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Leitsatz
Ein Verbraucher ist nicht
verpflichtet, dem Verkäufer eines mangelhaften Verbrauchsgutes Wertersatz für
die Nutzung des Verbrauchsgutes bis zu dessen Austausch zu leisten
EuGH, Urteil vom 17.04.2008, AZ
C—404/06
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste
Kammer)
17. April 2008
„Verbraucherschutz – Richtlinie
1999/44/EG – Verbrauchsgüterkauf und Garantien für Verbrauchsgüter – Recht des
Verkäufers, im Fall der Ersatzlieferung für ein vertragswidriges Verbrauchsgut
vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung dieses Gutes zu verlangen –
Unentgeltlichkeit der Nutzung des vertragswidrigen
Verbrauchsguts“
In der Rechtssache
C‑404/06
betreffend ein
Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom
Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 16. August 2006, beim
Gerichtshof eingegangen am 28. September 2006, in dem Verfahren
Quelle AG
gegen
Bundesverband der
Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste
Kammer)
unter Mitwirkung des
Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter) sowie der Richter
A. Tizzano, A. Borg Barthet, M. Ilešič und
E. Levits,
Generalanwältin:
V. Trstenjak,
Kanzler: B. Fülöp,
Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen
Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 2007,
unter Berücksichtigung der
Erklärungen
– der
Quelle AG, vertreten durch Rechtsanwalt A. Piekenbrock,
– des
Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, vertreten durch
Rechtsanwälte P. Wassermann und J. Kummer,
– der
deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und J. Kemper als
Bevollmächtigte,
– der
spanischen Regierung, vertreten durch N. Díaz Abad als
Bevollmächtigte,
– der
österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als
Bevollmächtigte,
– der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. Aresu,
B. Schima und I. Kaufmann-Bühler als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge
der Generalanwältin in der Sitzung vom 15. November 2007
folgendes
Urteil
1 Das
Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 der Richtlinie
1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu
bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für
Verbrauchsgüter (ABl. L 171, S. 12, im Folgenden:
Richtlinie).
2 Dieses Ersuchen
ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Quelle AG (im Folgenden:
Quelle), einem Versandhandelsunternehmen, und dem Bundesverband der
Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (im Folgenden: Bundesverband),
einem qualifizierten Verbraucherverband, den Frau Brüning, eine Kundin von
Quelle, zur Durchsetzung ihrer Ansprüche ermächtigt hat.
Rechtlicher
Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3 Die Richtlinie
wurde auf der Grundlage von Art. 95 EG erlassen. In ihrem ersten
Erwägungsgrund wird daran erinnert, dass die Europäische Gemeinschaft nach
Art. 153 Abs. 1 und 3 EG durch die Maßnahmen, die sie nach
Art. 95 EG erlässt, einen Beitrag zur Erreichung eines hohen
Verbraucherschutzniveaus leistet.
4 Art. 3
(„Rechte des Verbrauchers“) der Richtlinie sieht vor:
„(1) Der Verkäufer
haftet dem Verbraucher für jede Vertragswidrigkeit, die zum Zeitpunkt der
Lieferung des Verbrauchsgutes besteht.
(2) Bei
Vertragswidrigkeit hat der Verbraucher entweder Anspruch auf die unentgeltliche
Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes durch Nachbesserung
oder Ersatzlieferung nach Maßgabe des Absatzes 3 oder auf angemessene Minderung
des Kaufpreises oder auf Vertragsauflösung in Bezug auf das betreffende
Verbrauchsgut nach Maßgabe der Absätze 5 und 6.
(3) Zunächst kann
der Verbraucher vom Verkäufer die unentgeltliche Nachbesserung des
Verbrauchsgutes oder eine unentgeltliche Ersatzlieferung verlangen, sofern dies
nicht unmöglich oder unverhältnismäßig ist.
Eine Abhilfe gilt als
unverhältnismäßig, wenn sie dem Verkäufer Kosten verursachen würde, die …
verglichen mit der alternativen Abhilfemöglichkeit unzumutbar
wären.
Die Nachbesserung oder die
Ersatzlieferung muss innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche
Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen, wobei die Art des
Verbrauchsgutes sowie der Zweck, für den der Verbraucher das Verbrauchsgut
benötigte, zu berücksichtigen sind.
