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Schlecht für Händler?
Europäischer Gerichtshof und BGH entscheiden: Verbraucher müssen
im Falle der Rückabwicklung von Kaufverträgen bei mangelhaften Sachen für die
Nutzung keinen Wertersatz leisten
BGB bereits geändert
Verbraucher
haben beim Kauf von neuen Produkten eine Gewährleistungsfrist von 24 Monaten.
Bei Mängeln an den gekauften Produkten ist die Konstellation denkbar, dass der
Verkäufer das Produkt nicht nachbessern oder nachliefern kann. In diesem Fall
hat der Verbraucher ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag. Eine andere
Konstellation ist, dass der Verbraucher nach längerer Zeit im Rahmen der
Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 BGB ein Neugerät erhält.
Der Fall:
Streitig
war bisher die Frage, ob der Verkäufer vom Verbraucher für den Zeitraum, in dem
der Verbraucher das Altgerät nutzte, Wertersatz verlangen kann. Mit dieser Frage
hatte sich der Bundesgerichtshof in einem Verfahren zwischen dem Bundesverband
der Verbraucherzentralen und dem Versandhaus Quelle zu befassen
(Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 200/05). Im konkreten Fall ging es um einen
Verkauf eines Herd-Sets, bei dem nach 17 Monaten die Emaille-Schicht in dem
dazugehörigen Backofen abplatzte. Quelle erkannte den Anspruch auf
Gewährleistung an. Da eine Reparatur nicht möglich war, musste der Backofen
durch einen neuen ersetzt werden. Quelle verlangte von dem Kunden für die Dauer
der Nutzung des später fehlerhaften Gerätes eine Entschädigung von ursprünglich
120,00 Euro, später von 70,00 Euro. Der Verbraucherzentrale Bundesverband
brachte den Fall 2004 vor Gericht und forderte den gezahlten Betrag für den
Verbraucher zurück.
Der
Bundesgerichtshof machte es sich nicht einfach sondern legte diese auf erstem
Blick einfache Frage mit Beschluss vom 16.08.2006 zur Entscheidung dem
Europäischen Gerichtshof vor.
Das 1. Urteil
Der
Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nunmehr mit Entscheidung
vom 17.04.2008, Az.: C-404/06 entschieden, dass der Verkäufer vom
Verbraucher keinen Wertersatz verlangen kann. Die auch für den Laien wesentliche
Begründung in der Entscheidung des EuGH findet sich in Absatz 41 und 42. Dort
heißt es:
"Wenn der Verkäufer ein vertragswidriges
Verbrauchsgut liefert, erfüllt er die Verpflichtung, die er im Kaufvertrag
eingegangen ist, nicht ordnungsgemäß und muss daher die Folgen dieser
Schlechterfüllung tragen. Der Verbraucher, der seinerseits den Kaufpreis gezahlt
und damit seine vertragliche Verpflichtung ordnungsgemäß erfüllt hat, wird durch
die Erlangung eines neuen Verbrauchsgutes als Ersatz für das vertragswidrige
Verbrauchsgut nicht ungerechtfertigt bereichert. Er erhält lediglich verspätet
ein den Vertragsbestimmungen entsprechendes Verbrauchsgut, wie er es bereits zu
Beginn hätte erhalten müssen. Im Übrigen werden die finanziellen Interessen des
Verkäufers zum einen durch die Verjährungsfrist von 2 Jahren ... und zum anderen
durch die ... eröffnete Möglichkeit geschützt, die Ersatzlieferung zu
verweigern, wenn sich diese Abhilfe als unverhältnismäßig erweist, weil sie ihm
unzumutbare Kosten verursachen würde.“
Mit
anderen Worten:
Der
Verbraucher hat bis zum Ende der Gewährleistungsfrist von 24 Monaten nach Erhalt
der Ware einen Anspruch darauf, eine mangelfreie Sache zu erhalten. Muss diese
repariert oder ausgetauscht werden und erhält der Verbraucher diesbezüglich
relativ spät vor Ende der Verjährungsfrist ein neues Produkt, muss er keinen
Wertersatz leisten.
