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Leitsätze
(offiziell)
1. Die Bestimmungen des
Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den
Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz sind dahin auszulegen,
dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Verkäufer vom
Verbraucher für die Nutzung einer durch Vertragsabschluss im Fernabsatz
gekauften Ware in dem Fall, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht
fristgerecht ausübt, generell Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen
kann.
2. Diese Bestimmungen
stehen jedoch nicht einer Verpflichtung des Verbrauchers entgegen, für die
Benutzung der Ware Wertersatz zu leisten, wenn er diese auf eine mit den
Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der
ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, sofern
die Zielsetzung dieser Richtlinie und insbesondere die Wirksamkeit und die
Effektivität des Rechts auf Widerruf nicht beeinträchtigt werden; dies zu
beurteilen ist Sache des nationalen Gerichts.
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste
Kammer)
3. September 2009, AZ.:
C‑489/07
„Richtlinie 97/7/EG –
Verbraucherschutz – Vertragsabschlüsse im Fernabsatz – Ausübung des
Widerrufsrechts durch den Verbraucher – Dem Verkäufer zu zahlender Wertersatz
für die Nutzung“
In der Rechtssache
C‑489/07
betreffend ein
Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Amtsgericht
Lahr (Deutschland) mit Entscheidung vom 26. Oktober 2007, beim Gerichtshof
eingegangen am 5. November 2007, in dem Verfahren
Pia
Messner
gegen
Firma Stefan
Krüger
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste
Kammer)
unter Mitwirkung des
Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter) sowie der Richter
M. Ilešič, A. Tizzano, E. Levits und
J.‑J. Kasel,
Generalanwältin:
V. Trstenjak,
Kanzler: K. Sztranc-S³awiczek,
Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen
Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember
2008,
unter Berücksichtigung der
Erklärungen
– der
deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und J. Kemper als
Bevollmächtigte,
– der
belgischen Regierung, vertreten durch L. Van den Broeck als
Bevollmächtigte,
– der
spanischen Regierung, vertreten durch J. Rodríguez Cárcamo als
Bevollmächtigten,
– der
österreichischen Regierung, vertreten durch E. Riedl als
Bevollmächtigten,
– der
portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes und
P. Contreiras als Bevollmächtigte,
– der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz,
W. Wils und H. Krämer als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge
der Generalanwältin in der Sitzung vom 18. Februar 2009
folgendes
Urteil
1 Das
Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 der Richtlinie
97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den
Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. L 144,
S. 19).
2 Dieses Ersuchen
ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Messner, einer Verbraucherin,
und der Firma Stefan Krüger (im Folgenden: Stefan Krüger), die Versandhandel im
Internet betreibt, wegen Rückzahlung von 278 Euro nach Kündigung eines im
Fernabsatz geschlossenen Vertrags.
Rechtlicher
Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3 Der 14.
Erwägungsgrund der Richtlinie 97/7 lautet:
„Der Verbraucher hat in der
Praxis keine Möglichkeit, vor Abschluss des Vertrags das Erzeugnis zu sehen oder
die Eigenschaften der Dienstleistung im Einzelnen zur Kenntnis zu nehmen. Daher
sollte ein Widerrufsrecht bestehen, sofern in dieser Richtlinie nicht etwas
anderes bestimmt ist. Damit es sich um mehr als ein bloß formales Recht handelt,
müssen die Kosten, die, wenn überhaupt, vom Verbraucher im Fall der Ausübung des
Widerrufsrechts getragen werden, auf die unmittelbaren Kosten der Rücksendung
der Waren begrenzt werden. Das Widerrufsrecht berührt nicht die im
einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Rechte des Verbrauchers, insbesondere bei
Erhalt von beschädigten Erzeugnissen oder unzulänglichen Dienstleistungen oder
Erzeugnissen und Dienstleistungen, die mit der entsprechenden Beschreibung in
der Aufforderung nicht übereinstimmen. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, weitere
Bedingungen und Einzelheiten für den Fall der Ausübung des Widerrufsrechts
festzulegen.“
4 Art. 6
Abs. 1 und 2 der Richtlinie 97/7 bestimmt:
„Widerrufsrecht
(1) Der Verbraucher
kann jeden Vertragsabschluss im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens
sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Die
einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts
auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der
Waren.
