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FAQ zum EuGH-Urteil Wertersatz im Rahmen des
Widerrufsrechtes
Der
Europäische
Gerichtshof hat mit Urteil vom 03.09.2009, Az.: C-489/07, die
Wertersatzregelung im Falle der Ausübung des Widerrufsrechtes, so wie sie im
deutschen Recht geregelt ist, als nicht EU-rechtskonform eingeschätzt. Für den
Internethandel ergeben sich aus diesem Urteil eine Vielzahl von Fragen, die wir
im Rahmen dieser FAQ beantworten möchten.
1.
Um was ging es in dem EuGH-Urteil überhaupt?
Das
Amtsgericht Lahr hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Verbraucher ein
gebrauchtes Notebook von einem Internethändler kaufte. Der Verbraucher hatte
keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erhalten. In den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Internethändlers war geregelt, dass der Verkäufer für
die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme eingetretene
Verschlechterung der Ware Wertersatz leisten müsse. Der Verbraucher hatte nach 8
Monaten den Kauf widerrufen. Der Internethändler forderte Wertersatz für die
8-monatige Nutzung des Notebooks, der über den Kaufpreis hinausging.
Das
Amtsgericht Lahr hatte dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob eine
Regelung, dass der Verkäufer im Falle des fristgerechten Widerrufes durch den
Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des gelieferten Verbrauchsgutes verlangen
kann, konform ist mit der Fernabsatzrichtlinie.
Der
Tenor des Urteils lautete wie folgt:
Die
Bestimmungen des Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Richtlinie 97/7/EG des
europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.05.1997 über den Verbraucherschutz
bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz sind dahin auszulegen, dass sie einer
nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Verkäufer vom Verbraucher für
die Nutzung einer durch Vertragsschluss im Fernabsatz gekauften Ware in dem
Fall, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht fristgerecht ausübt, generell
Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen kann.
Diese
Bestimmungen stehen jedoch nicht einer Verpflichtung des Verbrauchers entgegen,
für die Benutzung der Ware Wertersatz zu leisten, wenn er diese auf einer mit
den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts, wie denen von Treu und Glauben oder der
ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbarer Art und Weise benutzt hat, sofern
die Zielsetzung dieser Richtlinie und insbesondere die Wirksamkeit und die
Effektivität des Rechts auf Widerruf nicht beeinträchtigt werden; dies zu
beurteilen ist Sache des nationalen Gerichtes.
2.
Hat das Urteil des Europäischen Gerichtshofes zur Folge, dass Internethändler
gar keinen Wertersatz mehr geltend machen können, wenn der Verbraucher einen
Vertrag widerruft?
Nein.
Der Europäische Gerichtshof hat angenommen, dass die einzigen Kosten, die dem
Verbraucher im Falle des Widerrufes auferlegt werden können, die unmittelbaren
Kosten der Rücksendung der Waren sind. Der Verbraucher soll - ohne Druck und
finanzielle Nachteile - die Möglichkeit haben, im Internet gekaufte Ware zu
prüfen und auszuprobieren. Das Urteil spricht insofern ausdrücklich von "Prüfung
und Ausprobieren".
In
diesen Fällen kann ein Wertersatz nicht geltend gemacht werden. Es geht ganz
offensichtlich um den Wertersatz für die "bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme".
Laienhaft ausgedrückt dürfte damit gemeint sein, dass die Ware normal und
rücksichtsvoll geprüft und ausprobiert wird.
Dies
ist im Übrigen die Rechtslage, die schon jetzt bei eBay besteht. Auf Grund des
Umstandes, dass bei eBay eine Information über das Widerrufsrecht in Textform
vor Vertragsschluss nicht möglich ist, kann auch bei eBay nach dem aktuellen
Widerrufsbelehrungs-Muster kein Wertersatz für eine bestimmungsgemäße
Ingebrauchnahme geltend gemacht werden.
3.
Internethändler können somit in keinem Fall Wertersatzansprüche geltend
machen?
Nein.
So ist das Urteil nicht zu verstehen. Würde man das Urteil so interpretieren,
wären einem Missbrauch Tür und Tor geöffnet. Der zweite Absatz des Tenors des
Urteils spricht ausdrücklich davon, dass der Verbraucher dann Wertersatz zu
leisten hat, wenn dies gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstößt oder
die Prüfung der Ware eine ungerechtfertigte Bereicherung darstellt.