(4) Der Begriff
‚unentgeltlich‘ in den Absätzen 2 und 3 umfasst die für die Herstellung des
vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes notwendigen Kosten, insbesondere
Versand-, Arbeits- und Materialkosten.
(5) Der Verbraucher
kann eine angemessene Minderung des Kaufpreises oder eine Vertragsauflösung
verlangen,
– wenn
der Verbraucher weder Anspruch auf Nachbesserung noch auf Ersatzlieferung hat
oder
– wenn
der Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe geschaffen hat
oder
– wenn
der Verkäufer nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher
Abhilfe geschaffen hat.
…“
5 Nach dem 15.
Erwägungsgrund der Richtlinie „[können die] Mitgliedstaaten … vorsehen, dass
eine dem Verbraucher zu leistende Erstattung gemindert werden kann, um der
Benutzung der Ware Rechnung zu tragen, die durch den Verbraucher seit ihrer
Lieferung erfolgt ist. Die Regelungen über die Modalitäten der Durchführung der
Vertragsauflösung können im innerstaatlichen Recht festgelegt
werden.“
6 Art. 5
(„Fristen“) Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie lautet:
„Der Verkäufer haftet nach
Artikel 3, wenn die Vertragswidrigkeit binnen zwei Jahren nach der Lieferung des
Verbrauchsgutes offenbar wird.“
7 Art. 8
(„Innerstaatliches Recht und Mindestschutz“) Abs. 2 der Richtlinie
bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten können in
dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich mit dem Vertrag in Einklang
stehende strengere Bestimmungen erlassen oder aufrechterhalten, um ein höheres
Schutzniveau für die Verbraucher sicherzustellen.“
Nationales
Recht
8 Zu den
Bestimmungen des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (im Folgenden: BGB), die zur
Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht erlassen wurden, gehören
insbesondere die §§ 439 und 346.
9 § 439
(„Nacherfüllung“) Abs. 4 BGB lautet:
„Liefert der Verkäufer zum
Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer
Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348
verlangen.“
10 § 346 („Wirkungen
des Rücktritts“) Abs. 1 bis 3 BGB bestimmt:
„(1) Hat sich eine
Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein
gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen
Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen
herauszugeben.
(2) Statt der
Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten,
soweit
1. die Rückgewähr
oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen
ist,
2. er den
empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder
umgestaltet hat,
3. der empfangene
Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die
durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer
Betracht.
Ist im Vertrag eine
Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu
legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann
nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger
war.
(3) Die Pflicht zum
Wertersatz entfällt,
1. wenn sich der zum
Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung
des Gegenstandes gezeigt hat,
2. soweit der
Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der
Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3. wenn im Falle
eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim
Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat,
die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung
ist herauszugeben.“
11 § 100 („Nutzungen“)
BGB bestimmt:
„Nutzungen sind die Früchte
einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache
oder des Rechts gewährt.“
Ausgangsverfahren und
Vorlagefrage
12 Im August 2002 lieferte
Quelle Frau Brüning ein „Herd-Set“ für ihren privaten Gebrauch. Anfang 2004
stellte Frau Brüning fest, dass das Gerät vertragswidrig war. Da eine Reparatur
nicht möglich war, gab Frau Brüning das Gerät an Quelle zurück, die es durch ein
neues Gerät ersetzte. Quelle verlangte jedoch von Frau Brüning die Zahlung von
69,97 Euro als Wertersatz für die Vorteile, die sie aus der Nutzung des
ursprünglich gelieferten Geräts gezogen hatte.
13 Der Bundesverband
verlangte, gestützt auf die Ermächtigung durch Frau Brüning, die Rückzahlung
dieses Betrags an die Käuferin. Daneben beantragte er, Quelle zu verurteilen, es
zu unterlassen, im Fall einer Ersatzlieferung für eine dem Kaufvertrag nicht
entsprechende Ware (im Folgenden: vertragswidriges Verbrauchsgut) deren Nutzung
in Rechnung zu stellen.
