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SCHLUSSANTRÄGE DER
GENERALANWÄLTIN
VERICA Trstenjak
vom 18. Februar
2009(1)
Rechtssache
C‑489/07
Pia Messner
gegen
Firma Stefan
Krüger
(Vorabentscheidungsersuchen des
Amtsgerichts Lahr [Deutschland])
„Verbraucherschutz bei
Vertragsabschlüssen im Fernabsatz – Richtlinie 97/7/EG – Widerrufsrecht nach
Art. 6 – 14. Erwägungsgrund – Wertersatz für die Nutzung der gelieferten Ware im
Fall des fristgerechten Widerrufs – Begriffe der ‚Strafzahlung‘ und der
‚Kosten‘“
Inhaltsverzeichnis
I – Einleitung
II – Rechtlicher
Rahmen
A –
Gemeinschaftsrecht
B – Nationales
Recht
III – Sachverhalt des
Ausgangsverfahrens und Vorabentscheidungsfragen
IV – Verfahren vor dem
Gerichtshof
V – Wesentliche Argumente der
Verfahrensbeteiligten
VI – Rechtliche
Würdigung
A – Vorbemerkungen
B – Vorüberlegungen zu Charakter
und Funktion eines Wertersatzes für Nutzung
C – Zu den sich aus der
Vorlagefrage ergebenden Prüfschritten
D – Fällt Wertersatz unter den
Begriff der Strafzahlung und ist deshalb nicht mit der Richtlinie 97/7
vereinbar?
E – Fällt Wertersatz unter den
Begriff der Kosten und ist deshalb nicht mit der Richtlinie 97/7
vereinbar?
1. Der Begriff der Kosten in der
Richtlinie 97/7 – Auslegung nach Wortlaut und satzbezogener
Systematik
2. Der Begriff der Kosten in der
Richtlinie 97/7 – Teleologische und systematische Annäherung
3. Eine genauere Analyse des der
Richtlinie 97/7 zugrundeliegenden Konzepts der Risikoverteilung stützt die
bisherige Auslegung
4. Nichterfüllung der
Informationspflicht und die Folgen
5. Darf die Möglichkeit des
Missbrauchs Einzelner zu einer alle Verbraucher belastenden Regelung
führen?
6. Abgrenzung zur Rechtsprechung
in den Urteilen Schulte und Crailsheimer Volksbank
7. Ergebnis
F – Vorsorglich für den Fall der
Entscheidung, Wertersatz nicht vom Strafzahlungs- und Kostenbegriff der
Richtlinie 97/7 erfasst zu sehen: Fällt eine Regelung zum Wertersatz in den
Regelungsspielraum der Mitgliedstaaten?
VII – Ergebnis
I – Einleitung
1. Das
vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 Abs. 2
in Verbindung mit Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 der Richtlinie 97/7/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den
Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz(2).
2.
Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits ist die Rückabwicklung eines
Fernabsatzvertrags. Die Parteien des Ausgangsverfahrens streiten darüber, ob die
Beklagte berechtigt ist, im Rahmen der Rückgewähr des Kaufpreises diesen um den
Wertersatz einer durch die Klägerin erfolgten Nutzung zu
vermindern.
3.
Verträge im Fernabsatz sind dadurch gekennzeichnet, dass es kein
Verkaufsgespräch in einem Ladengeschäft gibt. Weder bei der Vertragsanbahnung
noch beim Vertragsabschluss besteht ein persönlicher Kontakt zwischen dem
Verkäufer – der in diesem Kontext folgerichtig als Lieferer bezeichnet wird –
und dem Verbraucher im Sinne gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit(3). Der
Vertrag wird im Rahmen eines eigens für den Fernabsatz organisierten Vertriebs-
bzw. Dienstleistungssystems des Lieferers geschlossen(4). Dazu werden
ausschließlich Fernkommunikationstechniken verwendet, wobei der Begriff der
Kommunikationstechnik im Rahmen der Richtlinie 97/7 gemäß deren Anhang I weit
gefasst ist. Enthalten sind einerseits die lange bekannten
Fernkommunikationstechniken in Form von Briefen, Drucksachen, Katalogen und
Telefonaten. Enthalten sind andererseits die der fortschreitenden Entwicklung
unterworfenen neuen Techniken, die den Geschäftsverkehr und den Handel über das
Internet und andere Medien ermöglichen, wie Videotext, Bildtelefon,
elektronische Post oder Teleshopping. Insbesondere mit der Entwicklung der neuen
Technologien sind auch die Modalitäten des Verbraucherschutzes anzupassen, ohne
dabei die Interessen der Lieferer zu vernachlässigen. Im Rahmen der Prüfung der
vorliegenden Rechtssache ist deshalb auch zu bedenken, dass der Geschäftsverkehr
und der Handel über das Internet und vergleichbare moderne Medien in Zukunft
voraussichtlich noch viel verbreiteter sein werden, als dies heute bereits der
Fall ist.
II – Rechtlicher
Rahmen
A –
Gemeinschaftsrecht
4. Der
14. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/7 lautet:
„Der Verbraucher hat in der
Praxis keine Möglichkeit, vor Abschluss des Vertrags das Erzeugnis zu sehen oder
die Eigenschaften der Dienstleistung im Einzelnen zur Kenntnis zu nehmen. Daher
sollte ein Widerrufsrecht bestehen, sofern in dieser Richtlinie nicht etwas
anderes bestimmt ist. Damit es sich um mehr als ein bloß formales Recht handelt,
müssen die Kosten, die, wenn überhaupt, vom Verbraucher im Fall der Ausübung des
Widerrufsrechts getragen werden, auf die unmittelbaren Kosten der Rücksendung
der Waren begrenzt werden. Das Widerrufsrecht berührt nicht die im
einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Rechte des Verbrauchers, insbesondere bei
Erhalt von beschädigten Erzeugnissen oder unzulänglichen Dienstleistungen oder
Erzeugnissen und Dienstleistungen, die mit der entsprechenden Beschreibung in
der Aufforderung nicht übereinstimmen. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, weitere
Bedingungen und Einzelheiten für den Fall der Ausübung des Widerrufsrechts
festzulegen.“
5. Art.
5 der Richtlinie 97/7 enthält Vorgaben über Informationspflichten, die der
Lieferer gegenüber dem Verbraucher zu erfüllen hat.
6. Art.
6 der Richtlinie 97/7 bestimmt:
„Widerrufsrecht
(1) Der Verbraucher kann jeden
Vertragsabschluss im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben
Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Die einzigen
Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts
auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der
Waren.
Die Frist für die Wahrnehmung
dieses Rechts beginnt
‑ bei Waren mit dem Tag ihres
Eingangs beim Verbraucher, wenn die Verpflichtungen im Sinne des Artikels 5
erfüllt sind;
...
Falls der Lieferer die
Bedingungen im Sinne des Artikels 5 nicht erfüllt hat, beträgt die Frist drei
Monate. Diese Frist beginnt
‑ bei Waren mit dem Tag ihres
Eingangs beim Verbraucher;
...
Werden innerhalb dieser
Dreimonatsfrist die Informationen gemäß Artikel 5 übermittelt, so beginnt die
Frist von sieben Werktagen gemäß Unterabsatz 1 mit diesem
Zeitpunkt.
(2) Übt der Verbraucher das Recht
auf Widerruf gemäß diesem Artikel aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher
geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem
Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können,
sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Erstattung hat so
bald wie möglich, in jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen zu
erfolgen.
(3) …“
B – Nationales
Recht
7. Zur
Umsetzung der Richtlinie 97/7 in das deutsche Recht dienen insbesondere die §§
312 b ff. des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (im Folgenden: BGB)(5) und die
Vorschriften der Verordnung über Informations‑ und Nachweispflichten nach
bürgerlichem Recht (BGB‑InfoV)(6).
8. §
312 d BGB, mit der Überschrift „Widerrufs‑ und Rückgaberecht bei
Fernabsatzverträgen“, lautet:
„(1) Dem Verbraucher steht bei
einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des
Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren
ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt
abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten
gemäß § 312 c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tage ihres
Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren
nicht vor dem Tage des Eingangs der ersten Teillieferung und bei
Dienstleistungen nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses.“
9. §
355 BGB, mit der Überschrift „Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen“,
bestimmt:
„(1) Wird einem Verbraucher durch
Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine
auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden,
wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung
enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von
zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die
rechtzeitige Absendung.
(2) Die Frist beginnt mit dem
Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein
Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten
Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden
ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu
erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des
Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt,
beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag
schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem
Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers
oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt
werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den
Unternehmer.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt
spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren
beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend
von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht
ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, bei
Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der
Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß § 312 c Abs. 2 Nr. 1 nicht
ordnungsgemäß erfüllt hat.“
10. § 357 BGB, mit
der Überschrift „Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe“,
lautet:
„(1) Auf das Widerrufs- und das
Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften
über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. § 286 Abs. 3 gilt für
die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen nach dieser Vorschrift
entsprechend; die dort bestimmte Frist beginnt mit der Widerrufs- oder
Rückgabeerklärung des Verbrauchers. Dabei beginnt die Frist im Hinblick auf eine
Erstattungsverpflichtung des Verbrauchers mit Abgabe dieser Erklärung, im
Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Unternehmers mit deren
Zugang.
…
(3) Der Verbraucher hat
abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die
bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu
leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese
Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies
gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache
zurückzuführen ist. § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der
Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder
hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.
(4) Weitergehende Ansprüche
bestehen nicht.“
11. § 14 Abs. 1 und
3 BGB‑InfoV enthält Bestimmungen zur Form der Widerrufs‑ und Rückgabebelehrung
und zur Verwendung eines Musters.
12. Darauf Bezug
nehmend ist in der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB‑InfoV das Muster für die
Widerrufsbelehrung wie folgt formuliert:
„Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung
innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax,
E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch
Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung
in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung
des Widerrufs oder der Sache. …
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen
Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf.
… gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene
Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand
zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der
Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache
ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich
gewesen wäre – zurückzuführen ist.
Im Übrigen können Sie die Pflicht
zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache
entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr
Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert
beeinträchtigt.
Paketversandfähige Sachen sind
auf unsere Kosten und Gefahr zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen
werden bei Ihnen abgeholt.“
III – Sachverhalt des
Ausgangsverfahrens und Vorabentscheidungsfragen
13. Bei der Klägerin
des Ausgangsverfahrens handelt es sich um eine Verbraucherin. Die Beklagte des
Ausgangsverfahrens ist eine Firma, die Versandhandel im Internet
betreibt.
14. Aufgrund eines
Internet-Angebots der Beklagten erwarb die Klägerin bei ihr am 2. Dezember 2005
ein gebrauchtes Notebook zum Kaufpreis von 278,00 Euro.
15. Die Beklagte
stellte zum Zeitpunkt dieses Kaufes Allgemeine Geschäftsbedingungen in das
Internet ein, in denen es u. a. heißt: „... Sie sind an den geschlossenen
Vertrag nicht mehr gebunden, wenn Sie die gelieferte Ware innerhalb einer Frist
von 14 Tagen nach Erhalt der Ware auf Ihre Kosten und Gefahr zurücksenden. Zur
Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware an und eine vorab
Information an uns, die in schriftlicher Form erfolgen muss. Alle nicht
angekündigten Rücksendungen werden von uns nicht angenommen. ... Schließlich
möchten wir ausdrücklich darauf hinweisen, dass Sie Wertersatz für die durch
bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme eingetretene Verschlechterung der bei uns
bestellten Ware leisten müssen und wir dürfen Ihnen empfehlen, gewissenhaft Ihre
Entscheidung zur Ingebrauchnahme der bei uns bestellten Waren zu treffen, wenn
Sie unsicher sind, ob Sie die Ware behalten möchten. Sie haben sicherlich
Verständnis dafür, dass eine schon benutzte Ware an andere Kunden nur mit
Abschlag veräußert werden kann. In der Regel beträgt der Abzug hierfür 15 % des
Warenwertes. Eine Verpflichtung zum Wertersatz besteht nicht bei original
verpackter Ware, die nicht in Gebrauch genommen wurde. Es bleibt Ihnen dennoch
unbenommen, die bei uns erworbene Ware zu prüfen.“
16. Im August 2006
kam es zu einem Defekt des Displays des Computers. Die Klägerin teilte der
Beklagten am 4. August 2006 den Defekt an dem Display mit. Diese lehnte eine
kostenlose Beseitigung des Defektes ab.
17. Am 7. November
2006 wurde durch die Klägerin der Widerruf des Kaufvertrags erklärt, und das
Notebook wurde der Beklagten Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises
angeboten.
18. Die Klägerin
verlangt von der Beklagten die Zahlung von 278,00 Euro nebst Zinsen und
außergerichtlichen Kosten sowie die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der
Zahlung in Annahmeverzug befinde.
19. Die Beklagte hat
gegen die Klageforderung eingewandt, dass die Klägerin jedenfalls für ihre
Nutzung des Notebooks für ca. acht Monate Wertersatz zu leisten habe. Bei einem
vergleichbaren Notebook liege der Mietpreis im Marktdurchschnitt bei 118,80 Euro
für drei Monate, so dass sich für die Nutzungszeit der Klägerin ein Wertersatz
von 316,80 Euro ergebe, was dem geltend gemachten Zahlungsanspruch
entgegengehalten werden könne.
20. Das vorlegende
Gericht geht davon aus, dass der Widerruf der Klägerin vor Ablauf der
Widerrufsfrist erfolgte, da der Klägerin keine wirksame Widerrufsbelehrung
zugegangen sei.
21. Dazu führt es
aus, dass nach nationalem Recht die Widerrufsfrist nicht vor Erfüllung der
Informationspflichten der Beklagten beginne. Aus Sicht des vorlegenden Gerichts
entspricht die Widerrufs‑ und Widerrufsfolgenbelehrung der Beklagten nicht den
Vorgaben von § 312 c Abs. 2 BGB und der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB‑InfoV
und ist deshalb unwirksam. Diesbezüglich nennt das vorlegende Gericht
verschiedene Aspekte der Belehrung(7).
22. Zur
Rückabwicklung erklärt das vorlegende Gericht, dass nach nationalem Recht
Verbraucher im Falle eines Widerrufs nach § 312 d Abs. 1 Satz 1 in Verbindung
mit den §§ 355, 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB die empfangenen Leistungen
zurückzugewähren haben. In § 346 Abs. 1 BGB sei zudem geregelt, dass die
gezogenen Nutzungen herauszugeben seien. Soweit die Herausgabe nach der Natur
des Erlangten ausgeschlossen sei, habe der Schuldner nach § 346 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 BGB Wertersatz zu leisten. Nutzungen seien nach § 100 BGB die Früchte
einer Sache sowie die Vorteile, welche der Gebrauch einer Sache
gewähre.
23. Das vorlegende
Gericht erläutert, dass die Entscheidung über den von der Klägerin geltend
gemachten Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Betrags in Höhe von 278,00
Euro von der Beantwortung der Frage abhängt, ob die Beklagte berechtigt ist, im
Rahmen der Rückgewähr des Kaufpreises diesen um den Wertersatz der durch die
Klägerin gezogenen Nutzungen des Verbrauchsguts zu vermindern. In diesem
Zusammenhang sei es nicht entscheidungserheblich, dass das Notebook ab August
2006 einen Defekt aufgewiesen habe. Lediglich die Dauer der Nutzungsmöglichkeit
sei anhand dieses Ereignisses zu errechnen. Es sei davon auszugehen, dass die
Klägerin das Notebook lediglich bestimmungsmäßig in Gebrauch genommen
habe(8).
24. In dieser
Situation hat das Amtsgericht Lahr (Deutschland) mit Entscheidung vom 26.
