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Bitte um Frankierung der Rücksendung bei Widerruf ist nicht
wettbewerbswidrig
(OLG Hamburg)
Rücksendungen im Allgemeinen auf Grund der Ausübung
des Widerrufsrechtes, speziell unfrankierte Rücksendungen, sind für viele Internet-Händler
ein Ärgernis. Die Kosten der Rücksendung muss der Verkäufer, wenn er
dem Verbraucher ein Rückgaberecht einräumt, im Falle der Einräumung eines
Widerrufsrechtes dann tragen, wenn die Ware der Bestellten entspricht und der Wert
der zurückzusendenden Ware über 40,00 Euro liegt. Beliebt
sind daher eigenmächtige Einschränkungen im Rahmen der Widerrufsbelehrung wie
"Unfreie Sendungen werden nicht angenommen." o. ä.
Diese
Klauseln gelten und galten als wettbewerbswidrig, da sie die Rechte des
Verbrauchers unzulässig einschränken.
Etwas anders sieht die Rechtslage nach einer Entscheidung
des OLG
Hamburg (Beschluss vom 20.04.2007, Az.: 3 W 83/07)
bei folgender Formulierung aus:
"Bitte
frankieren Sie das Paket ausreichend, um Strafporto zu vermeiden. Wir erstatten
Ihnen den Portobetrag dann umgehend zurück."
Nach Ansicht der Hamburger Richter lag keine
Täuschung des Verbrauchers darüber vor, wer die Kosten der Rücksendung für die
Ware zu tragen hat. Der Verwender der Klausel hatte nicht nur ausdrücklich
mitgeteilt, dass das Porto umgehend erstattet wird, vielmehr ergibt sich aus der
gesetzlichen Regelung des § 357 II S. 2 BGB auch nicht, dass die Rücksendung
unfrei erfolgen darf. Ein weiteres beliebtes Argument, gerade bei Verwendung der
Klausel "Unfreie Sendungen werden nicht angenommen.", ist die Ansicht, dass die
Rückabwicklung von Verträgen auf Grund der Ausübung des Widerrufsrechtes
erschwert wird. Genau dies war im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, wobei
wir ausdrücklich darauf hinweisen dürfen, dass diese Entscheidung ein Einzelfall
darstellt. Zum einen sprach der Unternehmer nur eine Bitte aus, das Paket
ausreichend zu frankieren, zum anderen wurde deutlich gemacht, dass der
Portobetrag, der verauslagt wurde, umgehend zurückerstattet wird. Nicht zuletzt
- ganz wichtig - wurde die Ausübung des Widerrufsrechtes nicht dadurch
erschwert, dass mitgeteilt wurde, dass unfreie Sendungen gerade eben nicht
angenommen werden.
Die
Entscheidung ist kein Freibrief, Rücksendekosten erst einmal auf den Verbraucher
abzuwälzen. Was eigentlich zu erstatten ist, ist durch einzelne Rechtsprechung
ebenfalls geklärt. Das Amtsgericht
Aachen entschied bspw. am 23.08.2006, dass zusätzliche Versandkosten durch
eine Express-Sendung durch den Internet-Händler nicht zu erstatten sind.
Da
die Abmahner sich aussuchen können, vor welchem Gericht sie klagen und es zudem
auf die konkrete Formulierung und Gestaltung der Formulierung ankommt, mit der
der Verbraucher gebeten wird, die Rücksendekosten zu erstatten, können
wir zur Zeit nicht empfehlen, derartige Klauseln in die Widerrufsbelehrung mit
aufzunehmen.
Auch
die durch das OLG Hamburg als zulässig erachtete Klausel stellt keinen Freibrief
dar, diese zu verwenden, da nicht gewährleistet ist, dass andere Gerichte der
Ansicht des OLG Hamburg folgen werden.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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