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Seit November 2011: Alte Widerrufsbelehrung wird abgemahnt

 

Post vom Rechtsanwalt bekommen und Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie sofort!

 

Die Schamfrist dauerte immerhin zwei Wochen: Nachdem die Übergangsfrist der neuen Widerrufsbelehrung am 05.11.2011 abgelaufen war, war es nur eine Frage der Zeit, bis die erste wettbewerbsrechtliche Abmahnung auf Grund einer alten Widerrufsbelehrung auftauchen musste. Nun ist sie da. Was sollen wir sagen - die Verwendung der alten Widerrufsbelehrung dürfte tatsächlich wettbewerbswidrig sein.

 

Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass trotz vielfacher Hinweise viele Online-Händler bisher nicht reagiert haben und noch die alte Widerrufsbelehrung verwenden. Gründe mögen Unkenntnis sein, der Umstand, dass die Gesetzesänderung nicht ernst genommen wurde oder schlichtweg fehlende Zeit im Rahmen des täglichen Geschäftsbetriebes.

 

Googelt man nach einschlägigen Formulierungen aus der alten Widerrufsbelehrung (Stichwort 312e BGB), rollt mal wieder eine Abmahnwelle auf die Internethändler zu. Am 24.11.2011 zeigte Google noch über 37 Millionen Suchergebnisse für Formulierungen aus der alten Widerrufsbelehrung an. Ein kleiner Vorteil mag sein, dass nach unserem Eindruck es bei eBay nicht möglich ist, über die Suchfunktion von eBay nach Formulierungen in der Widerrufsbelehrung zu suchen. Abmahner müssen sich somit Mühe machen, stichpunktartig einzelne Händler genauer zu überprüfen.

 

Es ist bedauerlich, dass trotz einer Übergangsfrist des Gesetzgebers von drei Monaten viele Internethändler noch nicht reagiert haben. Während Abmahnungen zum Thema "alte Widerrufsbelehrung" uns bereits vorliegen, sind Urteile noch nicht in der Welt. Auch dies ist jedoch nur eine Frage der Zeit.

 

Deshalb noch einmal ein ernst gemeinter Hinweis an alle Online-Händler, die über das Internet verkaufen, sei es über denen eigenen Internetshop, über eBay, Amazon oder andere Plattformen:

 

Aktualisieren Sie Ihre Widerrufsbelehrung

 

Achten Sie zudem darauf, dass die 40-Euro-Klausel in Ihren AGB (die ohne Wenn und Aber notwendig ist, wenn Sie diese Klausel in der Widerrufsbelehrung verwenden) vom Inhalt her auch der aktuellen Widerrufsbelehrung entspricht. Hier ist auf jeden Fall im Vergleich zur alten Widerrufsbelehrung in der Fassung bis zum 03.08.2011 eine Änderung notwendig.

 

Hinzukommt: Wer mit einer veralteten Widerrufsbelehrung belehrt, läuft Gefahr, dass die Widerrufsfrist gar nicht erst beginnt zu laufen. Händler mit einer alten Widerrufsbelehrung setzen sich somit der Gefahr aus, dass Verbraucher auch nach langer Zeit noch den Vertrag widerrufen können.

 

Sollten Sie eine Abmahnung wegen einer veralteten Widerrufsbelehrung erhalten haben, sprechen Sie uns bitte an. Wir beraten Sie gern. Oft sind die Kosten einer derartigen Abmahnung überzogen. Problematischer ist jedoch der Umstand, dass nach unserer Erfahrung vielen Abmahnungen strafbewehrte Unterlassungserklärungen beigefügt werden, die viel zu weitgehend sind. Zudem birgt eine derartige Unterlassungserklärung auch immer die Gefahr, dass ggf. eine Vertragsstrafe anfällt.

 

Wir empfehlen ferner, dass Händler ihre Internetangebote rechtlich aktualisieren. Auch hierfür stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Für ein kostenloses und unverbindliches Angebot zur rechtlichen Absicherung Ihres Internetauftrittes übersenden Sie uns einfach unseren Mandantenfragebogen.

 

Stand: 24.11.2011

 

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwalt Andreas Kempcke und Rechtsanwältin Elisabeth Vogt, Rostock

Beratung? Wir machen das.

Tel: 0381 448998-0 · Fax: 0381 448998-22
E-Mail: rostock--an--internetrecht-rostock--punkt--de

Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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