Oktober 2007 dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:
Sind die Bestimmungen des Art. 6
Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 zu bestimmten Aspekten des
Verbraucherschutzes bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz dahin auszulegen, dass
sie einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegenstehen, die besagt, dass der
Verkäufer im Falle des fristgerechten Widerrufes durch den Verbraucher
Wertersatz für die Nutzung des gelieferten Verbrauchsgutes verlangen
kann?
IV – Verfahren vor dem
Gerichtshof
25. Die
Vorlageentscheidung ist am 5. November 2007 bei der Kanzlei des Gerichtshofs
eingegangen.
26. Die belgische,
die deutsche, die spanische, die österreichische und die portugiesische
Regierung sowie die Kommission haben innerhalb der in Art. 23 der Satzung des
Gerichtshofs genannten Frist schriftliche Erklärungen
eingereicht.
27. Nach Beendigung
des schriftlichen Verfahrens hat am 11. Dezember 2008 eine mündliche Verhandlung
stattgefunden, an der die deutsche und die spanische Regierung sowie die
Kommission mit Ausführungen teilgenommen haben.
V – Wesentliche Argumente der
Verfahrensbeteiligten
28. Die dem
Gerichtshof vorliegenden Stellungnahmen können in zwei Argumentationsrichtungen
unterteilt werden, innerhalb deren teilweise weitere Nuancen ersichtlich sind.
Im Ergebnis plädieren die deutsche und die österreichische Regierung sowie die
Kommission dafür, die Vorlagefrage zu verneinen, während die belgische, die
spanische und die portugiesische Regierung die gegenteilige Antwort
vorschlagen.
29. In der
Bandbreite der Antwortvorschläge spiegelt sich wider, dass die Beantwortung der
vorgelegten Frage sich innerhalb eines nicht unerheblichen
Auslegungsspielraums(9) bewegt.
30. Die deutsche und
die österreichische Regierung sind der Ansicht, dass die Richtlinie 97/7 eine
nationale Regelung zum Wertersatz für tatsächlich gezogene Nutzung zulasse. Sie
lasse offen, ob und inwieweit der Verbraucher zum Ersatz der gezogenen Nutzung
verpflichtet sei. Bei einem Nutzungsentgelt handele es sich weder um „Kosten“ im
Sinne des Erwägungsgrundes 14 bzw. von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs.
2 der Richtlinie 97/7 noch um eine „Strafzahlung“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1
Unterabs. 1 Satz 1 dieser Richtlinie. Eine „Strafzahlung“ im Sinne der
Richtlinie sei eine Zahlung, die allein den Widerruf sanktioniere, ohne an einen
konkreten Vermögensnachteil beim Unternehmer anzuknüpfen. Die Pflicht zum
Wertersatz für Gebrauchsvorteile, die dem Verbraucher verblieben, stelle keine
Sanktion des Widerrufs dar. „Kosten“ infolge Ausübung des Widerrufsrechts seien
lediglich diejenigen Geldbeträge, die der Durchführung der Vorgänge dienten, die
der Widerruf auslöse. Das sei im Rahmen der Ausübung des Widerrufsrechts ein
Vorgang auf Seiten des Verbrauchers – Zurücksendung der Ware – als auch ein
Bearbeitungsvorgang beim Lieferer – den gegebenenfalls bereits gezahlten
Kaufpreis zu erstatten. Eine weiter gehende Auslegung des Wortes „Kosten“, nach
welcher bereicherungsrechtliche Ansprüche gegen den Verbraucher ausgeschlossen
wären, sei dem Wortlaut nicht zu entnehmen und ergäbe sich auch nicht bei einer
Auslegung nach Systematik, Sinn und Zweck. Die Richtlinie 97/7 sei von zwei
Leitlinien geprägt: der Vollendung des Binnenmarktes und dem Schutz der
Verbraucher. Beide Prinzipien würden durch die nationale Regelung, die im Falle
des Widerrufs einen wechselseitigen Anspruch auf Wertersatz für tatsächliche
Nutzungsvorteile einräume, nicht geschwächt.
31. Die Zahlung
eines solchen Nutzungsentgelts werde also von der Richtlinie 97/7 nicht
untersagt, sondern unterliege dem Ermessen der Mitgliedstaaten. Dies folge aus
dem letzten Satz des 14. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie, der bestimme, dass
es Sache der Mitgliedstaaten sei, weitere Bedingungen und Einzelheiten für den
Fall der Ausübung des Widerrufsrechts festzulegen. Wenn der Verbraucher vor der
Rücktrittserklärung den Kaufgegenstand nicht nur erprobt, sondern ihn intensiv
genützt habe, so dass er bereichert worden sei, würde es unsachgemäß sein, dem
Lieferer die Möglichkeit zu verwehren, vom Verbraucher einen Ausgleich zu
verlangen.
32. Die
österreichische Regierung ergänzt, dass eine nationale Regelung, der zufolge der
Lieferer vom Verbraucher im Fall des Vertragswiderrufs ein Entgelt für die
Benützung verlangen könne, richtlinienkonform ausgelegt werden müsse. Die
Auferlegung eines Nutzungsentgelts wäre mit dem Zweck des Widerrufsrechts nach
Art. 6 der Richtlinie 97/7 dann nicht vereinbar, wenn dem Verbraucher die
Verpflichtung zur Zahlung eines solchen Entgelts schon dann auferlegt werden
würde, wenn er die Sache lediglich begutachtet oder zwecks Erprobung
bestimmungsgemäß kurzfristig in Gebrauch genommen hat. Derartige finanzielle
Belastungen, die der Verbraucher regelmäßig im Falle der Ausübung des
Rücktrittsrechts zu gewärtigen hätte, kämen einer richtlinienwidrigen Sanktion
gleich, die die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher erschweren
oder sogar vereiteln würde. Grundsätzliches Ziel der Richtlinie 97/7 sei es
aber, eine Schlechterstellung des Verbrauchers, der im Distanzvertrieb einkauft,
gegenüber jenem, der in körperlicher Anwesenheit beider Vertragsparteien einen
Kaufvertrag abschließt und im Zuge dessen den Kaufgegenstand in der Regel
entgeltfrei begutachten kann (z. B. durch Anprobieren), zu vermeiden. Daher
solle im Distanzvertrieb bei Erhalt der Ware eine Begutachtung stattfinden
können, die zwar nach Vertragsabschluss stattfinde, den Verbraucher aber durch
ein schrankenloses Ausüben des Rücktrittsrechts in eine vergleichbare Lage
versetzen solle wie einen Konsumenten, der eine Prüfung des Kaufgegenstands vor
einem dann nicht durchgeführten Vertragsabschluss vorgenommen
habe.
33. Die deutsche
Regierung führt ferner aus, dass die hier interessierende deutsche Regelung die
Regelungen der Richtlinie 97/7 ergänze und der Vervollständigung der in dieser
Richtlinie angelegten Rückabwicklung des Leistungsverhältnisses diene. Sie
enthalte die Verpflichtung zur – beiderseitigen – Rückerstattung erlangter
Gebrauchsvorteile. Im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts durch den
Verbraucher sei der Lieferer nach § 357 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 346
Abs. 1 BGB verpflichtet, den erhaltenen Geldbetrag zurückzugewähren und einen
durch die Nutzung dieses Geldes erlangten Vorteil herauszugeben. Als Vorteile in
diesem Sinne kämen Kapitalerträge, beispielsweise Zinsen, ebenso in Betracht wie
durch Tilgung von Schulden ersparte Aufwendungen, etwa Kreditkosten. Wenn der
Lieferer das Geld entgegen den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft weder
angelegt noch zur Schuldentilgung verwendet habe, obwohl ihm das möglich gewesen
wäre, sei er dem Verbraucher nach § 357 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 347
Abs. 1 Satz 1 BGB zum Wertersatz verpflichtet. Der Verbraucher seinerseits sei
nach § 357 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 346 Abs. 1 und 2 BGB zum Wertersatz
für etwaige gezogene Nutzungen verpflichtet. Unter Nutzungen seien nach § 100
BGB die Vorteile zu verstehen, die der Gebrauch der Sache gewährt habe. Für die
Berechnung des Wertersatzes sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
die tatsächliche zu der (noch) möglichen Benutzungszeit ins Verhältnis zu setzen
und mit dem Preis zu multiplizieren. Ausgehend von dieser Berechnungsmethode
könne der vom Verbraucher zu zahlende Wertersatz nie höher als der Kaufpreis
sein. Generell könne der Wertersatz im Regelfall nicht hoch sein. Die im
Ausgangsfall vom Lieferer erhobene Forderung sei der Höhe nach nicht schlüssig.
Weiter sei darauf hinzuweisen, dass dem Verbraucher im Hinblick auf einen
Wertersatz keine Beweisnot drohe, da das deutsche Recht die Beweispflicht für
die Behauptung, dass der Verbraucher tatsächlich wirtschaftlich werthaltige
Nutzungen aus der Sache gezogen habe sowie für die Höhe des gegebenenfalls
daraus resultierenden Anspruchs dem Lieferer auferlege.
34. Die Kommission
ist ebenso wie die deutsche und die österreichische Regierung der Auffassung,
dass eine Regelung zum Wertersatz für Nutzung wie die hier interessierende
deutsche Regelung nicht unter den Begriff der „Kosten“ subsumiert werden könne.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hindere das Gemeinschaftsrecht
die innerstaatlichen Gerichte nicht daran, dafür Sorge zu tragen, dass der
Schutz der gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer
ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führe(10).
Einschränkend bemerkt die Kommission, dass es jedoch nicht angehe, dass das
insoweit anwendbare innerstaatliche Recht unbeeinflusst vom Gemeinschaftsrecht
auf gemeinschaftsrechtliche Sachverhalte Anwendung finde. Vielmehr verlange der
Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung bei der Anwendung mitgliedstaatlichen
Rechts auf gemeinschaftsrechtliche Sachverhalte die Beachtung der Grundsätze der
Äquivalenz und Effektivität(11). Die Wahrung des Äquivalenzgrundsatzes setze
dabei voraus, dass die streitige Ausgestaltung in gleicher Weise auf Klagen
anwendbar sei, die auf die Verletzung des Gemeinschaftsrechts gestützt sind, wie
auf solche, die auf die Verletzung des innerstaatlichen Rechts gestützt sind,
sofern es sich um dieselbe Art von Abgaben oder Gebühren handelt. Die Kommission
erkennt vorliegend in dieser Hinsicht keine gemeinschaftsrechtlichen Probleme.
Sie meint jedoch, anders wäre eine Rechtslage zu beurteilen, die dem Lieferer im
Fernabsatz ermöglicht, eine Nutzungsvergütung zu verlangen, die sich aufgrund
abstrakter Kriterien berechnet und daher im Ergebnis prohibitiv sein könnte,
indem sie die Geltendmachung des Widerspruchsrechts wirtschaftlich uninteressant
und damit praktisch unmöglich macht. Nach Ansicht der Kommission muss eine
Nutzungsvergütung vom tatsächlichen Wert der gekauften Ware und der zu
erwartenden Lebensdauer ausgehen, so dass sie proportional zum ursprünglichen
Preis und der Dauer der Nutzung berechnet wird.
35. Die belgische,
die spanische und die portugiesischeRegierung meinen, die Richtlinie 97/7 stehe
einer nationalen Regelung zum Wertersatz für tatsächlich gezogene Nutzung
entgegen.
36. Aus der
Richtlinie 97/7 sei zu ersehen, dass dem Verbraucher keine anderen Kosten
auferlegt werden könnten als die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware.
Auch aus dem 14. Erwägungsgrund der Richtlinie ergebe sich nichts anderes, damit
sei kein Freiraum zur Erhebung weiterer Kosten verbunden. Das Ziel von Art. 6
Abs. 2 der Richtlinie 97/7 sei es, die Dinge wieder in ihren „ursprünglichen
Zustand“ zu versetzen, was nur die Rückgewährung der erhaltenen Sache oder
Dienstleistung gegen Erstattung der geleisteten Zahlungen einschließe. Es sei
von besonderer Bedeutung, die Vorlagefrage im Sinne des Richtlinienziels des
Verbraucherschutzes zu beantworten. Die Verbraucher würden im Rahmen jeder den
Konsum betreffenden Beziehung den verletzlicheren Teil bilden. Dies sei
besonders zutreffend, wenn es sich um Vertragsabschlüsse im Fernabsatz handele.
In diesem Bereich müssen nach Ansicht der genannten Regierungen die
Anforderungen an den Verbraucherschutz besonders hoch sein, um zu verhindern,
dass die Verwendung von Fernkommunikationstechniken zu einer Verringerung des
Verbraucherschutzes führt. Das Einräumen eines Widerrufsrechts zugunsten des
Verbrauchers sei einer der zentralen Punkte der Regelung. Die Wirksamkeit dieses
Rechts setze gemäß dem 14. Erwägungsgrund das Verbot voraus, dem Verbraucher im
Fall der Ausübung dieses Rechts Verpflichtungen aufzuerlegen, die über die bloße
Rücksendung der Ware hinausgingen. Wenn der Verkäufer die Möglichkeit habe, für
die Nutzung der Ware Wertersatz zu verlangen – der im Übrigen schwierig zu
bestimmen wäre –, würde die Ausübung des Rechts auf Bedenkzeit und Widerruf
beeinträchtigt, wenn nicht gar in ein rein formales Recht umgewandelt, weil der
Verbraucher gehindert werde, sein Recht auszuüben. Einem Verkäufer, der seinen
rechtlichen Verpflichtungen zur Information nicht nachgekommen sei, Wertersatz
zuzubilligen, würde dem Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers zuwiderlaufen.
Beispielsweise sei im spanischen Recht ein solcher Wertersatz, der auch
Sanktionscharakter habe, ausdrücklich ausgeschlossen.
VI – Rechtliche
Würdigung
A –
Vorbemerkungen
37. Das zentrale Rechtsproblem des
vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens ist die Frage, ob das Widerrufsrecht
der Richtlinie 97/7 im Einklang mit einer nationalen Bestimmung steht, die für
den Fall des Widerrufs eines Vertragsabschlusses im Fernabsatz einen
verbraucherseitigen Wertersatz für zwischenzeitliche Nutzung der betreffenden
Ware vorsieht.
38. Einführend
möchte ich erstens darauf hinweisen, dass es nicht das erste Mal ist, dass die
Problematik des Wertersatzes für die Nutzung einer Ware Gegenstand der
Rechtsprechung des Gerichtshofs ist. Erinnert sei diesbezüglich an das Urteil
Quelle vom 17. April 2008(12) bezüglich der Frage, ob der Verkäufer im Fall der
Ersatzlieferung für ein vertragswidriges Verbrauchsgut vom Verbraucher
Wertersatz für die Nutzung dieses Gutes verlangen kann. Den
gemeinschaftsrechtlichen Rahmen der damaligen Rechtssache bildete die Richtlinie
1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu
bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für
Verbrauchsgüter(13). Der Gerichtshof kam im Urteil Quelle – im Einklang mit den
Schlussanträgen vom 15. November 2007(14) – zu dem Ergebnis, dass Art. 3 der
Richtlinie 1999/44 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung
entgegensteht, die dem Verkäufer, wenn er ein vertragswidriges Verbrauchsgut
geliefert hat, gestattet, vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des
vertragswidrigen Verbrauchsguts bis zu dessen Austausch durch ein neues
Verbrauchsgut zu verlangen(15).
