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Vorsicht Falle: Richtige Formulierung der
Bestellungsbestätigung
Der
Gesetzgeber hat bei Fernabsatzverträgen umfangreiche Informationspflichten des
Unternehmers vorgesehen. Die Tücke liegt oftmals im Detail und kann bei falscher
Umsetzung weitreichende Rechtsfolgen haben.
§
312 e I Nr. 3 BGB schreibt eine Bestätigung des Zugangs der Bestellung vor. Es
heißt dort:
§ 312 e I Nr. BGB:
Bedient
sich ein Unternehmer zu Zwecke des Abschlusses eines Vertrages über die
Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele-
oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat dem
Kunden
....
den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Weg zu
bestätigen.
Eine
falsche Formulierung dieser automatischen Bestätigung (auto-reply) hat
weitreichende rechtliche Folgen.
Der
Gesetzgeber schreibt lediglich vor, den Zugang der Bestellung zu
bestätigen, nicht jedoch die Bestellung selbst. Letzteres führt dann zum
Vertragsschluss.
Um
dies zu verstehen, ist es wichtig zu erläutern, wie ein Vertragsschluss im
Internet wie auch in sonstigen Geschäften rechtlich eigentlich abläuft.
Ein
Kaufvertrag kommt auf Grund einer Angebotserklärung zu Stande, die der Käufer
annimmt. Angebot und Annahme führen zum Abschluss des Kaufvertrages. Dies
konsequent durchgezogen hätte zur Folge, dass bei seinen Angeboten wie
beispielsweise einer Ware im Schaufenster der Käufer, wenn der Kunde nur noch
"ja" sagt, gezwungen wäre, den Gegenstand zu dem Preis zu verkaufen. Um dies zu vermeiden hat die
Rechtsprechung schon seit vielen Jahren das Rechtsinstitut der sogenannten
"invitatio ad offerendum" entwickelt. Dies bedeutet, dass der Käufer anfragt, ob
er einen Gegenstand zum gewissen Preis erwerben kann, es ist dann an dem
Verkäufer dieses Angebot auch anzunehmen. Der Verkäufer unterbreitet praktisch
nur ein Angebot zur Abgabe eines Angebotes des Käufers. Dieser Satz klingt
kompliziert, wird aber deutlich, wenn man ihn Wort für Wort durchgeht.
Vor
dem Hintergrund dieses Rechtsinstitutes kommt ein Kaufvertrag sowohl im Geschäft
wie auch bei Internetshops somit erst dann zu Stande, wenn der Verkäufer den
Vertragsschluss bestätigt. Dies kann er durch die automatische Mailbestätigung
tun, muss es aber nicht. Auch Allgemeine Geschäftsbedingungen und der
Bestellablauf selber, können einen anderen Vertragsschluss konstruieren. Dies
wäre für den Verkäufer, der auf jeden Fall vertraglich gebunden wäre, jedoch
nicht vorteilhaft.
In
der Rechtsprechung ist anerkannt, dass durch die automatische Bestätigungsmail,
wenn sie eine entsprechende Formulierung enthält, der Verkäufer die Annahme des
Angebotes erklären kann, mit der Folge, dass ein Vertrag geschlossen wird.
Hierzu gehört insbesondere die Formulierung "Wir bestätigen Ihre Bestellung"
oder "Wie werden Ihren Auftrag unverzüglich ausführen". Wenn die Bestätigung
nicht eindeutig wörtlich bestellt wird kommt es, wie das Landgericht Köln
deutlich macht, auf eine Auslegung der
Erklärung an. Das Landgericht Köln nimmt beispielsweise an, dass in der
Aussage "Wir werden Ihren Auftrag umgehend bearbeiten" keine Annahmeerklärung
liegt, während eine Ausführung nahe legt, dass der Vertrag tatsächlich erledigt
bzw. erfüllt wird.
Bei
der Formulierung der Bestätigungsmail kann man daher nicht genug Sorgfalt walten
lassen. Im Fall des unbeabsichtigten Vertragsschlusses wird es für den Verkäufer
schwierig, sich beispielsweise bei einem Irrtum oder Fehlern in der Preisangabe
durch eine Anfechtung wieder vom Vertrag zu lösen. Dies wurde nach unserer
Auffassung dogmatisch einwandfrei durch das Landgericht Köln herausgearbeitet,
die dem Verkäufer bei falschen Preisangaben im Internet ein Anfechtungsrecht
verwehrten.
Bestätigen
Sie daher nur das, was gesetzlich auch vorgeschrieben ist. Wir empfehlen daher,
entsprechend des gesetzlichen Wortlautes, die Formulierung: "Wir bestätigen den
Zugang Ihrer Bestellung". Diese Formulierung orientiert sich zum Einen am
gesetzgeberischen Wortlaut des § 312 e I Nr. 3 und verdeutlicht zudem, dass ein
Rechtsbindungswillen in dieser Erklärung nicht enthalten ist. Selbstverständlich
darf einer solchen Erklärung dann nicht die weitere Formulierung angefügt
werden, dass der Auftrag unverzüglich ausgeführt wird. Dann wäre man
entsprechend der Rechtsprechung des Landgerichtes Köln wieder beim
Vertragsschluss.
Bei
der Formulierung des Zugangs der Bestellung wie auch bei der Umsetzung der
gesetzlichen Informationspflichten
unterstützen wir Sie gerne.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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