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Internethändler müssen im Falle des Widerrufs nur die erforderlichen Versandkosten ersetzen (Amtsgericht Aachen)

 

Rücksendekosten im Falle eines Widerrufs oder einer Rückgabe im Internethandel belasten Internethändler außerordentlich. Gern werden daher in Widerrufsbelehrungen unwirksame Klauseln verwendet, dass unfreie Rücksendungen nicht angenommen werden oder es wird ein konkreter Versandweg vorgeschrieben. Dies ist unzulässig. Auf der anderen Seite sind, wie eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichtes Aachen (Urteil vom 23.08.2006, Az. 10 C 206/06) zeigt, zusätzliche Versandkosten des Käufers wie bspw. eine Express-Sendung nicht zu erstatten. Die Kosten der vorgeschriebenen Rücksendungen dürfen nach Treu und Glauben von Seiten des Käufers nicht durch Zusatzleistungen, wie bspw. eine Express-Sendung, zu Lasten des Unternehmers erhöht werden. Der Käufer ist zwar berechtigt, eine unfreie Rücksendung vorzunehmen. Grundsätzlich dürfen jedoch nur Kosten geltend gemacht bzw. verursacht werden, die tatsächlich erforderlich sind.

 

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

 

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Tel: 0381 448998-0 · Fax: 0381 448998-22
E-Mail: rostock--an--internetrecht-rostock--punkt--de

Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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