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Lange Gewährleistungszeiten -Ansprüche des Wiederverkäufers
gegen den Lieferanten-
Gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB
müssen Gewerbetreibende Verbrauchern gegenüber eine Gewährleistung von 2 Jahren
einräumen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe der Kaufsache. Diese im
Gegensatz zur früheren Rechtslage erheblich verlängerte Gewährleistungszeit kann
für den Verkäufer zu erheblichen Problemen führen, wenn Mängel an einer Sache
auftreten und der Lieferant des Verkäufers nicht bereit ist, Ersatz zu leisten.
Zum Problem kann insbesondere werden, dass zum Teil bis zum heutigen Tage
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten dem Wiederverkäufer kürzere
Verjährungsfristen für Mängelgewährleistungsansprüche einräumen, als die, die
der Verkäufer seinem Kunden gewähren muss.
Der
Gesetzgeber hat diese Situation erkannt und in § 478 BGB geregelt:
§
478 BGB
Rückgriff des
Unternehmers
(1)
Wenn der Unternehmer die verkaufte neu hergestellte Sache als Folge ihrer
Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Verbraucher den Kaufpreis
gemindert hat, bedarf es für die in § 437 bezeichneten Rechte des Unternehmers
gegen den Unternehmer, der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), wegen des
vom Verbraucher geltend gemachten Mangels einer sonst erforderlichen
Fristsetzung nicht.
(2)
Der Unternehmer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von seinem
Lieferanten Ersatz der Aufwendungen verlangen, die der Unternehmer im Verhältnis
zum Verbraucher nach § 439 Abs. 2 zu tragen hatte, wenn der vom Verbraucher
geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Unternehmer
vorhanden war.
(3)
In den Fällen der Absätze 1 und 2 findet § 476 mit der Maßgabe Anwendung, dass
die Frist mit dem Übergang der Gefahr auf den Verbraucher
beginnt.
(4)
Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Lieferanten getroffene
Vereinbarung, die zum Nachteil des Unternehmers von den §§ 433 bis 435, 437, 439
bis 443 sowie von den Absätzen 1 bis 3 und von § 479 abweicht, kann sich der
Lieferant nicht berufen, wenn dem Rückgriffsgläubiger kein gleichwertiger
Ausgleich eingeräumt wird. Satz 1 gilt unbeschadet des § 307 nicht für den
Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz. Die in Satz 1
bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige
Gestaltungen umgangen werden.
(5)
Die Absätze 1 bis 4 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen
Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende
Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.
(6)
§ 377 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.
§
478 BGB räumt dem Verkäufer ein Rückriffsrecht gegenüber dem Lieferanten ein,
insbesondere damit der Einzelhandel nicht das volle Risiko des
Verbrauchsgüterkaufes tragen muss. Anwendbar ist § 478 BGB nur, wenn ein
sogenannter Verbrauchsgüterkauf vorliegt. Dies ist immer dann der Fall, wenn ein
Unternehmer an eine Privatperson, im Rechtsdeutsch "Verbraucher" genannt,
verkauft.
Grundsätzlich
kann der Lieferant in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die
Rückgriffsrechte ausschließen. Gemäß § 478 Abs. 4 Satz 1 BGB ist dies jedoch nur
dann zulässig, wenn den Verkäufer durch den Lieferanten ein entsprechender
Ausgleich eingeräumt wird.
Welche
Rechte hat der Verkäufer gegenüber seinem Lieferanten?
Grundsätzlich
muss der Käufer einer Sache, wenn er diese wegen eines Mangels zurückgeben will
oder den Kaufpreis mindern möchte, dem Verkäufer eine Frist zur Nachbesserung
setzen. Erst wenn diese verweigert wurde oder gescheitert ist, kann er diese
Rechte geltend machen. Im Verhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Lieferanten
gilt dies gemäß § 478 Abs. 1 BGB nicht. Der Verkäufer kann daher unverzüglich an
seinen Lieferanten herantreten, wenn er gezwungen war, einen Kaufvertrag
rückabzuwickeln oder den Kaufpreis wegen eines Mangels zu mindern.
Bei
neu hergestellten Sachen hat der Verkäufer das Recht, von seinem Lieferanten
Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die er für den Käufer aufwenden musste.
Hierbei handelt es sich in erster Linie um Kosten für die Beseitigung eines
Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache. Zu beachten ist jedoch
auch, dass der Verkäufer gegenüber seinem Kunden alle erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu
tragen hat. Diese kann er dann ebenfalls an den Lieferanten durchreichen.
Voraussetzung ist, dass der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits bei
Lieferung der Sache durch den Lieferanten auf den Verkäufer vorhanden war. Dies
wird in der Regel der Fall sein.
Damit
der Lieferant nicht letztlich als der Dumme dasteht, sieht § 478 Abs. 5 BGB vor,
dass er diese Rechte auch in der Lieferkette weiterreichen kann. Das heißt, der
Lieferant kann die gleichen Rechte gegenüber seinem Lieferanten geltend machen.
§
476 BGB sieht vor, dass der Verkäufer in den ersten 6 Monaten nach Übergabe der
Sache beweisen muss, dass die Sache zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei war.
Dies ist eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Verbrauchers. Erst vom 7. bis zum
24. Monat ist es Sache des Verbrauchers, nachzuweisen, ob die Sache mangelfrei
war. Das gleiche gilt gemäß
§
478 Abs. 3 BGB auch im Verhältnis zwischen Verkäufer und Lieferant. Die Frist
beginnt mit der Übergabe der Sache an den Verbraucher.
Zu
beachten ist noch § 478 Abs. 6 BGB. § 377 Handelsgesetzbuch (HGB) ist von dieser
Regelung nicht umfasst. Dieser Paragraph regelt die Rügepflicht bei Erhalt der
Ware. Der Verkäufer kann nur dann offensichtliche Mängel an der Ware geltend
machen, wenn er die Ware unverzüglich nach Erhalt untersucht und den Mangel auch
dann sofort seinem Lieferanten meldet.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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