Mehrkosten für Händler ?
Was
auf erstem Blick für Händler extrem benachteiligend klingt, ist es nach unserer
Auffassung auf zweitem Blick nicht zwangsläufig. Die Gewährleistungsfrist
beträgt zwar 24 Monate, auf der anderen Seite sind nicht alle Mängel an einer
Sache innerhalb der Gewährleistungsfrist zu beseitigen. Grundsätzlich muss der
Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe der Sache an den Verbraucher vorhanden gewesen
sein. Eine wichtige Norm für Händler ist in diesem Zusammenhang § 476 BGB. Dort
heißt es:
§
476 - Beweislastumkehr
Zeigt
sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird
vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn,
diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels
unvereinbar.
Dies
bedeutet, dass es Sache des Verbrauchers ist, ab dem 7. bis zum 24. Monat
nachzuweisen, dass die Sache zum Zeitpunkt der Übergabe bereits
mangelhaft war. Dies fällt naturgemäß etwas schwer und kann in einem
Zivilprozess mit relativ hohen Kosten für bspw. Sachverständige verbunden sein.
Nicht jeder Defekt, der später auftritt, liegt bereits bei Übergabe der Sache
vor. Ob es sich um ein Konstruktionsfehler oder um einen Herstellungsmangel
handelt, der im Rechtssinne einen Sachmangel darstellt, lässt sich im Einzelfall
nicht immer ganz leicht beantworten. Weshalb bspw. in dem durch den EuGH
entschiedenen Fall das Abplatzen einer Emaille-Schicht im Rechtssinne einen
Sachmangel darstellt, der bereits bei Übergabe vorhanden war, man denke nur an
die mechanischen Beschädigungsmöglichkeiten des Verbrauchers, gerade bei
Emaille, ist vorliegend nicht ganz nachvollziehbar. Letztlich hat sich das
Versandhaus Quelle einen Bärendienst erwiesen, indem es ohne weitere Prüfung
wohl aus Kundenfreundlichkeit und Kulanzgründen den Mangel einfach
anerkannte.
Des
Weiteren, darauf macht das EuGH-Urteil ganz klar aufmerksam, schützt die
Verjährungsfrist von 2 Jahren den Verkäufer, zum anderen kann er die
Ersatzlieferung verweigern, wenn die Abhilfe unverhältnismäßig ist, weil sie
unzumutbare Kosten verursachen würde. Wann letzteres gegeben ist, lässt sich
ebenfalls leider nicht allgemein beurteilen.
Das
2. Urteil des BGH
Der BGH hat den Fall nunmehr am 26.11.2008 zu AZ. VIII ZR
200/05 endgültig entschieden. Aus der Pressemitteilung des BGH:
Der
Bundesgerichtshof hat entschieden, dass beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474
Abs. 1 Satz 1 BGB) der Verkäufer von dem Verbraucher im Falle der
Ersatzlieferung für eine mangelhafte Ware entgegen dem Wortlaut des Gesetzes
(§ 439 Abs. 4, § 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB)
keinen Wertersatz für die Nutzung der zunächst gelieferten Kaufsache verlangen
kann. Diese richtlinienkonforme Rechtsfortbildung ist erforderlich, weil eine
Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung von Wertersatz für die Nutzung mit
Art. 3 der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht vereinbar
ist.
Nunmehr hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass § 439
Abs. 4 BGB im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 Abs. 1 Satz
1 BGB) entgegen seinem Wortlaut einschränkend anzuwenden ist. Die durch
§ 439 Abs. 4 BGB in Bezug genommenen Vorschriften über den Rücktritt
(§§ 346 bis 348 BGB) greifen nur für die Rückgewähr der mangelhaften
Sache selbst ein, sie führen beim Verbrauchsgüterkauf hingegen nicht zu einem
Anspruch des Verkäufers auf Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache.