39. Eine in gewisser
Weise verwandte Problematik lag dem Gerichtshof in den Rechtssachen Schulte(16)
und Crailsheimer Volksbank(17) hinsichtlich der Überlassung von Kapital vor,
insoweit es dort um die Frage ging, ob es mit der gemeinschaftsrechtlichen
Regelung des Widerrufsrechts bei Haustürgeschäften vereinbar ist, wenn der
Verbraucher nach einer nationalen Rechtsvorschrift im Fall des Widerrufs eines
Realkreditvertrags nicht nur die aufgrund dieses Vertrags erhaltenen Beträge
zurückzahlen, sondern dem Darlehensgeber auch noch die marktüblichen Zinsen
zahlen muss. Den gemeinschaftsrechtlichen Rahmen der damaligen Rechtssache
bildete die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den
Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen
Verträgen(18). Der Gerichtshof kam in den Urteilen Schulte und Crailsheimer
Volksbank zu dem Ergebnis, dass die Verpflichtung zur Zahlung marktüblicher
Zinsen mit der Richtlinie vereinbar sei(19).
40. Für die uns hier
beschäftigende Richtlinie 97/7 liegt noch keine Rechtsprechung zur Frage eines
eventuellen Wertersatzes bei Nutzung vor. Ob und wieweit gegebenenfalls die
beiden oben in den Nrn. 37 und 39 angesprochenen Rechtsprechungslinien für die
vorliegende Problematik von Bedeutung sein können, wird später zu klären
sein.
41. Als zweite
Vorbemerkung sei aus gegebenem Anlass der Umstände des Sachverhalts kurz
erwähnt, dass die Richtlinie 97/7 keinen Unterschied zwischen neuen und
gebrauchten Waren macht. Für beide gilt das Widerrufsrecht.
42. Als dritte
Vorbemerkung möchte ich auf zwei Besonderheiten des Ausgangsfalls hinweisen. Zum
einen möchte ich hervorheben, dass das vorlegende Gericht seine Frage auf dem
Hintergrund eines Falles stellt, in dem zwar im tatsächlichen Bereich ein Defekt
der gelieferten Ware eine Rolle spielt, der ca. sieben Monate nach dem Kauf
aufgetreten ist. Das vorlegende Gericht betont jedoch ausdrücklich, dass das
Vorliegen eines Defektes aus seiner Sicht nicht entscheidungserheblich ist,
sondern lediglich für die eventuelle Berechnung der Dauer der
Nutzungsmöglichkeit Bedeutung haben kann. Daraus ergibt sich, dass wir vor einer
Rechtsfrage stehen, die sich von der in der genannten Rechtssache Quelle(20) zu
bearbeitenden, wo im Kontext einer anderen Richtlinie(21) ebenfalls das Problem
des Wertersatzes für die Nutzung einer gelieferten und später zurückgegebenen
Ware zu beurteilen war, erheblich unterscheidet. Denn dort stellte sich die
Frage des Wertersatzes unter gänzlich anderen Vorzeichen, nämlich im
Zusammenhang mit der Lieferung eines vertragswidrigen Verbrauchsguts und dessen
Austausch durch ein neues Verbrauchsgut.
43. Zum anderen
möchte ich hervorheben, dass nach den Sachverhaltsfeststellungen des vorlegenden
Gerichts der Vertragswiderruf im Ausgangsfall beträchtliche Zeit nach dem
Kaufdatum liegt, nämlich ungefähr elf Monate. Aus der Vorlageentscheidung ergibt
sich, dass der Widerruf nach Auffassung des vorlegenden Gerichts trotzdem
rechtzeitig vor Ablauf der Widerrufsfrist erfolgte, da der Verbraucherin
innerhalb der nach nationalem Recht geltenden Fristen(22) keine wirksame
Widerrufsbelehrung zugegangen sei. Auf diesem Hintergrund enthält das hier
vorliegende Vorabentscheidungsersuchen ausdrücklich keine Frage zur
Rechtzeitigkeit des verbraucherseitigen Widerrufs. Dementsprechend ist die
folgende rechtliche Analyse ausschließlich auf die Problematik der Forderung
nach Wertersatz für erfolgte Nutzung bei der Rückabwicklung von
Fernabsatzverträgen gerichtet.
44. Auch wenn das
Vorabentscheidungsverfahren grundsätzlich dahin gehend angelegt ist, dass eine
Auslegung der jeweils betroffenen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts bezogen
auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls erfolgt, möchte ich darauf
hinweisen, dass es wesentlich sein dürfte, im vorliegenden Zusammenhang den
Blick nicht auf eine eher „untypische Fallkonstellation“ wie die vorliegende zu
verengen. Notwendig ist es, bereits die Fallkonstellationen mitzudenken, um die
es typischerweise bei der Problematik gehen wird. Auch ihnen muss die Lösung
gerecht werden können.
B – Vorüberlegungen zu Charakter
und Funktion eines Wertersatzes für Nutzung
45. Zur Eingrenzung
des Problems, das mit der Vorlagefrage angesprochen wird, möchte ich einige
Überlegungen zum Charakter und zur Funktion eines Wertersatzes für Nutzung
skizzieren. In welchen Situationen könnte ein solcher Wertersatz, wenn er denn
mit der Richtlinie 97/7 vereinbar wäre, überhaupt fällig werden? Dazu möchte ich
zuerst „Probe“ und „Nutzung“ voneinander abgrenzen. Sodann möchte ich etwas
näher beleuchten, was mit „Nutzung“ konkret gemeint sein könnte.
46. Zuerst möchte
ich eine Unterscheidung zwischen „Nutzung“ und „Probe“ herausarbeiten. Zur Probe
gehören die Ansicht, die Anprobe und auch das Ausprobieren. Denn Bestandteil
einer Kaufentscheidung ist im Hinblick auf viele Waren, beispielsweise Kleidung
und technische Geräte, auch eine Beurteilung ihrer Gebrauchseigenschaften. Eine
strukturelle Besonderheit des Fernabsatzes liegt darin, dass dazu nicht ein
Vorführgegenstand bzw. Vorführgerät zur Verfügung steht, sondern der
Kaufgegenstand selbst diese Funktion mit übernimmt(23). Beispielsweise geht es
beim Anprobieren von Kleidung und Schuhen nicht nur um das Ansehen, sondern auch
um das Anziehen und probeweise Tragen. Beim Kauf eines Pkw im Fernabsatz dürfte
regelmäßig auch das Probefahren, wie auch beim Kauf vor Ort, nicht bereits der
Nutzung durch den Käufer zuzurechnen sein(24). Das Beispiel des Pkw ist ein
besonders drastisches, da bei einem Neuwagen mit der für eine Probefahrt
gegebenenfalls notwendig werdenden Erstzulassung in der Regel bereits eine
Wertminderung einhergeht, die in der Literatur mit etwa 20 % angegeben wird und
die dazu führt, dass das Fahrzeug danach als Gebrauchtwagen angesehen
wird(25).
47. Die beim
Probieren und Prüfen an und auf der Ware gegebenenfalls hinterlassenen Spuren
dürfen prinzipiell(26) nicht mit Spuren einer Nutzung gleichgesetzt werden. Es
sind Spuren, die auch bei einer Probe vor Ort außerhalb des Fernabsatzes
auftreten können und regelmäßig nicht zu einer Verpflichtung des Wertersatzes
führen, solange keine Beschädigung vorliegt. In jedem Einzelfall hängt es von
den Charakteristiken bzw. der Natur der jeweiligen Ware ab, ob der Wert sich
durch Probe oder Nutzung verändert hat und ob (und zu welchem Preis) das Produkt
nach Rückgabe überhaupt noch weiter verkauft werden kann(27). Das darin liegende
Risiko einer Wertminderung liegt beim Kauf im Ladengeschäft grundsätzlich beim
Verkäufer, der dafür in vielen Fällen ein Vorführgerät oder einen
Vorführgegenstand bereithalten wird. Eine Besonderheit der strukturell anders
gelagerten Situation des Fernabsatzes ist, dass sich dieses Risiko nicht in
einer dem Kauf vorgelagerten Situation stellt, sondern nach Kauf und Lieferung
der Ware auftritt.
48. Dem Verbraucher
die kostenlose Prüfung der im Fernabsatz bestellten Ware zu ermöglichen, ist
Hauptziel des Widerrufsrechts nach der Richtlinie 97/7(28). Dies spiegelt die
vorliegend betroffene nationale Regelung offenbar durch § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB wider(29).
49. In der Praxis dürfte es
jedenfalls häufig schwer sein, die Grenze zwischen Probe einerseits und Nutzung
andererseits zu ziehen(30). Vermutlich kann es sich dabei in vielen Fällen gar
nicht um eine deutlich sichtbare Grenzziehung handeln, sondern um eine
erhebliche Grauzone(31), die der Einzelfallentscheidung bedarf. Fraglich wird
sein, welcher Seite – Lieferer oder Verbraucher – in der besonderen Situation
des Fernabsatzes das dieser Grauzone innewohnende Risiko durch die Richtlinie
97/7 auferlegt ist. Falls ein Wertersatz für Nutzung überhaupt grundsätzlich mit
der Richtlinie 97/7 vereinbar wäre, ist absehbar, dass es zwischen den Parteien
typischerweise strittig sein könnte, ob eine Nutzung überhaupt erfolgt ist oder
nicht(32). Ein Dreh‑ und Angelpunkt des Problems wird vermutlich die Darlegungs‑
und Beweislast sein, wobei innerhalb der angesprochenen Grauzone die Last des
Beweises besonders schwer wiegt, unabhängig davon, welche Seite sie
trifft(33).
50. Von dieser
typischen Problematik hebt sich die Ausgangssituation der Vorlagefrage jedoch
deutlich ab. Die Vorlagefrage scheint sich insbesondere auf Fälle zu beziehen,
in denen der Verbraucher nicht nur zu Hause das nachgeholt hat, was beim Kauf im
Fernabsatz mangels Besuch eines Ladengeschäfts zuvor nicht möglich war – die
Ware anzusehen, anzuprobieren oder auszuprobieren –, sondern in denen eine
Nutzung im Sinne eines „in den Gebrauch nehmen“ offensichtlich erfolgt ist. Aus
der Schilderung des Sachverhalts kann geschlossen werden, dass das vorlegende
Gericht offenbar der Auffassung ist, dass die Verbraucherin den Laptop über ein
Ausprobieren hinaus in Gebrauch genommen und benutzt hat. Das vorlegende Gericht
bemerkt beispielsweise ausdrück, lich, dass davon auszugehen ist, dass die
Klägerin das Notebook (lediglich) bestimmungsgemäß in Gebrauch genommen hat.
Lediglich an einer Stelle der Vorlageentscheidung bringt die Wortwahl des
vorlegenden Gerichts etwas anderes zum Ausdruck, indem auf die „Dauer der
Nutzungsmöglichkeit“ abgestellt wird, was meines Erachtens nicht mit
tatsächlicher Nutzung gleichzusetzen wäre.
51. Aus meiner Sicht
repräsentieren die Umstände des Ausgangsfalls nicht eine typische Situation
eines Streits um Wertersatz für Nutzung nach der Richtlinie 97/7. Im Gegenteil
scheint mir eine solche Situation eher untypisch und vor allem den
Besonderheiten der Umsetzung dieser Richtlinie im nationalen Recht geschuldet,
die für bestimmte Fallkonstellationen über die Mindestanforderungen der
Richtlinie hinausgeht und ein zeitlich sehr langes bzw. unbegrenztes
Widerrufsrecht vorsieht. Es liegt auf der Hand, dass in einer zeitlich länger
gestaffelten Frist ein erhebliches Nutzungspotenzial liegt(34).
52. Allein die
Abgrenzung zwischen „Probe“ und „Nutzung“ reicht jedoch nicht aus. Auch der
Begriff der „Nutzung“ ist zu hinterfragen. Geht es um tatsächliche Nutzung (in
Stunden oder Tagen), oder reicht bereits die Nutzungsmöglichkeit (Zeitspanne
zwischen Erhalt und Rückgabe der Sache)? Kann also der bloße Besitz der Ware
während des Laufs der Widerrufsfrist eine ersatzpflichtige Nutzung
darstellen(35) (was praktisch auf eine nachträgliche Leihgebühr hinausliefe)?
Ist sodann jegliche tatsächliche Nutzung zu vergüten (was ebenfalls praktisch
auf eine nachträgliche Leihgebühr hinausliefe) oder nur diejenige, die Spuren
der Abnutzung hinterlassen hat? Der „Wertersatz für Nutzung“ kann aus meiner
Sicht – vergröbert dargestellt – zum Ausgleich von zwei grundsätzlich
verschiedenen, dennoch eng miteinander verbundenen Vermögenspositionen gedacht
sein. Einerseits kann es sich um den Ausgleich des Vorteils handeln, den der
Verbraucher durch die Nutzung erlangt hat (Nutzungswertersatz). Andererseits
kann der Wertersatz jedoch auch auf eine Entschädigung für durch die Nutzung
entstandene Schäden abzielen (Abnutzungswertersatz).
53. Da es um
„Wertersatz für Nutzung“ geht, ist zudem zu fragen, wie sich diese beiden
Begriffe zueinander verhalten. Eine Regelung wie die deutsche scheint einen
Wertverlust durch jegliche Nutzung und auch Nutzungsmöglichkeit vorauszusetzen.
Aus der Akte ergibt sich zudem, dass nach der nationalen Rechtsprechung der zu
leistende Wertersatz nicht im Einzelfall der Nutzung (beispielsweise nach Tagen
oder Stunden) festgestellt wird, sondern anhand der möglichen Benutzungszeit der
Sache im Verhältnis zu der Nutzungszeit(36) (wobei offenbar die Zeit der
Nutzungsmöglichkeit gemeint ist). Vorgenommen wird also eine pauschalierte
Berechnung anhand von Faktoren, die sich auf Zeit/Wert-Relationen
beziehen.
54. Ich gebe zu
bedenken, dass, soweit in der Debatte bezüglich des „Wertersatzes“ die Konzepte
des „Nutzungswertersatzes“ und des „Abnutzungswertersatzes“ nicht getrennt
werden, aus systematischer Sicht erhebliche Verständnisprobleme entstehen
können.
55. Das vorlegende
Gericht scheint vom oben(37) genannten Konzept eines Nutzungswertersatzes
auszugehen, weil es die betreffenden Nutzungen gemäß § 100 BGB als die Früchte
einer Sache sowie die Vorteile, welche der Gebrauch einer Sache gewährt,
umschreibt(38). Seine Frage zielt somit darauf ab, zu erfahren, ob die Klägerin
eine Art „Leihgebühr“ für die monatelange Benutzung des Computers zahlen muss,
die sich daraus ergibt, dass sie die Sache zur Nutzung zur Verfügung hatte,
während der Lieferer in derselben Zeitspanne nicht darüber verfügen
konnte.
56. Falls die
Vereinbarkeit einer nationalen Regelung zum Wertersatz für eine Nutzung der
gelieferten Ware mit der Richtlinie 97/7 positiv zu beantworten wäre, stünde es
früher oder später unausweichlich an, Fragen wie die hier aufgeworfenen aus
gemeinschaftsrechtlicher Sicht zu beantworten.
57. Hinweisen möchte
ich schließlich noch darauf, dass, ganz unabhängig von einer also bisher
ungeklärten gemeinschaftsrechtlichen Abgrenzung, was unter einem Wertersatz für
Nutzung überhaupt konkret zu verstehen ist, das Problem des Schadensersatzes
gedanklich einzubeziehen ist. Denn Schadensersatz kann immer dann ein relevantes
Thema sein, wenn eine Nutzung über einen eventuellen (Zeit‑)Wertverlust hinaus
zum Eintritt eines Schadens geführt hat. Auch wenn es vorliegend nicht um eine
Situation des Schadensersatzes geht, ist später aus systematischen Gründen
trotzdem kurz auf die Frage einzugehen, wie mit einer solchen Problematik
umzugehen ist(39).
