urheberrecht-faq

Das neue Urheberrecht –

FAQ zu Fragen der Privatkopie und des Kopierschutzes

25 Fragen und Antworten

Auf Grundlage der aktuellen Fassung des neuen Urheberrechtes haben wir diese FAQ für Sie zusammengestellt. Beachten Sie bitte auch die Änderungen im Rahmen des Gesetzentwurfes für den “2. Korb” des Urheberrechts .

Viele Fragen ergeben sich im Bereich der Privatkopie, das Kopierschutzes und dessen Umgehung mit all seinen strafrechtlichen, zivilrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Folgen.

  1. Wird die Privatkopie durch das neue Urheberrecht verboten?
  2. Was meint die Formulierung in § 53 Abs. 1 2. HS UrhG ‘soweit nicht zur Vervielfältigung einer offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird.’?
  3. Was ist mit der Privatkopie von Computerprogrammen?
  4. Darf ich zukünftig einen Kopierschutz knacken, um mir CDs oder DVDs zu kopieren?
  5. Was sind ‘wirksame technische Maßnahmen’?
  6. Wann sind technische Maßnahmen wirksam?
  7. Was ist mit kopiergeschützten Audio CDs, die unter anderen Betriebssystemen wie Linux bzw. problemlos kopiert werden können?
  8. Ist eine analoge Privatkopie von kopiergeschutzten Cds oder DVDs erlaubt?
  9. Was ist beim analogen Überspielen von Videokassetten oder DVDs mit dem Kopierschutz Macrovision?
  10. Was ändert sich für Internettauschbörsen wie KaZaA durch das neue Urhberrecht?
  11. Was ist künftig hinsichtlich wirksamer technischer Maßnahmen (Kopierschutz) nicht mehr erlaubt?
  12. Was kann mir passieren, wenn ich einen Kopierschutz umgehe und zwar nicht ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch?
  13. Was passiert, wenn ich ein Kopierprogramm kostenlos an Arbeitskollegen oder Schulkameraden weitergebe?
  14. Ist der Besitz von Kopierschutzprogrammen künftig verboten?
  15. Macht sich jeder, der einen Kopierschutz knackt und etwas kopiert somit strafbar?
  16. Dann habe ich bei Umgehung eines Kopierschutzes im privaten Bereich nichts zu befürchten?
  17. Darf ich auf meiner Homepage noch über Programme berichten, die einen Kopierschutz knacken können?
  18. Ist eine Sicherheitskopie von kopiergeschützten Computerprogrammen weiterhin erlaubt?
  19. Somit sind Programme, die nur den Kopierschutz von Computerprogrammen umgehen können, um damit eine Sicherheitskopie herzustellen, weiterhin erlaubt?
  20. Ist es erlaubt, dass ich mir ein Programm, das einen Kopierschutz umgeht, im Ausland besorge?
  21. Was ist mit den Kopierprogrammen, die jetzt noch auf meinem Computer sind  oder die gekauft habe?
  22. Was ist mit meine alten Kopien, die unter Umgehung des Kopierschutzes kopiert habe?
  23. § 95b Abs.1 UrhG schreibt dem Rechteinhaber vor, auch für die Privatkopie gem. § 53 UrhG notwendige Mittel zur Verfügung zur stellen, um eine Privatkopie erstellen zu können. Muss mir daher für eine CD oder DVD mitgeteilt werden, wie ich für eine Privatkopie den Kopierschutz umgehen kann?
  24. Woher weiß ich überhaupt, ob die CD/DVD/Computerprogramm kopiergeschützt ist?
  25. Gibt es Übergangsfristen im neuen UrhG?

1. Wird die Privatkopie durch das neue Urheberrecht verboten?

Nein. Die Änderungen in § 53 UrhG dienen vor allen der Klarstellung hinsichtlich der Geltung des § 53 UrhG auch für die digitale Vervielfältigung. Eine inhaltliche Änderung gegenüber dem geltenden Recht ergibt sich daraus nicht. In diesem Zusammenhang muß darauf hingewiesen werden, dass die Privatkopie lediglich als zulässig angesehen wird, ein Recht auf Privatkopie läßt sich aus dem § 53 UrHG nach unserer Auffassung nicht herleiten.

Die Zulässigkeit der Privatkopie erstreckt sich, wie aus der Formulierung ‘beliebiger Träger’ deutlich wird, auch auf digitale Träger, da eine Differenzierung nach der verwendeten Technik, entweder analog oder digital nicht stattfindet.

Wie im bisherigen Recht wird die Möglichkeit der Herstellung der Vervielfältigung durch Dritte beibehalten.

