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Analogkopie von
kopiergeschützten Cds nach dem neuen Urheberrecht: Zulässig oder
nicht?
Zu
den ungeklärten Fragen des neuen Urheberrechts gehört die Frage der analogen
Kopie einer kopiergeschützten CD auf Kassette. Rechtsanwalt Richard ist der
Meinung, das dies wohl nicht erlaubt ist (siehe FAQ-Liste zum
neuen Urheberrecht). Man kann jedoch auch eine andere Ansicht vertreten.
Lesen
Sie dazu eine Diskussionsschrift unseres Rechtsrefendars Martin Anker:
Ist
eine analoge Kopie (von CD auf Kassette) nach dem neuen Urheberrecht erlaubt
oder nicht?
1.
Nach
einer Auffassung ist eine analoge Privatkopie von kopiergeschützten CDs oder
DVDs verboten. Nach dieser Ansicht wird dadurch eine technische Maßnahme, wenn
auch nicht offensichtlich so jedoch durch die Hintertür umgangen. Das wird
dadurch begründet, dass im Endergebnis einer analogen Kopie einer CD oder DVD
eine Kopie eines kopiergeschützten Ursprungsmediums entsteht. Zu dieser
Auffassung gelangt man, wenn man den bloßen Wortlaut von § 53 Urhebergesetz
(neu) anwendet. Dort gibt es keine Unterscheidung zwischen analogen und
digitalen Privatkopien. Diese Auffassung kann man vertreten wenn man § 53
Urhebergesetz isoliert betrachtet. Tatsächlich ergeben sich aus dem Wortlaut und
der Kommentarliteratur keine Anhaltspunkte dafür, dass zwischen digitaler und
analoger Kopie unterschieden wird. Dabei möchte ich zunächst noch einmal auf die
Tatbestandsvoraussetzung von § 53 Urhebergesetz eingehen.
2.
Nach § 53 Abs. 1 Urhebergesetz ist es
zulässig, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch
herzustellen. Unter privatem Gebrauch ist die Benutzung innerhalb der privaten
Sphäre durch die natürliche Person, die das Vervielfältigungsstück herstellt
oder herstellen lässt, sowie durch, die mit mir durch ein persönliches Bank
verknüpften Personen zu verstehen (BGH vom 16.01.1997 ZR 9/95, MDR 1997, 870,
GRUR 1997, 459 ff.). Des Weiteren setzt die Vervielfältigung zum privaten
Gebrauch nicht voraus, dass ein eigenenes Werkstück zur Vervielfältigung benutzt
wird, auch fremde Werkstücke können benutzt werden. Dies ergibt sich aus einem
Umkehrschluss zu § 53 Abs. 2 Nr. 2 welche Explizit ein eigenes Werkstück
verlangt. Die zweite Voraussetzung des § 53 Urhebergesetz verlangt, dass nur
"einzelne Vervielfältigungstücke" hergestellt werden. Diese Kriterium wird in
der Literatur und Rechtssprechung nicht inhaltlich definiert. Nach der
Rechtssprechung des BGH sind dies in jedem Falle nicht mehr als 7 Exemplare (BGH
GRUR 1978, 474). Zuletzt macht § 53 Abs. 1 Satz 2 HS. 2 Urhebergesetz eine
Ausnahme von der Ausnahme und lässt eine Vervielfältigung bei Übertragung von
Werken auf Bild oder Tonträger und die Vervielfältigung von Werken der bildenden
Künste nur zu, wenn dies unentgeltlich erfolgt. § 53 Abs. 2 Urhebergesetz lässt
darüber hinaus über den engen privaten Gebrauch hinaus Vervielfältigungen zum
sonstigem eigenen Gebrauch zu. Privilegiert werden hier der wissenschaftliche
Gebrauch, die Aufnahme in ein eigenes Archiv und die Unterrichtung über
Tagesfragen. Das Recht zur Privatkopie kann nicht losgelöst von der
Vergütungspflicht nach den §§ 54a ff. Urhebergesetz betrachtet werden. Hiernach
hat der Urheber gegen den Hersteller von Geräten sowie von Bild- und Tonträgern,
die erkennbar zur Vornahmen von Vervielfältigungen bestimmt sind, einen Anspruch
auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. Diese Regelung soll einen Ausgleich
für die nach § 53 Urhebergesetz zulässige Vervielfältigung darstellen. Zugleich
wird der schier unlösbaren Aufgaben, Kopien im Privatbereich zu kontrollieren
und Ansprüche des Urhebers auf Zahlung in angemessenen Vergütungen konkret zu
berechnen, begegnet. § 53 Urhebergesetz gilt nur für Sprachwerke. Für
Computerprogramme als auch für Datenbanken bestehen in §§ 69a ff. bzw. §§ 87a
ff. Sonderregelungen.
