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Informationsprobleme
und Abmahnungen im WAP-Portal bei eBay ?
Vorab ein Hinweis: Abmahnung erhalten? Rufen Sie an,
wir beraten Sie sofort!
Nur eine kurze Blütezeit hatte die Möglichkeit,
Internetseiten über das Handy mit Hilfe von WAP zu erreichen. WAP, dass Wireless
Application Protocol hatte zum Ziel, Internetinhalte für langsamere
Übertragungsraten auf Mobiltelefonen verfügbar zu machen. Die ganze
Angelegenheit war jedoch, da die Abrechnung über das Datenvolumen erfolgte,
relativ teuer. Zudem enthalten moderne Handys einen richtigen Internetbrowser.
Unabhängig davon haben damals viele Unternehmen in die WAP-Technik investiert,
so auch eBay. Bis heute ist eBay unter www.wap.ebay.de auch für
WAP-fähige Handys erreichbar. Ob dies in der Praxis tatsächlich eine Rolle
spielt, wagen wir zu bezweifeln.
Wohl
jeder, der bei eBay etwas anbietet, kann über den Wap Service von eBay erreicht
werde, so dass rechtliche Probleme alle betreffen.
Bereits
in der Vergangenheit war die Thematik rechtlich diskutiert worden, dass bei
WAP-Seiten Grafiken nicht dargestellt werden können. So hatte bspw. das OLG
Frankfurt mit Beschluss vom 06.11.2006, Az. 6 W 203/06 die Darstellung von
Informationspflichten in Form einer Grafikdatei bei eBay als unzulässig
angesehen, da diese Informationen unter WAP nicht angezeigt werden können.
Neues Abmahnthema?
Bekannte Aktiv-Abmahner, immer auf der Suche nach einer neuen
Einnahmequelle haben jetzt versucht, hier ein neues Fass aufzumachen. Hintergrund ist, dass
wohl alle eBay-Angebote auch über das WAP-Portal abgerufen werden und
dort Pflichtinformationen, wie Anbieterkennzeichnung, Widerrufsrecht etc. nicht dargestellt wurden. Dies
wurde auch mit einer einstweiligen Verfügung des Landgerichtes Köln durchgesetzt und
durch die Kollegen scheinheilig mit dem Hinweis kommentiert, dass alle Angebote auf
der eBay-Plattform wohl wettbewerbswidrig seien und eBay-Händler im schlimmsten
Fall ihre eBay-Angebot vollständig beenden müssten, um zu hoffen, dass das
WAP-Portal von eBay zeitnah überarbeitet wird.
Keine
Abmahngefahr
Aktuell sehen wir jedoch
keine Informationsprobleme im WAP Portal von ebay, da bei
gewerblichen Angeboten mittels sprechender Links auf AGB, Impressum und Widerrufsbelehrung hingewiesen wird.
Wichtig ist, das die eBayfelder für AGB, Impressum und
Widerrufsbelehrung genutzt werden.
Das
OLG Hamm (Urteil vom 16.06.2009, Aktenzeichen I-4 U 51/09) sieht fehlerhafte
WAP-Darstellungen bei eBay als wettbewerbswidrig an. Notwendig sei ein Hinweis
auf das Widerrufsrecht, auf die Versandkosten und darauf, ob der genannte Preis
die Mehrwertsteuer enthält. Bei Nutzung aller eBay-Funktionen erfolgt diese
Darstellung im Übrigen einwandfrei unter WAP bei eBay. Nach Ansicht des OLG Hamm
kommt es im Übrigen nicht darauf an, dass viele eBay-Händler gar nicht wissen,
dass Ihre Angebote automatisch im WAP-Portal von eBay dargestellt werden.
Vor dem Hintergrund, dass eBay das WAP-Portal den
rechtlichen Anforderungen angepasst hat und es nunmehr sogar sprechende Links
auf die Pflichtinformationen gibt, sehen wir zurzeit bei der rechtlichen
Gestaltung der WAP-Portale keine Probleme.
Stand: 10.08.2009
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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