|
Rekordverdächtig:
12 wettbewerbswidrige Fehler in der Widerrufsbelehrung (OLG
Hamm)
Vorab ein Hinweis: Post vom
Rechtsanwalt bekommen und Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie
sofort!
Wie
ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht zu belehren ist, ist bis
heute nicht abschließend geklärt. Das
amtliche Muster des Gesetzgebers kann zum heutigen Zeitpunkt (Stand 26.02.2008 -
eine
neue Musterwiderrufsbelehrung wird erwartet) ohne
eine Abmahngefahr nicht verwendet werden.
Eine
weitere Abmahngefahr ist, dass viele Internethändler nach Gutdünken Änderungen
oder Ergänzungen an der Widerrufsbelehrung vornehmen.
Rekordverdächtig ist insofern ein eBay-Händler,
der Gegenstand einer Entscheidung vom OLG Hamm vom 15.10.2007 (Az. 4 W 148/07)
war, gleich in zwölf (!) Punkten wurde seine Widerrufsbelehrung für
wettbewerbswidrig erachtet. Folge war, dass auch der Streitwert, der bei
falschen Widerrufsbelehrungen sich in letzter Zeit auf einem eher geringem
Niveau eingependelt hat, mit 30.000,00 Euro relativ hoch war. Das OLG Hamm ist
jedoch ohnehin für seine üppigen Streitwerte in diesem Bereich bekannt.
Für
den Händler wäre es wahrscheinlich "preiswerter" gewesen, gar keine
Widerrufsbelehrung zu haben. Viele ergänzende Formulierungen zur
Widerrufsbelehrung sind im Internet- und eBay-Handel nicht unüblich. Von
irgendwelchen Ergänzungen ist ohne anwaltliche Beratung jedoch auf jeden Fall
abzuraten:
Folgende
Punkte in der Widerrufsbelehrung waren wettbewerbswidrig:
-
1. Mehrere verschiedene Widerrufsbelehrungen zu
verwenden.
-
2. Anzugeben, dass der Kunde innerhalb von 14 Tagen
ab Zugang der Ware die Möglichkeit hat, den Vertrag ohne Angabe von Gründen zu
widerrufen (die Frist bei eBay beträgt einen Monat).
-
3. Die Rücksendung mit dem Händler abzustimmen.
-
4. Wertersatz für eine bestimmungsgemäße
Ingebrauchnahme geltend zu machen (die Klausel "Im Übrigen können Sie die
Wertersatzpflicht vermeiden, in dem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in
Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt").
-
5. Die Formulierung zu verwenden "Die Frist beginnt
mit Erhalt der Ware".
-
6. Die Formulierung zu verwenden "Die Rücksendung
muss ausreichend frankiert sein, nicht frei gemachte Waren werden nicht
angenommen".
-
7. Die Formulierung zu verwenden "Die Rücksendung der
Ware hat in der unbeschädigten Original-Verpackung der Ware einschließlich
eventueller Beipackzettel zu erfolgen".
-
8. Die Formulierung zu verwenden: "Es werden nur
ausreichend frankierte Sendungen angenommen.Bei unfreien Sendungen wird die
Annahme verweigert" .
-
9. Die Formulierung zu verwenden: "Eingeschweißte
Ware wird durch das Öffnen der Verpackung entsiegelt und ist vom
Umtausch ausgeschlossen. Ware mit entfernten oder geöffneten Garantiesiegeln
sind vom Umtausch ausgeschlossen.
-
10. Die Formulierung zu verwenden: "Waren mit
Gebrauchtsspuren sind vom Umtausch ausgeschlossen."
-
11. Die Formulierung zu verwenden. "Die Rücksendung
muss ausreichend frankiert sein. Nicht frei gemachte Waren werden nicht
angenommen"
-
12.
Die Formulierung zu verwenden: "Bei Beschädigungen durch nicht
bestimmungsgemäßen Gebrauch oder fehlender Originalverpackung tritt das
Widerrufsrecht nicht in Kraft."
Vor
dem Hintergrund der rechtlichen Unsicherheit sollten Sie ohne anwaltliche
Beratung keine Widerrufsbelehrung bei eBay oder in Ihrem Internetshop verwenden,
geschweige denn in irgendeiner Form modifizierten oder ergänzen.
Ihre
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock
|