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Das neue Urheberrecht –
FAQ zu Fragen der Privatkopie und des Kopierschutzes
25 Fragen und Antworten
Auf Grundlage der aktuellen Fassung des neuen Urheberrechtes
haben wir diese FAQ für Sie zusammengestellt. Beachten Sie bitte auch die
Änderungen
im Rahmen des Gesetzentwurfes
für den "2. Korb" des Urheberrechts
.
Viele Fragen ergeben sich im Bereich der Privatkopie, das Kopierschutzes und
dessen Umgehung mit all seinen strafrechtlichen, zivilrechtlichen und
wettbewerbsrechtlichen Folgen.
- Wird die Privatkopie durch das neue Urheberrecht verboten?
- Was meint die Formulierung in § 53 Abs. 1 2. HS UrhG
'soweit nicht zur Vervielfältigung einer offensichtlich rechtswidrig
hergestellte Vorlage verwendet wird.'?
- Was ist mit der Privatkopie von Computerprogrammen?
- Darf ich zukünftig einen Kopierschutz knacken, um mir CDs
oder DVDs zu kopieren?
- Was sind 'wirksame technische Maßnahmen'?
- Wann sind technische Maßnahmen wirksam?
- Was ist mit kopiergeschützten Audio CDs, die unter anderen
Betriebssystemen wie Linux bzw. problemlos kopiert werden können?
- Ist eine analoge Privatkopie von kopiergeschutzten Cds oder DVDs
erlaubt?
- Was ist beim analogen Überspielen von Videokassetten oder DVDs mit
dem Kopierschutz Macrovision?
- Was ändert sich für Internettauschbörsen wie KaZaA durch das neue
Urhberrecht?
- Was ist künftig hinsichtlich wirksamer technischer Maßnahmen
(Kopierschutz) nicht mehr erlaubt?
- Was kann mir passieren, wenn ich einen Kopierschutz umgehe und
zwar nicht ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch?
- Was passiert, wenn ich ein Kopierprogramm kostenlos an
Arbeitskollegen oder Schulkameraden weitergebe?
- Ist der Besitz von Kopierschutzprogrammen künftig
verboten?
- Macht sich jeder, der einen Kopierschutz knackt und etwas
kopiert somit strafbar?
- Dann habe ich bei Umgehung eines Kopierschutzes im
privaten Bereich nichts zu befürchten?
- Darf ich auf meiner Homepage noch über Programme
berichten, die einen Kopierschutz knacken können?
- Ist eine Sicherheitskopie von kopiergeschützten
Computerprogrammen weiterhin erlaubt?
- Somit sind Programme, die nur den Kopierschutz von
Computerprogrammen umgehen können, um damit eine Sicherheitskopie
herzustellen, weiterhin erlaubt?
- Ist es erlaubt, dass ich mir ein Programm, das einen
Kopierschutz umgeht, im Ausland besorge?
- Was ist mit den Kopierprogrammen, die jetzt noch auf meinem
Computer sind oder die gekauft habe?
- Was ist mit meine alten Kopien, die unter Umgehung des
Kopierschutzes kopiert habe?
- § 95b Abs.1 UrhG schreibt dem Rechteinhaber vor, auch für die
Privatkopie gem. § 53 UrhG notwendige Mittel zur Verfügung zur stellen, um
eine Privatkopie erstellen zu können. Muss mir daher für eine CD oder DVD
mitgeteilt werden, wie ich für eine Privatkopie den Kopierschutz umgehen
kann?
- Woher weiß ich überhaupt, ob die CD/DVD/Computerprogramm
kopiergeschützt ist?
- Gibt es Übergangsfristen im neuen UrhG?
1. Wird die Privatkopie durch das neue Urheberrecht verboten?
Nein. Die Änderungen in § 53 UrhG dienen vor allen der Klarstellung hinsichtlich der
Geltung des § 53 UrhG auch für die digitale Vervielfältigung. Eine inhaltliche
Änderung gegenüber dem geltenden Recht ergibt sich daraus nicht. In diesem
Zusammenhang muß darauf hingewiesen werden, dass die Privatkopie lediglich als
zulässig angesehen wird, ein Recht auf Privatkopie läßt sich aus dem § 53 UrHG
nach unserer Auffassung nicht herleiten.