Klargestellt wird, dass der zur Vervielfältigung Befugte die Kopie auch durch einen anderen herstellen lassen darf, soweit dies unentgeltlich geschieht. Dies dürfte immer dann der Fall sein, wenn der Dritte bspw. über die technische Ausstattung (CD-Brenner) verfügt, jedoch keinen Gewinn durch einen Verkauf der CD-Rohlinge zu einem höheren Preis als dem Einkaufspreis erzielt. Auch Arbeits- oder Aufwandspauschalen dürften in diesem Zusammenhang nicht zulässig sein. Somit wird klargestellt, dass bspw. die üblichen Schulhofskopien von aktuellen Musik-CDs, die durch Jugendliche mit Gewinn weiterverkauft werden, nicht zulässig sind. Dies waren sie im übrigen auch nach dem bisherigen Recht nicht.

2. Was meint die Formulierung in § 53 Abs. 1 2. HS UrhG ‘soweit nicht zur Vervielfältigung einer offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird.’ ?

Diese Formulierung ist durch den Bundesrat in das Gesetz miteingebracht worden. Es sollte klargestellt werden, dass Kopien nur zulässig sind, soweit der Nutzer auf das Original oder eine zulässige Kopie berechtigten Zugriff hat. Die Vervielfältigung von Raubkopien sollte ausgeschlossen werden.

In einer Stellungnahme des Bundesjustizministerium zur Stellungnahme des Bundesrates zu diesem Passus wurde diese Formulierung kritisiert. Nach Einschätzung der Bundesregierung erscheint bei der Zulässigkeitsvoraussetzung einer rechtmäßigen Kopiervorlage von Kopien zum privaten Gebrauch, diese zweifelhaft. Beim Onlinezugriff und auch bei der Offlinevervielfältigung läßt sich nach Ansicht der Bundesregierung die Rechtmäßigkeit der Kopiervorlage nicht beurteilen. Im Internet zum Download bereitgehaltene Dateien bietet keinerlei Anhaltspunkte für Ihre Herkunft. Bei Offlinemedien, wie etwa CDs ist in der Regel allein das Booklet, nicht aber der Tonträger selbst geeignet, die Originalität der Vorlage zu belegen.

Die Bundesregierung übersieht hierbei, dass bei onlineangebotenen Dateien, wie bei Filesharingsystemen man in der Regel davon ausgehen kann, dass es sich ohnehin nicht um eine Privatkopie handelt, da diese nicht im privaten Bereich weitergegeben werden, sondern einem unüberschaubaren Benutzerkreis zur Verfügung gestellt wird. Derartige ‘Privatkopien’ waren auch bisher nicht erlaubt.

3. Was ist mit der Privatkopie von Computerprogrammen?

Eine Privatkopie von Computerprogrammen gibt es nicht

Bei Computerprogrammen ist gemäß § 69 d Abs. 2 UrhG lediglich eine Sicherungskopie erlaubt. Diese darf nur durch die Person, die zur Benutzung des Programmes berechtigt ist, erstellt werden und muß für die Sicherung einer zukünftigen Benutzung erforderlich sein. Man wird davon ausgehen müssen, dass hier auch nur eine einzige Sicherheitskopie erlaubt ist. Der gesamte Bereich der Privatkopie gilt somit nicht für Computerprogramme, Betriebssysteme oder Spiele.

4. Darf ich zukünftig einen Kopierschutz knacken, um mir CDs oder DVDs zu kopieren?

Eindeutige Antwort: nein!

§§ 95 a ff. UrhG sieht einen ‘Schutz technischer Maßnahmen’ vor. Gemäß § 95 Abs. 1 UrhG dürfen technische Maßnahmen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden. Der Kopierschutz bei Audio-CDs oder DVDs darf somit zukünftig auch zum Zwecke der Privatkopie nicht mehr geknackt werden.

5. Was sind ‘wirksame technische Maßnahmen’?

Der Begriff der wirksamen technischen Maßnahmen ergibt sich aus § 95 a UrhG. Eine Definition findet sich in § 95 a Abs. 2 UrhG. Technische Maßnahmen im Sinne des Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechteinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch Sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen, nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechteinhaber durch eine Zugangskontrolle ein Schutzmechanismus, wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzzieles sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird (Originalzitat aus § 95 a Abs. 2 UrhG).

Technische Maßnahmen sind somit insbesondere Maßnahmen, die nicht genehmigte Handlungen des Rechtsinhabers (auf deutsch: Kopien) verhindern oder einschränken.