Insbesondere
der Begriff von "Treu und Glauben" ist nicht ganz eindeutig geregelt. Es gibt
eine entsprechende Regelung in § 242 BGB. Es heißt dort:
§
242 BGB Leistung nach Treu und Glauben
Der
Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben
mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Zu
dieser Norm hat sich in ihrer 100-jährigen Geschichte eine umfangreiche
Rechtsprechung entwickelt, die letztlich immer auf den Einzelfall abstellt.
Faktoren wie Rücksichtnahme auf schutzwürdige Interessen, dass was in der
jeweiligen Branche üblich ist und eine Interessenabwägung sind hierbei zu
berücksichtigen. In diesem Zusammenhang dürfte dem Verbraucher eine sogenannte
Schutzpflicht treffen, d. h. die Verpflichtung, sich so zu verhalten, dass das
Eigentum des Verkäufers nicht verletzt wird. In diesem Zusammenhang wird auch
von einem sogenannten Erhaltungs- oder Integritätsinteresse gesprochen. Ein
klassischer Bereich von Treu und Glauben ist auch der sogenannte
Rechtsmissbrauch, d. h. die treuwidrige Ausnutzung von bestehenden Rechten.
Klar
ist in diesem Zusammenhang, dass, wenn der Verbraucher die im Internet gekaufte
Ware nicht "bestimmungsgemäß genutzt" hat und die Ware hierdurch Werteinbußen
erleidet, Wertersatz zu zahlen ist. Dies wird letztlich eine Frage des
Einzelfalls sein.
Man
wird einem Verbraucher durchaus zugestehen müssen, ein Kleidungsstück
anzuprobieren oder ein Elektrogerät auszupacken und anzuschließen.
Problematischer
sind jedoch bereits die Fälle, in denen bei "bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme"
eines Produktes dieses nicht mehr wieder verkäuflich ist. Das unter Juristen
diskutierte Beispiel betrifft bspw. die benutzte Friteuse, die sich kaum noch in
einen wiederverkaufsfähigen Zustand versetzen lässt.
Vollkommen
ungeklärt sind auch die Fragen, in denen der Verbraucher nur durch "Verbrauch"
eines Produktes dieses in einen bestimmungsgemäßen Gebrauch nehmen kann. Zu
denken ist hier bspw. an Kosmetika oder Lebensmittel. Ob dies noch eine
bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme oder bereits ein - wertersatzpflichtiger -
Verbrauch ist, halten wir für ungeklärt.
Ein
weiterer Fall, in dem Wertersatz zu leisten ist, ist die ungerechtfertigte
Bereicherung. Durch den Widerruf entfällt der Vertrag, so dass ggf. Ansprüche
aus §§ 812 Abs. 1 S. 2 1. Alt. ff. bestehen könnten. Die Fälle sind denkbar,
wenn der Verbraucher zielgerichtet Aufwendungen durch die im Internet gekaufte
Ware gespart hat. Hier wird sich in erster Linie ein Nachweisproblem ergeben.
Man wird dem Verbraucher nicht nachweisen können, dass er sich das
Navigationsgerät nur für eine bestimmte Reise oder den Fernseher für ein
bestimmtes Ereignis oder das Kleidungsstück für eine bestimmte Feier gekauft
hat, um einen dauerhaften Kauf oder eine Miete dieses Produktes zu vermeiden.
Die
Frage, ob der Verbraucher trotz des EuGH-Urteils Wertersatz leisten muss oder
nicht, kann somit zurzeit immer nur eine Frage des Einzelfalls sein.
4.
Wie groß sind die finanziellen Auswirkungen für den Internethandel?
Nach
unserer Auffassung entspricht die vom EuGH vertretene Rechtsauffassung schon
jetzt der aktuellen Situation bei eBay. Auch dort kann eine bestimmungsgemäße
Ingebrauchnahme nicht geltend gemacht werden. Aus unserer Beratungspraxis - wir
beraten im größeren Umfang gewerbliche eBay-Händler - sind uns kaum Fälle
bekannt, in denen eBay-Händler im Falle des Widerrufes ernsthafte Probleme mit
benutzter Ware und der fehlenden Möglichkeit zur Geltendmachung des Wertersatzes
haben.
Auf
der anderen Seite ist jedoch nicht auszuschließen, dass es tatsächlich Fälle
gibt, in denen benutzte Ware, die lediglich bestimmungsgemäß in Gebrauch
genommen und ausprobiert wurde, einen ganz erheblichen Wertverlust erfahren hat.