C – Zu den sich aus der
Vorlagefrage ergebenden Prüfschritten
58. Die Vorlagefrage
betrifft Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 97/7(40). Gemäß Art. 6 Abs. 1
Unterabs. 1 Satz 1 der Richtlinie 97/7 darf der fristgerechte Widerruf eines
Vertragsabschlusses im Fernabsatz nicht mit einer Strafzahlung belegt werden.
Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 der Richtlinie 97/7 bestimmt, dass die einzigen
Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts
auferlegt werden können, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren
sind. Nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 97/7 hat der Lieferer(41) im Fall des
Widerrufs die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten.
Wiederholt wird sodann, dass die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge
der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, die unmittelbaren
Kosten der Rücksendung der Waren sind. Der Wortlaut von Art. 6 der Richtlinie
97/7 gibt darüber hinaus keinen speziellen Hinweis zur Frage eines Wertersatzes
für Nutzung(42).
59. Um die
vorgelegte Frage zu beantworten, ist einerseits zu klären, ob ein Wertersatz für
die Nutzung des gelieferten Verbrauchsguts unter die in Art. 6 der Richtlinie
genannten Begriffe der „Strafzahlung“ oder der „Kosten“ fällt und schon deshalb
mit der Richtlinie 97/7 nicht vereinbar ist, da es sich dabei nicht um die
unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware handelt. Beide Begriffe verweisen
hinsichtlich ihres Inhalts und ihrer Reichweite nicht auf das Recht der
Mitgliedstaaten.
60. Nach ständiger
Rechtsprechung verlangen die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts und
der Gleichheitsgrundsatz, dass die Begriffe einer Vorschrift des
Gemeinschaftsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung
nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in
der gesamten Gemeinschaft autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei diese
Auslegung unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des mit der
Regelung verfolgten Zwecks zu ermitteln ist(43).
61. Die vorliegend
auszulegenden Begriffe sind demnach als gemeinschaftsrechtliche Begriffe zu
verstehen und autonom auszulegen.
62. Für den Fall,
dass ein solcher Wertersatz weder unter den Begriff der Strafzahlungen noch
unter den Begriff der Kosten fallen sollte, würde sodann anstehen zu prüfen, ob
die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des letzten Satzes im 14. Erwägungsgrund
der Richtlinie 97/7 das Recht haben, eine solche Regelung des Wertersatzes wie
die des Ausgangsverfahrens eigenständig zu treffen.
D – Fällt Wertersatz unter den
Begriff der Strafzahlung und ist deshalb nicht mit der Richtlinie 97/7
vereinbar?
63. Der Begriff der
Strafzahlung, der autonom auszulegen ist(44), ist in der Richtlinie 97/7 nicht
definiert. Unter einer Strafzahlung im engen Sinne ist aus meiner Sicht eine
Zahlung zu verstehen, die keinen anderen Zweck als den der Strafe hat. Dazu
würden auch Bußgelder oder Vertragsstrafen gehören(45). Es spricht nichts dafür,
dass Wertersatz als Strafzahlung im engen Sinne anzusehen wäre. Der Begriff
bezieht sich auf Wertersatz für Nutzung, ist damit also auf einen von einer
Strafe abgrenzbaren eigenen Zweck bezogen.
64. Bei einem etwas
weiteren Verständnis des Begriffs der Strafzahlung, für das ich vorliegend
plädiere, könnten auch Gebühren darunter fallen, insbesondere Widerrufsgebühren.
Auch ein pauschalierter Wert‑ oder Schadensersatz, der sich auf keinen konkreten
Schaden oder keine konkrete Nutzung bezieht, sondern generalisierend festgesetzt
wird, könnte dazu gehören(46). Denn ein solcher nennt zwar einen anderen Zweck
als Strafe, bezieht sich aber in der Berechnung nicht konkret auf diesen anderen
Zweck, könnte also eher strafenden Charakter haben. Jedoch sollte aus meiner
Sicht ein Wertersatz, der sich auf tatsächliche Nutzung bezieht und dahin gehend
berechnet wird, nicht unter den Begriff der Strafzahlung subsumiert
werden.
65. Ein Wertersatz
wie der im Ausgangsverfahren verlangte könnte nur dann unter den Begriff der
Strafzahlung fallen, wenn dieser Begriff überaus weit ausgelegt würde und als
Oberbegriff für sämtliche tatsächlich anfallenden Kosten angesehen würde (wobei
weiter unten(47) zu klären ist, ob Wertersatz überhaupt unter den Begriff der
Kosten fallen kann), deren Zahlung der Verbraucher als strafend empfinden könnte
und die deshalb die Wirkung haben könnten, dass der Verbraucher Abstand von
seinem Recht auf Widerruf nimmt. Mit einer solchen weiten Auslegung wäre
verbunden, dass der Begriff der Kosten nahezu gänzlich im Begriff der
Strafzahlung aufgehen würde. Dafür spricht jedoch nichts im Wortlaut der
Richtlinie.
66. Aus meiner Sicht
kann also Wertersatz nicht als Strafzahlung verstanden werden.
E – Fällt Wertersatz unter den
Begriff der Kosten und ist deshalb nicht mit der Richtlinie 97/7
vereinbar?
67. Zu ermitteln
ist, ob Wertersatz unter den sowohl in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 als auch
in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 97/7 enthaltenen Begriff der Kosten fällt, der
autonom auszulegen ist(48).
1. Der Begriff der
Kosten in der Richtlinie 97/7 – Auslegung nach Wortlaut und satzbezogener
Systematik
68. Die Richtlinie
enthält keinerlei explizite Definition des Begriffs der Kosten(49), und es ist
auch nicht ersichtlich, dass im Gemeinschaftsrecht eine generelle oder zumindest
übertragbare Definition dieses Begriffs existieren würde(50). Deutlich wird
jedoch durch Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 als auch durch Art. 6 Abs. 2 der
Richtlinie 97/7, dass sich der Kostenbegriff auf Kosten bezieht, „die dem
Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden“.
Solche dem rücksendenden Verbraucher aufzuerlegen, ist laut Richtlinie nur für
die „unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren“ erlaubt(51). Diese
Formulierung und der Bezug auf „die einzigen Kosten, die dem Verbraucher …
auferlegt werden können“, zeigen, dass die Richtlinie neben diesen
„unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren“ von weiteren Kosten ausgeht,
die jedoch nicht dem Verbraucher auferlegt werden dürfen.
69. Diese weiteren
Kosten begrenzt der Richtlinientext nicht auf Vertragskosten, also Kosten, die
im Zusammenhang mit dem Zustandekommen des Vertrags entstanden sind, sondern
erweitert sie auf Kosten, „die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines
Widerrufsrechts auferlegt werden“. Daraus, dass der Richtlinientext sich in Art.
6 Abs. 1 und 2 auf die „unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren“ bezieht,
kann geschlossen werden, dass es daneben auch „mittelbare Kosten“ geben kann,
was ebenfalls für eine weite Auslegung des Begriffs der Kosten im Sinne der
Richtlinie 97/7 spricht. Dafür spricht auch, dass es sich laut Art. 6 Abs. 1 und
2 um Kosten „infolge“ der Ausübung des Widerrufsrechts handelt. Nichts im
Wortlaut spricht dagegen, dass auch Wertersatz für die Nutzung der gelieferten
Ware unter den Begriff der Kosten im Sinne der Richtlinie 97/7 fallen
kann(52).
70. Als
Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Auslegung von Art. 6 Abs. 1
Unterabs. 1 Satz 2 als auch von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 97/7 nach Wortlaut
und satzbezogener Systematik im Hinblick auf die Frage, ob Wertersatz vom
Kostenbegriff dieser Richtlinie gedeckt ist, keine eindeutige Antwort
hervorbringt. Es kann jedoch bereits konstatiert werden, dass systematische
Argumente dafür sprechen, dass der Begriff der Kosten im Sinne dieser Richtlinie
weit auszulegen ist.
2. Der Begriff der
Kosten in der Richtlinie 97/7 – Teleologische und systematische
Annäherung
71. Aus meiner Sicht
stützt eine teleologische Herangehensweise eine weite Auslegung des Begriffs der
Kosten unter Einschluss des vorliegend fraglichen Wertersatzes für Nutzung. Aus
dem Regelungsziel der Richtlinie 97/7 ergibt sich, wie zu zeigen sein wird, dass
ein solcher Wertersatz nach der Richtlinie in ihrer gegenwärtigen Fassung(53)
nicht vorgesehen ist.
72. Sinn und Zweck
der Bestimmungen in Art. 6 der Richtlinie 97/7 zum Widerrufsrecht des
Verbrauchers im Fernabsatz(54) sprechen dafür, dem Kostenbegriff eine weite
Bedeutung zu geben, die den Wertersatz für Nutzung einschließt. Insbesondere der
14. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/7 gibt diesbezüglich Aufschluss. Darin wird
hervorgehoben, dass die Frage, ob das Widerrufsrecht als ein funktionierendes
Verbraucherrecht wirkt, insbesondere davon abhängt, welche finanziellen
Auswirkungen mit seiner Inanspruchnahme verbunden sind. Konkret heißt es im 14.
Erwägungsgrund der Richtlinie 97/7: „Damit es sich beim Widerrufsrecht um mehr
als ein bloß formales Recht handelt, müssen die Kosten, die, wenn überhaupt, vom
Verbraucher im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts getragen werden, auf die
unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren begrenzt werden.“
73. Der hier
verwendete Begriff der Kosten ist im Gesamtzusammenhang des Satzes nicht als
Begriff mit enger Auslegung, sondern als Begriff mit weiter Auslegung zu
verstehen. Denn es wäre nicht einleuchtend, zwar einen Zusammenhang zwischen
finanziellen Belastungen und der Funktionsfähigkeit des Rechts auf Widerruf zu
sehen, sodann jedoch nur eine eng begrenzte finanzielle Belastungsart zu
regeln.
74. Ein Wertersatz
für Nutzung wie der nach deutschem Recht stellt eine finanzielle Belastung dar,
die die Funktionsfähigkeit und Effektivität des Rechts auf Widerruf
beeinträchtigen kann(55). Wie sich aus der Akte ergibt, stellt seine Berechnung
insbesondere auf die Vergütung einer Nutzungs(möglichkeits)zeit ab(56), die mit
der Widerrufsfrist identisch ist. Die Wertersatzpflicht würde im Ergebnis der
Preis sein, für den der Widerruf zu haben ist(57). Damit wird dieser Wertersatz
entgegen Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 97/7 infolge der Ausübung des
Widerrufsrechts auferlegt.
75. Wie ich bereits
an anderer Stelle hervorgehoben habe(58), ist jeweils zu bedenken, wie sich der
Anspruch auf Zahlung von Nutzungsersatz praktisch auswirkt(59).
76. Aus meiner Sicht
sprechen gute Gründe für die Annahme, dass es den Zweck, den der
gemeinschaftsrechtliche Gesetzgeber mit der Richtlinie 97/7 verfolgt,
beeinträchtigen oder gar unterlaufen würde, wenn der Verbraucher im Fall des
Widerrufs an den Lieferer Wertersatz für die Nutzung der Sache zu leisten
hätte.
77. Insbesondere die
strukturelle Gefahr eines eventuellen (Rechts‑)Streits darüber, ob der
Verbraucher die Sache nur auf ihre Tauglichkeit für seine Zwecke hin überprüft
oder darüber hinaus Nutzungen (gegebenenfalls welche) aus ihr gezogen hat(60),
könnte den Verbraucher davon abhalten, seine Rechte wahrzunehmen. Einerseits
könnte es ihn in der Praxis bereits vorsorglich davon abhalten, eine
tatsächliche Überprüfung der Ware vor Rücksendung vorzunehmen, z. B. durch
Zerreißen einer schützenden Plastikfolie. Denn eine unversehrte
Plastikschutzfolie dokumentiert eindeutig Nichtnutzung, aber sie verhindert auch
das Ansehen und Prüfen der Ware. Andererseits könnte er Abstand davon nehmen,
den Vertrag zu widerrufen, wenn er feststellt, dass die Ware nicht seinen
Vorstellungen entspricht oder nicht für seine Bedürfnisse geeignet ist. Unter
diesen Umständen würde das Recht des Verbrauchers, die Ware nach Vertragsschluss
überprüfen zu können, entgegen dem 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/7 zu
einem bloß formalen Recht verkommen. Dies würde dem Sinn und Zweck der
Richtlinie 97/7 widersprechen.
78. Schließlich soll
nicht unerwähnt bleiben, dass die in den schriftlichen Ausführungen und auch in
der mündlichen Verhandlung angesprochene Verpflichtung zur beiderseitigen
Rückerstattung(61) zwar theoretisch ausgewogen klingen mag, jedoch in der Praxis
für den Verbraucher relativ wertlos sein dürfte, außer bei einem sehr hohen
Kaufpreis, bei dem die Verzinsung während der Widerrufsfrist einen nennenswerten
Betrag hervorbringen könnte.
79. Nach allem bin
ich der Auffassung, dass im Rahmen der Richtlinie 97/7 Wertersatz für Nutzung
unter einen weiten Kostenbegriff subsumiert werden kann. Fällt also Wertersatz
unter den sowohl in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 als auch in Art. 6 Abs. 2
der Richtlinie 97/7 enthaltenen Begriff der Kosten, dann kann er dem Verbraucher
nicht auferlegt werden, weil er nicht zu den unmittelbaren Kosten der
Rücksendung der Waren gehört.
3. Eine genauere
Analyse des der Richtlinie 97/7 zugrundeliegenden Konzepts der Risikoverteilung
stützt die bisherige Auslegung
80. Die
Risikoverteilung im Fall des Widerrufs eines Vertragsabschlusses erfolgt damit
zugunsten des Verbrauchers, dem aus Anlass eines Widerrufs keine prozessualen
Unsicherheiten(62) und finanziellen Belastungen entstehen sollen.
81. Eine solche
Auffassung der in der Richtlinie 97/7 vorgenommenen Risikoverteilung zwischen
Lieferer und Verbraucher steht im Einklang mit ihrer Intention der Förderung des
Fernabsatzes(63) unter Beachtung der Ziele eines hohen Verbraucherschutzes, die
in mehreren der Erwägungsgründe dieser Richtlinie zum Tragen kommt. Zu nennen
sind diesbezüglich insbesondere die Erwägungsgründe hinsichtlich der
Binnenmarktziele(64), der neuen Informationstechnologien(65) und des
Verbraucherschutzes(66). Die Bereitschaft des Verbrauchers zur Teilnahme an der
Vertriebsstruktur des Fernabsatzes wird mittels der Richtlinie dadurch
gefördert, dass die spezifischen Probleme dieses Marktes zugunsten des
Verbrauchers reduziert werden(67).
82. Zwar sind die
Interessen des Lieferers berührt, wenn der Begriff der Kosten im soeben
vorgeschlagenen Sinne ausgelegt wird, er also für eine Nutzung des
Verbrauchsguts bis zum Widerruf keinen Wertersatz verlangen kann. Dies gilt
insbesondere in Fällen, in denen die Ware – selbst wenn sie innerhalb der
kürzesten möglichen Frist von sieben Werktagen(68) wieder zurückgesandt wird –
ihren Wert für den Lieferer verliert. Daher hat der Richtliniengeber für
bestimmte Fälle in Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 97/7 den vollkommenen Ausschluss
des Widerrufsrechts vorgesehen, beispielsweise bei Zuschnitt des Produkts auf
spezielle Kundenwünsche oder bei verderblichen Waren(69). Bei Waren solcher Art
würde das Widerrufsrecht des Verbrauchers ohne die Verpflichtung zum Wertersatz
– wenn der Begriff der Kosten im soeben vorgeschlagenen Sinne auszulegen wäre –
die Interessen des Lieferers stark beeinträchtigen. Der Lieferer könnte in der
Folge davon abgehalten werden, überhaupt Fernabsatzgeschäfte zu tätigen. Dies
entspräche aber nicht der Absicht des Richtliniengebers, der Fernabsatzgeschäfte
– insbesondere auch im Interesse des Verbrauchers(70) – fördern
will.
