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Neue Widerrufsbelehrung als Gesetz kommt zum 11.06.2010

Sicheres Belehrungsmuster als Gesetz, 14 Tage Frist auch bei eBay ! 

Die Diskussion über eine rechtssichere und verbraucherfreundliche Gestaltung des Widerrufsrechtes oder Rückgaberechtes im Internethandel ist mit der neuen Muster-Widerrufsbelehrung des Gesetzgebers, die zum 01.04.2008 in Kraft getreten ist, nicht beendet. Die aktuelle Widerrufsbelehrung ist weiterhin "nur" eine Verordnung mit der Folge, dass Gerichte diese in Teilen als unwirksam erklären können. Dass die Muster-Belehrung zum 01.04.2008 zudem nicht verbraucherfreundlich ist und kryptisch formuliert ist, kommt noch erschwerend hinzu.

Nachdem ursprünglich die neue Widerrufsbelehrung für Oktober 2009 erwartet worden war, hat der Bundestag Anfang Juli 2009 das "Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterrichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht " beschlossen. Das vom Bundestag beschlossene Gesetz muss noch den Bundesrat passieren. Die Vorschriften zur Umsetzung der Zahlungsdiensterrichtlinie treten am 31.10.2009 in Kraft, die Änderungen zur Widerrufsbelehrung treten am 11.06.2010 in Kraft.

 

Was ändert sich?

 

Amtliche Muster-Widerrufsbelehrung als Gesetz

 

Wenn wir an dieser Stelle von einer Widerrufsbelehrung sprechen, gilt vieles auch für die Rückgabebelehrung, die sich ebenfalls ändert. Die Widerrufsbelehrung wird zukünftig als Muster in Gesetzesform vorliegen und zwar in Art. 246, § 2 Abs. 3 Satz 1 Anlage 1 EGBGB.

 

Die neue Muster-Widerrufsbelehrung sieht wie folgt aus.

 

Wie auch bereits in der Vergangenheit muss bei Internetgeschäften die Widerrufsbelehrung anhand der einzelnen Gestaltungshinweise "zusammengebaut" werden. Auf erstem Blick sieht die neue Widerrufsbelehrung so aus, wie die alte. Der Verweis auf die Rechtsnormen, die zu erfüllen sind, bevor die Widerrufsfrist zu laufen beginnt, ändert sich jedoch gemäß Anmerkung 3 c des amtlichen Musters.

 

Vor diesem Hintergrund müssen die aktuellen Widerrufsbelehrungen ab dem 11.06.2010 auf jeden Fall abgeändert werden. Dies gilt insbesondere, da § 1 BGB-Informationspflichtenverordnung, auf die die aktuelle Widerrufsbelehrung Bezug nimmt, entfällt.

 

Widerrufsfrist beträgt bei eBay zukünftig zwei Wochen!

 

Das bisherige Problem bei eBay war, dass bei eBay auf der Plattform selbst sofort ein Vertrag geschlossen werden konnte. Die Widerrufsfrist beträgt jedoch nur dann zwei Wochen, wenn vor Vertragsschluss in Textform (bspw. per Email) über das Widerrufsrecht informiert wird. Die eBay-Lobby hat ganz offensichtlich erheblichen Druck gemacht. Zukünftig wird durch eine Änderung des § 355 Abs. 2 BGB auch bei eBay eine Widerrufsfrist von zwei Wochen möglich sein. Gelöst wird dieser Umstand dadurch, dass nicht mehr sklavisch eine Information über das Widerrufsrecht vor Vertragsschluss in Textform notwendig ist, ohnehin nach unserer Auffassung eine unnötige Förmelei. Vielmehr wird es zukünftig ausreichen, dass eine "unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleichsteht". eBay wird daher eine technische Möglichkeit einführen müssen, dass unmittelbar nach Kauf oder Auktionsende dem Käufer automatisch generiert eine Email mit einer Widerrufsbelehrung zugesendet wird.

 

Diese Änderung ist sehr weitreichend und zudem zu begrüßen. Es waren rein rechtsdogmatische Gründe, die ein erfolgreiches Handelsmodell im Internet -wie bei ebay- nicht berücksichtigt haben, die dazu führten, dass bei eBay eigentlich ohne nachvollziehbaren faktischen Grund die Widerrufsfrist einen Monat beträgt.

 

Wir stehen in Kontakt mit eBay und gehen davon aus, dass eBay bis zum 11.06.2010 technische Möglichkeiten zur automatischen Umsetzung der Infomationspflicht nach Vertragschluss in Textform (Email) schaffen wird.

 

Wertersatz für bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme kann zukünftig auch bei eBay geltend gemacht werden

 

Ähnlich wie die Frage, dass auf Grund der Information über das Widerrufsrecht nach Vertragsschluss in Textform die Widerrufsfrist zurzeit einen Monat beträgt, ist auch die Frage des Wertersatzes für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme zu betrachten. Gemäß  § 357 Abs. 3 BGB knüpft auch diese Frage an den Umstand an, wann der Verbraucher in Textform (Email) über das Widerrufsrecht belehrt wird. Abgesehen davon, dass diese Frage bis heute rechtlich nicht abschließend geklärt ist, hat sich der Gesetzgeber entschieden, hier ein ähnliches Modell zu wählen. Wie bei der Widerrufsfrist. § 357 Abs. 3 wird ergänzt durch eine Regelung, dass ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleichsteht. Unter der Voraussetzung, dass eBay ein entsprechendes Informationssystem einführt, wovon auszugehen ist, hat sich somit auch das leidige Problem des Wertersatzes für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme bei eBay im Sinne der Händler erledigt.