Die an dem Verfahren beteiligt Generalanwältin am Europäischen Gerichtshof hat
insofern empfohlen, Wertersatzverluste in den Kaufpreis mit
einzukalkulieren. Internethändler sollten in diesem Zusammenhang ihre
Widerrufsquote und die Qualität der zurückgesandten Ware genau beobachten.
Dies gilt insbesondere für die Betreiber von Internetshops, die bisher einen
Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme geltend machen konnten.
Wichtig dürfte in diesem Zusammenhang insbesondere die Rücksendequote sein sowie
die Art und Wiederverwendbarkeit der Ware im Falle des Widerrufs.
5.
Muss die Widerrufsbelehrung jetzt geändert werden?
Die
Rechtsprechung ist gemäß Art. 10 und Art 249 Abs. 3 EG-Vertrag verpflichtet, das
deutsche Recht richtlinienkonform auszulegen. Die Grenze ist dort gegeben, wo
das nationale Recht eindeutig andere Regelungen bestimmt. Der Gesetzgeber sieht
auf Grund des EuGH-Urteils zurzeit keinen Handlungsbedarf( Stand: September
2009). Es ist somit zurzeit nicht zu erwarten, dass der Gesetzgeber sowohl das
BGB wie auch die Muster-Widerrufsbelehrung ändern wird. Hier bleibt die
Rechtsprechung abzuwarten. Es dürfte durchaus kritisch sein, wenn Gerichte eine
Rechtslage annehmen, die den zurzeit aktuellen Regelungen im BGB
widersprechen.
Es
bleibt jedoch das Problem, dass aktuell die Muster-Widerrufsbelehrung "nur" eine
Verordnung darstellt und somit in Teilen, wie es für die alte Widerrufsbelehrung
vor dem 01.04.2008 geschah, einzelne Formulierungen für unwirksam und
wettbewerbswidrig erklären kann. Dies wird sich erst dann ändern, wenn zum
11.06.2010 die neue Widerrufsbelehrung als Gesetz in Kraft tritt.
Man
könnte jetzt auf den Gedanken kommen, eigene Formulierungen in die
Muster-Widerrufsbelehrung mit aufzunehmen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass
gemäß § 14 Abs. 1 BGB-Informationspflichtenverordnung die Belehrung über das
Widerrufsrecht dann den gesetzlichen Anforderungen genügt, wenn die
Muster-Belehrung verwandt wird. Wer somit eigenmächtige Änderungen durch eigene
Formulierungen an der Muster-Widerrufsbelehrung vornimmt, verliert diese
sogenannte Privilegierung. Dies dürfte auch dann gelten, wenn - ohne weitere
Regelungen in AGB - einfach auf den Wertersatz komplett verzichtet wird, da dies
nicht der aktuellen Rechtslage entspricht.
Wie
die Rechtsprechung und insbesondere die Abmahner-Szene auf das Urteil reagieren
wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch vollkommen offen.
6.
Wie sollte die Muster-Widerrufsbelehrung geändert werden?
Die
Frage, ob auf Grund des Urteils die Muster-Widerrufsbelehrung überhaupt
abgeändert werden sollte, ist unter Juristen umstritten und nicht eindeutig
geklärt. Es gibt hier kein richtig oder falsch. Jede Seite hat gute und
vertretbare Argumente.
Es
spricht jedoch Einiges dafür, grundsätzlich den Wertersatz für eine
bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme im Rahmen der Widerrufsfolgen auszuschließen.
Der Gesetzgeber hat insofern in der Anmerkung 7 zur
Muster-Widerrufsbelehrung eine Formulierung vorgegeben, die schon jetzt dem
aktuellen Belehrungs-Muster bei eBay entspricht.
Für
eBay-Händler besteht nach unserer Auffassung zurzeit somit kein Handlungsbedarf,
die Betreiber von Internetshops sollten sich jedoch überlegen, das
Belehrungsmuster abzuändern. Wer in der Vergangenheit abgemahnt wurde und wegen
des Wertersatzes in der Widerrufsbelehrung eine Unterlassungserklärung
unterzeichnet hat oder eine einstweilige Verfügung bekommen hat sollte ohne
anwaltliche Rücksprache ebenfalls keine Änderung vornehmen.
Stand:
14.09.2009
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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