Die
Zulässigkeit der Privatkopie erstreckt sich, wie aus der Formulierung
'beliebiger Träger' deutlich wird, auch auf digitale Träger, da eine
Differenzierung nach der verwendeten Technik, entweder analog oder digital nicht
stattfindet.
Wie im bisherigen Recht wird die Möglichkeit der Herstellung der Vervielfältigung
durch Dritte beibehalten.
Klargestellt
wird, dass der zur Vervielfältigung Befugte die Kopie auch durch einen anderen
herstellen lassen darf, soweit dies unentgeltlich geschieht. Dies dürfte immer
dann der Fall sein, wenn der Dritte bspw. über die technische Ausstattung
(CD-Brenner) verfügt, jedoch keinen Gewinn durch einen Verkauf der CD-Rohlinge
zu einem höheren Preis als dem Einkaufspreis erzielt. Auch Arbeits- oder
Aufwandspauschalen dürften in diesem Zusammenhang nicht zulässig sein. Somit
wird klargestellt, dass bspw. die üblichen Schulhofskopien von aktuellen
Musik-CDs, die durch Jugendliche mit Gewinn weiterverkauft werden, nicht
zulässig sind. Dies waren sie im übrigen auch nach dem bisherigen Recht
nicht.
2. Was meint die
Formulierung in § 53 Abs. 1 2. HS UrhG 'soweit nicht zur Vervielfältigung einer
offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird.' ?
Diese
Formulierung ist durch den Bundesrat in das Gesetz miteingebracht worden. Es
sollte klargestellt werden, dass Kopien nur zulässig sind, soweit der Nutzer auf
das Original oder eine zulässige Kopie berechtigten Zugriff hat. Die
Vervielfältigung von Raubkopien sollte ausgeschlossen werden.
In
einer Stellungnahme des Bundesjustizministerium zur Stellungnahme des
Bundesrates zu diesem Passus wurde diese Formulierung kritisiert. Nach
Einschätzung der Bundesregierung erscheint bei der Zulässigkeitsvoraussetzung
einer rechtmäßigen Kopiervorlage von Kopien zum privaten Gebrauch, diese
zweifelhaft. Beim Onlinezugriff und auch bei der Offlinevervielfältigung läßt
sich nach Ansicht der Bundesregierung die Rechtmäßigkeit der Kopiervorlage nicht
beurteilen. Im Internet zum Download bereitgehaltene Dateien bietet keinerlei
Anhaltspunkte für Ihre Herkunft. Bei Offlinemedien, wie etwa CDs ist in der
Regel allein das Booklet, nicht aber der Tonträger selbst geeignet, die
Originalität der Vorlage zu belegen.
Die
Bundesregierung übersieht hierbei, dass bei onlineangebotenen Dateien, wie bei
Filesharingsystemen man in der Regel davon ausgehen kann, dass es sich
ohnehin nicht um eine Privatkopie handelt, da diese nicht im privaten Bereich
weitergegeben werden, sondern einem unüberschaubaren Benutzerkreis zur Verfügung
gestellt wird. Derartige 'Privatkopien' waren auch bisher nicht erlaubt.
3. Was ist mit der Privatkopie von Computerprogrammen?
Eine Privatkopie von Computerprogrammen gibt es nicht
Bei Computerprogrammen ist gemäß § 69 d Abs. 2 UrhG lediglich eine Sicherungskopie
erlaubt. Diese darf nur durch die Person, die zur Benutzung des Programmes
berechtigt ist, erstellt werden und muß für die Sicherung einer zukünftigen
Benutzung erforderlich sein. Man wird davon ausgehen müssen, dass hier auch nur
eine einzige Sicherheitskopie erlaubt ist. Der gesamte Bereich der Privatkopie
gilt somit nicht für Computerprogramme, Betriebssysteme oder Spiele.
