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Viele Internethändler verwenden noch die alte Widerrufsbelehrung: Abmahnung droht

Gerichte entscheiden gegen das alte Muster

 

Vorab ein Hinweis: Post vom Rechtsanwalt bekommen und Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie sofort!

 

Bei vielen Internethändlern, sei es bei eBay oder bei den Betreibern von einem Internetshop, hat es sich noch nicht herumgesprochen, dass es seit dem 01.04.2008 eine neue Muster-Widerrufsbelehrung des Gesetzgebers gibt. Allein bei eBay findet man im Januar 2009 noch fast 1,4 Millionen Artikel von gewerblichen eBay-Händlern mit der alten Widerrufsbelehrung, bei google über 4 Millionen Suchergebnisse, davon viele Internetshops.

 

Die Gründe für die Verwendung der alten Widerrufs- belehrung sind aus unserer Beratungspraxis heraus durchaus unterschiedlich: Während viele Händler schlichtweg nicht mitbekommen haben, dass es eine neue Widerrufsbelehrung gibt, zweifeln andere Händler an der Rechtswirksamkeit des neuen Belehrungsmusters oder sind die regelmäßigen Änderungen an der Widerrufsbelehrung schlichtweg leid und warten auf die neue Widerrufsbelehrung in Gesetzesform, die aller Voraussicht nach zum 31.10.2009 kommen wird.

 

Das alter Muster zur Widerrufsbelehrung, das bis zum 31.03.2008 galt, war tatsächlich ein rechtliches Problem. Gleich in mehreren Punkten wurde es durch die Gerichte als unwirksam und wettbewerbswidrig eingeordnet. Dies galt zum einen für die Frage des Fristbeginns. Die im alten Muster vorgegebene Formulierung "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung." war nach der Rechtsprechung wettbewerbswidrig, da die Frist mit Erhalt der Belehrung in Textform beginnt. Auch der Erhalt der Ware war als fristauslösendes Ereignis mit in die Belehrung aufzunehmen.

 

Eine weitere Baustelle war der Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme. Dieser kann gerade bei eBay nach einigen Gerichtsentscheidungen nicht geltend gemacht werden. Diese Frage ist jedoch noch nicht abschließend geklärt, da es durchaus Gerichte gibt, die mit sehr unterschiedlichen Begründungen annehmen, dass der Wertersatz bei eBay geltend gemacht werden kann.

 

Die neue Widerrufsbelehrung ist, obwohl sie krude formuliert ist, bisher nicht Gegenstand von erfolgreichen Abmahnungen gewesen. Dies ist vor dem Hintergrund, dass viele Abmahner sich in erster Linie bei ihren Abmahnungen auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung stützen, erstaunlich. Mittlerweile sind über sechs Monate vergangen, ohne dass eine Entscheidung, dass die neue Widerrufsbelehrung wettbewerbswidrig sei, bekannt geworden wäre.

 

Wir empfehlen daher dringend, das aktuelle Muster der Widerrufsbelehrung oder Rückgabebelehrung zu verwenden. Hiermit sind Sie ein Stück weit auf der sicheren Seite.

 

Verwendung des alten Belehrungsmusters wettbewerbswidrig?

 

Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass gerade das alte Belehrungsmuster zur Zeit im Focus von Abmahnungen steht. Dies hängt zum einen damit zusammen, dass die Übergangsfrist, innerhalb derer das alte Belehrungsmuster in Textform verwandt werden konnte, am 30.09.2008 abgelaufen ist. Die Fiktion in § 14 BGB-Informationspflichtenverordnung, dass bei Verwendung des Belehrungsmusters die Belehrung als ordnungsgemäß gilt, kann somit auf das alte Muster auf keinen Fall mehr angewandt werden. Hinzukommt, dass diese Norm beim alten Belehrungsmuster gar nicht mehr zum Tragen kam, wie die umfangreiche Rechtsprechung zu Rechtsfehlern in der alten Belehrung verdeutlichte.

 

Wer das unveränderte alte Muster verwendet, hat auf jeden Fall ein wettbewerbsrechtliches Problem: Die im Muster vorgegebene Formulierung zum Fristbeginn "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung." ist nach sämtlicher Rechtsprechung auf jeden Fall wettbewerbswidrig.

 

Erstes Urteil zur alten Belehrung

Diese Ansicht hat aktuell das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 07.10.2008, Az.: 2-18 O 242/08 bestätigt.

 

Der Antragsgegner, der abgemahnt worden war, hatte die Formulierung zum Fristbeginn im Muster verwandt: "Diese Widerrufsbelehrung übermitteln wir Ihnen noch einmal gesondert in Textform. Die Frist beginnt am Tag, nachdem Sie Ware und die Widerrufsbelehrung in Textform erhalten haben." Der Abmahner rügte, dass auf die weiteren Informationspflichten (§ 312 c Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1, 2 und § 4 BGB-Informationspflichtenverordnung sowie die Pflichten gemäß § 312 e Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. § 3 BGB-Informationspflichtenverordnung) nicht hingewiesen worden sei.

 

Amüsant ist die Verteidigungsargumentation des Antragsgegners, in der es heißt: "Genauso gut könne man schreiben: "Kaufen Sie ein BGB und lesen Sie." Das Weglassen einer sowieso unnützen Information könne keine wettbewerbsrechtliche Relevanz haben. Hiermit hat der Antragsgegner nicht per se Unrecht, da die neue Muster-Widerrufsbelehrung für den  juristischen Laien tatsächlich unverständlich sein dürfte. Rechtlich sah dies das Landgericht jedoch anders, da nicht die aktuelle Muster-Belehrung verwendet worden sei und somit Informationen zum Fristbeginn fehlen würden. Insofern heißt es in der Entscheidung des Landgerichtes: "Auch wenn sich die Pflichten für einen Verbraucher erst nach Lektüre der entsprechenden Normen des BGB erschließen, kann der Verwender nach der Intention des Gesetzgebers nicht auf die entsprechende Belehrung verzichten, zumal ihm durch das Muster zur Rückgabebelehrung auch die Formulierung vorgegeben wird." Nach Ansicht des Gerichtes handelte es sich im Übrigen nicht um Bagatell-Verstöße.

 

Diese erste uns zu diesem Thema bekannte Gerichtsentscheidung verdeutlicht, dass das alte Widerrufsbelehrungs-Muster, egal wie man es nach den Forderungen der Rechtsprechung abgeändert hat, nach dem 01.09.2008 keinen Bestand mehr  hat.

 

Praxistipp:

 

Verwenden Sie auf jeden Fall das neue Belehrungsmuster. Dies stellt zurzeit den rechtssichersten Weg dar, um nicht wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung abgemahnt zu werden. Vermeiden Sie Abmahnungen, lassen Sie Ihren eBayauftritt oder Internetshop rechtlich beraten .

 

Stand: 1/2009

 

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Schmidt, Rostock

 

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