 

Wann ist eine „unverzügliche Information gegeben?

In diesem Zusammenhang stellt sich noch die Frage, wann eine unverzügliche Information nach Vertragsschluss eigentlich gegeben ist. Die Gesetzesbegründung gibt hieraus eine Antwort:

 

"Unverzüglich bedeutet, dass der Unternehmer die erste ihm zumutbare Möglichkeit ergreifen muss, um dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform mitzuteilen. Der Unternehmer verzögert die Erfüllung seiner Belehrungspflicht in der Regel schuldhaft, wenn er nicht spätestens am Tag nach dem Vertragsschluss die Widerrufsbelehrung in Textform auf den Weg bringt."

 

Mit anderen Worten: Der Verkäufer hat einen Tag Zeit, um den Verbraucher in Textform, d.h. per Email über das Widerrufsrecht zu belehren.

 

Letztlich hat der Gesetzgeber -zu Recht- beabsichtigt, eine rechtliche Gleichbehandlung von Internetauktionshäusern mit normalen Internetshops zu erreichen.

 

Die neue Widerrufsbelehrung - ein großer Wurf?

 

Diese Frage kann man nur mit einem klaren „jein“ beantworten. Auf der einen Seite ist es eindeutig zu begrüßen, dass der Gesetzgeber auf die bisher herrschende Unsicherheit betreffend die korrekte Formulierung einer Widerrufsbelehrung reagiert hat. Dadurch, dass das Widerrufsrecht nunmehr als Gesetz vorliegt, ist es der Beurteilung der Rechtsprechung entzogen. Auch im Weiteren ist das Gesetz mehr als händlerfreundlich, wie sich aus den einheitlichen Regelungen zur 14-Tages-Frist für das Widerrufsrecht und dem Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme ergibt. Bei Verwendung des zukünftigen amtlichen Musters für die Widerrufsbelehrung dürfte somit an dieser Stelle abmahntechnisch Ruhe einkehren. In die Röhre schaut ein Stück weit der Verbraucher, der auch weiterhin für einen rechtlichen Laien mit einer unverständlichen Widerrufsbelehrung konfrontriert wird. Der Verbraucher wird nicht wissen, wann Informationspflichten gemäß Art. 246, § 2 i.V.m. § 2 und 1 EGBGB sowie Pflichten gemäß § 312 e Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 246, § 3 EGBGB eigentlich erfüllt sind. Erstaunlicher Weise hat dies dem Verbraucher auch nach der Einführung des letzten Musters zum 01.04.2008 jedoch nicht gekratzt. Großsartige Praxisprobleme sind uns aus unserer Beratungspraxis jedenfalls nicht bekannt geworden.

 

Bestehende Widerrufsbelehrung zum 11.06.2010 einfach abändern?

 

Nicht wenige Internethändler haben in der Vergangenheit wettbewerbsrechtliche Abmahnungen auf Grund falscher oder unvollständiger Widerrufsbelehrungen erhalten. Zum Teil wurden strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben oder einstweilige Verfügungen gegen Internethändler erwirkt. Diese haben auch weiterhin Bestand. Insbesondere wenn es um die Frage der Widerrufsfrist geht, ein beliebtes Abmahnthema ist und war die 14-Tages-Frist im Rahmen der Belehrung bei eBay oder auch der Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme, dürfen Internethändler nicht einfach auf das neue Muster umschwenken. Vielmehr muss vorher unbedingt geprüft werden, ob die neue Widerrufsbelehrung gegen bereits abgegebene Unterlassungserklärungen oder einstweilige Verfügungen verstoßen. In diesen Fällen müssen Unterlassungserklärungen gekündigt werden, bevor die neue Widerrufsbelehrung verwendet wird. Insbesondere vor dem Hintergrund der sehr umfangreichen Abmahnungen der letzten Jahre wegen Verwendung einer 14-Tages-Frist für die Widerrufsfrist bei eBay, vermuten wir, dass einige Abmahner hier schon die Kasse klingeln hören.

 

Überleitungsregelungen?

 

Die gibt es anders als bei der Einführung des letzten Musters zum 01.04.2008 nicht! Eine Überleitungsregelung kann es auch gar nicht geben, da einige Normen, wie § 1 BGB Info-Vo. zum 11.06.2010 entfallen. Die dann alte Widerrufsbelehrung verweist dann auf Normen, die es dann nicht mehr gibt. Eine zeitnahe Änderung aller Belehrungen zum 11.06.2010 ist daher ratsam.

 

Wir beraten Sie gerne!

 

Unsere Mandanten, die im Rahmen einer Shop- oder eBay-Beratung Teilnehmer unseres Update-Services sind, werden wir zeitnah über die aktuellen Widerrufs- oder Rückgabemuster informieren.

 

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwalt Andreas Schmidt und Rechtsanwältin Elisabeth Vogt, Rostock

 

Stand:11.03.2010

 

 

 

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