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Viele Internethändler verwenden noch die alte
Widerrufsbelehrung: Abmahnung droht
Gerichte entscheiden gegen das alte Muster
Vorab ein Hinweis: Post vom Rechtsanwalt bekommen und
Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie sofort!
Bei
vielen Internethändlern, sei es bei eBay oder bei den Betreibern von einem
Internetshop, hat es sich noch nicht herumgesprochen, dass es seit dem
01.04.2008 eine neue Muster-Widerrufsbelehrung des Gesetzgebers gibt. Allein bei eBay findet man im Januar 2009 noch fast 1,4
Millionen Artikel von gewerblichen eBay-Händlern mit der alten Widerrufsbelehrung, bei google über
4 Millionen Suchergebnisse, davon viele Internetshops.
Die Gründe
für die Verwendung der alten Widerrufs- belehrung sind aus unserer
Beratungspraxis heraus durchaus unterschiedlich: Während viele Händler
schlichtweg nicht mitbekommen haben, dass es eine neue Widerrufsbelehrung gibt,
zweifeln andere Händler an der Rechtswirksamkeit des neuen Belehrungsmusters
oder sind die regelmäßigen Änderungen an der Widerrufsbelehrung schlichtweg leid
und warten auf die neue Widerrufsbelehrung
in Gesetzesform, die aller Voraussicht nach zum 31.10.2009 kommen wird.
Das
alter Muster zur Widerrufsbelehrung, das bis zum 31.03.2008 galt, war
tatsächlich ein rechtliches
Problem. Gleich in mehreren Punkten wurde es durch die Gerichte als
unwirksam und wettbewerbswidrig eingeordnet. Dies galt zum einen für die Frage des
Fristbeginns. Die im alten Muster vorgegebene Formulierung "Die Frist
beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung." war nach der Rechtsprechung
wettbewerbswidrig, da die Frist mit Erhalt der Belehrung in Textform beginnt.
Auch der Erhalt der Ware war als fristauslösendes Ereignis mit in die Belehrung
aufzunehmen.
Eine
weitere Baustelle war der Wertersatz
für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme. Dieser kann gerade bei eBay nach
einigen Gerichtsentscheidungen nicht geltend gemacht werden. Diese Frage ist
jedoch noch nicht abschließend geklärt, da es durchaus Gerichte gibt, die mit
sehr unterschiedlichen Begründungen annehmen, dass der Wertersatz bei eBay
geltend gemacht werden kann.
Die
neue Widerrufsbelehrung ist, obwohl sie krude formuliert ist, bisher nicht
Gegenstand von erfolgreichen Abmahnungen gewesen. Dies ist vor dem Hintergrund,
dass viele Abmahner sich in erster Linie bei ihren Abmahnungen auf eine
fehlerhafte Widerrufsbelehrung stützen, erstaunlich. Mittlerweile sind über
sechs Monate vergangen, ohne dass eine Entscheidung, dass die neue
Widerrufsbelehrung wettbewerbswidrig sei, bekannt geworden wäre.
Wir
empfehlen daher dringend, das aktuelle
Muster der Widerrufsbelehrung oder Rückgabebelehrung zu verwenden. Hiermit
sind Sie ein Stück weit auf der sicheren Seite.
Verwendung des alten Belehrungsmusters
wettbewerbswidrig?
Aus
unserer Beratungspraxis wissen wir, dass gerade das alte Belehrungsmuster zur
Zeit im Focus von Abmahnungen steht. Dies hängt zum einen damit zusammen, dass
die Übergangsfrist, innerhalb derer das alte Belehrungsmuster in Textform
verwandt werden konnte, am 30.09.2008 abgelaufen ist. Die Fiktion in § 14
BGB-Informationspflichtenverordnung, dass bei Verwendung des Belehrungsmusters
die Belehrung als ordnungsgemäß gilt, kann somit auf das alte Muster auf keinen
Fall mehr angewandt werden. Hinzukommt, dass diese Norm beim alten
Belehrungsmuster gar nicht mehr zum Tragen kam, wie die umfangreiche
Rechtsprechung zu Rechtsfehlern in der alten Belehrung verdeutlichte.
Wer
das unveränderte alte Muster verwendet, hat auf jeden Fall ein
wettbewerbsrechtliches Problem: Die im Muster vorgegebene Formulierung zum
Fristbeginn "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung." ist nach
sämtlicher Rechtsprechung auf jeden Fall wettbewerbswidrig.
Erstes
Urteil zur alten Belehrung
Diese
Ansicht hat aktuell das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 07.10.2008,
Az.: 2-18 O 242/08 bestätigt.
Der
Antragsgegner, der abgemahnt worden war, hatte die Formulierung zum Fristbeginn
im Muster verwandt: "Diese Widerrufsbelehrung übermitteln wir Ihnen noch einmal
gesondert in Textform. Die Frist beginnt am Tag, nachdem Sie Ware und die
Widerrufsbelehrung in Textform erhalten haben." Der Abmahner rügte, dass auf die
weiteren Informationspflichten (§ 312 c Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1, 2 und § 4
BGB-Informationspflichtenverordnung sowie die Pflichten gemäß § 312 e Abs. 1 S.
1 BGB i. V. m. § 3 BGB-Informationspflichtenverordnung) nicht hingewiesen worden
sei.
Amüsant
ist die Verteidigungsargumentation des Antragsgegners, in der es heißt: "Genauso
gut könne man schreiben: "Kaufen Sie ein BGB und lesen Sie." Das Weglassen einer
sowieso unnützen Information könne keine wettbewerbsrechtliche Relevanz haben.
Hiermit hat der Antragsgegner nicht per se Unrecht, da die neue
Muster-Widerrufsbelehrung für den
juristischen Laien tatsächlich unverständlich sein dürfte. Rechtlich sah
dies das Landgericht jedoch anders, da nicht die aktuelle Muster-Belehrung
verwendet worden sei und somit Informationen zum Fristbeginn fehlen würden.
Insofern heißt es in der Entscheidung des Landgerichtes: "Auch wenn sich die
Pflichten für einen Verbraucher erst nach Lektüre der entsprechenden Normen des
BGB erschließen, kann der Verwender nach der Intention des Gesetzgebers nicht
auf die entsprechende Belehrung verzichten, zumal ihm durch das Muster zur
Rückgabebelehrung auch die Formulierung vorgegeben wird." Nach Ansicht des
Gerichtes handelte es sich im Übrigen nicht um Bagatell-Verstöße.
Diese
erste uns zu diesem Thema bekannte Gerichtsentscheidung verdeutlicht, dass das
alte Widerrufsbelehrungs-Muster, egal wie man es nach den Forderungen der
Rechtsprechung abgeändert hat, nach dem 01.09.2008 keinen Bestand mehr hat.
Praxistipp:
Verwenden Sie auf jeden Fall das neue Belehrungsmuster.
Dies stellt zurzeit den rechtssichersten Weg dar, um nicht wegen einer
fehlerhaften Widerrufsbelehrung abgemahnt zu werden. Vermeiden Sie Abmahnungen,
lassen Sie Ihren eBayauftritt oder Internetshop rechtlich
beraten
.
Stand:
1/2009
Ihre
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Schmidt,
Rostock
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