|
Streitwert bei Abmahnung wegen
Widerrufsbelehrung:
Bei mehreren Fehlern darf der Streitwert nicht einfach addiert
werden
Vorab ein Hinweis: Post vom Rechtsanwalt bekommen und
Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie sofort!
Fehler
in der Widerrufsbelehrung gehören zu den häufigsten
Abmahngründen. Da die Rechtsprechung dies erkannt hat, nehmen einige Gericht
derart niedrige Streitwerte an, wohl mit der Hoffnung, dass die Abmahner sich
andere Gerichte suchen, um Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Das OLG
Düsseldorf hat in mehreren Entscheidungen bspw. entschieden, dass der Streitwert
bei Fehlern in der Widerrufsbelehrung 900,00 Euro beträgt, nach unserer
Auffassung haben sich die Streitwerte
in der Regel zwischen 900,00 Euro und 5.000,00 Euro eingepegelt.
Da
es bei entsprechenden Abmahnungen oftmals nicht zwangsläufig um ein fairen
Wettbewerb sondern eher um die Kostennote des abmahnenden Rechtsanwaltes geht,
sind der Fantasie von Abmahneranwälten, den Streitwert hochzutreiben, keine
Grenzen gesetzt. Eine Möglichkeit ist es bspw., Einzelfehler in einer
Widerrufsbelehrung in einzelnen Punkten geltend zu machen und die üblichen
Streitwerte dann zu multiplizieren. Bei einer fehlenden Widerrufsbelehrung
können dies bspw. folgende Punkte sein:
Es
wird nicht über die Rechtsfolgen des Widerrufs oder des Rückgaberechtes
informiert.
Es
wird nicht darüber informiert, an wen Widerruf oder Rückgabe zu richten
sind.
Es
wird nicht darüber informiert, dass der Widerruf nicht nur per Email sondern
auch in Textform ausgeübt werden kann.
Es
wird nicht darüber informiert, dass der Widerruf auch durch Rücksendung der
gekauften Ware ausgeübt werden kann.
Es
wird nicht darüber informiert, dass die gesetzliche Frist zur Ausübung des
Widerrufs- bzw. Rückgaberecht nicht vor Erhalt der Belehrung in Textform und der
Ware beginnt.
Es
wird nicht über eine Widerrufsfrist von einem Monat bei eBay belehrt.
Es
wird nicht darüber informiert, dass der Käufer die Rücksendung auch dann nicht
trägt, wenn die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.
Aus
eins mach sechs lautete somit offensichtlich das Motto. Zusammen mit einer
falschen Information zum Versandrisiko und zu den Auslandsversandkosten hatte
das Landgericht Halle einen Streitwert von 7.500,00 Euro angenommen. Dies war
den Abmahnern offensichtlich zu wenig, dem OLG Naumburg jedoch nicht: Mit
Beschluss vom 08.09.2008, Az.: 10 W 80/07 wurde der Streitwert von 7.500,00 Euro
als ausreichend angesehen. Insbesondere war aufgefallen, dass die einzelnen
Punkte noch im Weiteren untergliedert wurden, was nicht zwangsläufig notwendig
gewesen wäre. Es heißt dann in dem Beschluss: "Im Übrigen weist der Senat darauf
hin, dass der vom Landgericht festgesetzte Gesamtstreitwert von 7.500,00 Euro
auch der Gesamtbedeutung des Falls gerecht wird. Eine Vielzahl von Fehlern in einer
Widerrufsbelehrung kann nicht dazu führen, dass sich der Streitwert beliebig
vervielfacht."
Dem
ist eigentlich nichts hinzuzufügen.
Ihre
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
Stand:
9/2008
|