Die
isolierte Betrachtung von § 53 Urhebergesetz begegnet doch hinreichenden
Bedenken. Dabei ist eine Verknüpfung von § 53 Urhebergesetz und §§ 95a, 95b zu
beachten. Nach dem neuen § 53 Urhebergesetz bleibt das Recht auf die Erstellung
einer Privatkopie im Grundsatz aufrecht erhalten. Dieses Recht ist nach wie vor
in § 53 Urhebergesetz geregelt. Inhaltlich ergeben sich also an dieser Stelle
kaum Änderungen zur früheren Rechtslage. Das Erstellen auf eine natürliche
Person entspricht dabei ebenso der Auffassung nach bisherigen Recht, wie der
Ausschluss von kommerziellen Zwecken. Der Begriff des "beliebigen Trägers" wurde
wörtlich aus der Richtlinie übernommen und lässt demnach sowohl analoge als auch
digitale Vervielfältigungen zu. Beibehalten wird die Möglichkeit, eine
Vervielfältigung durch Dritte herstellen zu lassen, damit die Privatkopie nicht
nur denjenigen vorbehalten ist, die sich die zur Herstellung erforderliche
Hardware leisten können und weil darüber hinaus eine Überwachung praktisch
unmöglich wäre. Die Einzige Änderung ist die, dass das Erfordernis der
Unentgeltlichkeit von Vervielfältigung durch Dritte nicht wie bisher auf die
Übertragung von Werken auf Bild- oder Tonträger und von Werken der bildenden
Künste beschränkt ist, sondern verallgemeinert wird.
3.
Die
neuen §§ 95a, 95b des Urhebergesetzes entsprechen der Umsetzung von Art. 6 der
Richtlinie, welche den Schutz technischer Maßnahmen regelt. Der § 95a Abs. 1
statuiert, dass in Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie geregelte Verbot der Umgehung
technischer Maßnahmen, so dass diese umfassend geschützt werden. Durch die
Formulierung "... soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werks oder
eines sonstigen Schutzgegenstandes ... " wird deutlich, dass das Umgehungsverbot
nur insoweit gilt, als die Schutzmechanismen tatsächlich zum Schutz
urheberrechtlich geschützter Werke oder sonstiger Schutzgegenstände eingesetzt
werden, nicht dagegen bei einer Anwendung von Schutzmechanismen auf andere
Werke. Zugleich enthält 95a Abs. 1 die aus Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie
stammende Legaldefinition der wirksam technischen Maßnahme. Problematisch ist
der Begriff "im normalen Betrieb", er ist so unpräzise und mag die "wirksame
technische Maßnahme" nicht zu konkretisieren. § 95a Abs. 3 setzt die Verbote im
Vorfeld der Umgehungsmaßnahmen nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie in enger
Anlehnung an den Richtlinienwortlaut um. § 95b Abs. 1 dient der Umsetzung des
Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie, der bestimmt, dass die Möglichkeit der Wahrnehmung
bestimmter Schranken durch die Begünstigten sicherzustellen ist. Ausweislich des
Wortlauts des § 95b Abs. 1 ist dort ab die Vervielfältigung zu privaten Zwecken
gem. § 53 Abs. 1 Urhebergesetz nur hinsichtlich Vervielfältigungen auf Papier
auf ähnlichen Trägern mittels fotomechanischer oder ähnlicher Verfahren genannt.
Der deutsche Gesetzgeber hat von seinen Umsetzungsspielraum insoweit kein
Gebrauch gemacht, als dass er fakultative Regelungen über die Vervielfältigung
zum privaten Gebrauch bezüglich anderer Träger insbesondere digitale Medien gem.
Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie nicht umgesetzt hat. In Konsequenz heisst das, dass
bei einer ohne Kopierschutz ausgelieferten CD jedermann in den entsprechenden
Grenzen das Recht hat, eine private Kopie anzufertigen. Wenn aber der Hersteller
ein Schutzsystem installiert, darf der Nutzer dieses nicht umgehen und hat auch
keinen Anspruch, dass das Schutzsystem so eingerichtet ist, dass eine private
Kopie bleibt. Vorliegend geht es aber nicht um digitale Übertragungen sondern
über analoge Übertragungen. Die Richtlinie bestimmt in Art. 5 Abs. 2 der
Richtlinie, dass eine Vervielfältigung auf beliebige Träger durch eine
natürliche Person zum privaten Gebrauch, die weder direkten noch indirekten
kommerziellen Zwecken dient, unter der Bedingung zulässig ist, dass die Urheber
und Leistungsschutzberechtigten einen gerechten Ausgleich erhalten. Indem die
Richtlinie also eine Vervielfältigung auf "beliebige Träger" zulässt, wird
deutlich, dass sowohl analoge, als auch digitale Kopien von der Regelung erfasst
werden. Meiner Ansicht nach wollte der europäische Gesetzgeber digitale und
analoge Medien vom Schutzbereich erfassen. Allerdings bleibt es den nationalen
Gesetzgeber überlassen, wie er diese Richtlinie umsetzt. Vergleicht man die
Kommentarliteratur zu § 53 Urhebergesetz, lässt sich feststellen, dass dort
überwiegend auf den digitalen Schutz abgestellt wird. Der analoge Schutz wird
wegen seiner untergeordneten Bedeutung zumeist vom Schutz ausgenommen.