…
(2) Übt der
Verbraucher das Recht auf Widerruf gemäß diesem Artikel aus, so hat der Lieferer
die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen
Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts
auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der
Waren. Die Erstattung hat so bald wie möglich in jedem Fall jedoch binnen 30
Tagen zu erfolgen.“
5 Art. 14
der Richtlinie 97/7 lautet:
„Mindestklauseln
Die Mitgliedstaaten können in
dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich mit dem EG-Vertrag in Einklang
stehende strengere Bestimmungen erlassen oder aufrechterhalten, um ein höheres
Schutzniveau für die Verbraucher sicherzustellen. …“
Nationales
Recht
6 § 312d
(„Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen“) des deutschen
Bürgerlichen Gesetzbuchs (im Folgenden: BGB) lautet:
„(1) Dem Verbraucher steht bei
einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des
Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren
ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt
abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der
Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2, bei der Lieferung von
Waren nicht vor dem Tage ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden
Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tage des Eingangs der ersten
Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tage des
Vertragsschlusses.“
7 § 355 BGB
(„Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen“) bestimmt:
„(1) Wird einem Verbraucher
durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an
seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr
gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine
Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache
innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur
Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(2) Die Frist beginnt mit dem
Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein
Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten
Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden
ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu
erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des
Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss
mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen
Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu
laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag
des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur
Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die
Beweislast den Unternehmer.
…
(3) Das Widerrufsrecht erlischt
spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren
beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend
von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht
ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, bei
Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der
Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß § 312 c Abs. 2
Nr. 1 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.“
8 § 357 BGB
(„Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe“) lautet:
„(1) Auf das Widerrufs- und das
Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften
über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. § 286 Abs. 3
gilt für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen nach dieser Vorschrift
entsprechend; die dort bestimmte Frist beginnt mit der Widerrufs- oder
Rückgabeerklärung des Verbrauchers. Dabei beginnt die Frist im Hinblick auf eine
Erstattungsverpflichtung des Verbrauchers mit Abgabe dieser Erklärung, im
Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Unternehmers mit deren
Zugang.
…
(3) Der Verbraucher hat
abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine
durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene
Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform
auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu
vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die
Prüfung der Sache zurückzuführen ist. § 346 Abs. 3 Satz 1
Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht
ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt
hat.
(4) Weiter gehende Ansprüche
bestehen nicht.“
9 § 346
(„Wirkungen des Rücktritts“) Abs. 1 bis 3 BGB bestimmt:
„(1) Hat sich eine
Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein
gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen
Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen
herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder
Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
1. die Rückgewähr
oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen
ist,
2. er den
empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder
umgestaltet hat,
3. der empfangene
Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die
durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer
Betracht.
Ist im Vertrag eine
Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu
legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann
nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger
war.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz
entfällt,
1. wenn sich der zum
Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung
des Gegenstandes gezeigt hat,
2. soweit der
Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der
Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3. wenn im Falle
eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim
Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat,
die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung
ist herauszugeben.“
Ausgangsverfahren und
Vorlagefrage
10 Frau Messner kaufte am 2.
Dezember 2005 über das Internet von Stefan Krüger ein gebrauchtes Notebook zum
Preis von 278 Euro.
11 Stefan Krüger hatte zum
Zeitpunkt dieses Kaufs Allgemeine Geschäftsbedingungen in das Internet
eingestellt, in denen es u. a. hieß, dass der Käufer für die durch
bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme eingetretene Verschlechterung der Ware
Wertersatz leisten müsse.
12 Im August 2006 kam es zu
einem Defekt des Displays des Computers. Frau Messner teilte Stefan Krüger am 4.
August 2006 den Defekt an dem Display mit. Diese lehnte eine kostenlose
Beseitigung des Defekts ab.
13 Am 7. November 2006
widerrief Frau Messner den Kaufvertrag und bot Stefan Krüger das Notebook Zug um
Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises an. Dieser Widerruf erfolgte innerhalb der
im BGB vorgesehenen Fristen, da Frau Messner nicht die nach dessen Bestimmungen
für das Inlaufsetzen der Frist erforderliche Widerrufsbelehrung erhalten
hatte.