14 Das Gericht erster
Instanz gab dem Zahlungsantrag statt und wies den Antrag auf Verurteilung von
Quelle zur Unterlassung der Inrechnungstellung der Nutzung vertragswidriger
Verbrauchsgüter zurück. Die sowohl von Quelle als auch vom Bundesverband gegen
diese Entscheidung eingelegten Berufungen wurden zurückgewiesen. Der
Bundesgerichtshof, bei dem Revision eingelegt wurde, stellt fest, aus § 439
Abs. 4 in Verbindung mit § 346 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB ergebe sich, dass der
Verkäufer im Fall der Ersatzlieferung für eine mangelhafte Sache Anspruch auf
Wertersatz für die Vorteile habe, die der Käufer aus der Nutzung dieser Sache
bis zu deren Austausch durch eine neue Sache gezogen habe.
15 Der Bundesgerichtshof
äußert zwar Bedenken gegen die dem Käufer damit auferlegte einseitige Belastung,
weist aber darauf hin, dass er keine Möglichkeit sehe, die nationale Regelung im
Wege der Auslegung zu korrigieren. Eine Auslegung in dem Sinne, dass der
Verkäufer vom Käufer keinen Wertersatz für die Nutzung der ausgetauschten Sache
verlangen könne, widerspreche nämlich dem Wortlaut der einschlägigen
Bestimmungen des BGB sowie dem zum Ausdruck gebrachten eindeutigen Willen des
Gesetzgebers und sei nach Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes, wonach die
Rechtsprechung an Recht und Gesetz gebunden ist, unzulässig.
16 Da der Bundesgerichtshof
aber Zweifel an der Vereinbarkeit der Bestimmungen des BGB mit dem
Gemeinschaftsrecht hat, hat er das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof
folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind die Bestimmungen des
Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 oder des
Art. 3 Abs. 3 Satz 3 der Richtlinie dahin auszulegen, dass sie
einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegenstehen, die besagt, dass der
Verkäufer im Falle der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des
Verbrauchsguts durch Ersatzlieferung von dem Verbraucher Wertersatz für die
Nutzung des zunächst gelieferten vertragswidrigen Verbrauchsguts verlangen
kann?
Zur
Vorlagefrage
17 Mit dieser Frage möchte
das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 der Richtlinie
dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die dem
Verkäufer, wenn er ein vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, gestattet,
vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung dieses Gutes bis zu seinem Austausch
durch ein neues Verbrauchsgut zu verlangen.
Zur
Zulässigkeit
18 Quelle hat in der Sitzung
geltend gemacht, dass die Vorlagefrage nicht zulässig sei, weil das vorlegende
Gericht darauf hingewiesen habe, dass die zur Umsetzung der Richtlinie
erlassenen nationalen Bestimmungen nur eine einzige Auslegung zuließen und das
deutsche Verfassungsrecht ihm eine Auslegung contra legem untersage.
Sollte der Gerichtshof Art. 3 der Richtlinie in einem anderen Sinne
auslegen, könnte das vorlegende Gericht seiner Antwort mithin nicht Rechnung
tragen.
19 Hierzu ist daran zu
erinnern, dass in einem Verfahren nach Art. 234 EG, das auf einer klaren
Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht,
nur das nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen
Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im
Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit
einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit
der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen hat. Daher ist der
Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn
diese die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteile
vom 22. Juni 2006, Conseil général
de la Vienne, C‑419/04, Slg. 2006, I‑5645, Randnr. 19, und vom 18. Juli
2007, Lucchini, C‑119/05, Slg. 2007, I‑6199, Randnr. 43).
20 Der Gerichtshof kann die
Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn
die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem
Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits
steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die
tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche
Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a.
Urteile Conseil général de la Vienne, Randnr. 20, und Lucchini, Randnr.
44).
21 Das ist hier nicht der
Fall.
22 Die Ungewissheit, ob es
dem nationalen Gericht, nachdem der Gerichtshof eine Vorlagefrage zur Auslegung
einer Richtlinie beantwortet hat, möglich ist, das nationale Recht unter
Beachtung der vom Gerichtshof entwickelten Grundsätze (vgl. in diesem Sinne
Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C‑397/01 bis C‑403/01, Slg.
