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Kopierprogramme für Privatkopien
doch legal?
Das
neue
Urheberrechtsgesetz hat dazu geführt, dass auch Privatkopien von
kopiergeschützten CD`s und DVD´s nicht mehr erstellt werden dürfen.
Softwareschmieden, die ihr Geld bisher in diesem Bereich verdient haben, sahen
sich somit ihrer Existenzgrundlage beraubt.
Die Firma S.A.D. hat diese von Anfang an nicht hinnehmen wollen, wie Aktion
auf der Seite www.copyisright.de
zeigt.
Das Gutachten
Nunmehr
hat die Firma S.A.D. am 07.10.2003 ein eigenes Rechtsgutachten zum
neuen Urheberrechtsgesetz veröffentlicht. Auf über 90 Seiten stellt Prof.
Dr. Bernd Holznagel vom Institut für Informations-, Telekommunikations- und
Medienrecht (ITM) in Münster seine Ergebnisse vor.
Prof.
Holznagel, der zu dem Ergebnis kommt, dass die Privatkopie nicht nur zulässig
ist, sondern ein Recht auf Privatkopie besteht, geht im Ergebnis davon aus, dass
Kopierprogramme, die auch einen Kopierschutz umgehen können weiterhin legal
sind, wenn sie nur für Privatkopien eingesetzt werden. Umgehungen eines
Kopierschutzes im Sinne des § 95 a UrhG liegen nach der Ansicht von Prof.
Holznagel nur dann vor, wenn sie nicht der Durchsetzung der Privatkopierschranke
des § 53 Abs. 1 UrhG dienen.
Soweit
somit technisch gewährleistet ist, dass nur Privatkopien, wenn auch von
kopiergeschützten Medien erstellt werden, hält das Gutachten einen weiteren
Vertrieb von Kopierschutzprogrammen für zulässig.
Die Folgen, die die Firma S.A.D. daraus zieht, ergibt sich
aus einem Positionspapier
. Es heißt dort: "Das Gutachten gibt uns nun die Möglichkeit,
unseren Geschäften wie gewohnt nachzukommen und unsere Produkte demnächst in
alter Frische auf den Markt zu bringen. Dabei werden wir jedoch peinlich genau
darauf achten, dass die Produkte lediglich zum Zweck der Erstellung einer
Privatkopie eingesetzt werden können. Multibrennerfunktionalitäten wird es bei
uns nicht geben und wir werden einen Zähler einbauen, der nur eine vertretbare
Anzahl von Privatkopien zulässt."
Warum ein Gutachten?
Der
rechtliche Hintersinn dieses Gutachtens ist klar. Wenn die Firma S.A.D. davon
ausgeht, auf Grund dieses sehr ausführlichen und auch qualifizierten Gutachtens
im Einklang mit dem Gesetz die Kopierprogramme weiter zu betreiben, ist sie ein
Stück weit erst einmal auf der sicheren Seite. Derartige Begutachtungen werden
in der Regel eingesetzt, um zumindestens auf der strafrechtlichen Schiene die
Möglichkeit einer Strafbarkeit auszuschließen. Das Stichwort heißt hier
"Verbotsirrtum". Wer davon ausgehen konnte, dass eine Tätigkeit nicht verboten
ist, kann hierfür auch nicht bestraft werden. Ausführliche Rechtsgutachten
können hier durchaus geeignet sein, im Zweifelsfall eine Strafbarkeit entfallen
zu lassen.
Unsere Ansicht
Dennoch
können wir dem Ergebnis des Gutachtens nicht zustimmen. Dies hat für den nicht
rechtskundigen Leser nichts mit persönlicher Kritik an der Arbeit von Prof.
Holznagel zu tun, sondern schlichtweg mit der Tatsache, dass es bei nicht
geklärten Rechtsfragen mehrere Ansichten geben kann, die jeweils ihre guten
Gründe für sich haben. Wie bereits aus unserer FAQ-Liste deutlich geworden
ist, sind viele Fragen des neuen Urheberrechts tatsächlich noch ungeklärt.
Die Gesetzesformulierungen sind in einigen Bereichen wenig glücklich. So
gibt beispielsweise zu der von uns vertretenen Auffassung zur Analogkopie
genug gegenteilige
Auffassungen , sogar auf unserer eigenen Internetseite.
Für
problematisch halten wir es schon, ein Recht auf Privatkopie anzunehmen. Diese
sind lediglich zulässig, dass heißt erlaubt, was nicht gleichbedeutend damit
ist, dass auch ein Anspruch auf Privatkopie besteht. Nichts anderes ergibt sich
schon aus dem Gesetzestext, wo es in § 53 Abs. 1 UrhG heißt: "Zulässig sind
einzelne Vervielfältigungen eines Werkes..."
Prof.
Holznagel nimmt an, dass ein Verbot einer Privatkopie bei kopiergeschützten
Medien gegen die Informationsfreiheit im Sinne des Artikel 5 Abs. 1 Satz 2
Grundgesetz verstößt. Nach unserer Auffassung ist es kurz gegriffen, das Recht
auf Speicherung von Informationen, das zur Informationsfreiheit gehört, auf
Privatkopien zu erstrecken (vgl. Seite 55 des Gutachtens). Weshalb die
Informationsfreiheit auch dann gelten soll, wenn die Medien kopiergeschützt sind
und einen gesetzlichen Schutz genießen, beantwortet das Gutachten nicht.
Auch
Schwierigkeiten beim Abspielen kopiergeschützter Medien sehen wir nicht als
Grundrechtsverletzung an (Seite 66 des Gutachtens). Grundsätzlich muss natürlich
Beachtung finden, dass die Untersuchung von Prof. Holznagel sich auf eine
grundrechtliche Vereinbarkeit des an sich im Wortlaut eindeutigen
Urheberrechtsgesetzes bezieht. Insofern kann eine verfassungskonforme Auslegung
notwendig sein, überzeugt jedoch vom Ergebnis her nicht.
Im
Rahmen der verfassungskonformen Auslegung des Umgehungsbegriffes (Seite 67 des
Gutachtens), wird nicht ganz nachvollziehbar hergeleitet, dass eine Umgehung von
Kopierschutzmaßnahmen im Sinne des Urhebergesetzes nicht vorliegt, wenn dies
dazu dient, eine Privatkopie herzustellen. Kernpunkt des Ganzen ist, dass Prof.
Holznagel ein Recht auf Privatkopie annimmt, was durchaus nicht umunstritten
ist.
Zudem
wird der Wille des Gesetzgebers in der Strafvorschrift des § 108 b UrhG
deutlich. Die Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen ist zwar verboten aber nicht
strafbar, wenn die Tat ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters
oder mit dem Täter persönlich verbundener Personen erfolgt. Die Aussage des
Gesetzgebers lässt hier, die grundgesetzliche Betrachtungsweise einmal ausser
Acht gelassen, nur wenig Interpretationsspielraum zu.
Fazit:
Wir
können nicht empfehlen, unter Berufung auf das vorliegende Gutachten,
Privatkopien unter Umgehung des Kopierschutzes herzustellen. Da die Firma S.A.D.
in ihrem Positionspapier angekündigt, Kopiersoftware wieder auf den Markt zu
bringen, wird es relativ schnell eine gerichtliche Klärung geben. Nach unserer
Auffassung stehen die Chancen für ein gerichtliches Ergebnis im Sinne der Firma
S.A.D. jedoch nicht besonders gut.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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