4. Darf ich zukünftig einen Kopierschutz knacken, um mir CDs oder DVDs zu kopieren?
Eindeutige Antwort: nein!
§§ 95 a ff. UrhG sieht einen 'Schutz technischer Maßnahmen' vor. Gemäß § 95 Abs. 1
UrhG dürfen technische Maßnahmen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht
umgangen werden. Der Kopierschutz bei Audio-CDs oder DVDs darf somit zukünftig
auch zum Zwecke der Privatkopie nicht mehr geknackt werden.
5. Was sind 'wirksame technische Maßnahmen'?
Der Begriff der wirksamen technischen Maßnahmen ergibt sich aus § 95 a UrhG. Eine
Definition findet sich in § 95 a Abs. 2 UrhG. Technische Maßnahmen im Sinne des
Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen
Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz
geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechteinhaber nicht
genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen sind
wirksam, soweit durch Sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines
anderen, nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechteinhaber
durch eine Zugangskontrolle ein Schutzmechanismus, wie Verschlüsselung,
Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der
Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzzieles sicherstellen, unter
Kontrolle gehalten wird (Originalzitat aus § 95 a Abs. 2 UrhG).
Technische Maßnahmen sind somit insbesondere Maßnahmen, die nicht genehmigte Handlungen des
Rechtsinhabers (auf deutsch: Kopien) verhindern oder einschränken.
6. Wann sind technische Maßnahmen wirksam?
Man könnte auf die Idee kommen, technische Maßnahmen zum Schutz eines Werkes als
nicht mehr wirksam anzusehen, wenn diese geknackt sind. Eine Diskussion über die
Frage, ob eine technische Maßnahmen durch relativ einfache Mittel oder nicht,
verbietet sich jedoch.
Im Gesetzentwurf wird zutreffend darauf hingewiesen, dass technische Maßnahmen
grundsätzlich auch dann wirksam sein können, wenn ihre Umgehung möglich ist.
Andernfalls würde das Umgehungsverbot jeweils mit der Umgehung technischer
Maßnahmen in Folge der dadurch erwiesenen Unwirksamkeit obsolet. Dies war nicht
im Sinne des Gesetzgebers und würde auch keinen Sinn machen. Nur eine absolut
unfähige technische wirksame Maßnahme, die bspw. durch den Nutzer nicht einmal
bemerkt wird, wenn er Kopien vornimmt, wäre somit nicht wirksam. Überspitzt
formuliert könnte man sagen, dass selbst äußerst primitive technische wirksame
Maßnahmen nicht umgangen werden dürfen unabhängig davon, dass die mit
Standardkopierprogrammen problemlos umgangen werden können.
7. Was ist mit
kopiergeschützten Audio CDs, die unter anderen Betriebssystemen wie Linux bzw.
problemlos kopiert werden können?
Schwierig zu beantworten.
Liegt eine wirksame technische Maßnahme vor, wenn diese nur unter dem am meisten
genutzten Betriebssystem funktioniert? Eine Frage sollte man nicht mit einer
Gegenfrage beantworten. Es verdeutlicht jedoch, dass eine Antwort nicht
eindeutig ist. Der Einsatz von Linux könnte eine Umgehung einer
Kopierschutzmassnahme darstellen, was von der Argumentation nur schwer zu
vertreten wäre. Wie jedoch bereits oben erwähnt, verbietet sich eine Diskussion
über die Frage der Wirksamkeit von technischen Maßnahmen. Hinzu kommt die
Verpflichtung, kopiergeschützte Medien zu kennzeichnen. Auch eine Kopie unter
Linux ist daher nicht erlaubt.
8. Ist eine analoge Privatkopie von kopiergeschutzten Cds oder DVDs
erlaubt?
Ja. Hierzu gibt es eine Entscheidung des
Landgerichtes Frankfurt am Main vom 31.05.2006, AZ 2-06 O 288/06.
Kopierschutzsysteme sollen analoge Kopien nicht verhindern und fallen daher nicht
unter § 95 a UrhG.ist.