83. Dem Lieferer
bleibt zur Absicherung des Risikos, dass er im Einzellfall tatsächlich mit einem
Widerruf nach und trotz erfolgter Nutzung konfrontiert sein kann und dafür
keinen Wertersatz verlangen kann, der Weg über die preispolitische
Verhaltensweise der Mischkalkulation, die einen prozentualen Rücklauf
einbezieht(71).
84. Zudem ist in der
Richtlinie 97/7 ein Schutzmechanismus zugunsten der Wahrung der Interessen des
Lieferers, der naturgemäß eine Wertminderung vermeiden möchte, in Form eines
durch Fristen flankierten Zeitablaufs enthalten. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz
1 der Richtlinie 97/7 bestimmt nämlich die Dauer der Widerrufsfrist mit
„mindestens sieben Werktage“. Nach Ablauf dieser relativ kurzen Widerrufsfrist,
die sich in der Umsetzung in den Mitgliedstaaten als ebenfalls durchgängig kurz
erweist (gängig sind 7 Werktage oder 14 Kalendertage(72)), ist die Risikotragung
des Lieferers prinzipiell beendet. Damit setzt die Richtlinie eine sehr
überschaubare Zeitspanne, für die dem Lieferer das Risiko des Tragens der
eventuellen finanziellen Folgen eines Widerrufs auferlegt wird.
85. Als Exkurs soll
schließlich nicht unerwähnt bleiben, dass sowohl die Kommission in einem
aktuellen Richtlinienvorschlag(73) als auch der Vorschlag des Fachdokuments
Draft Common Frame of Reference (Entwurf eines Gemeinsamen Referenzrahmens) (im
Folgenden: DCFR)(74) für eine einheitliche Regelung des europäischen
Privatrechts(75) eine teilweise andere Regelung vorschlagen. Der Vorschlag der
Kommission lautet wörtlich: „Der Verbraucher haftet für einen etwaigen
Wertverlust der Waren nur, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der
Eigenschaften und des Funktionierens der Waren nicht notwendigen Umgang mit
ihnen zurückzuführen ist.“(76) Damit ist inhaltlich etwas anderes gemeint als
der nach deutschem Recht derzeit vorgesehene zeitanteilige berechnete
Wertminderungsersatz(77). In dem die Verträge betreffenden Kapitel regelt der
DCFR auch das Widerrufsrecht (Art. II.-5:101 bis II.-5:202). In Art. II.-5:201
Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 ist für den Verbraucher im Fernabsatz ein
Widerrufsrecht innerhalb einer gemeinschaftsweit einheitlichen
Grundwiderrufsfrist von 14 Tagen(78) vorgesehen. Diesbezüglich regelt Art.
II.-5:105 Abs. 3 DCFR Fragen des Wertersatzes für Nutzung. Ein Wertersatz für
Prüfung und Probe wird nach Art. II.-5:105 Abs. 3 DCFR ausdrücklich
ausgeschlossen, aber nach Art. II.-5:105 Abs. 4 DCFR ist der Verbraucher
ausdrücklich zum Wertersatz bei normalem Gebrauch verpflichtet(79), wobei die
Darlegungs– und Beweislast beim verkaufenden Unternehmen liegen dürfte(80). Auch
die sogenannten Acquis-Grundregeln (Principles of the Existing EC Contract
Law)(81) enthalten vergleichbare Bestimmungen(82). Zu diesen Arbeiten und
Regelungsvorschlägen ist anzumerken, dass sie zum Wertersatz für Nutzung auf
einem anderen Konzept als dem des Kostentragungsausschlusses der Richtlinie 97/7
basieren. Abgesehen davon, dass sie aus meiner Sicht in der Praxis zu komplexen
Abgrenzungsproblemen zwischen Prüfung/Probe und Gebrauch führen, die der
Rechtssicherheit abträglich sind und letztlich dazu führen können, dass der Kauf
im Fernabsatz für den Verbraucher weniger attraktiv ist, sind sie jedoch als
reine Vorschläge für die Auslegung der in Kraft befindlichen Richtlinie nicht
ergiebig.
4. Nichterfüllung
der Informationspflicht und die Folgen
86. Nur im Fall
einer Nichterfüllung der Verpflichtungen nach Art. 5 der Richtlinie 97/7 seitens
des Lieferers weitet sich sein Risiko zeitlich aus. Darin kommt die Wertung des
Richtliniengebers zum Ausdruck, dass das Interesse des Lieferers in solchen
Fällen im Verhältnis zum Verbraucherinteresse und Verbraucherschutz weniger
schutzwürdig ist. Doch selbst diese zeitliche Ausweitung des Risikos, der der
Lieferer schon allein durch Einhaltung der Verpflichtungen aus Art. 5 der
Richtlinie 97/7 im eigenen Interesse begegnen kann, ist nach der Richtlinie
begrenzt. Als Begrenzung dient nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie
97/7 eine Frist von drei Monaten(83).
87. Mit der
Dreimonatsfrist sieht die Richtlinie 97/7 ausdrücklich eine Frist vor, nach
deren Ablauf selbst bei Fehlen einer Belehrung über das Widerrufsrecht eine
Ausübung dieses Rechts nicht mehr möglich ist(84). Diese Dreimonatsfrist(85) ist
im Übrigen nicht als Mindestfrist formuliert, sondern als genau bestimmte Frist.
Anzumerken ist, dass die Richtlinie 97/7 zwar mit Art. 14 eine Bestimmung
hinsichtlich von Mindestklauseln enthält. Danach können Mitgliedstaaten in dem
unter die Richtlinie 97/7 fallenden Bereich mit dem EG‑Vertrag in Einklang
stehende strengere Bestimmungen erlassen oder aufrechterhalten. Dies steht
jedoch unter der Bedingung der Sicherstellung eines höheren Schutzniveaus für
den Verbraucher(86). Soweit national bezüglich der Dreimonatsfrist eine von der
Richtlinie abweichende Regelung getroffen worden ist, kann das nicht die
Auslegung der Richtlinie beeinflussen. Also gilt auch für eine Regelung wie die
hier angesprochene deutsche, die, soweit sich aus den Akten ergibt, bei nicht
ordnungsgemäßer Belehrung auf jegliche zeitliche Begrenzung des Widerrufsrechts
verzichtet, nichts anderes.
5. Darf die
Möglichkeit des Missbrauchs Einzelner zu einer alle Verbraucher belastenden
Regelung führen?
88. Das von der
Kommission vorgebrachte Argument(87), dass in manchen Fällen die Grenze zu
ungerechtfertigter Bereicherung überschritten sein könnte, beispielsweise wenn
eine Ware für einen speziellen Anlass im Fernabsatz bestellt und nach der
anlassbezogenen Benutzung unter Widerruf des Vertrags wieder zurückgeschickt
wird(88), kann nicht dafür herangezogen werden, eine alle Verbraucher belastende
generelle Kostenregelung zu treffen.
89. Wie bereits oben
ausgeführt, lässt die Richtlinie keinen weiteren Raum für mitgliedstaatliche
Kostenregelungen zulasten des Verbrauchers, die nicht die in der Richtlinie
ausdrücklich genannte Rücksendung der Ware betreffen. Insoweit sind die
Regelungen der Richtlinie 97/7 als abschließend zu betrachten.
90. Zudem ist darauf
hinzuweisen, dass die Befürchtung eines Missbrauchs durch Einzelne generell
nicht dazu führen darf, den Schutz der gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten
Rechte für alle einzuschränken. Denn nach der Rechtsprechung des
Gerichtshofs(89) darf die Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift zur
Vermeidung von Missbräuchen nicht die volle Wirksamkeit und die einheitliche
Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.
Insbesondere dürfen nicht die Zwecke vereitelt werden, die mit einer bestimmten
gemeinschaftsrechtlichen Regelung, beispielsweise einer bestimmten Richtlinie,
verfolgt werden(90).
91. Dabei soll nicht
verkannt werden, dass bei echten Missbrauchsfällen (und Fällen, in denen Schaden
entstanden ist(91)) eine Handhabe gegeben sein sollte, wie bereits das
Äquivalenzprinzip gebietet. Gegen solche Fälle kann der Lieferer trotz allem im
Einzelfall vorgehen, ohne sich jedoch auf eine alle Verbraucher belastende
Regelung berufen zu können. Tatsächliche Fälle des Missbrauchs sind aus meiner
Sicht nicht vom Kostenbegriff der Richtlinie 97/7 gedeckt und können daher über
allgemeine zivilrechtliche Regelungen, insbesondere das jeweilige nationale
Bereicherungsrecht, gelöst werden. Ebenso sind Fälle, in denen ein tatsächlicher
Schaden entstanden ist, über das entsprechende mitgliedstaatliche Recht
lösbar.
92. Fraglich ist
jedoch, was das für die Fälle bedeutet, in denen der Verbraucher durch den
Lieferer nicht oder nicht adäquat über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.
In solchen Fällen ist absehbar, dass der Vertrag häufig erst nach einer
Nutzungsphase der Ware widerrufen werden wird, nämlich erst dann, wenn die
Information über das Widerrufsrecht erfolgt ist. Der Verbraucher konnte sein
Verhalten mangels Information nicht auf die Situation der Probe in Abgrenzung
von einer Nutzung einstellen. Soll der Verbraucher in dieser Situation für das
zu seinem Schutz gedachte verlängerte Widerrufsrecht quasi „bezahlen“, indem er
regelmäßig Wertersatz für die Nutzung des gelieferten Verbrauchsguts zu zahlen
hat?
93. In dieser
Hinsicht ist zu beachten, dass für Fälle wie den vorliegenden, in denen eine
Informationspflichtverletzung des Lieferers festgestellt worden ist(92), der Weg
über das Bereicherungsrecht nicht möglich sein dürfte. Denn entsprechend der
oben genannten Wertung des Richtliniengebers(93), der das entsprechende Risiko
des Lieferers zeitlich begrenzt hat, halte ich eine finanzielle Belastung des
Verbrauchers auch für solche Fälle für ausgeschlossen. Mit dem
Verbraucherschutzziel der Richtlinie wäre es nämlich nicht vereinbar, dass der
Verbraucher bei Pflichtverletzung des Lieferers den zeitlich verlängerten Schutz
am Ende durch eine Nutzungsgebühr bezahlen muss. Das läuft auf eine Art Zwang
hinaus, den Vertrag nicht zu widerrufen(94). Ein solcher widerspräche dem der
Richtlinie 97/7 zugrunde liegenden Ziel des Verbraucherschutzes sowie dem ihr
zugrunde liegenden Ziel der Förderung des Fernabsatzes. Hinzunehmen ist dabei,
dass beispielsweise Fälle exzessiver(95) Nutzung bei gleichzeitiger Verletzung
der Informationspflicht anders zu werten sind als in einer Situation des
adäquaten Erfüllens der Informationspflicht durch den Lieferer.
94. Als Exkurs soll
darauf hingewiesen werden, dass der bereits erwähnte DCFR(96) von vergleichbarer
Herangehensweise bei Informationspflichtverletzung des Lieferers geprägt ist.
Wie bereits ausgeführt worden ist, wird ein Wertersatz für Prüfung und Probe
zwar ausdrücklich ausgeschlossen, jedoch ist der Verbraucher zum Wertersatz bei
normalem Gebrauch verpflichtet(97). Das gilt jedoch interessanterweise nur für
den Widerruf in der normalen Widerrufsfrist, die in der Regel 14 Tage beträgt.
Hingegen wird für Fälle, in denen der Verbraucher nicht oder nicht adäquat über
sein Widerrufsrecht informiert worden ist, eine Zahlung von Wertersatz durch
Art. II.-5:105 Abs. 4 ausdrücklich ausgeschlossen. Die darin zum Ausdruck
kommende Wertung zeigt, dass in Fällen von Informationspflichtverletzung der
Verbraucher zum Ausgleich des Mangels an Informationen eines besonderen Schutzes
bedarf.
95. Weiter ist
ergänzend anzumerken, dass aus der Rechtsprechung bereits hervorgeht, dass der
Verbraucher das Widerrufsrecht nicht ausüben kann, wenn es ihm nicht bekannt
ist(98). Das trifft auch dann zu, wenn es ihm prinzipiell bekannt ist, die
Informationspflicht jedoch nicht vollständig erfüllt ist. Eine unvollständige
oder irreführende Information kann leicht dazu führen, dass der Verbraucher sein
Recht nicht wahrnimmt, weil er es falsch einschätzt.
96. Eine weitere
Grenze des nutzungsentgeltfreien Widerrufsrechts dürfte zudem dort liegen, wo
beschädigte Ware zurückgegeben wird. In solch einem Fall dürften die allgemeinen
Regelungen des jeweiligen Mitgliedstaats zum Schadensersatz eingreifen. Zur
Flankierung ist es aus meiner Sicht nicht richtlinienwidrig, dem Verbraucher
allgemeine Hinweise zur Sicherstellung einer gewissen Sorgfaltspflicht an die
Hand zu geben.
6. Abgrenzung zur
Rechtsprechung in den Urteilen Schulte und Crailsheimer Volksbank
97. Schließlich ist
darauf hinzuweisen, dass der hier vertretenen Auslegung der Folgen eines
Widerrufs im Kontext der Richtlinie 97/7 im Bereich des Fernabsatzes nicht die
Urteile Schulte und Crailsheimer Volksbank(99) entgegenstehen, in denen
hinsichtlich des Widerrufs eines Realkreditvertrags im Anwendungsbereich der
Richtlinie 85/577 nicht nur die Rückzahlung der erhaltenen Beträge, sondern auch
die Verpflichtung zur Zahlung der marktüblichen Zinsen als mit der Richtlinie
vereinbar beurteilt wurde(100), was in einem weiten Sinne als eine Art von
Wertersatz angesehen werden könnte. Es handelt sich dabei um den besonderen Fall
des Kreditvertrags sowie um unterschiedliche Regelungszusammenhänge(101) und
unterschiedliche Richtlinien(102) mit unterschiedlichen Detailbestimmungen(103);
insbesondere ist zu bemerken, dass die Regelungen zu den Rechtsfolgen des
Widerrufs in beiden Richtlinien unterschiedlich ausgestaltet sind. Im Rahmen der
Richtlinie 97/7 regelt deren Art. 6 Abs. 1 und 2 detailliert die Rechtsfolgen
des Widerrufs. Wie bereits ausgeführt, werden diesbezüglich Strafzahlungen
untersagt und Kosten für den Verbraucher nur äußerst beschränkt zugelassen.
Solche Vorgaben fehlen im Kontext der Richtlinie 85/577. Dort heißt es in Art. 5
Abs. 2, der die Folgen der Ausübung des Widerrufsrechts regelt(104), lediglich
sehr allgemein, „dass der Verbraucher aus allen aus dem widerrufenen Vertrag
erwachsenden Verpflichtungen entlassen ist“. Festzustellen ist also, dass es
bezüglich der in den Fällen Schulte und Crailsheimer Volksbank auszulegenden
Richtlinienregelungen an einer vergleichbaren Regelung wie der vorliegenden zur
Risikoverteilung hinsichtlich der Kosten mangelte.
