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AGB bei eBay – notwendig oder nicht?

 

– Und wenn ja, reichen AGB alleine für einen rechtsicheren Handel?

 

Aufgrund einer Mail-Aktion von wortfilter.de im Juli 2009, betreffend die WAP-Darstellung bei eBay, herrscht zur Zeit eine erhebliche Unsicherheit bei eBay-Händlern, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen überhaupt notwendig sind oder nicht. Am Ende jeder eBay-Artikelbeschreibung gibt es für gewerbliche Händler die Option, ein entsprechendes Feld für AGB mit der vorgefertigten Bezeichnung “Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot” einzupflegen. Nur wenn diese eBay-Funktion auch genutzt wird, d.h. Allgemeine Geschäftsbedingungen auch dargestellt werden, gibt es einen entsprechenden Link bei einer Nutzung von eBay über WAP. Anderenfalls fehlt der AGB-Link.

Der fehlende AGB-Link ist in erster Linie darauf zurückzuführen, dass gewerbliche eBay-Händler entweder gar keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben oder diese nicht im entsprechenden AGB-Feld von eBay darstellen.

Brauchen eBay-Händler Allgemeine Geschäftsbedingungen?

 

Abschließend geklärt ist diese Frage nicht. Tatsache ist, dass es neben Anbieterkennzeichnung und Widerrufsbelehrung weitere Informationen gibt, über die Verbraucher im Rahmen des Fernabsatzhandels zu informieren sind. Nach wohl überwiegender Rechtsprechung ist bspw. eine gesonderte Vereinbarung außerhalb der Widerrufsbelehrung über die 40-Euro-Klausel im Rahmen der Widerrufsbelehrung notwendig.

Jedoch nicht nur das: Es gibt umfangreiche Informationspflichten, über die der eBay-Händler den Verbraucher zu informieren hat.

Worüber man informieren sollte

Viele dieser Informationspflichten sind in § 1 BGB-Informationspflichtenverordnung geregelt. Hierzu gehört bspw. die Information, wie es zu einem Vertragsschluss kommt, über die Vertragssprache, die Vertragstextspeicherung sowie weitere Punkte. Welche einzelnen Punkte des § 1 BGB-Informationspflichtenverordnung tatsächlich zwingend vorhanden sein müssen, ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt.

Was man regeln kann

AGB bieten sich jedoch auch noch für andere Regelungen an: Abweichend von den gesetzlichen Regelungen hat ein Internethändler die Möglichkeit, vom Gesetz abweichende Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu regeln. Grundsätzlich ist es so, dass es einige Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gibt, die sehr genau regeln, wann Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam sind oder nicht. Die entsprechenden Regelungen finden sich in §§ 305 BGB – 310 BGB.

Unter dem Strich kann ein eBay-Händler gegenüber einem Verbraucher nur in wenigen Punkten von dem gesetzlichen Leitbild des Bürgerlichen Gesetzbuches abweichen. Zwei wichtige Punkte sind jedoch eine mögliche Gewährleistungsverkürzung beim Angebot von Gebrauchtware sowie ein Eigentumsvorbehalt. Zudem kann in AGB gegenüber Unternehmern ein Gerichtsstand vereinbart werden.  

Zusammenfassend gibt es somit durchaus wichtige Punkte, die man in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum einen regeln sollte, zum anderen regeln kann.

Von größter Praxisrelevanz ist nach unserer Auffassung die gesonderte Vereinbarung der 40-Euro-Klausel im Rahmen der Nutzung des Widerrufsrechtes.

Komplett fehlende AGB setzen den eBay-Händler unabhängig von nicht ganz abschließend geklärten Fragen der wap-Darstellung bei eBay somit durchaus einem Abmahnrisiko aus. Dies gilt um so mehr, wenn rechtliche Probleme bei der eBay-Darstellung durch Massenmails von Wortfilter öffentlich werden.

AGB und abmahnsicher ist?

Mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen allein ist einem eBay-Händler nicht gedient, wenn es um Abmahnsicherheit gehen soll. Vernünftige AGB sind – bezogen auf die rechtliche Gesamtbetrachtung eines eBay-Auftritts – weniger als die halbe Miete. Es gibt zu viele andere Fehler und Fallen, in die eBay-Händler tappen können. Neben der Anbieterkennzeichnung, Vorschriften zur Preisangabenverordnung, der Widerrufsbelehrung, Versandkosteninformationen etc. gibt es einen bunten Strauß von Angaben, die man auf Grund jahrelanger Rechtsprechung bei eBay besser vermeiden sollte. Hier kommt es immer auf die konkreten Produkte an, zu denen sich zum Teil eine sehr defizile Rechtsprechung entwickelt hat. Wichtig ist zudem auch die Frage, zu welchem Zeitpunkt nach dem eBay-Kauf in welcher Form über welche Informationen konkret informiert wird. AGB allein nützen dem eBay-Händler daher auf dem Weg zur Rechtssicherheit ein wenig, nicht jedoch genug.

Lassen Sie sich beraten:

Für eBay-Händler bieten wir eine umfassende rechtliche Beratung eines gewerblichen eBay-Auftrittes einschließlich Widerrufsbelehrung und vor allen Dingen Allgemeiner Geschäftsbedingungen an. Da die rechtlichen Anforderungen an ein eBay-Angebot sich durch die sehr dynamische Rechtsprechung und die intensive Abmahntätigkeit bei eBay kurzfristig ändern können, bieten wir unseren Mandanten ebenfalls selbstverständlich einen Update-Service, um eine rechtliche Aktualität zu gewährleisten.

Füllen Sie einfach unverbindlich unseren Mandantenfragebogen aus und fordern Sie ein kostenloses Angebot für die umfassende Beratung Ihres eBay-Auftrittes an.

Bei Rückfragen rufen Sie uns einfach an.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

Stand: 21.07.2009

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