2004, I‑8835, Randnrn. 113 bis 116, und vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a.,
C‑212/04, Slg. 2006, I‑6057, Randnrn. 110 bis 112) im Licht dieser Antwort
auszulegen, kann sich auf die Verpflichtung des Gerichtshofs, über die Frage zu
befinden, nicht auswirken. Ein anderes Ergebnis wäre mit dem Zweck der dem
Gerichtshof durch Art. 234 EG zuerkannten Befugnisse nicht vereinbar, die
im Wesentlichen eine einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch die
nationalen Gerichte gewährleisten sollen (Urteile vom 6. Dezember 2005, Gaston
Schul Douane-expediteur, C‑461/03, Slg. 2005, I‑10513, Randnr. 21, sowie vom 10.
Januar 2006, IATA und ELFAA, C‑344/04, Slg. 2006, I‑403, Randnr.
27).
23 Folglich ist das
Vorabentscheidungsersuchen zulässig.
Zur Beantwortung der
Frage
24 Nach Auffassung des
Bundesverbands, der spanischen und der österreichischen Regierung sowie der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften stellt Art. 3 Abs. 3 der
Richtlinie klar, dass nicht nur die Nachbesserung eines vertragswidrigen
Verbrauchsguts durch den Verkäufer, sondern gegebenenfalls auch der Austausch
dieses Gutes durch ein vertragsgemäßes Verbrauchsgut für den Verbraucher
unentgeltlich erfolgen müssen. Das Erfordernis der Unentgeltlichkeit sei ein
untrennbares Ganzes, das den Käufer vor drohenden finanziellen Belastungen
schützen solle, die ihn von der Geltendmachung seiner Rechte abhalten
könnten.
25 Die deutsche Regierung
führt aus, dass der Wortlaut der Richtlinie nicht die Frage regle, ob der
Verkäufer im Fall des Austauschs eines vertragswidrigen Verbrauchsguts eine
Entschädigung für dessen Nutzung verlangen könne. Bei systematischer Auslegung
komme im 15. Erwägungsgrund der Richtlinie ein ganz allgemeiner Rechtsgrundsatz
zum Ausdruck, wonach die Frage, wann der Verbraucher die Benutzung eines
Verbrauchsguts zu vergüten habe, den Mitgliedstaaten zur Regelung überlassen
sei.
26 Vorab ist daran zu
erinnern, dass nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie der Verkäufer dem
Verbraucher für jede Vertragswidrigkeit haftet, die zum Zeitpunkt der Lieferung
des Verbrauchsguts besteht.
27 Art. 3 Abs. 2
der Richtlinie nennt die Ansprüche, die der Verbraucher bei Vertragswidrigkeit
des gelieferten Verbrauchsguts gegen den Verkäufer hat. Zunächst kann der
Verbraucher die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts
verlangen. Kann er die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands nicht erlangen,
so kann er in einem zweiten Schritt eine Minderung des Kaufpreises oder die
Vertragsauflösung verlangen.
28 Zur Herstellung des
vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts bestimmt Art. 3 Abs. 3 der
Richtlinie, dass der Verbraucher vom Verkäufer die unentgeltliche Nachbesserung
des Verbrauchsguts oder eine unentgeltliche Ersatzlieferung verlangen kann,
sofern nicht die Erfüllung seiner Forderung unmöglich oder die Forderung
unverhältnismäßig ist.
29 Die deutsche Regierung
trägt vor, dass sowohl im Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen
Parlaments und des Rates über den Verbrauchsgüterkauf und ‑garantien
(96/C 307/09) (ABl. 1996, C 307, S. 8) als auch im Geänderten
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den
Verbrauchsgüterkauf und -garantien (98/C 148/11) (ABl. 1998, C 148,
S. 12), die beide von der Kommission vorgelegt wurden, nur von einer
„unentgeltlichen Instandsetzung“ oder einer „Ersatzleistung“ die Rede sei.
Dieses Schweigen zu den finanziellen Folgen einer Ersatzleistung belege, dass
die Frage eines Nutzungsersatzes nicht durch die Richtlinie habe geregelt werden
sollen.