6. Wann sind technische Maßnahmen wirksam?

Man könnte auf die Idee kommen, technische Maßnahmen zum Schutz eines Werkes als nicht mehr wirksam anzusehen, wenn diese geknackt sind. Eine Diskussion über die Frage, ob eine technische Maßnahmen durch relativ einfache Mittel oder nicht, verbietet sich jedoch.

Im Gesetzentwurf wird zutreffend darauf hingewiesen, dass technische Maßnahmen grundsätzlich auch dann wirksam sein können, wenn ihre Umgehung möglich ist. Andernfalls würde das Umgehungsverbot jeweils mit der Umgehung technischer Maßnahmen in Folge der dadurch erwiesenen Unwirksamkeit obsolet. Dies war nicht im Sinne des Gesetzgebers und würde auch keinen Sinn machen. Nur eine absolut unfähige technische wirksame Maßnahme, die bspw. durch den Nutzer nicht einmal bemerkt wird, wenn er Kopien vornimmt, wäre somit nicht wirksam. Überspitzt formuliert könnte man sagen, dass selbst äußerst primitive technische wirksame Maßnahmen nicht umgangen werden dürfen unabhängig davon, dass die mit Standardkopierprogrammen problemlos umgangen werden können.

7. Was ist mit kopiergeschützten Audio CDs, die unter anderen Betriebssystemen wie Linux bzw. problemlos kopiert werden können?

Schwierig zu beantworten. Liegt eine wirksame technische Maßnahme vor, wenn diese nur unter dem am meisten genutzten Betriebssystem funktioniert? Eine Frage sollte man nicht mit einer Gegenfrage beantworten. Es verdeutlicht jedoch, dass eine Antwort nicht eindeutig ist. Der Einsatz von Linux könnte eine Umgehung einer Kopierschutzmassnahme darstellen, was von der Argumentation nur schwer zu vertreten wäre. Wie jedoch bereits oben erwähnt, verbietet sich eine Diskussion über die Frage der Wirksamkeit von technischen Maßnahmen. Hinzu kommt die Verpflichtung, kopiergeschützte Medien zu kennzeichnen. Auch eine Kopie unter Linux ist daher nicht erlaubt.

8. Ist eine analoge Privatkopie von kopiergeschutzten Cds oder DVDs erlaubt?

Ja. Hierzu gibt es eine Entscheidung des Landgerichtes Frankfurt am Main vom 31.05.2006, AZ 2-06 O 288/06. Kopierschutzsysteme sollen analoge Kopien nicht verhindern und fallen daher nicht unter § 95 a UrhG.ist.

9. Was ist beim analogen Überspielen von Videokassetten oder DVDs mit dem Kopierschutz Macrovision?

Der Kopierschutz Macrovision stellt ebenfalls eine wirksame technische Maßnahme dar und darf nicht umgangen werden.

10. Was ändert sich für Internettauschbörsen wie KaZaA durch das neue Urhberrecht?

Gar nichts. Das Bereitstellen von Musik (Upload) bleibt ebenso illegal wie der Download. § 53 Abs. 1 2. HS UrhG verbietet die Privatkopie, wenn eine offentsichtlich rechtwidrige Vorlage verwendet wird. Dies ist beim Download von Internettauschbörsen eindeutig der Fall, da es keine mit dem Herunterladenden verbundene Person ist, die das Musikstück anbietet. Unabhängig von der jetzigen Klarstellung in § 53 UrhG war nach unserer Auffassung der Download auch bisher nicht erlaubt.

11. Was ist künftig hinsichtlich wirksamer technischer Maßnahmen (Kopierschutz) nicht mehr erlaubt? 

Bezogen auf den Gesetzestext ist Folgendes verboten:

§ 95 a Abs. 3 UrhG:

Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die

1. Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder

2. abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder

3. hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Diese Norm regelt die Verbote im Vorfeld von Umgehungsmaßnahmen, insbesondere den Vertrieb. Der Begriff der Dienstleistung umfaßt auch Anleitungen zur Umgehung eines Kopierschutzes. Der Begriff der Einfuhr bedeutet die Einfuhr von derartigen Gegenständen ist die Bundesrepublik.

Das Verbot der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen an sich ergibt sich aus § 108 b UrhG.

12. Was kann mir passieren, wenn ich einen Kopierschutz umgehe und zwar nicht ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch?

