|
Einschränkungen oder eigene Klauseln in der
Widerrufsbelehrung sind in der Regel unwirksam und
wettbewerbswidrig
Die
Einräumung eines Widerrufs- oder Rückgaberechtes ist für gewerbliche
Internetverkäufer ein tatsächliches Ärgernis und oftmals mit nicht unerheblichen
faktischen Kosten verbunden. Nicht nur, dass der Verkäufer nicht sicher sein
kann, ob der Kunde die Ware auch behalten will, je nach Bestellwert und Art der
Belehrung muss er auch die Rücksendekosten tragen, wenn der Verbraucher die Ware
zurück gibt. Auf Dauer ist sogar auf Grund aktueller noch nicht rechtskräftiger
Rechtsprechung zu erwarten, dass der Shopbetreiber sogar die Hinsendekosten mit
erstatten muss. Wird die Ware benutzt oder beschädigt zurückgesandt, muss er sie
dennoch entgegennehmen und kann sich nur darauf berufen, Wertersatz geltend zu
machen.
Üblich,
aber in der Regel wettbewerbswidrig sind daher Einschränkungen, die der
Shopbetreiber im Rahmen seiner Widerrufsbelehrung vornimmt. In einer aktuellen
Entscheidung des Landgerichtes
Coburg (Az.: 1 HK O 95/05) wurde es beispielsweise als wettbewerbswidrig
angesehen, die Akzeptanz eines ausgeübten Widerrufsrechtes von einer Rückgabe
der Ware mit Originalverpackung abhängig zu machen. Auch die Verpflichtung, die
Originaltransportverpackung zur Rücksendung zu verwenden, ist unwirksam. Hoch
problematisch sind auch Klauseln, in denen Kunden ein besonderer Versandweg
vorgeschrieben wird oder in dem pauschal mitgeteilt wird, dass unfreie Sendungen
nicht angenommen werden.
Die
Verpflichtung des Shopbetreibers an den Kunden Retour- oder RMA-Aufkleber zur
verwenden, klingt hinsichtlich Ihrer Zulässigkeit stark von der verwendeten
Formulierung ab. Gesetzlich gesehen darf - vereinfacht gesagt - dem Verbraucher
hinsichtlich der Rücksendung nichts vorgeschrieben werden. So ist es bspw. als
unwirksam angesehen worden, die Verwendung von Retour-Aufklebern zwingend
vorzuschreiben. Dies erschwert, so das Gericht, dem Verbraucher die Rücksendung.
Unzulässig ist ebenfalls der vorherige telefonische Abruf von Retournummern,
damit eine Ware zurückgenommen werden kann.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
|