98. Demnach ist die
Richtlinie 97/7 dahin gehend auszulegen, dass für ihren Anwendungsbereich keine
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands im Sinne der Rechtsprechung in den
Urteilen Schulte und Crailsheimer Volksbank geschuldet ist.
7.
Ergebnis
99. Insgesamt komme
ich also zu dem Ergebnis, dass eine nationale Regelung, die generell besagt,
dass der Verkäufer im Falle des fristgerechten Widerrufs durch den Verbraucher
Wertersatz für die Nutzung des gelieferten Verbrauchsguts verlangen kann, nicht
mit Art. 6 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit dem 14. Erwägungsgrund der Richtlinie
97/7 vereinbar ist.
F – Vorsorglich für den Fall der
Entscheidung, Wertersatz nicht vom Strafzahlungs- und Kostenbegriff der
Richtlinie 97/7 erfasst zu sehen: Fällt eine Regelung zum Wertersatz in den
Regelungsspielraum der Mitgliedstaaten?
100. Nur für den Fall, dass der
Gerichtshof das im vorherigen Absatz festgehaltene Ergebnis nicht teilen sollte
und zu dem Ergebnis käme, dass der hier interessierende Wertersatz für Nutzung
nicht vom Kostenbegriff der Richtlinie 97/7 erfasst ist, möchte ich im Folgenden
vorsorglich weitere Ausführungen anschließen.
101. Im letzten Satz des 14.
Erwägungsgrundes der Richtlinie 97/7 heißt es: „Es ist Sache der
Mitgliedstaaten, weitere Bedingungen und Einzelheiten für den Fall der Ausübung
des Widerrufsrechts festzulegen.“ Kann daraus geschlossen werden, dass eine
nationale Regelung des Wertersatzes für Nutzung wie die vorliegende dem
Entscheidungsspielraum der Mitgliedstaaten überlassen bleibt?
102. Wie bereits ausgeführt(105),
stützt sich die deutsche Regierung auf den genannten Satz des 14.
Erwägungsgrundes und führt aus, dass die Richtlinie 97/7 der fraglichen
deutschen Regelung nicht entgegenstehe. Auch die österreichische Regierung
argumentiert entsprechend und verteidigt damit eine vergleichbare
österreichische Regelung(106). Beide meinen, die Zahlung eines
Wertersatzes/Nutzungsentgelts werde von der Richtlinie 97/7 nicht untersagt,
sondern unterliege dem Ermessen der Mitgliedstaaten.
103. Zudem geht die Stellungnahme
der Kommission, wie bereits erwähnt(107), in diese Richtung. Die Kommission
meint, die betroffene nationale Regelung sei nicht unter den Begriff der Kosten
zu subsumieren. Es handle sich um Entgelt dafür, dass der Verbraucher die im
Fernabsatz erworbene Ware während einer bestimmten Zeit gebraucht habe. Wie
bereits in anderen Bereichen des Gemeinschaftsrechts anerkannt(108), könnten die
Mitgliedstaaten auch im Bereich des Fernabsatzes Sorge dafür tragen, dass der
Schutz der gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer
ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führe; Regeln für die
Rückforderung von ohne Rechtsgrund geleisteten Zahlungen aufzustellen, würde
grundsätzlich in die Regelungszuständigkeit der mitgliedstaatlichen
Rechtsordnung fallen.
104. Aus meiner Sicht halten
diese Argumente zum Entscheidungsspielraum der Mitgliedstaaten hinsichtlich
einer nationalen Regelung des Wertersatzes für Nutzung einer Prüfung nicht
stand.
105. Dazu ist erstens anzumerken,
dass, wie bereits oben ausgeführt, eine Befürchtung eines Missbrauchs durch
Einzelne nicht dazu führen darf, den Schutz der gemeinschaftsrechtlich
gewährleisteten Rechte für alle einzuschränken(109). Bereits aus diesem Grund
dürfte eine Regelung wie die vorliegend fragliche nicht im Ermessensspielraum
der Mitgliedstaaten liegen.
106. Zweitens ist darauf
hinzuweisen, dass die hier interessierende Richtlinie 97/7, wie sich aus den
Erwägungsgründen ergibt, im Rahmen der Verwirklichung der Ziele des Binnenmarkts
für die Intention der Förderung des Fernabsatzes unter Beachtung der Ziele eines
optimalen Verbraucherschutzes steht(110). Die somit verfolgten Zwecke dürfen
nicht vereitelt werden. Wie oben deutlich geworden ist(111), enthalten die
Richtlinienbestimmungen zum Widerrufsrecht eine sensible Regelung zur
Risikoverteilung, die insbesondere davon ausgeht, dass die finanziellen
Belastungen des Verbrauchers infolge der Wahrnehmung des Widerrufsrechts zu
begrenzen sind. Selbst wenn – entgegen meiner Auffassung – Wertersatz nicht
unter den Begriff der Kosten zu subsumieren wäre, sind die Mitgliedstaaten nicht
frei, ihn nach Belieben zu regeln. Insbesondere wäre es ihnen verwehrt, sich
allein auf den letzten Satz des 14. Erwägungsgrundes zu beziehen und dabei
beispielsweise die ersten Sätze desselben Erwägungsgrundes außer Acht zu
lassen.
107. Deshalb ist drittens darauf
hinzuweisen, dass der Verbraucher in der Praxis des Fernabsatzes keine
Möglichkeit hat, vor Abschluss des Vertrags das Erzeugnis zu sehen oder die
Eigenschaften der Dienstleistung im Einzelnen zur Kenntnis zu nehmen (Satz 1 des 14. Erwägungsgrundes).
Hinsichtlich der Lieferung von Waren wird durch die Widerrufsmöglichkeit
zugunsten des Verbrauchers der Nachteil ausgeglichen, der darin besteht, die
Ware im Fernabsatz nicht ausgestellt in Geschäftsräumen ansehen und
gegebenenfalls (an/aus)probieren zu können. Das darauf aufbauende Widerrufsrecht
würde inhaltsleer und nur formal werden, wenn für die in der Richtlinie 97/7
vorgesehenen relativ kurzen Prüfzeiträume des Verbrauchers von ein bis zwei
Wochen(112) ein Wertersatz für zeitweise Nutzung verlangt werden könnte. Der
Verbraucher liefe Gefahr, sich bereits mit dem Öffnen der Originalverpackung
(ein zum Ansehen und Probieren in der Regel notwendiger Schritt) dem über das
Probieren hinausgehenden Nutzungsvorwurf auszusetzen(113). Aus diesen Gründen
liegt es aus meiner Sicht im Sinne der Richtlinie, keinen Nutzungsersatz für die
reguläre Widerrufsfrist vorzusehen. Da die Dreimonatsfrist den Verbraucher nicht
schlechter stellen soll, sondern lediglich den Mangel ausgleichen soll, den der
Lieferer unter Verletzung seiner Informationspflichten aus Art. 5 der Richtlinie
97/7 verursacht hat, wird es kaum vertretbar sein, für diesen längeren Zeitraum
potenzieller Nutzung eine abweichende Regelung zuzulassen.
108. Weiter möchte ich viertens
darauf hinweisen, dass im 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/7 ausdrücklich
hervorgehoben wird, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers im Fernabsatz nicht
nur ein formales Recht sein soll. Eine Reihe praktischer Probleme, die eine
Regelung zum Wertersatz nach sich ziehen würde, sind aber dazu geeignet, dieses
Widerrufsrecht in der Tat zu einem Prinzip ohne nennenswerte Praxis werden zu
lassen. Neben den angesprochenen(114) Beweisproblemen(115) ist zu erwähnen, dass
Verbraucher beim Vertragsabschluss in der Regel nicht wissen können, in welcher
Höhe Wertersatzforderungen gegebenenfalls an sie herangetragen werden können.
Das damit verbundene Risiko könnte zur Folge haben, nicht zu widerrufen, schon
um Streit zu vermeiden, der Unannehmlichkeiten mit sich bringt und Geld, Zeit
und Kraft kostet. Dieses Risiko ist im Übrigen auch dazu geeignet, den
Fernabsatz für Verbraucher weniger attraktiv zu machen, was nicht im Sinne der
Richtlinie 97/7 wäre. Denn nicht nur die größere Auswahlmöglichkeit, sondern
auch die Ersparnis von Zeit und Wegen ist einer der Pluspunkte des Fernabsatzes
aus Verbrauchersicht.
109. Für eine Abgrenzung der
vorliegenden Situation von der den Urteilen Schulte und Crailsheimer Volksbank
zugrunde liegenden Situation beziehe ich mich auf die obigen
Ausführungen(116).
110. Nach allem bin ich der
Auffassung, dass eine nationale gesetzliche Regelung wie die im
Ausgangsverfahren kritisierte, die besagt, dass der Verkäufer im Falle des
fristgerechten Widerrufs durch den Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des
gelieferten Verbrauchsguts verlangen kann, auch nicht aufgrund des letzten
Satzes des 14. Erwägungsgrundes der Richtlinie 97/7 in den Regelungsspielraum
der Mitgliedstaaten fällt.
VII – Ergebnis
111. Aus diesen Gründen schlage
ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage des Amtsgerichts Lahr wie folgt zu
beantworten:
Art. 6 Abs. 1 und 2 der
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den
Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ist dahin gehend
auszulegen, dass er einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegensteht, die
generell besagt, dass der Verkäufer im Falle des fristgerechten Widerrufs durch
den Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des gelieferten Verbrauchsguts
verlangen kann.
1 – Originalsprache:
Deutsch.
2 – ABl. L 144, S.
19.
3 – Vgl. Art. 2 Nr. 4 der
Richtlinie 97/7.
4 – Vgl. Art. 2 Nr. 1 der
Richtlinie 97/7.
5 – Zur Umsetzung der Richtlinie
97/7 in das deutsche Recht war zunächst das Fernabsatzgesetz (BGBl. I S. 897)
erlassen worden, welches zum 30. Juni 2000 in Kraft getreten und zum 1. Januar
2002 (BGBl. 2001 I S. 3138) im Rahmen einer Schuldrechtsmodernisierung in das
BGB integriert worden ist. Zur Aufarbeitung der Situation in Deutschland vor und
nach Inkrafttreten des Fernabsatzgesetzes sowie nach Inkrafttreten des
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vgl. P. Hellwege, Die Rückabwicklung
gegenseitiger Verträge als einheitliches Problem, 2004, S. 60 ff. Zur Situation
in Deutschland vor Inkrafttreten des Fernabsatzgesetzes vgl. u. a. P. Rott, „The
distance selling directive and German Law“, in: Stauder/Stauder (Hrsg.), La
protection des consommateurs acheteurs à distance, Zürich 1999, S. 127
ff.
6 –
BGB‑Informationspflichten‑Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.
August 2002 (BGBl. I S. 3002), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. März
2008 (BGBl. I S. 292).
7 – So werde u. a. nicht darauf
hingewiesen, dass die Widerrufsfrist erst ab dem Erhalt der Widerrufsbelehrung
beginne und dass nach § 357 Abs. 3 BGB kein Wertersatz zu zahlen sei im Falle
einer ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführenden
Verschlechterung der Ware.
8 – Nach § 357 Abs. 3 BGB habe
der Verbraucher bei einer Verschlechterung der Sache durch die bestimmungsgemäße
Ingebrauchnahme nur dann Wertersatz zu leisten, wenn er in Textform auf diese
Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden sei, diese zu vermeiden.
Vorliegend habe die Beklagte lediglich eine unwirksame Widerrufsfolgenerklärung
abgegeben, so dass sie insofern keinen Wertersatz fordern könne. Sofern die
Klägerin nachweisen könne, dass der Defekt des Notebooks auf einem Mangel
beruhe, der bereits bei der Übergabe im Rahmen des Kaufes vorhanden gewesen sei,
könne sie den gezahlten Kaufpreis nach den §§ 434, 437 Nr. 2 oder 3, 440, 281
BGB jeweils in Verbindung mit § 346 BGB zurückverlangen. Auch in diesem Falle
könne der Einwand der Beklagten hinsichtlich des Ersatzes der gezogenen
Nutzungen durchgreifen.
9 – Diese Einschätzung scheint im
Ergebnis auch H.-W. Micklitz, „La directive vente à distance 97/7/EC“, in:
Stauder/Stauder (Hrsg.), La protection des consommateurs acheteurs à distance,
oben Fußnote 5, S. 23 ff., S. 37, zu teilen.
10 – Zu diesem Argument näher
unten Nr. 103 dieser Schlussanträge.
11 – Vgl. u. a. die Urteile vom
16. Dezember 1976, Rewe-Zentralfinanz und Rewe-Zentral (33/76, Slg. 1976, 1989,
Randnr. 5), vom 27. Februar 1980, Just (68/79, Slg. 1980, 501, Randnr. 25), vom
19. November 1991, Francovich u. a. (C‑6/90 und C‑9/90, Slg. 1991, I‑5357,
Randnr. 43), vom 10. Juli 1997, Palmisani (C‑261/95, Slg. 1997, I‑4025, Randnr.
27), sowie vom 19. Juni 2003, Pasquini (C‑34/02, Slg. 2003, I‑6515, Randnr.
56).
12 – Urteil vom 17. April 2008,
Quelle (C‑404/06, Slg. 2008, I‑0000).
13 – ABl. L 171, S.
12.
14 – Meine Schlussanträge vom 15.
November 2007 in der Rechtssache Quelle (C‑404/06, Slg. 2008, I‑0000, Nr.
67).
15 – Urteil Quelle (vgl. oben,
Fußnote 12), Randnr. 43 und Tenor. Dazu u. a. H. Ofner, „Kein Nutzungsentgelt
für den Verkäufer bei Austausch der nicht vertragsmäßigen Sache“, in:
Zeitschrift für Europarecht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung,
2008, S. 57 ff., M. Pardo Leal: „Derecho del vendedor a exigir al consumidor una
indemnización por el uso de un bien en caso de sustitución de bienes que no son
conformes (Sentencia „Quelle AG“ de 17 de abril de 2008, asunto C-404/06)“, in:
Revista electrónica de Derecho del Consumo y de la Alimentación, 2008, Nr. 18,
S. 29-33.
16 – Urteil vom 25. Oktober 2005,
Schulte (C‑350/03, Slg. 2005, I‑9215).
17 – Urteil vom 25. Oktober 2005,
Crailsheimer Volksbank (C‑229/04, Slg. 2005, I‑9273).
18 – ABl. L 372, S.
31.
19 – Urteil Schulte (vgl. oben,
Fußnote 16), Randnrn. 92 und 93 sowie Nr. 3 des Tenors; Urteil Crailsheimer
Volksbank (vgl. oben Fußnote 17), Randnrn. 48 und 49 und Nr. 2 des Tenors. Zur
Frage der marktüblichen Verzinsung nahm Generalanwalt Léger in seinen
Schlussanträgen vom 2. Juni 2005 in der Rechtssache Crailsheimer Volksbank (vgl.
oben, Fußnote 17) Stellung. Er vertrat in den Nrn. 71 und 72 der Schlussanträge
die Ansicht, dass die Richtlinie 85/577 grundsätzlich einer nationalen
Vorschrift nicht entgegenstehe, die im Fall des Widerrufs eines
Darlehensvertrags die Zahlung gesetzlicher Zinsen vorsieht. Denn soweit der
Widerruf zur rückwirkenden Aufhebung des Vertrags führe, erscheine es normal,
dass der Zustand wiederhergestellt werde, der vor dem Abschluss des Vertrags
bestanden habe. Da der Darlehensnehmer so angesehen werde, als ob er das
Darlehen nie erhalten habe, sei es logisch, dass er nicht nur die Beträge, die
er aufgrund des Vertrags erhalten hat, sondern auch die Zinsen, d. h. die
Einnahmen, die diese Beträge abgeworfen hätten, wenn sie weiter dem
Kreditinstitut zur Verfügung gestanden hätten, zu erstatten habe. Schließlich
kam er auf den konkreten Fall bezogen jedoch in den Nrn. 75 ff. zu dem Ergebnis,
dass die Bank die Zahlung von Verzugszinsen nicht verlangen könne, solange sie
ihre eigenen Verpflichtungen nicht erfüllt habe.