Diese Einschränkung ist erforderlich, weil eine Verpflichtung
des Käufers zur Zahlung von Nutzungsersatz nach der Entscheidung des
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften mit Art. 3 der
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht vereinbar ist. An diese Entscheidung sind
die nationalen Gerichte gebunden. Sie sind zudem verpflichtet, die Auslegung des
nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den
ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der
Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen
(richtlinienkonforme Auslegung). Dieser von der Rechtsprechung des Gerichtshofs
der Europäischen Gemeinschaften geprägte Grundsatz verlangt von den nationalen
Gerichten mehr als nur eine Rechtsfindung innerhalb des Gesetzeswortlauts
(Auslegung im engeren Sinne). Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung
erfordert darüber hinaus, das nationale Recht, wo dies nötig und möglich ist,
richtlinienkonform fortzubilden. Daraus folgt hier das Gebot einer
richtlinienkonformen Rechtsfortbildung durch Beschränkung des § 439
Abs. 4 BGB auf einen mit Art. 3 der Richtlinie zu vereinbarenden
Inhalt.
Dies steht im Einklang mit dem Grundsatz der Bindung der
Gerichte an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG). Aus der
Gesetzesbegründung ergibt sich, dass eine planwidrige Regelungslücke besteht,
die durch richterliche Rechtsfortbildung zu schließen ist. Aus den
Gesetzesmaterialen geht hervor, dass der Gesetzgeber die Absicht hatte, eine
richtlinienkonforme Regelung zu schaffen, jedoch irrtümlich davon ausging,
§ 439 Abs. 4 BGB sei im Falle des Verbrauchsgüterkaufs mit Art. 3
der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie vereinbar (BT-Drs. 14/6040, S. 232 f.).
Dies wird dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber nunmehr der Entscheidung des
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften Rechnung tragen und durch eine
Gesetzesänderung eine richtlinienkonforme Umsetzung der Richtlinie herbeiführen
will (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 15. Oktober
2008, BT-Drs. 16/10607, S. 4, 5 f.).
BGB
bereits geändert
Der
Gesetzgeber hat mittlerweile reagiert und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)
abgeändert. § 474 BGB, der den sogenannten Verbrauchsgüterkauf regelt, d. h. den
Kauf zwischen Händlern und Verbrauchern, wurde in Absatz 2 wie folgt
abgeändert:
(2) Auf die in diesem Untertitel geregelten
Kaufverträge ist § 439 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht
herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind.
§
439 Abs. 4 bezieht sich auf die Nacherfüllungsrechte. Es heißt dort:
(4)
Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so
kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 -
348 verlangen.
Somit
hat der Gesetzgeber die Anforderungen der Rechtsprechung schnell umgesetzt und
es findet sich auch im BGB nunmehr eine Grundlage, dass bei mangelhaften Sachen
während der Gewährleistungszeit kein Wertersatz geltend gemacht werden kann.
Was muss der Händler tun ?
Verkäufer
haben zudem jedoch eine Möglichkeit, sich vor ausufernden Kosten zu
schützen:
Gemäß § 478
BGB kann der Verkäufer die Kosten, die er gegenüber dem Verbraucher auf Grund
eines mangelhaften Produktes hatte, auch bei seinem Lieferanten geltend
machen. Dieser wiederum kann seine Ansprüche ebenfalls bei seinem
Lieferanten geltend machen, bis der Anspruch letztlich beim Hersteller landet.
Die Regelungen des § 478 BGB lassen sich nur unter großen Schwierigkeiten
einschränken, so dass man in der Regel davon ausgehen muss, dass der Händler
diese Ansprüche auch entsprechend hat.
Wir rechnen nicht damit,
dass durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes und des BGH
erhebliche Zusatzkosten auf die Händler zukommen.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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