9. Was ist beim
analogen Überspielen von Videokassetten oder DVDs mit dem Kopierschutz
Macrovision?
Der Kopierschutz Macrovision
stellt ebenfalls eine wirksame technische Maßnahme dar und darf nicht umgangen
werden.
10. Was ändert sich
für Internettauschbörsen wie KaZaA durch das neue Urhberrecht?
Gar nichts. Das
Bereitstellen von Musik (Upload) bleibt ebenso illegal wie der Download. § 53
Abs. 1 2. HS UrhG verbietet die Privatkopie, wenn eine offentsichtlich
rechtwidrige Vorlage verwendet wird. Dies ist beim Download von
Internettauschbörsen eindeutig der Fall, da es keine mit dem Herunterladenden
verbundene Person ist, die das Musikstück anbietet. Unabhängig von der jetzigen
Klarstellung in § 53 UrhG war nach unserer Auffassung der Download auch bisher
nicht erlaubt.
11. Was ist künftig hinsichtlich wirksamer technischer Maßnahmen (Kopierschutz) nicht mehr
erlaubt?
Bezogen auf den Gesetzestext ist Folgendes verboten:
§ 95 a Abs. 3 UrhG:
Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung,
die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken
dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die
Erbringung von Dienstleistungen, die
1. Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der
Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder
2. abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten
wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder
3. hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die
Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu
erleichtern.
Diese Norm regelt die Verbote im Vorfeld von Umgehungsmaßnahmen, insbesondere den
Vertrieb. Der Begriff der Dienstleistung umfaßt auch Anleitungen zur Umgehung
eines Kopierschutzes. Der Begriff der Einfuhr bedeutet die Einfuhr von
derartigen Gegenständen ist die Bundesrepublik.
Das Verbot der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen an sich ergibt sich aus §
108 b UrhG.
12. Was kann mir
passieren, wenn ich einen Kopierschutz umgehe und zwar nicht ausschließlich zum
eigenen privaten Gebrauch?
Gem. § 108b Abs. 1 UrhG
droht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Liegt ein
gewerbliches Handeln vor, d.h. der Täter verdient bzw. Geld mit den Raubkopien
drohen gem § 108b Abs. 3 UrhG bis
zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
13. Was passiert,
wenn ich ein Kopierprogramm kostenlos an Arbeitskollegen oder Schulkameraden
weitergebe?
Abgesehen davon, dass dies
wohl das Urheberrecht des Programmherstellers verletzt, wenn es ich nicht gerade
um Share- oder Freeware handelt, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese
kann gem. § 111a Abs. 1a, Abs. 2 UrhG mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro
geahndet werden. Eine Ordnungswidrigkeit liegt im Verbreiten von 'Vorrichtungen'
(sprich: Kopierprogrammen) über den Kreis der mit dem Täter persönlich
verbundenen Personen hinaus. Arbeitskollegen oder Schulkameraden sind nicht
'persönlich verbunden', gleiches gilt für Besucher einer Homepage oder
Chatpartner. Persönlich verbunden sind Familie, Partner, Hauhaltsangehörige oder
Freunde.
14. Ist der Besitz von
Kopierschutzprogrammen künftig verboten?
Der private Besitz von Kopierschutzprogrammen ist auch zukünftig nicht verboten.
Verboten ist jedoch 'der gewerblichen Zwecken dienende Besitz' von
Kopierschutzvorrichtungen( § 95 b Abs. 3 UrhG). Ein gewerblicher Besitz liegt
immer dann vor, wenn mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt wird. Dies kann schon
dann der Fall sein, wenn auf dem Schulhof CDs mit Gewinn verkauft werden.
15. Macht sich jeder, der einen Kopierschutz knackt und etwas kopiert somit strafbar?
Nein!