20 – Vgl. oben, Fußnote
12.
21 – Richtlinie 1999/44, vgl.
oben, Nr. 38 dieser Schlussanträge.
22 – Zur Frage der Bedeutung der
unterschiedlichen Fristsetzungen vgl. unten, Nr. 87 dieser
Schlussanträge.
23 – So zu Recht B. Schinkels,
„Fernabsatzverträge (§§ 312 b bis 312 d, § 241a, 355 ff. BGB)“, in:
Gebauer/Wiedemann (Hrsg.), Zivilrecht unter europäischem Einfluss, 2005, S. 209
ff., Randnr. 66.
24 – Für dieses und andere
Beispiele vgl. B. Schinkels (oben, Fußnote 23), Randnr. 67.
25 – Vgl. A. Arnold/W. Dötsch,
„Verschärfte Verbraucherhaftung beim Widerruf?“, in: Neue Juristische
Wochenschrift, 2003, S. 187-189, S. 187, und B. Schinkels (oben, Fußnote 23),
Randnr. 67, sowie T. Brönneke, „Abwicklungsprobleme beim Widerruf von
Fernabsatzgeschäften“, in: Multimedia und Recht, 2004, S. 127-133, S. 132.
Arnold/Dötsch und Brönneke führen aus, dass Anlass für die hier betroffene
nationale Regelung in § 357 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB der Internetvertrieb eines
Fahrzeugs gewesen sei. Zugleich weist Brönneke darauf hin, dass der Wertverlust
in solchen Fällen nichts mit Abnutzung zu tun hat, sondern dem Nimbus des
Neuwagens und gegebenenfalls bestimmten Rabattpraktiken von Händlern zur
Umgehung bestehender Preisbindung geschuldet ist.
26 – Mit dem Wort „prinzipiell“
möchte ich auf die in der Praxis virulenten Fragen des „bestimmungsgemäßen“ oder
„sorgsamen“ Gebrauchs zur Probe hindeuten, die hier jedoch mangels
diesbezüglichen Anhaltspunkten des Ausgangsfalls nicht zu vertiefen
sind.
27 – So kann die Abgrenzung bei
technischen Geräten besondere Schwierigkeiten bereiten, weil diese auch nach
längerer Nutzung nicht unbedingt sichtbare Verschleißerscheinungen zeigen.
Andererseits gibt es Waren, bei denen der probeweise Gebrauch bereits zum
teilweisen Verbrauch führt, was beispielsweise für Druckerpatronen gilt, vgl. G.
Maderbacher/G. Otto, „Fernabsatz: Vertragsrücktritt nur gegen Entgelt?“, in:
Ecolex, 2006, S. 117-119, S. 118.
28 – Dies ergibt sich eindeutig
aus dem 14. Erwägungsgrund der Richtlinie, wonach der Verbraucher in der Praxis
keine Möglichkeit hat, vor Abschluss des Vertrags das Erzeugnis zu sehen oder
die Eigenschaften der Dienstleistung im Einzelnen zur Kenntnis zu nehmen,
weshalb ein Widerrufsrecht bestehen sollte. Vgl. ebenso P. Mankowski,
Beseitigungsrechte, Tübingen, 2003, S. 898.
29 – Oben, Nr. 10 dieser
Schlussanträge.
30 – Unter Vornahme einer
einzelfallbezogenen Interessenabwägung, dazu R. G. Willhelm, Verbraucherschutz
bei internationalen Fernabsatzverträgen, Hamburg, 2007, S. 137.
31 – Für diesen Begriff auch B.
Schinkels (oben, Fußnote 23), Randnr. 67.
32 – Darauf weist auch N.
Neumann, Bedenkzeit vor und nach Vertragsabschluss, 2005, S. 393,
hin.
33 – Anzumerken ist, dass aus der
Akte hervorgeht, dass nach der hier betroffenen deutschen Regelung die
Beweispflicht beim Lieferer liegt (oben, Nr. 33 dieser Schlussanträge). Das
scheint nach der Literatur jedoch nicht eindeutig zu sein, vgl. N. Neumann
(oben, Fußnote 32), S. 393.
34 – Wobei nicht verkannt werden
soll, dass, abhängig von der Ware und den Umständen, auch eine
verbraucherseitige Nutzung in kurzer Frist verwirklicht werden kann. Prominente
Beispiele betreffen etwa Festtagskleidung, Mobiliar und Geschirr, die für einen
bestimmten Anlass bestellt und sodann zurückgegeben werden, was aus meiner Sicht
dem Missbrauch zuzuordnen ist.
35 – Das schließen beispielsweise
P. Rott, „Widerruf und Rückabwicklung nach der Umsetzung der
Fernabsatzrichtlinie und dem Entwurf eines Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes“,
in: Verbraucher und Recht, 2001, S. 78 ff., S. 80, und R. G. Wilhelm (oben,
Fußnote 30), S. 138, aus.
36 – Vgl. oben, Nr. 33 dieser
Schlussanträge.
37 – Vgl. oben, Nr. 52 dieser
Schlussanträge.
38 – Vgl. oben, Nr. 22 dieser
Schlussanträge. Vgl. auch die Stellungnahme der deutschen Regierung, oben, Nr.
33 dieser Schlussanträge.
39 – Unten, Nrn. 91 und 96 dieser
Schlussanträge.
40 – Am Rande sei als Exkurs
erwähnt, dass neben diesen Auslegungsfragen zum Gemeinschaftsrecht für das
vorlegende Gericht bei der Auslegung des nationalen Rechts noch eine weitere
Perspektive von Bedeutung sein könnte: Die innerstaatliche Durchsetzung der dem
Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte darf nicht weniger günstig
ausgestaltet sein als die entsprechender Rechte, die aus innerstaatlichem Recht
herrühren (in diesem Sinne u. a. Urteile vom 21. September 1983, Deutsche
Milchkontor u. a. [205/82 bis 215/82, Slg. 1983, 2633, Randnr. 23], und vom 15.
September 1998, Edis [C‑231/96, Slg. 1998, I‑4951, Randnr. 36]). Dieser Hinweis
erscheint mir angebracht, weil in der Literatur erwähnt wird, dass der nationale
Gesetzgeber mit der vorliegend interessierenden Regelung den bezüglich eines
Kaufs im Fernabsatz widerrufenden Verbraucher schlechter behandelt als den
Berechtigten eines beliebigen gesetzlichen Rücktrittsrechts oder als
unternehmerische Käufer beim kaufrechtlichen Rücktritt im deutschen Recht
(beispielsweise P. Mankowski [oben, Fußnote 28], S. 891 und N. Neumann [oben,
Fußnote 32], S. 391 [„anders als der ‚normale‘ Widerrufende“]).
41 – Nach Art. 2 Nr. 3 ist
darunter jede natürliche Person zu verstehen, die beim Abschluss von Verträgen
im Sinne der Richtlinie 97/7 im Rahmen ihrer gewerblichen und beruflichen
Tätigkeit handelt.
42 – Vgl. auch Maderbacher/Otto
(oben, Fußnote 27), S. 118.
43 – Vgl. insbesondere Urteil vom
19. September 2000, Linster (C‑287/98, Slg. 2000, I‑6917, Randnr.
43).
44 – Vgl. oben, Nrn. 60 und 61
dieser Schlussanträge.
45 – Vgl. ebenso H.-W. Micklitz
(oben, Fußnote 9), S. 37.
46 – Beispielsweise könnte ein
pauschalierter Wertersatz, wie beispielsweise der in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Beklagten (vgl. oben, Nr. 15 dieser Schlussanträge)
vorgesehene Abzug von 15 % des Warenwerts, als Strafzahlung angesehen
werden.
47 – Unten, Nrn. 68
ff.
48 – Vgl. oben, Nrn. 60 und 61
dieser Schlussanträge.
49 – Im Gegensatz zur Richtlinie
1999/44, dazu eingehend F. Buchmann, „Kein Nutzungsersatz beim Widerruf von
Fernabsatzgeschäften?“, Kommunikation & Recht 2008, S. 505 ff., S.
508.
50 – So auch nicht in dem von der
Kommission in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Urteil vom 19. September
2006, i-21 Germany und Arcor (C‑392/04 und C‑422/04, Slg. 2006, I‑8559), das
sich mit der Frage beschäftigt, ob bei der Erhebung einer Lizenzgebühr im Rahmen
der „Verwaltungskosten“ die Vorauserhebung der Kosten des allgemeinen
Verwaltungsaufwands einer nationalen Regulierungsbehörde für einen Zeitraum von
30 Jahren Berücksichtigung finden darf. In diesem Urteil hat der Gerichtshof den
Begriff der Kosten nicht und schon gar nicht übertragbar definiert. Er hat
lediglich in den Randnrn. 28 und 29 dieses Urteils ausgeführt, dass der Begriff
der „Verwaltungskosten“ im Sinne des dort interessierenden Art. 11 Abs. 1 der
Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997
über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für
Telekommunikationsdienste (ABl. L 117, S. 15) so zu verstehen ist, dass er sich
auf die durch die Erteilung der Genehmigungen verursachte Arbeit bezieht und
nach dem Wortlaut der genannten Bestimmung die Ausstellung, Verwaltung,
Kontrolle und Durchsetzung der Einzelgenehmigungen betrifft.
51 – In vielen Mitgliedstaaten
sehen die in Umsetzung der Richtlinie 97/7 erlassenen Bestimmungen vor, dass dem
Verbraucher durch vertragliche Vereinbarung die Kosten der Rücksendung auferlegt
werden können, so G. Rühl, „Die Kosten der Rücksendung bei Fernabsatzverträgen:
Verbraucherschutz versus Vertragsfreiheit“, in: Europäische Zeitschrift für
Wirtschaftsrecht, 2005, S. 199-202, S. 201. So auch R. Knez, „Direktiva 97/7/ES
Evropskega parlamenta in Sveta z dne 20. maja 1997 o varstvu potrošnikov glede
sklepanja pogodb pri prodaji na daljavo“, in: V. Trstenjak, Evropsko pravo
varstva potrošnikov, GV Založba, Ljubljana 2005, S. 111 ff., S.
113.
52 – Dieser Auffassung sind
offenbar auch Brönneke (oben, Fußnote 25), S. 132 und Maderbacher/Otto (oben,
Fußnote 27), S. 118.
53 – Zu Bestrebungen und
Diskussionen zur Neufassung bzw. umfassenden Regelung der Rechte der Verbraucher
vgl. weiter unten (Nr. 94 dieser Schlussanträge).
54 – Dieses Widerrufsrecht
bezeichnet J. Allix, „La directive 97/7/CE: Contrats à distance et protection
des consommateurs“, in: Revue des affaires européennes, 1998, S. 176-187, S.
179, zu Recht als ein Grundprinzip dieser Richtlinie. Vgl. ebenso Brönneke
(oben, Fußnote 25), S. 127.
55 – Auch Mankowski (oben,
Fußnote 28), S. 893, führt zu Recht aus, dass Rückabwicklungslasten und – kosten
als Kosten des Widerrufs aufzufassen sind.
56 – Vgl. oben, Nr. 53 dieser
Schlussanträge.
57 – Vgl. Mankowski (oben Fußnote
28), S. 892.
58 – Vgl. meine Schlussanträge
vom 15. November 2007 in der Rechtssache Quelle (oben, Fußnote 14), Nr.
49.
59 – Anders als im Kontext der
erwähnten Rechtssache Quelle steht zwar vorliegend das Rücktrittsrecht des
Verbrauchers nicht im Zusammenhang mit einer Pflichtverletzung auf Seiten des
Verkäufers, sondern dient allein dem Schutz des Berechtigten, vgl. P. Hellwege
(oben, Fußnote 5), S. 74.
60 – Vgl. dazu meine
Vorüberlegungen, oben, Nrn. 45 bis 57 dieser Schlussanträge. In dieser Hinsicht
ist es zwar nicht unerheblich, wenn der Lieferer schließlich die Darlegungs- und
Beweislast trägt (oben, Nr. 33 dieser Schlussanträge sowie Fußnote 33), was dem
Verbraucher jedoch nicht generell bekannt sein wird.
61 – Vgl. dazu Nr. 33 dieser
Schlussanträge.
62 – Maderbacher/Otto (oben,
Fußnote 27), S. 118, heben positiv hervor, dass dann, wenn anerkannt wird, dass
Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 97/7 die Verrechnung eines Nutzungsentgelts gerade
nicht vorsieht, Abgrenzungsprobleme zwischen bloßem „Testgebrauch“ und
„tatsächlichem Gebrauch“ vermieden werden.
63 – Dazu insbesondere der 4.
Erwägungsgrund der Richtlinie 97/7, in dem es ausdrücklich heißt, dass die
Verbraucher „mit der Einführung neuer Technologien … einen immer besseren
Überblick über das Angebot in der ganzen Gemeinschaft und zahlreiche neue
Möglichkeiten, Bestellungen zu tätigen“, erhalten. Die Intention der Förderung
des Fernabsatzes ist zudem im 3., 6. und 7. Erwägungsgrund der Richtlinie
ersichtlich. Hinzuweisen ist zudem auf verschiedene Mitteilungen der Kommission
zur Verbraucherpolitik, beispielsweise die Mitteilung der Kommission an das
Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den
Ausschuss der Regionen, „Verbraucherpolitische Strategien 2002‑2006“ (KOM[2002]
208 endg.), S. 21 ff. Ebenso H.-W. Micklitz (oben, Fußnote 9), S.
25.
64 – Die Richtlinie wurde auf
Art. 100a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 95 EG) gestützt und ist damit auf
die Vollendung des Binnenmarkts gerichtet (zu Art. 100a EG-Vertrag bzw. Art. 95
EG als Rechtsgrundlage vgl. u. a. Urteil vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco
[Investments] und Imperial Tobacco, C‑491/01, Slg. 2002, I‑11453, Randnrn. 59
und 60). Dazu, bezogen auf die Richtlinie 97/7 auch M. Donnelly/F. White, „The
Distance Selling Directives: a time for review“, Northern Ireland Legal
Quarterly 56/2005, S. 200 ff., S. 200 und 204; B. Schinkels (oben, Fußnote 23),
Randnr. 7. Zudem sind, neben dem bereits oben (Fußnote 63) erwähnten 4.
Erwägungsgrund, der sich u. a. auch auf die Notwendigkeit der Vermeidung
negativer Auswirkungen auf den Wettbewerb zwischen den Unternehmen im
Binnenmarkt bezieht, insbesondere die ersten drei Erwägungsgründe der Richtlinie
97/7 hervorzuheben:
„(1) Im Rahmen der Verwirklichung
der Ziele des Binnenmarkts sind geeignete Maßnahmen zu dessen schrittweiser
Festigung zu ergreifen.
(2) Der freie Verkehr von Waren
und Dienstleistungen betrifft nicht nur den gewerblichen Handel, sondern auch
Privatpersonen. Er bedeutet für den Verbraucher, dass dieser zu den Gütern und
Dienstleistungen eines anderen Mitgliedstaats zu den gleichen Bedingungen Zugang
hat wie die Bevölkerung dieses Staates.