4.
Problematisch
ist, ob es sich bei der Kopie von CD auf Kassette um eine "Umgehung technischer
Schutzmaßnahmen" handelt. Dazu zunächst einige Ausführungen zur Herkunft des
Begriffes und zum Ursprungsgedanken der Richtlinie. Aufgrund internationaler
Urheberschutzverträge war die Europäische Union verpflichtet, einen
hinreichenden Rechtsschutz und wirksame Rechtsbehelfe gegen die Umgehung
technischer Schutzmaßnahmen vorzusehen (vgl. Flechsig, ZUM 2002, 1). Nach Art. 6
Abs. 1 der Richtlinie wird ein angemessener Rechtsschutz gegen die Umgehung
technischer Schutzmaßnahmen durch eine Person, "der bekannt ist oder bekannt
sein muss", dass sie eine Umgehung verfolgt. Aus diesen Formulieren ist
ersichtlich, dass auch fahrlässiges Umgehen von der Richtlinie erfasst wird.
Dies hat insbesondere den Hintergrund, dass es zu Beweisschwierigkeiten im
Einzelfall kommen könnte. Was "technische Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 des Art.
6 sind, wird in Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie konkret definiert. Dieser
Ausdruck bezeichnet alle Technologien, Vorrichtungen oder Bestandteile, die im
normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Werke oder sonstige Schutzgegenstände
betreffende Handlungen zu verhindern oder einzuschränken, die nicht von der
Person genehmigt worden sind, die Inhaber der Urheberrechte oder der dem
Urheberrecht verwandten gesetzlich geschützten Schutzrechte ist. Entscheidend
ist, ob die entsprechende Technologie "im normalen Betrieb" dazu bestimmt ist,
unerlaubte Nutzungshandlungen zu verhindern. Nach Art. 6 Abs. 1 bestimmt darüber
hinaus auch, dass die technische Maßnahme "wirksam" sein müssen. Nach Art. 6
Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie sind technische Maßnahmen wirksam, soweit die
Nutzung eines geschützten Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstandes von den
Rechtsinhabern durch eine Zugangskontrolle oder einen Schutzmechanismus wie
Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung des Werks oder sonstigen
Schutzgegenstandes oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung,
die die Erreichung des Schutzzieles sicherstellen, unter Kontrolle gehalten
wird. Der Begriff der Wirksamkeit soll eine gewisse objektivierte
Ernsthaftigkeit des technischen Schutzes zum Ausdruck bringen.
Fraglich
ist, ob bei einer analogen Kopie von CD auf Kassette in irgendeinem Zeitpunkt
ein Schutzmechanismus umgegangen wird. Nach meiner Ansicht wird hierbei keine
"wirksame technische Maßnahme" berührt. Durch das bloße Abspielen der CD und der
Aufnahme auf die Kassette werden die Schutzmechanismen, welche wahrscheinlich
nur auf der CD bestehen, nicht angegriffen. Etwas anderes könnte gelten, wenn
eine analoge Kopie von einer bereits kopierten CD gemacht werden. In diesem
Zusammenhang stellt sich unter anderem sogar die Frage, ob bei der Möglichkeit
eines sogenannten "knacken" des Schutzmechanismus eine "wirksame technische
Maßnahme" vorliegen kann. Stellt man nämlich auf den Wortlaut der Wirksamkeit
ab, so zeigt sich, dass die technische Maßnahme ansich ungeeignet war.
Natürlicherweise stellt sich das in einen gewissen Widerspruch zum rechtlichen
Schutz. Denn Systeme, die nicht umgangen werden können, bedürfen dann auch
keines rechtlichen Schutzes. Da es aber wohl keine technische Schutzvorrichtung
gibt, die nicht von einem versierten Computeranwender geknackt werden könnte,
wären im Ergebnis alle Systeme zur Erreichung des Schutzzweckes der Normen
unwirksam und ihre Umgehung gestattet. Daher wird in der Literatur
vorgeschlagen, einen Schutzmechanismus dann als "wirksam" zu erachten, wenn ein
Durchschnittsbenutzer von ihm abgehalten wird, unerwünschte Nutzungsvorgänge
vorzunehmen (MMR 2000, 515, GRUR 2002, 105).
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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