Der Gesetzgeber wollte eine Kriminalisierung von großen Teilen der Bevölkerung
vermeiden. Aus diesem Grund sieht § 108 b Abs. 1 vor, dass eine Strafbarkeit
nicht gegeben ist, wenn die Tat ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des
Täters oder mit dem Täter persönlich verbundener Personen erfolgt oder sich auf
einen derartigen Gebrauch bezieht.
Voraussetzung für eine Straffreiheit ist somit, dass der Täter ausschließlich privat gehandelt
hat. Der Begriff der mit dem Täter persönlich verbundenen Personen entspricht
den Grundlagen der Privatkopie des § 53 UrhG.
Gleiches
gilt für die Bußgeldvorschriften des § 111 a UrhG. Eine Ordnungswidrigkeit ist
dann gegeben, wenn eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder ein Bestandteil verkauft
oder vermietet oder über den Kreis der mit dem Täter verbundenen Personen heraus
verbreitet wird.
Persönlich verbunden sind nach bisheriger Rechtslage Familie, Haushaltsangehörige und
Freunde. Im Zweifel wird man diesen Begriff eher restriktiv auslegen müssen.
16. Dann habe ich bei Umgehung eines Kopierschutzes im privaten Bereich nichts zu
befürchten?
Zumindestens kein Strafverfahren oder Ordnungswidrigkeitenverfahren.
Dem Rechteinhaber bleibt es jedoch unbenommen, Schadenersatzansprüche geltend zu
machen. Die Möglichkeit einer zivilrechtlichen Verfolgung bleibt somit eröffnet.
Ob dies für Einzelfälle tatsächlich passieren wird, ist zweifelhaft.
17. Darf ich auf meiner Homepage noch über Programme berichten, die einen Kopierschutz knacken
können?
Soweit damit gewerbliche Absichten verbunden sind, keinesfalls.
Nach unserer Auffassung kollidiert hier das im Urhebergesetz vorgeschriebene
Schutzrecht des Urhebers mit der Meinungsfreiheit. Problematisch wird es immer
dann, wenn in einem Beitrag auf der eigenen Homepage in irgendeiner Form für ein
bestimmtes Produkt geworben wird oder die Verbreitung unterstützt wird. Eine
Verbreitung oder besser gesagt eine Beihilfe zur Verbreitung ist nach unserer
Auffassung schon immer dann gegeben, wenn auf Programme verlinkt wird, die einen
Kopierschutz umgehen können.
Wir empfehlen daher, sämtliche Links auf Programme, die einen Kopierschutz umgehen
können, zu entfernen.
Problematisch ist auch ein zu detaillierter Bericht über die Art und Weise wie ein
Kopierschutz aufgebaut und ist umgangen werden kann.
Dies dürfte mit § 95 a Abs. 3 Nr. 3 UrhG kollidieren, wenn deutlich wird, dass dieser
Bericht nur dazu dient, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu
ermöglichen oder zu erleichtern.
Wenn sich die private Webseite gleichzeitig durch Bannerwerbung finanziert besteht
zudem immer die Gefahr, dass eine gewerbliche Tätigkeit unterstellt wird mit
Folge, dass auch die strafrechtlichen Vorschriften für den Webseitenbetreiber
einschlägig sein können.
18. Ist eine Sicherheitskopie von kopiergeschützten Computerprogrammen weiterhin
erlaubt?
Ja!
Dies ergibt sich aus dem neuen § 69 a Abs. 5 UrhG, in dem es heißt: 'Die Vorschriften
der § 95 a - 95 d finden auf Computerprogramme keine Anwendung'.
19. Somit sind Programme, die nur den Kopierschutz von Computerprogrammen umgehen können, um
damit eine Sicherheitskopie herzustellen, weiterhin erlaubt?
Nach unserer Auffassung ja.
Es besteht jedoch das faktische Problem, dass Programme, die kopiergeschützte
Computerprogramme kopieren können, in der Regel bspw. auch kopiergeschützte
Musik-CDs kopieren können.
Solange nicht gewährleistet ist, dass derartige Programme nur für 'Sicherheitskopien'
dienen, werden diese nicht erlaubt sein.
