall zu entscheiden, dass ein Kunde im Internet einen Flug für 700,00 € gebucht hatte, obwohl dieser tatsächlich 3.600,00 € kosten sollte. In diesem Fall sah das Gericht es als rechtsmißbräuchlich an, den Flug zu dem geringen Preis zu verlangen, zumal der Kunde außergerichtlich verlangt hatte, ihm einen Geldbetrag zu zahlen, um ihn für die falsche Preisinformation zu entschädigen. Im vorliegenden Fall ging das Gericht zudem davon aus, dass der Käufer sehr genau wusste, dass das Preisangebot nicht richtig war.

Nicht immer hat jedoch der Verkäufer bei einer falschen Preisangabe Erfolg mit der Anfechtung des Kaufvertrages. Der Verkäufer eines Pkw´s bei einer Internetauktion hatte behauptet, aus Versehen statt eines Startpreises von 10.000,00 DM, 10,00 DM angegeben zu haben. Er weigerte sich, das Fahrzeug dann zu übergeben, dass schließlich für über 26.000,00 DM ersteigert worden war. Das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 2 U 58/00) folgte der Argumentation des Verkäufers nicht, da der erzielte Kaufpreis weit über dem angeblich gewollten Startpreis von 10.000,00 DM lag.

Im Falle von falschen Preisangaben oder falschen Startpreisen bei Internetauktionen ist es für Verkäufer jedenfalls wichtig, unverzüglich den Kaufvertrag anzufechten. Dies geschieht, indem man den Käufer auf den Irrtum hinweist und deutlich macht, dass man zu diesem Preis nicht am Kaufvertrag festhalten will. In Internetshops ist ferner der Hinweis wichtig, dass Angebote freibleibend sind und Irrtümer vorbehalten sind. Zudem sollte in Bestätigungsmails nach Bestellungen an den Käufer nur darauf hingewiesen werden, dass der Eingang der Bestellung nicht jedoch die Bestellung selbst bestätigt wird.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/0c4844f9372c4407b7e53c2670612da9