14 Frau Messner erhob gegen
Stefan Krüger vor dem Amtsgericht Lahr Klage auf Zahlung des Betrags von 278
Euro.
15 Stefan Krüger trägt beim
vorlegenden Gericht gegen die Klageforderung vor, dass Frau Messner ihm für ihre
Nutzung des Notebooks für etwa acht Monate auf jeden Fall Wertersatz zu leisten
habe. Bei einem vergleichbaren Notebook liege der Mietpreis im Marktdurchschnitt
bei 118,80 Euro für drei Monate, so dass sich für die Nutzungszeit der Klägerin
ein Wertersatz von 316,80 Euro ergebe.
16 Unter diesen Umständen
hat das Amtsgericht Lahr beschlossen, das Verfahren auszusetzen, und dem
Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind die Bestimmungen des
Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie
97/7/EG dahin auszulegen, dass diese einer nationalen gesetzlichen Regelung
entgegensteht, die besagt, dass der Verkäufer im Falle des fristgerechten
Widerrufes durch den Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des gelieferten
Verbrauchsgutes verlangen kann?
Zur
Vorlagefrage
17 Das vorlegende Gericht
möchte mit seiner Frage wissen, ob Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und
Abs. 2 der Richtlinie 97/7 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen
Regelung entgegensteht, nach der der Verkäufer vom Verbraucher für die Nutzung
einer im Fernabsatz gekauften Ware in dem Fall, dass der Verbraucher sein
Widerrufsrecht fristgerecht ausübt, Wertersatz für die Nutzung der Ware
verlangen kann.
18 Gemäß Art. 6
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7 sind die einzigen
Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts
auferlegt werden können, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der
Waren.
19 In diesem Zusammenhang
ergibt sich aus dem 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/7, dass dieses Verbot,
dem Verbraucher andere Kosten als die der unmittelbaren Rücksendung der Waren
aufzuerlegen, gewährleisten soll, dass das in dieser Richtlinie festgelegte
Widerrufsrecht „mehr als ein bloß formales Recht“ ist. Wäre dieses Recht nämlich
mit negativen Kostenfolgen verbunden, könnte dies den Verbraucher davon
abhalten, von diesem Recht Gebrauch zu machen.
20 Außerdem ergibt sich aus
demselben Erwägungsgrund, dass das Widerrufsrecht den Verbraucher in der
besonderen Situation eines Vertragsabschlusses im Fernabsatz schützen soll, in
der er „keine Möglichkeit hat, vor Abschluss des Vertrags das Erzeugnis zu sehen
oder die Eigenschaften der Dienstleistung im Einzelnen zur Kenntnis zu nehmen“.
Das Widerrufsrecht soll also den Nachteil ausgleichen, der sich für einen
Verbraucher bei einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag ergibt, indem ihm eine
angemessene Bedenkzeit eingeräumt wird, in der er die Möglichkeit hat, die
gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren.
21 Im Licht dieser Ziele ist
das in Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7
genannte Verbot auszulegen.
22 Insoweit ist
festzustellen, dass die generelle Auferlegung eines Wertersatzes für die Nutzung
der durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware mit den genannten
Zielen unvereinbar ist.
23 Falls nämlich der
Verbraucher einen solchen pauschalierten Wertersatz allein deshalb leisten
müsste, weil er die Möglichkeit hatte, die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz
gekaufte Ware in der Zeit, in der er sie im Besitz hatte, zu benutzen, könnte er
– wie die Generalanwältin in Nr. 74 ihrer Schlussanträge hervorhebt – sein
Widerrufsrecht nur gegen Zahlung dieses Wertersatzes ausüben. Eine solche Folge
liefe eindeutig dem Wortlaut und der Zielsetzung von Art. 6 Abs. 1
Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7 zuwider und nähme insbesondere
dem Verbraucher die Möglichkeit, die ihm von der Richtlinie eingeräumte
Bedenkzeit völlig frei und ohne jeden Druck zu nutzen.