Gem. § 108b Abs. 1 UrhG droht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Liegt ein gewerbliches Handeln vor, d.h. der Täter verdient bzw. Geld mit den Raubkopien drohen gem § 108b  Abs. 3 UrhG bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

13. Was passiert, wenn ich ein Kopierprogramm kostenlos an Arbeitskollegen oder Schulkameraden weitergebe?

Abgesehen davon, dass dies wohl das Urheberrecht des Programmherstellers verletzt, wenn es ich nicht gerade um Share- oder Freeware handelt, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann gem. § 111a Abs. 1a, Abs. 2 UrhG mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Eine Ordnungswidrigkeit liegt im Verbreiten von ‘Vorrichtungen’ (sprich: Kopierprogrammen) über den Kreis der mit dem Täter persönlich verbundenen Personen hinaus. Arbeitskollegen oder Schulkameraden sind nicht ‘persönlich verbunden’, gleiches gilt für Besucher einer Homepage oder Chatpartner. Persönlich verbunden sind Familie, Partner, Hauhaltsangehörige oder Freunde.

14. Ist der Besitz von Kopierschutzprogrammen künftig verboten?

Der private Besitz von Kopierschutzprogrammen ist auch zukünftig nicht verboten. Verboten ist jedoch ‘der gewerblichen Zwecken dienende Besitz’ von Kopierschutzvorrichtungen( § 95 b Abs. 3 UrhG). Ein gewerblicher Besitz liegt immer dann vor, wenn mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt wird. Dies kann schon dann der Fall sein, wenn auf dem Schulhof CDs mit Gewinn verkauft werden.

15. Macht sich jeder, der einen Kopierschutz knackt und etwas kopiert somit strafbar?

Nein!

Der Gesetzgeber wollte eine Kriminalisierung von großen Teilen der Bevölkerung vermeiden. Aus diesem Grund sieht § 108 b Abs. 1 vor, dass eine Strafbarkeit nicht gegeben ist, wenn die Tat ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter persönlich verbundener Personen erfolgt oder sich auf einen derartigen Gebrauch bezieht.

Voraussetzung für eine Straffreiheit ist somit, dass der Täter ausschließlich privat gehandelt hat. Der Begriff der mit dem Täter persönlich verbundenen Personen entspricht den Grundlagen der Privatkopie des § 53 UrhG.

Gleiches gilt für die Bußgeldvorschriften des § 111 a UrhG. Eine Ordnungswidrigkeit ist dann gegeben, wenn eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder ein Bestandteil verkauft oder vermietet oder über den Kreis der mit dem Täter verbundenen Personen heraus verbreitet wird.

Persönlich verbunden sind nach bisheriger Rechtslage Familie, Haushaltsangehörige und Freunde. Im Zweifel wird man diesen Begriff eher restriktiv auslegen müssen.

16. Dann habe ich bei Umgehung eines Kopierschutzes im privaten Bereich nichts zu befürchten?

Zumindestens kein Strafverfahren oder Ordnungswidrigkeitenverfahren.

Dem Rechteinhaber bleibt es jedoch unbenommen, Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Die Möglichkeit einer zivilrechtlichen Verfolgung bleibt somit eröffnet. Ob dies für Einzelfälle tatsächlich passieren wird, ist zweifelhaft.

17. Darf ich auf meiner Homepage noch über Programme berichten, die einen Kopierschutz knacken können?

Soweit damit gewerbliche Absichten verbunden sind, keinesfalls.

Nach unserer Auffassung kollidiert hier das im Urhebergesetz vorgeschriebene Schutzrecht des Urhebers mit der Meinungsfreiheit. Problematisch wird es immer dann, wenn in einem Beitrag auf der eigenen Homepage in irgendeiner Form für ein bestimmtes Produkt geworben wird oder die Verbreitung unterstützt wird. Eine Verbreitung oder besser gesagt eine Beihilfe zur Verbreitung ist nach unserer Auffassung schon immer dann gegeben, wenn auf Programme verlinkt wird, die einen Kopierschutz umgehen können.

Wir empfehlen daher, sämtliche Links auf Programme, die einen Kopierschutz umgehen können, zu entfernen.

Problematisch ist auch ein zu detaillierter Bericht über die Art und Weise wie ein Kopierschutz aufgebaut und ist umgangen werden kann.

Dies dürfte mit § 95 a Abs. 3 Nr. 3 UrhG kollidieren, wenn deutlich wird, dass dieser Bericht nur dazu dient, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Wenn sich die private Webseite gleichzeitig durch Bannerwerbung finanziert besteht zudem immer die Gefahr, dass eine gewerbliche Tätigkeit unterstellt wird mit Folge, dass auch die strafrechtlichen Vorschriften für den Webseitenbetreiber einschlägig sein können.

18. Ist eine Sicherheitskopie von kopiergeschützten Computerprogrammen weiterhin erlaubt?

Ja!

Dies ergibt sich aus dem neuen § 69 a Abs. 5 UrhG, in dem es heißt: ‘Die Vorschriften der § 95 a – 95 d finden auf Computerprogramme keine Anwendung’.

