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Gnadenfrist für
Kopierprogramme
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 23.05.2003 zum neuen Urheberrecht den
Vermittlungsausschuß angerufen. Dies hat zur Folge, dass das neue Urheberrecht
nicht wie geplant Ende Mai in Kraft treten wird. Das Kopieren
von kopiergeschützten Datenträgern wird im Entwurf des Urhebergesetzes
verboten (eine Zusammenfassung der neuen Rechtslage finden Sie hier).
Aus der Pressemitteilung des Bundesrates von 23.05.2003:
Vermittlungsausschuss zum Urheberrecht angerufen
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Der Bundesrat hat heute zu dem Gesetz zur Regelung des
Urheberrechts in der Informationsgesellschaft den
Vermittlungsausschuss angerufen.
Der Bundesrat hält die Ausdehnung des
Urheberrechtsschutzes auf private Normwerke, auf die in Gesetzen,
Verordnungen oder amtlichen Bekanntmachungen verwiesen wird, für
sachlich ungerechtfertigt. Dem schützenswerten Interesse der
Rechtsunterworfenen an einer möglichst ungehinderten Information über
die durch staatliche Verweisung für sie geltenden DIN-Vorschriften würde
durch die Ausdehnung des Urheberrechtsschutzes entgegengewirkt. Auch der
Bundesgerichtshof hatte bereits mit Urteil vom 26. April 1990
entschieden, dass auch so genannte private Normen (insbesondere
DIN-Normen) vom Urheberrechtsschutz freigestellt sind, wenn sich Gesetze
oder amtliche Verlautbarungen die jeweilige DIN-Norm inhaltlich zu eigen
machen und somit eine gewisse Außenwirkung der DIN-Norm entsteht. Das
Bundesverfassungsgericht hatte die gegen dieses Urteil erhobene
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Es unterstrich
vielmehr, dass mit der möglichst weiten Verbreitung der im amtlichen
Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlichten Werke ein
Gemeinwohlziel mit hohem Rang verfolgt werde.
Ferner schlägt der Bundesrat eine Ergänzung zur
Schrankenregelung der Privatkopien vor. Privatkopien sollen nur dann
privilegiert sein, wenn zur Vervielfältigung eine rechtmäßig
hergestellte Vorlage verwendet wird. Damit soll insbesondere die
Vervielfältigung von Raubkopien zum privaten Gebrauch ausgeschlossen
werden. Schließlich fordert der Bundesrat, die Herstellung digitaler
Privatkopien durch Dritte wegen der hiermit verbundenen
Missbrauchsmöglichkeiten von der Privilegierung auszunehmen. Im Bereich
der digitalen Kopien stellt sich die Situation so dar, dass wegen der
weiten Verbreitung einschlägiger Kopiergeräte (zum Beispiel CD-Brenner)
die Gefahr bestehe, dass Dritte über die bloße Kopiertätigkeit hinaus
eine eigene Vertriebstätigkeit entwickeln. Besteht die
Vervielfältigungsfunktion in einem notwendigen Zusammenwirken mehrerer
Geräte, so sollen nur die Geräte einer Vergütungspflicht unterfallen,
die ganz oder überwiegend dazu bestimmt sind, als
Vervielfältigungsgeräte eingesetzt zu werden. Dieser Vorschlag des
Bundesrates knüpft an das "Scanner-Urteil" des Bundesgerichtshofs an.
Danach unterfallen bei Kopiervorgängen, die durch ein notwendiges
Zusammenwirken mehrerer Geräte erfolgen, nicht sämtliche Geräte der
Funktionseinheit der Vergütungspflicht; vielmehr wird nur das Gerät
erfasst, das "am deutlichsten dazu bestimmt ist", wie ein
Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu werden.
Ferner fordert der Bundesrat, den Schutz der zur
Rechtswahrnehmung erforderlichen Information vor Entfernung und
Veränderung auch auf Computerprogramme auszudehnen.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard,
Rostock
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