Faktisch ist es somit so, dass, wenn beim Nutzer keine 'Altbestände' von entsprechenden
Kopierprogrammen vorliegen, das Recht auf Sicherungskopie durch die Hintertür
ausgehebelt wird.
Jedenfalls wird es von den einschlägigen Herstellern nach dem jetzigen Stand der Technik
als nicht möglich angesehen, im Programm entsprechende Differenzierungen
vorzunehmen (vergl. http://www.s-a-d.de/copyisright/gesetz#7).
20. Ist es erlaubt, dass ich mir ein Programm, das einen Kopierschutz umgeht, im Ausland
besorge?
Gemäß § 95 a Abs. 3 UrhG ist auch die Einfuhr von
Kopierschutzprogrammen verboten. Da das Urhebergesetz in dieser Form auf einer
EU-Richtlinie beruht, wird man davon ausgehen können, dass im EU-Ausland diese
Programme gar nicht erhältlich sein werden. Fluchtpunkt für derartige Anbieter
ist in der Regel die Schweiz.
Aus den Strafvorschriften § 108 d sowie § 111 a ergibt
sich nach unserer Auffassung nicht, dass zumindestens die private Einfuhr
derartiger Programme sanktioniert ist. Eine gewerbliche Nutzung oder
Weiterverbreitung ist jedoch strafbar. In der Praxis wird dies wohl dazu führen,
dass entsprechende Plugins von Herstellern, die nur dazu dienen,
Kopierschutzmaßnahmen zu umgehen, im Ausland angeboten werden.
21. Was ist mit den
Kopierprogrammen, die jetzt noch auf meinem Computer sind oder die gekauft
habe?
Diese müssen Sie nicht löschen,
außer sie nutzen diese Programme gewerblich. Dann ist auch der Besitz nicht
erlaubt. Die Benutzung ist dann aber verboten, wenn kopiergeschützte Medien
kopiert werden
22. Was ist mit
meine alten Kopien, die unter Umgehung des Kopierschutzes kopiert
habe?
Diese müssen Sie nicht
vernichten. Die Gesetzesänderung gilt nur für die Zukunft, nicht für die
Vergangenheit. Eine Kopie von der immer noch kopiergeschützten Kopie ist dann
aber nicht mehr erlaubt.
23. § 95b Abs.1 UrhG
schreibt dem Rechteinhaber vor, auch für die Privatkopie gem. § 53 UrhG
notwendige Mittel zur Verfügung zur stellen, um eine Privatkopie erstellen zu
können. Muss mir daher für eine CD oder DVD mitgeteilt werden, wie ich für eine
Privatkopie den Kopierschutz umgehen kann?
Nein.
Diese notwendigen Mittel beziehen sich bei der Privatkopie gem. § 95b Abs. 1 Nr.
6 nur auf Papierkopien, photomechanische oder ähnliche Verfahren. Für digitale
oder analoge Kopien gilt die Vorschrift nicht.
24. Woher weiß ich überhaupt, ob die CD/DVD/Computerprogramm kopiergeschützt ist?
§ 95 d UrhG sieht eine Verpflichtung vor, deutlich
sichtbar auf einen Kopierschutz mit Angaben über die Eigenschaften der
technischen Maßnahmen 'hinzuweisen' und Produkte entsprechend zu kennzeichnen.
Erfolgt dies nicht, ist eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 111 a Abs. 1 Nr. 3 UrhG
gegeben, die mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden
kann.
25. Gibt es Übergangsfristen im neuen UrhG?
Nein! Sobald das Gesetz in Kraft tritt ist sofort Ende mit Umgehung des Kopierschutzes,
Links, Berichten oder Anleitungen auf der eigenen Homepage. Wir raten dazu, die
eigene Homepage oder das eigene Forum schon schnell wie möglich zu säubern. D.
h.: keine Links oder Downloadmöglichkeiten auf Kopierprogramme, keine
Anleitungen zur Umgehung des Kopierschutzes, besser auch keine Links auf
ausländische Seiten.
Stand: 20.07.2006
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
www.internetrecht-rostock.de
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