24 Außerdem würden die
Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf beeinträchtigt, wenn
dem Verbraucher auferlegt würde, allein deshalb Wertersatz zu zahlen, weil er
die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware geprüft und ausprobiert
hat. Da das Widerrufsrecht gerade zum Ziel hat, dem Verbraucher diese
Möglichkeit einzuräumen, kann deren Wahrnehmung nicht zur Folge haben, dass er
dieses Recht nur gegen Zahlung eines Wertersatzes ausüben kann.
25 Die Richtlinie 97/7 hat
jedoch, auch wenn sie den Verbraucher in der besonderen Situation eines
Vertragsabschlusses im Fernabsatz schützen soll, nicht zum Ziel, ihm Rechte
einzuräumen, die über das hinausgehen, was zur zweckdienlichen Ausübung seines
Widerrufsrechts erforderlich ist.
26 Demzufolge stehen die
Zielsetzung der Richtlinie 97/7 und insbesondere das in ihrem Art. 6
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 festgelegte Verbot grundsätzlich
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegen, wonach der Verbraucher
einen angemessenen Wertersatz zu zahlen hat, wenn er die durch Vertragsabschluss
im Fernabsatz gekaufte Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts
wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung
unvereinbare Art und Weise benutzt hat.
27 Aus dem letzten Satz des
14. Erwägungsgrundes der Richtlinie 97/7 ergibt sich hierzu, dass es Sache der
Mitgliedstaaten ist, weitere Bedingungen und Einzelheiten für den Fall der
Ausübung des Widerrufsrechts festzulegen. Diese Befugnis ist jedoch unter
Beachtung der Zielsetzung dieser Richtlinie auszuüben und darf insbesondere
nicht die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf
beeinträchtigen. Das wäre z. B. dann der Fall, wenn die Höhe eines
Wertersatzes der in der vorstehenden Randnummer genannten Art außer Verhältnis
zum Kaufpreis der fraglichen Ware stünde oder wenn die nationale Regelung dem
Verbraucher die Beweislast dafür auferlegte, dass er die Ware während der
Widerrufsfrist nicht in einer Weise benutzt hat, die über das hinausgeht, was
zur zweckdienlichen Ausübung seines Widerrufsrechts erforderlich
ist.
28 Es ist Sache des
nationalen Gerichts, den Rechtsstreit, mit dem es konkret befasst ist, im Licht
dieser Grundsätze unter gebührender Berücksichtigung aller seiner Besonderheiten
zu entscheiden, insbesondere der Natur der fraglichen Ware und der Länge des
Zeitraums, nach dessen Ablauf der Verbraucher aufgrund der Nichteinhaltung der
dem Verkäufer obliegenden Informationspflicht sein Widerrufsrecht ausgeübt
hat.
29 Nach alledem ist auf die
Vorlagefrage zu antworten, dass die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1
Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7 dahin auszulegen sind, dass sie
einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach der Verkäufer vom Verbraucher
für die Nutzung einer durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware in
dem Fall, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht fristgerecht ausübt, generell
Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen kann. Diese Bestimmungen stehen
jedoch nicht einer Verpflichtung des Verbrauchers entgegen, für die Benutzung
der Ware Wertersatz zu leisten, wenn er diese auf eine mit den Grundsätzen des
bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten
Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, sofern die Zielsetzung
dieser Richtlinie und insbesondere die Wirksamkeit und die Effektivität des
Rechts auf Widerruf nicht beeinträchtigt werden; dies zu beurteilen ist Sache
des nationalen Gerichts.
Kosten
30 Für die Parteien des
Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem
vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher
Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von
Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen
hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:
Die Bestimmungen des
Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den
Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz sind dahin auszulegen,
dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Verkäufer vom
Verbraucher für die Nutzung einer durch Vertragsabschluss im Fernabsatz
gekauften Ware in dem Fall, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht
fristgerecht ausübt, generell Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen
kann.
Diese Bestimmungen
stehen jedoch nicht einer Verpflichtung des Verbrauchers entgegen, für die
Benutzung der Ware Wertersatz zu leisten, wenn er diese auf eine mit den
Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der
ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, sofern
die Zielsetzung dieser Richtlinie und insbesondere die Wirksamkeit und die
Effektivität des Rechts auf Widerruf nicht beeinträchtigt werden; dies zu
beurteilen ist Sache des nationalen Gerichts.
Unterschriften
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