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Vorsicht Falle: Richtige Formulierung der Bestellungsbestätigung

 

Der Gesetzgeber hat bei Fernabsatzverträgen umfangreiche Informationspflichten des Unternehmers vorgesehen. Die Tücke liegt oftmals im Detail und kann bei falscher Umsetzung weitreichende Rechtsfolgen haben.

 

§ 312 e I Nr. 3 BGB schreibt eine Bestätigung des Zugangs der Bestellung vor. Es heißt dort:

 

§ 312 e I Nr. BGB:

 

Bedient sich ein Unternehmer zu Zwecke des Abschlusses eines Vertrages über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat dem Kunden

 

.... den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Weg zu bestätigen.

 

Eine falsche Formulierung dieser automatischen Bestätigung (auto-reply) hat weitreichende rechtliche Folgen.

 

Der Gesetzgeber schreibt lediglich vor, den Zugang der Bestellung zu bestätigen, nicht jedoch die Bestellung selbst. Letzteres führt dann zum Vertragsschluss.

 

Um dies zu verstehen, ist es wichtig zu erläutern, wie ein Vertragsschluss im Internet wie auch in sonstigen Geschäften rechtlich eigentlich abläuft.

 

Ein Kaufvertrag kommt auf Grund einer Angebotserklärung zu Stande, die der Käufer annimmt. Angebot und Annahme führen zum Abschluss des Kaufvertrages. Dies konsequent durchgezogen hätte zur Folge, dass bei seinen Angeboten wie beispielsweise einer Ware im Schaufenster der Käufer, wenn der Kunde nur noch "ja" sagt, gezwungen wäre, den Gegenstand zu dem Preis zu verkaufen.  Um dies zu vermeiden hat die Rechtsprechung schon seit vielen Jahren das Rechtsinstitut der sogenannten "invitatio ad offerendum" entwickelt. Dies bedeutet, dass der Käufer anfragt, ob er einen Gegenstand zum gewissen Preis erwerben kann, es ist dann an dem Verkäufer dieses Angebot auch anzunehmen. Der Verkäufer unterbreitet praktisch nur ein Angebot zur Abgabe eines Angebotes des Käufers. Dieser Satz klingt kompliziert, wird aber deutlich, wenn man ihn Wort für Wort durchgeht.

 

Vor dem Hintergrund dieses Rechtsinstitutes kommt ein Kaufvertrag sowohl im Geschäft wie auch bei Internetshops somit erst dann zu Stande, wenn der Verkäufer den Vertragsschluss bestätigt. Dies kann er durch die automatische Mailbestätigung tun, muss es aber nicht. Auch Allgemeine Geschäftsbedingungen und der Bestellablauf selber, können einen anderen Vertragsschluss konstruieren. Dies wäre für den Verkäufer, der auf jeden Fall vertraglich gebunden wäre, jedoch nicht vorteilhaft.

 

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass durch die automatische Bestätigungsmail, wenn sie eine entsprechende Formulierung enthält, der Verkäufer die Annahme des Angebotes erklären kann, mit der Folge, dass ein Vertrag geschlossen wird. Hierzu gehört insbesondere die Formulierung "Wir bestätigen Ihre Bestellung" oder "Wie werden Ihren Auftrag unverzüglich ausführen". Wenn die Bestätigung nicht eindeutig wörtlich bestellt wird kommt es, wie das Landgericht Köln deutlich macht, auf eine Auslegung der  Erklärung an. Das Landgericht Köln nimmt beispielsweise an, dass in der Aussage "Wir werden Ihren Auftrag umgehend bearbeiten" keine Annahmeerklärung liegt, während eine Ausführung nahe legt, dass der Vertrag tatsächlich erledigt bzw. erfüllt wird.

 

Bei der Formulierung der Bestätigungsmail kann man daher nicht genug Sorgfalt walten lassen. Im Fall des unbeabsichtigten Vertragsschlusses wird es für den Verkäufer schwierig, sich beispielsweise bei einem Irrtum oder Fehlern in der Preisangabe durch eine Anfechtung wieder vom Vertrag zu lösen. Dies wurde nach unserer Auffassung dogmatisch einwandfrei durch das Landgericht Köln herausgearbeitet, die dem Verkäufer bei falschen Preisangaben im Internet ein Anfechtungsrecht verwehrten.

 

Bestätigen Sie daher nur das, was gesetzlich auch vorgeschrieben ist. Wir empfehlen daher, entsprechend des gesetzlichen Wortlautes, die Formulierung: "Wir bestätigen den Zugang Ihrer Bestellung". Diese Formulierung orientiert sich zum Einen am gesetzgeberischen Wortlaut des § 312 e I Nr. 3 und verdeutlicht zudem, dass ein Rechtsbindungswillen in dieser Erklärung nicht enthalten ist. Selbstverständlich darf einer solchen Erklärung dann nicht die weitere Formulierung angefügt werden, dass der Auftrag unverzüglich ausgeführt wird. Dann wäre man entsprechend der Rechtsprechung des Landgerichtes Köln wieder beim Vertragsschluss.

 

Bei der Formulierung des Zugangs der Bestellung wie auch bei der Umsetzung der gesetzlichen  Informationspflichten unterstützen wir Sie gerne.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

 

 

Beratung? Wir machen das.

Tel: 0381 448998-0 · Fax: 0381 448998-22
E-Mail: rostock--an--internetrecht-rostock--punkt--de

Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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