30 Dieser Umstand ist jedoch
völlig unbeachtlich, da im endgültigen Text die Formulierung „unentgeltliche
Nachbesserung … oder … unentgeltliche Ersatzlieferung“ aus dem Gemeinsamen
Standpunkt (EG) Nr. 51/98, vom Rat festgelegt am 24. September 1998 im Hinblick
auf den Erlass der Richtlinie (ABl. C 333, S. 46), beibehalten wurde,
was den Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers zum Ausdruck bringt, den Schutz des
Verbrauchers zu verstärken.
31 Der Begriff
„unentgeltlich“ als solcher umfasst nach der Definition in Art. 3
Abs. 4 der Richtlinie „die für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands
des Verbrauchsgutes notwendigen Kosten, insbesondere Versand-, Arbeits- und
Materialkosten“. Aus der Verwendung des Adverbs „insbesondere“ durch den
Gemeinschaftsgesetzgeber ergibt sich, dass diese Aufzählung nur Beispiele
enthält und nicht abschließend ist.
32 Der von der deutschen
Regierung angeführte Umstand, dass die Presseerklärung C/99/77 des
Vermittlungsausschusses Parlament – Rat vom 18. März 1999 betreffend die
Einigung über Garantien für Verbrauchsgüter den Begriff „unentgeltlich“
einschränkend auslegt, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Nach ständiger
Rechtsprechung kann eine in ein Protokoll des Rates aufgenommene Erklärung, wenn
sie in einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts keinen Ausdruck gefunden hat,
zur Auslegung dieser Vorschrift nicht herangezogen werden (vgl. u. a.
Urteile vom 26. Februar 1991, Antonissen, C‑292/89, Slg. 1991, I‑745, Randnr.
18, und vom 10. Januar 2006, Skov und Bilka, C‑402/03, Slg. 2006, I‑199, Randnr.
42).
33 Demnach geht sowohl aus
dem Wortlaut als auch aus den einschlägigen Vorarbeiten der Richtlinie hervor,
dass der Gemeinschaftsgesetzgeber die Unentgeltlichkeit der Herstellung des
vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts durch den Verkäufer zu einem
wesentlichen Bestandteil des durch diese Richtlinie gewährleisteten
Verbraucherschutzes machen wollte.
34 Diese dem Verkäufer
auferlegte Verpflichtung, die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des
Verbrauchsguts unentgeltlich zu bewirken, sei es durch Nachbesserung, sei es
durch Austausch des vertragswidrigen Verbrauchsguts, soll den Verbraucher vor
drohenden finanziellen Belastungen schützen, die ihn, wie die Generalanwältin in
Nr. 49 ihrer Schlussanträge erläutert hat, in Ermangelung eines solchen Schutzes
davon abhalten könnten, seine Ansprüche geltend zu machen. Diese vom
Gemeinschaftsgesetzgeber gewollte Garantie der Unentgeltlichkeit bedeutet, dass
jede finanzielle Forderung des Verkäufers im Rahmen der Erfüllung seiner
Verpflichtung zur Herstellung des vertragsmäßigen Zustands des Verbrauchsguts,
auf das sich der Vertrag bezieht, ausgeschlossen ist.
35 Diese Auslegung wird
dadurch bestätigt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber in Art. 3 Abs. 3
Unterabs. 3 der Richtlinie seinem Willen Ausdruck verliehen hat, einen
wirksamen Verbraucherschutz zu gewährleisten. Nach dieser Bestimmung hat nämlich
die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nicht nur innerhalb einer
angemessenen Frist, sondern auch ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den
Verbraucher zu erfolgen.
36 Diese Auslegung
entspricht auch dem Zweck der Richtlinie, mit der, wie aus ihrem ersten
Erwägungsgrund hervorgeht, ein Beitrag zur Erreichung eines hohen
Verbraucherschutzniveaus geleistet werden soll. Wie sich aus ihrem Art. 8
Abs. 2 ergibt, sieht die Richtlinie einen Mindestschutz vor, und die
Mitgliedstaaten können zwar strengere Bestimmungen erlassen, dürfen aber nicht
die vom Gemeinschaftsgesetzgeber vorgesehenen Garantien
beeinträchtigen.
37 Die weiteren Argumente,
die die deutsche Regierung gegen eine solche Auslegung anführt, sind nicht
geeignet, diese in Frage zu stellen.
