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AGB bei eBay - notwendig oder nicht?
- Und wenn ja, reichen AGB alleine für einen rechtsicheren
Handel?
Aufgrund
einer Mail-Aktion von wortfilter.de im Juli 2009, betreffend die WAP-Darstellung
bei eBay, herrscht zur Zeit eine erhebliche Unsicherheit bei eBay-Händlern,
ob Allgemeine Geschäftsbedingungen überhaupt notwendig sind oder nicht. Am Ende
jeder eBay-Artikelbeschreibung gibt es für gewerbliche Händler die Option, ein
entsprechendes Feld für AGB mit der vorgefertigten Bezeichnung "Allgemeine
Geschäftsbedingungen für dieses Angebot" einzupflegen. Nur wenn diese
eBay-Funktion auch genutzt wird, d.h. Allgemeine Geschäftsbedingungen auch
dargestellt werden, gibt es einen entsprechenden Link bei einer Nutzung von eBay
über WAP. Anderenfalls fehlt der AGB-Link.
Der
fehlende AGB-Link ist in erster Linie darauf zurückzuführen, dass gewerbliche
eBay-Händler entweder gar keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben oder
diese nicht im entsprechenden AGB-Feld von eBay darstellen.
Brauchen
eBay-Händler Allgemeine Geschäftsbedingungen?
Abschließend
geklärt ist diese Frage nicht. Tatsache ist, dass es neben Anbieterkennzeichnung
und Widerrufsbelehrung
weitere Informationen gibt, über die Verbraucher im Rahmen des Fernabsatzhandels
zu informieren sind. Nach wohl überwiegender Rechtsprechung ist bspw. eine
gesonderte Vereinbarung außerhalb der Widerrufsbelehrung über die 40-Euro-Klausel
im Rahmen der Widerrufsbelehrung notwendig.
Jedoch
nicht nur das: Es gibt umfangreiche Informationspflichten, über die der
eBay-Händler den Verbraucher zu informieren hat.
Worüber man informieren
sollte
Viele
dieser Informationspflichten sind in § 1 BGB-Informationspflichtenverordnung
geregelt. Hierzu gehört bspw. die Information, wie es zu einem Vertragsschluss
kommt, über die Vertragssprache, die Vertragstextspeicherung sowie weitere
Punkte. Welche einzelnen Punkte des § 1 BGB-Informationspflichtenverordnung
tatsächlich zwingend vorhanden sein müssen, ist in der Rechtsprechung noch nicht
abschließend geklärt.
Was man regeln kann
AGB
bieten sich jedoch auch noch für andere Regelungen an: Abweichend von den
gesetzlichen Regelungen hat ein Internethändler die Möglichkeit, vom Gesetz
abweichende Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu regeln.
Grundsätzlich ist es so, dass es einige Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch
(BGB) gibt, die sehr genau regeln, wann Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam
sind oder nicht. Die entsprechenden Regelungen finden sich in §§ 305 BGB - 310
BGB.
Unter
dem Strich kann ein eBay-Händler gegenüber einem Verbraucher nur in wenigen
Punkten von dem gesetzlichen Leitbild des Bürgerlichen Gesetzbuches abweichen.
Zwei wichtige Punkte sind jedoch eine mögliche Gewährleistungsverkürzung beim
Angebot von Gebrauchtware sowie ein Eigentumsvorbehalt. Zudem kann in AGB
gegenüber Unternehmern ein Gerichtsstand vereinbart
werden.
Zusammenfassend
gibt es somit durchaus wichtige Punkte, die man in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zum einen regeln sollte, zum anderen regeln kann.
Von
größter Praxisrelevanz ist nach unserer Auffassung die gesonderte Vereinbarung
der 40-Euro-Klausel im Rahmen der Nutzung des Widerrufsrechtes.
Komplett
fehlende AGB setzen den eBay-Händler unabhängig von nicht ganz abschließend
geklärten Fragen der wap-Darstellung bei eBay somit durchaus einem Abmahnrisiko
aus. Dies gilt um so mehr, wenn rechtliche Probleme bei der eBay-Darstellung
durch Massenmails von Wortfilter öffentlich werden.
AGB
und abmahnsicher ist?
Mit
Allgemeinen Geschäftsbedingungen allein ist einem eBay-Händler nicht gedient,
wenn es um Abmahnsicherheit gehen soll. Vernünftige AGB sind - bezogen auf die
rechtliche Gesamtbetrachtung eines eBay-Auftritts - weniger als die halbe Miete.
Es gibt zu viele andere Fehler und Fallen, in die eBay-Händler tappen können.
Neben der Anbieterkennzeichnung, Vorschriften zur Preisangabenverordnung, der
Widerrufsbelehrung, Versandkosteninformationen etc. gibt es einen bunten Strauß
von Angaben, die man auf Grund jahrelanger Rechtsprechung bei eBay besser
vermeiden sollte. Hier kommt es immer auf die konkreten Produkte an, zu denen
sich zum Teil eine sehr defizile Rechtsprechung entwickelt hat. Wichtig ist
zudem auch die Frage, zu welchem Zeitpunkt nach dem eBay-Kauf in welcher Form
über welche Informationen konkret informiert wird. AGB allein nützen dem
eBay-Händler daher auf dem Weg zur Rechtssicherheit ein wenig, nicht jedoch
genug.
Lassen Sie sich beraten:
Für
eBay-Händler bieten wir eine umfassende rechtliche Beratung eines gewerblichen
eBay-Auftrittes einschließlich Widerrufsbelehrung und vor allen Dingen
Allgemeiner Geschäftsbedingungen an. Da die rechtlichen Anforderungen an ein
eBay-Angebot sich durch die sehr dynamische Rechtsprechung und die intensive
Abmahntätigkeit bei eBay kurzfristig ändern können, bieten wir unseren Mandanten
ebenfalls selbstverständlich einen Update-Service, um eine rechtliche Aktualität
zu gewährleisten.
Füllen
Sie einfach unverbindlich unseren
Mandantenfragebogen aus und fordern Sie ein kostenloses Angebot für die
umfassende Beratung Ihres eBay-Auftrittes an.
Bei
Rückfragen rufen Sie uns einfach an.
Ihre
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt,
Rostock
Stand:
21.07.2009
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