19. Somit sind Programme, die nur den Kopierschutz von Computerprogrammen umgehen können, um damit eine Sicherheitskopie herzustellen, weiterhin erlaubt?

Nach unserer Auffassung ja.

Es besteht jedoch das faktische Problem, dass Programme, die kopiergeschützte Computerprogramme kopieren können, in der Regel bspw. auch kopiergeschützte Musik-CDs kopieren können.

Solange nicht gewährleistet ist, dass derartige Programme nur für ‘Sicherheitskopien’ dienen, werden diese nicht erlaubt sein.

Faktisch ist es somit so, dass, wenn beim Nutzer keine ‘Altbestände’ von entsprechenden Kopierprogrammen vorliegen, das Recht auf Sicherungskopie durch die Hintertür ausgehebelt wird.

Jedenfalls wird es von den einschlägigen Herstellern nach dem jetzigen Stand der Technik als nicht möglich angesehen, im Programm entsprechende Differenzierungen vorzunehmen (vergl. http://www.s-a-d.de/copyisright/gesetz#7).

20. Ist es erlaubt, dass ich mir ein Programm, das einen Kopierschutz umgeht, im Ausland besorge?

Gemäß § 95 a Abs. 3 UrhG ist auch die Einfuhr von Kopierschutzprogrammen verboten. Da das Urhebergesetz in dieser Form auf einer EU-Richtlinie beruht, wird man davon ausgehen können, dass im EU-Ausland diese Programme gar nicht erhältlich sein werden. Fluchtpunkt für derartige Anbieter ist in der Regel die Schweiz.

Aus den Strafvorschriften § 108 d sowie § 111 a ergibt sich nach unserer Auffassung nicht, dass zumindestens die private Einfuhr derartiger Programme sanktioniert ist. Eine gewerbliche Nutzung oder Weiterverbreitung ist jedoch strafbar. In der Praxis wird dies wohl dazu führen, dass entsprechende Plugins von Herstellern, die nur dazu dienen, Kopierschutzmaßnahmen zu umgehen, im Ausland angeboten werden.

21. Was ist mit den Kopierprogrammen, die jetzt noch auf meinem Computer sind  oder die gekauft habe?

Diese müssen Sie nicht löschen, außer sie nutzen diese Programme gewerblich. Dann ist auch der Besitz nicht erlaubt. Die Benutzung ist dann aber verboten, wenn kopiergeschützte Medien kopiert werden

22. Was ist mit meine alten Kopien, die unter Umgehung des Kopierschutzes kopiert habe?

Diese müssen Sie nicht vernichten. Die Gesetzesänderung gilt nur für die Zukunft, nicht für die Vergangenheit. Eine Kopie von der immer noch kopiergeschützten Kopie ist dann aber nicht mehr erlaubt.

23. § 95b Abs.1 UrhG schreibt dem Rechteinhaber vor, auch für die Privatkopie gem. § 53 UrhG notwendige Mittel zur Verfügung zur stellen, um eine Privatkopie erstellen zu können. Muss mir daher für eine CD oder DVD mitgeteilt werden, wie ich für eine Privatkopie den Kopierschutz umgehen kann?

Nein. Diese notwendigen Mittel beziehen sich bei der Privatkopie gem. § 95b Abs. 1 Nr. 6 nur auf Papierkopien, photomechanische oder ähnliche Verfahren. Für digitale oder analoge Kopien gilt die Vorschrift nicht.

24. Woher weiß ich überhaupt, ob die CD/DVD/Computerprogramm kopiergeschützt ist?

§ 95 d UrhG sieht eine Verpflichtung vor, deutlich sichtbar auf einen Kopierschutz mit Angaben über die Eigenschaften der technischen Maßnahmen ‘hinzuweisen’ und Produkte entsprechend zu kennzeichnen. Erfolgt dies nicht, ist eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 111 a Abs. 1 Nr. 3 UrhG gegeben, die mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden kann.

25. Gibt es Übergangsfristen im neuen UrhG?

Nein! Sobald das Gesetz in Kraft tritt ist sofort Ende mit Umgehung des Kopierschutzes, Links, Berichten oder Anleitungen auf der eigenen Homepage. Wir raten dazu, die eigene Homepage oder das eigene Forum schon schnell wie möglich zu säubern. D. h.: keine Links oder Downloadmöglichkeiten auf Kopierprogramme, keine Anleitungen zur Umgehung des Kopierschutzes, besser auch keine Links auf ausländische Seiten.

Stand: 20.07.2006

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

www.internetrecht-rostock.de

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