38 Was zum einen die
Bedeutung angeht, die dem 15. Erwägungsgrund der Richtlinie beizumessen ist, der
gestattet, die Benutzung der vertragswidrigen Ware durch den Verbraucher zu
berücksichtigen, ist darauf hinzuweisen, dass sich der erste Teil dieses
Erwägungsgrundes auf eine dem Verbraucher zu leistende „Erstattung“ bezieht,
während der zweite Teil die „Modalitäten der Durchführung der Vertragsauflösung“
betrifft. Diese Worte stimmen mit denen überein, die im Gemeinsamen Standpunkt
des Rates verwendet werden, auf den sich auch die deutsche Regierung bezogen
hat.
39 Diese Terminologie lässt
klar erkennen, dass der 15. Erwägungsgrund nur den in Art. 3 Abs. 5
der Richtlinie vorgesehenen Fall der Vertragsauflösung betrifft, in dem der
Verkäufer dem Verbraucher gemäß dem Grundsatz der gegenseitigen Herausgabe der
erlangten Vorteile den Kaufpreis des Verbrauchsguts erstatten muss. Anders als
die deutsche Regierung meint, kann der 15. Erwägungsgrund somit nicht als
allgemeiner Grundsatz verstanden werden, der die Mitgliedstaaten ermächtigt, in
sämtlichen Fällen, in denen sie dies wünschen, einschließlich des Falls, in dem
lediglich gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie eine Ersatzlieferung
verlangt wird, die Benutzung eines vertragswidrigen Verbrauchsguts durch den
Verbraucher zu berücksichtigen.
40 Was zum anderen das
Vorbringen der deutschen Regierung angeht, es stelle eine ungerechtfertigte
Bereicherung dar, wenn der Verbraucher aufgrund des Austauschs eines
vertragswidrigen Verbrauchsguts über ein neues Verbrauchsgut verfüge, ohne dass
er eine finanzielle Entschädigung hätte leisten müssen, ist daran zu erinnern,
dass nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie der Verkäufer dem Verbraucher
für jede Vertragswidrigkeit haftet, die zum Zeitpunkt der Lieferung des
Verbrauchsguts besteht.
41 Wenn der Verkäufer ein
vertragswidriges Verbrauchsgut liefert, erfüllt er die Verpflichtung, die er im
Kaufvertrag eingegangen ist, nicht ordnungsgemäß und muss daher die Folgen
dieser Schlechterfüllung tragen. Der Verbraucher, der seinerseits den Kaufpreis
gezahlt und damit seine vertragliche Verpflichtung ordnungsgemäß erfüllt hat,
wird durch die Erlangung eines neuen Verbrauchsguts als Ersatz für das
vertragswidrige Verbrauchsgut nicht ungerechtfertigt bereichert. Er erhält
lediglich verspätet ein den Vertragsbestimmungen entsprechendes Verbrauchsgut,
wie er es bereits zu Beginn hätte erhalten müssen.
42 Im Übrigen werden die
finanziellen Interessen des Verkäufers zum einen durch die Verjährungsfrist von
zwei Jahren nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie und zum anderen durch
die ihm in Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie eröffnete
Möglichkeit geschützt, die Ersatzlieferung zu verweigern, wenn sich diese
Abhilfe als unverhältnismäßig erweist, weil sie ihm unzumutbare Kosten
verursachen würde.
43 Nach alledem ist auf die
Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 3 der Richtlinie dahin auszulegen ist,
dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die dem Verkäufer, wenn er ein
vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, gestattet, vom Verbraucher
Wertersatz für die Nutzung des vertragswidrigen Verbrauchsguts bis zu dessen
Austausch durch ein neues Verbrauchsgut zu verlangen.
Kosten
44 Für die Parteien des
Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem
vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher
Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von
Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen
hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:
Art. 3 der
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999
zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für
Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung
entgegensteht, die dem Verkäufer, wenn er ein vertragswidriges Verbrauchsgut
geliefert hat, gestattet, vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des
vertragswidrigen Verbrauchsguts bis zu dessen Austausch durch ein neues
Verbrauchsgut zu verlangen.
Unterschriften
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