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Widerrufsbelehrung: Hinweis, dass nur die niedrigsten
Rücksendekosten erstattet werden und Rücksendungen vorher abzusprechen sind, ist
wettbewerbswidrig (OLG Hamburg)
Rücksendekosten sind für den Internethandel wohl einer der
größten Ärgernisse. Gerade Rücksendungen auf Grund des Widerrufs können das
betriebliche Ergebnis erheblich belasten. Besonders ärgerlich und kostenträchtig
sind daher nicht frankierte Rücksendungen. Ergänzungen im Rahmen der
Widerrufsbelehrung, dass unfreie
Rücksendungen nicht angenommen werden
, sind daher ein beliebter Abmahngrund. In
einer Einzelentscheidung
des OLG Hamburg wurde die Bitte um Frankierung der Rücksendung als nicht
wettbewerbswidrig angesehen.
Die
Internethändler haben zwischenzeitlich dazu gelernt und versuchen sich in
anderen Formulierungen. Gegenstand in einer Entscheidung des OLG Hamburg (Hanseatisches
OLG, Beschluss vom 05.07.2007, Az. 5 W 90/07), war die Formulierung "Die
Versandkosten, die aus dem Widerruf resultieren, werden mit dem niedrigsten Satz
zurückerstattet. Bitte sprechen Sie die Rücksendung vorher mit uns ab."
Leider
hat das OLG auch diese Formulierung als wettbewerbswidrig angesehen. In den
Entscheidungsgründen heißt es: "Gemäß § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB trägt die
Kosten und Gefahr der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. Das
Gesetz sieht keinerlei nähere Regelungen dazu vor, in welchem konkreten Umfang
diese Kostentragungspflicht besteht. Für den Regelfall mag es zutreffend sein,
dass der Unternehmer lediglich verpflichtet ist, die Kosten für einen möglichst
preisgünstigen Weg der Rückgabe zu übernehmen und der Verbraucher die Erstattung
vermeidbarer Mehrkosten nicht verlangen kann. Die beanstandete Formulierung "Die
Versandkosten, die aus dem Widerruf resultieren, werden im niedrigsten Satz
zurückerstattet, geht indes über die Feststellung einer derartigen
Selbstverständlichkeit hinaus. Denn hiermit legt sich der Unternehmer fest, dass
er stets, und zwar ohne Rücksicht auf etwaige sachliche Notwendigkeiten einer
abweichenden Regelung -nur den (denkbar) niedrigsten Kostenbetrag erstatten
wird. So kann diese Klausel bei unbefangener Betrachtung jedenfalls von nicht
unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise verstanden werden. Eine
derartige Einschränkung läuft indes der gesetzgeberischen Intention zuwider.
Denn es sind durchaus unterschiedliche Sachverhaltsgestaltungen denkbar -z.B.
bei der Rücksendung schnell verderblicher Ware-, bei denen der Verbraucher auch
im Interesse des Unternehmers einen Weg der Rücksendung für geboten erachten
darf, der nicht nach den (denkbar) niedrigsten Sätzen abgerechnet werden kann.
Durch die beanstandete Klausel kann der Verbraucher in wettbewerbsrechtlich
relevanter Weise in der Ausübung seines Rückgaberechtes behindert werden, wenn
er befürchten muss, einen Teil der nach Sachlage notwendigen Kosten nicht
erstattet zu erhalten. Schon aus diesem Grund stellt sich diese Klausel als
unzulässig und wettbewerbswidrig dar."
Beispiel des OLG ist rechtlich
unmöglich
Die
Begründung des OLG enthält zwei interessante Aspekte:
Zum
einen wird angenommen, dass es für den Regelfall zulässig ist, dass der
Unternehmer lediglich verpflichtet ist, die preisgünstigen Rücksendekosten zu
erstatten. Hieraus könnte sich zivilrechtlich eine Anspruchsgrundlage ergeben,
überhöhte Rücksendekosten, bspw. durch eine unfreie Rücksendung, nicht zu
übernehmen.
Auf
der anderen Seite, dies möchten wir an dieser Stelle klar betonen, sollte im
Rahmen der Widerrufsbelehrung an keiner Stelle in irgendeiner Form darauf
hingewiesen werden. Es ist letztlich so, wie bei dem 100%-igen
Wertersatz bei Nahrungsergänzungsmitteln: Die Rechtslage wird zwar
zutreffend betrieben, man darf es jedoch nicht aussprechen.
Zum
Zweiten ist das Argument, dass bei bspw. schnell verderblicher Ware der
Verbraucher ein Interesse hat, die Ware schneller und teurer zu versenden, etwas
sonderbar. In diesem Fall besteht
nämlich gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB gar kein Widerrufs- oder
Rückgaberecht!
Dass
vom Senat verwendete Beispiel dürfte somit niemals einschlägig sein,
zumindestens nicht im Rahmen der Ausübung des Widerrufsrechtes.
Die
im Weiteren gerügte Klausel "Bitte sprechen Sie die Rückabwicklung vorher mit
uns ab" wurde ebenfalls als wettbewerbswidrig angesehen, da diese sich nach
Ansicht des Senats auf die Kosten der Rücksendung bezieht. Der Verbraucher
könnte annehmen, dass auf Grund der Verpflichtung der vorherigen Absprache sich
der Verbraucher die Kosten der Rücksendung der Höhe nach genehmigen lassen
müsste. Dass es für den Internethändler durchaus von Bedeutung sein kann,
wirklich nicht jedes Paket anzunehmen, das der Briefträger ihm bringt, lag dem
Senat wohl nicht nahe.
Fazit:
Die
Rechtsprechung zeigt es immer wieder:
Irgendwelche
Einschränkungen zu Rücksendungen sowohl in der Art und Weise wie auch
hinsichtlich der Kosten erst recht bei angekündigten Annahmeverweigerungen
bringen nichts als Ärger. Internethändler sollten daher das Widerrufsrecht an
keiner Stelle diesbezüglich einschränken.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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