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Internethändler
müssen im Falle des Widerrufs nur die erforderlichen Versandkosten ersetzen
(Amtsgericht Aachen)
Rücksendekosten
im Falle eines Widerrufs oder einer Rückgabe im Internethandel belasten
Internethändler außerordentlich. Gern werden daher in Widerrufsbelehrungen unwirksame
Klauseln verwendet, dass unfreie Rücksendungen nicht angenommen werden oder
es wird ein konkreter Versandweg vorgeschrieben. Dies ist unzulässig. Auf der
anderen Seite sind, wie eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichtes
Aachen (Urteil vom 23.08.2006, Az. 10 C 206/06) zeigt, zusätzliche
Versandkosten des Käufers wie bspw. eine Express-Sendung nicht zu erstatten. Die
Kosten der vorgeschriebenen Rücksendungen dürfen nach Treu und Glauben von
Seiten des Käufers nicht durch Zusatzleistungen, wie bspw. eine Express-Sendung,
zu Lasten des Unternehmers erhöht werden. Der Käufer ist zwar berechtigt, eine
unfreie Rücksendung vorzunehmen. Grundsätzlich dürfen jedoch nur Kosten geltend
gemacht bzw. verursacht werden, die tatsächlich erforderlich sind.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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