(3) Die Vollendung des
Binnenmarkts kann für den Verbraucher besonders im grenzüberschreitenden
Fernabsatz sichtbar zum Ausdruck kommen, wie dies unter anderem in der
Mitteilung der Kommission an den Rat ‚Auf dem Weg zu einem Binnenmarkt für den
Handel‘ festgestellt wurde. Es ist für das reibungslose Funktionieren des
Binnenmarkts unabdingbar, dass der Verbraucher sich an ein Unternehmen außerhalb
seines Landes wenden kann, auch wenn dieses Unternehmen über eine Filiale in dem
Land verfügt, in dem der Verbraucher lebt.“
65 – Vgl. den bereits in Fußnote
63 genannten 4. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/7.
66 – Der Verbraucherschutzgedanke
durchzieht die meisten der Erwägungsgründe der Richtlinie 97/7, teils mehr,
teils weniger explizit. Besonders deutlich nimmt der 19. Erwägungsgrund Bezug
auf einen „optimalen Verbraucherschutz“, und der 4. Erwägungsgrund unterstreicht
das Ziel einer Angleichung der Verbraucherschutzbestimmungen für den Fernabsatz.
Mittels der Erwägungsgründe wird das Ziel des Verbraucherschutzes mit dem
Binnenmarktziel verbunden, vgl. M. Cremona, „The distance selling directive“,
in: The journal of business law 11/1998, S. 613 ff., S. 614.
67 – B. Schinkels (oben, Fußnote
23), Randnr. 8. Dazu auch J.
Hörnle/G. Sutter/I. Walden, „Directive 97/7/EC on the protection of consumers in
respect of distance contracts“, in: Lodder/Kaspersen (Hrsg.), eDirectives: Guide
to European Union Law on E-commerce, Chapter 2, 2002, S. 11 ff., S.
17.
68 – Siehe Art. 6 Abs. 3 der
Richtlinie 97/7. So auch die Argumentation in der schriftlichen Stellungnahme
Belgiens.
69 – Durch Art. 6 Abs. 3 der
Richtlinie 97/7 werden insbesondere Verträge zur Lieferung von Waren, die nach
Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen
Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für
eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren
Verfallsdatum überschritten würde, vom Widerrufsrecht ausgenommen. Ebenso sind
Verträge zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, die
vom Verbraucher entsiegelt worden sind und Verträge zur Lieferung von Zeitungen,
Zeitschriften und Illustrierten ausgenommen.
70 – Vgl. oben, Fußnote
63.
71 – Andererseits bringt die
Konzentration auf den Fernabsatz auf Seiten des Lieferers, der insbesondere kein
Ladengeschäft unterhalten muss, Kosteneinsparungen mit sich, vgl. M. Donelly/F.
White (oben, Fußnote 64), S. 201.
72 – Mitteilung der Kommission an
den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss vom 21. September 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 1997/7
(KOM[2006] 514 endg.), Punkt 7 sowie Anhang IV.
73 – KOM(2008) 614 endg. vom 8.
Oktober 2008, Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des
Rates über Rechte der Verbraucher, Art. 17 Abs. 2. Ziel dieses Vorschlags einer
Richtlinie ist die einheitliche Vollharmonisierung des bisher in verschiedenen
Richtlinien unterschiedlich geregelten consumer acquis, vgl. auch E. Terryn,
„The Right of Withdrawal, the Acquis Principles and the Draft Common Frame of
Reference“, in: R. Schulze (Hrsg.), Common Frame of Reference and Existing EC
Contract Law, 2008, S. 158 f., und Grünbuch über die Überprüfung des
gemeinschaftlichen Besitzstands im Verbraucherschutz, Brüssel, 8. Februar 2007 (KOM[2006] 744 endg.),
S. 11.
74 – C. von Bar u. a. (Hrsg.), Principles,
Definitions and Model Rules of European Private Law. Draft Common Frame of
Reference (DCFR). Interim Outline Edition; prepared by the Study Group on a
European Civil Code and the Research Group on EC Private Law (Acquis Group),
München 2008.
75 – Zum Stellenwert weisen R.
Schulze/T. Wilhelmsson, „From the Draft Common Frame of Reference towards
European Contract Law Rules“, in: European Review of Contract Law, 2008, S.
154-168, darauf hin, dass der DCFR von einem Forschernetzwerk erarbeitet worden
ist und eine Diskussionsgrundlage neben anderen einzubeziehenden Arbeiten und
Entwürfen (Principles of European Contract Law [Grundregeln des Europäischen
Vertragsrechts] – PECL – und Acquis-Grundregeln) für zukünftige europäische
Vertragsrechtsregeln darstellt. Zu den Acquis-Grundregeln vgl. R. Schulze, „Die
‚Acquis-Grundregeln‘ und der Gemeinsame Referenzrahmen“, in: Zeitschrift für
Europäisches Privatrecht, 2007, S. 731 ff.
76 – Art. 17 Abs. 2, KOM(2008)
614 endg. vom 8. Oktober 2008, Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen
Parlaments und des Rates über Rechte der Verbraucher.
77 – Vgl. dazu oben, Nr. 53
dieser Schlussanträge.
78 – Diese Frist beginnt erst
nach Information des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht zu laufen. Nach M. B.
M. Loos, „Review of the European consumer acquis“, in: Zeitschrift für
Gemeinschaftsprivatrecht/European Community private law review/Revue du droit
privé communautaire, 2008, S. 117-122, S. 118, hatten sich Verbraucherverbände
für eine in manchen Fällen längere und Händlerverbände für eine generell kürzere
Frist ausgesprochen.
79 – Das gilt jedoch nur für den
Widerruf in der normalen Widerrufsfrist, die in der Regel 14 Tage beträgt.
Hingegen wird für Fälle, in denen der Verbraucher nicht oder nicht adäquat über
sein Widerrufsrecht informiert worden ist, eine Zahlung von Wertersatz durch
Art. II.-5:105 Abs. 4 DCFR ausdrücklich ausgeschlossen.
80 – So M. B. M. Loos (oben,
Fußnote 78), S. 119.
81 – Zu den Acquis-Grundregeln
vgl. u. a. R. Schulze (oben, Fußnote 75).
82 – Vgl. u. a. R. Schulze (oben,
Fußnote 75), S. 902, Art. 5:105.
83 – Anzumerken ist, dass die
Dreimonatsfrist unter bestimmten Umständen gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 4 der
Richtlinie 97/7 um einige Tage überschritten werden kann, und zwar dann, wenn
die Informationen gemäß Art. 5 der Richtlinie 97/7 innerhalb dieser
Dreimonatsfrist übermittelt werden. In solch einem Fall beginnt die Frist von
sieben Werktagen gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 mit dem Zeitpunkt der
Übermittlung der Informationen.
84 – So auch Nr. 29 der
Schlussanträge von Generalanwalt Poiares Maduro vom 21. November 2007 in der
Rechtssache Hamilton (Urteil vom 10. April 2008, C‑412/06, Slg. 2008, I‑0000)
anlässlich der Analyse einer Fristsetzungsmöglichkeit im Rahmen des
Widerrufsrechts der Richtlinie 85/577. Die zeitliche Begrenzung des
Widerrufsrechts im Kontext des Fernabsatzes steht im Kontrast zu der zeitlichen
Unbegrenztheit des Widerrufsrechts im Bereich der Haustürgeschäfte, vgl. zu
Letzterer Urteil vom 13. Dezember 2001, Heininger (C‑481/99, Slg. 2001, I‑9945,
Randnr. 48).
85 – Dazu R. Knez (oben, Fußnote
51), S. 113.
86 – Es ist nicht Thema des
vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens, darauf einzugehen, ob eine Ausweitung
der Dreimonatsfrist ein solches höheres Schutzniveau tatsächlich garantiert oder
durch die damit nach nationalem Recht verbundene fast zwangsläufig längere
Nutzungszeit (in der mündlichen Verhandlung hat die deutsche Regierung
bestätigt, dass es bei einer durch Informationspflichtverletzung verlängerten
Widerrufsfrist in der Regel zu zwischenzeitlicher Nutzung kommt, was nach
nationalem Recht in der Regel die Wertersatzforderung für Nutzung stützen würde)
praktisch konterkariert.
87 – Vgl. die Argumente der
Kommission in Nr. 34 dieser Schlussanträge.
88 – Beispielsweise ein
Kleidungsstück für einen speziellen Abend oder ein Großbildschirm für ein
bestimmtes Ereignis (für das Beispiel hinsichtlich eines Fernsehers für ein
besonderes Fußballereignis vgl. F. Buchmann, oben, Fußnote 49, S. 505, dort in
Fußnote 4). Widerruf nach exzessivem Gebrauch führt B. Schinkels (oben, Fußnote
23), Randnr. 63, als Beispiel an.
89 – Vgl. Urteile vom 12. Mai
1998, Kefalas u. a. (C‑367/96, Slg. 1998, I‑2843, Randnr. 22), sowie vom 11.
September 2003, Walcher (C‑201/01, Slg. 2003, I‑8827, Randnr.
37).
90 – In diesem Sinne Urteile
Kefalas u. a. (oben, Fußnote 89, Randnr. 22) sowie Walcher (oben, Fußnote 89,
Randnr. 37).
91 – Dazu unten Nr. 96 dieser
Schlussanträge.
92 – Zu der diesbezüglichen
Feststellung des vorlegenden Gerichts vgl. oben, Nrn. 20 und 21 dieser
Schlussanträge. Darüber hinaus ist anzumerken, dass eine richtlinienwidrige
Informationspflichtverletzung bereits dann vorliegen dürfte, wenn dem
Verbraucher eine (richtlinienwidrige) eventuelle Verpflichtung zur Zahlung von
Wertersatz für Nutzung für den Fall des Widerrufs angekündigt wird. Auch
unverständliche und überkomplexe Informationen (vgl. M. Donelly/F. White, oben,
Fußnote 64, S. 213 f.) können zur Irreführung des Verbrauchers beitragen. Dem
wird mit Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 97/7 begegnet (dazu auch J. Hörnle/G.
Sutter/I. Walden, oben, Fußnote 67, S. 15).
93 – Oben, Nrn. 86 und 87 dieser
Schlussanträge.
94 – Mankowski (oben, Fußnote
28), S. 892.
95 – Für den Begriff B. Schinkels
(oben, Fußnote 23), Randnr. 63.
96 – Vgl. oben, Nr. 85 dieser
Schlussanträge.
97 – Vgl. oben, Nr. 85 dieser
Schlussanträge.
98 – Vgl. ebenfalls Urteile
Heininger (oben, Fußnote 84, Randnr. 45) und Hamilton (oben, Fußnote 84, Randnr.
33).
99 – Vgl. oben, Nr. 39 dieser
Schlussanträge.
100 – Zur Kritik an dieser
Rechtsprechung, insbesondere im Hinblick auf das Fehlen einer näheren
Begründung, vgl. u. a. Hoffmann, „Die EuGH-Entscheidungen ‚Schulte‘ und
‚Crailsheimer Volksbank‘: ein Meilenstein für den Verbraucherschutz beim
kreditfinanzierten Immobilienerwerb?“, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht – ZIP,
2005, S. 1985 ff., S. 1986.
101 – Schon die Ziele der beiden
hier interessierenden Richtlinien sind höchst unterschiedlich: Im Gegensatz zu
den Zielen der hier interessierenden Richtlinie 97/7, die sich sowohl auf den
Verbraucherschutz als auch auf den Binnenmarkt und insbesondere die Förderung
des Fernabsatzes beziehen (vgl. oben, Nr. 81 dieser Schlussanträge), ist es das
ausschließliche Anliegen des europäischen Gesetzgebers im Anwendungsbereich der
Richtlinie 85/577, den Schutz des Verbrauchers in der prekären Verkaufssituation
an der Haustür zu gewährleisten (vgl. B. Rudisch, „Das ‚Heininger‘-Urteil des
EuGH vom 13. 12. 2001, Rs C‑481/99: Meilenstein oder Stolperstein für den
Verbraucherschutz bei Realkrediten?“, in: Verbraucherschutz in Europa: Festgabe
für Heinrich Mayrhofer, 2002, S. 189‑205, S. 204). Das Ziel ist es keineswegs,
Haustürgeschäfte zu fördern – im Gegenteil, „die Freiheit der Mitgliedstaaten,
das Verbot des Abschlusses von Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen teilweise
oder vollständig beizubehalten oder einzuführen … , sollte nicht beeinträchtigt
werden“ (vgl. den 5. Erwägungsgrund der Richtlinie 85/577).
102 – Was auch für das in Nr. 38
dieser Schlussanträge genannte Urteil Quelle gilt, dessen Ergebnis aus anderen
Gründen als den vorliegend vertretenen mit dem hier vorgeschlagenen Ergebnis
übereinstimmt.
103 – Ein gravierender
Unterschied besteht bereits insoweit, als in der Richtlinie 85/577 das
Widerrufsrecht im Fall der unterbliebenen Widerrufsbelehrung unbefristet ist,
vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 dieser Richtlinie. Wie bereits ausgeführt, schreibt
dagegen die Richtlinie 97/7 für den Fall der unterbliebenen Widerrufsbelehrung
lediglich eine Verlängerung der Frist für das Ausüben des Widerrufsrechts
vor.
104 – Vgl. auch Randnr. 43 des
Urteils Hamilton (oben, Fußnote 84 genannt).
105 – Oben, Nr. 31 dieser
Schlussanträge.
106 – Oben, Nr. 31 dieser
Schlussanträge.
107 – Oben Nr. 34 dieser
Schlussanträge.
108 – Nach ständiger
Rechtsprechung des Gerichtshofs hindere das Gemeinschaftsrecht die
innerstaatlichen Gerichte nicht daran, dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz
der gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer
ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führe. Dazu nennt die
Kommission die Urteile vom 4. Oktober 1979, Ireks-Arkady/EWG (238/78, Slg. 1979,
2955, Randnr. 14), vom 21. September 2000, Michaïlidis (C‑441/98 und C‑442/98,
Slg. 2000, I‑7145, Randnr. 31), vom 20. September 2001, Courage und Crehan
(C‑453/99, Slg. 2001, I‑6297, Randnr. 30), und vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a.
(C‑295/04 bis C‑298/04, Slg. 2006, I‑6619, Randnr. 94). Im Zusammenhang mit der
Koordinierung der mitgliedstaatlichen Sozialversicherungssysteme durch die
Gemeinschaft habe der Gerichtshof für Recht erkannt, dass Regeln für die
Rückforderung von ohne Rechtsgrund geleisteten Zahlungen (ebenso wie das
Eingreifen etwaiger Verjährungsfristen) grundsätzlich in die
Regelungszuständigkeit der mitgliedstaatlichen Rechtsordnung fallen würden, dazu
Urteil Pasquini (oben, Fußnote 11, Randnr. 53).
109 – Vgl. oben, Nr. 90 dieser
Schlussanträge.
110 – Vgl. oben, Nr. 81 dieser
Schlussanträge.
111 – Vgl. oben, Nrn. 80 bis 87
dieser Schlussanträge
112 – Vgl. oben, Nr. 82 dieser
Schlussanträge.
113 – Und zwar gegebenenfalls mit
innewohnender erheblicher Beweisproblematik.
114 – Vgl. oben, insbesondere Nr.
49 dieser Schlussanträge.
115 – Aus denen auch nicht der
Vorschlag von F. Buchmann (oben, Fußnote 49), S. 508, herausführt, auf Seiten
des Verbrauchers einen Zeitpunkt der bewussten Entscheidung des
„Behalten-Wollens“ bestimmen zu wollen. Von einem solchen Zeitpunkt auszugehen,
der sich in der Praxis jeglicher objektiven Dokumentierbarkeit entzieht, würde
im Gegenteil die Situation der Darlegungs‑ und Beweislast zusätzlich
verkomplizieren.
116 – Vgl. oben, Nrn. 97 und 98
dieser Schlussanträge.
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