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Abmahnung einer veralteten Widerrufsbelehrung kurz vor Inkrafttreten der neuen Muster-Widerrufsbelehrung ist nicht wettbewerbswidrig (Landgericht Nürnberg-Fürth)

 

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Die Änderung der Widerrufsbelehrung zum 11.06.2010 hatte nicht nur eine Änderung des Widerrufsmusters zur Folge, auch die Rechtslage hatte sich dahingehend geändert, dass bei eBay seit dem 11.06.2010 mit einer Widerrufsfrist von zwei Wochen bzw. 14 Tagen, statt - wie bisher - zwingend mit einem Monat belehrt werden konnte. 

 

In diesem Zusammenhang kann es zu ungewöhnlichen Konstellationen kommen:

 

Am 02.06.2010 - somit 9 Tage vor der neuen Gesetzeslage - wurde ein eBay-Händler abgemahnt, da er mit einer Widerrufsfrist von zwei Wochen belehrte. Für die Abgabe einer Unterlassungserklärung wurde eine Frist bis zum 09.06.2010 gesetzt. Nicht vergessen: Ab dem 11.06.2010 hätte der abgemahnte eBay-Händler ohnehin mit einer Frist von zwei Wochen bzw. 14 Tagen belehren können. Eine Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben.

 

Der Abmahner klagte vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth die Abmahnkosten ein. Diese Klage auf Erstattung der Abmahnkosten wurde mit Urteil vom 26.05.2011 (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 26.05.2011, Az.: 3 HK O 9825/10 -noch nicht rechtskräftig-) abgewiesen.

 

Bei einer Klage auf Erstattung der Abmahnkosten handelt es sich um den sogenannten kleinen Wettbewerbsprozess. Im Rahmen eines derartigen Verfahrens ist Voraussetzung für einen Anspruch auf die Erstattung von Abmahnkosten u. a. der Umstand, ob die Abmahnung berechtigt war oder nicht. Nur bei einer berechtigten Abmahnung bestehen Erstattungsansprüche (hinzu kommen noch weitere Voraussetzungen, die wir an dieser Stelle jedoch nicht thematisieren).

 

In dem Urteil heißt es:

 

Ein Wettbewerbsverstoß wegen Belehrung mit der zu kurzen Widerrufsfrist wäre somit gegeben, wenn nicht zum Zeitpunkt der Abmahnung eine Änderung der Rechtslage unmittelbar bevorbestanden hätte.

 

Bereits Anfang Juli 2009 waren durch den Gesetzgeber die gesetzlichen Vorgaben über das Widerrufsrecht bei derartigen Vertragsschlüssen geändert worden; die Änderung der Rechtslage trat am 11.06.2010 ein. Ab diesem Zeitpunkt galt für die Rechtsgeschäfte auch über die Verkaufsplattform eBay eine Widerrufsfrist von zwei Wochen.  

(...) 

Insbesondere zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Abmahnung des Klägers ausgesprochen wurde, ist daher in der Verwendung einer Widerrufsbelehrung, die der kommenden Rechtslage entsprach, ein Wettbewerbsverstoß im Sinne einer spürbaren Beeinträchtigung, insbesondere der Verbraucher, gemäß § 3 Absatz 1 UWG nicht zu erkennen. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung (zutreffend) darauf hingewiesen, dass zum damaligen Zeitpunkt noch die alte Rechtslage galt und somit die betreffenden Gesetze auch anwendbar sein müssten. Diese Gesetze zur Regelung des lauteren Wettbewerbs sind jedoch nicht Selbstzweck. Entscheidend für die Annahme eines Wettbewerbsverstoßes ist vielmehr, inwieweit ein bestimmtes Verhalten unter Berücksichtigung aller Umstände tatsächlich als wettbewerbswidrig und damit unlauter anzusehen ist. Wenn der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten einmal als wettbewerbswidrig angesehen hat und durch entsprechende gesetzliche Regelungen unterbinden wollte, kann diese Betrachtungsweise dann nicht mehr gelten, wenn auf Grund irgendwelcher Umstände dieses Verhalten nunmehr als zulässig angesehen wird und demzufolge die entsprechenden Vorschriften der neuen Betrachtungsweise angepasst werden. Diese sich ändernde Beurteilung ist auch bei Altfällen zu berücksichtigen, in denen geschäftliches Verhalten auf wettbewerbswidrige Handlungen hin zu überprüfen ist.

 

Demgemäß ist für die Beurteilung, ob die Verwendung dieser beanstandeten Widerrufsbelehrung wettbewerbswidrig ist, bei einer gerichtlichen Entscheidung auf den Tag des Urteils abzustellen.

 

Dies bedeutet, dass der Kläger nunmehr auf Grund der geänderten Rechtslage einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte nicht mehr geltend machen könnte.

 

Das Argument der Beklagten, der Kläger hätte diesen Unterlassungsanspruch, der durch das Abmahnschreiben vorbereitet werden sollte, gerichtlich gar nicht durchsetzen können, ist daher zutreffend. Ein nicht durchsetzbarer Unterlassungsanspruch rechtfertigt jedoch auch keine Abmahnung, da eben das darin beanstandete Verhalten dem Abgemahnten nicht mehr rechtswirksam untersagt werden kann. Da nur für berechtigte Abmahnungen Aufwendungsersatz gemäß § 12 UWG verlangt werden kann, steht dem Kläger somit der eingeklagte Anspruch auf Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten nicht zu.

 

Der Beklagte, der im Übrigen von Internetrecht-Rostock.de vertreten wurde, musste somit für die Abmahnung nichts bezahlen.

 

Bei dem jetzt wiederum neuen Widerrufsrecht seit dem 04.08.2011, die Übergangsfrist endet nach dem 04.11.2011, ist eine derartige Konstellation theoretisch zwar ebenfalls denkbar, in der Praxis jedoch eher ausgeschlossen. Durch das neue Widerrufsrecht seit dem 04.08.2011 ändern sich wesentliche Punkte wie die Widerrufsfrist nicht, sondern in erster Linie die Paragraphen-Kette, die den Beginn der Widerrufsfrist beschreibt sowie die Widerrufsfolgen.

 

Stand: 04.10.2011

 

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwalt Andreas Kempcke und Rechtsanwältin Elisabeth Vogt, Rostock

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