|
eBay über WAP möglich: Pflichtinformationen wie Widerrufsbelehrung als
Grafikdatei nicht zulässig
Neben
dem klassischen Internetzugang über einen stationären Rechner rücken mobile
Endgeräte immer mehr in den Focus der Nutzung. Während aktuelle Handybrowser
nach unserer Erfahrung Internetseiten und insbesondere eBay-Seiten eigentlich
korrekt darstellen, sieht dies bei einer Nutzung von eBay über WAP etwas anders
aus. WAP bezeichnet ein Wireless
Application Protocol mit dem Ziel, Internet-Inhalte
für langsamere Übertragungsraten auf Mobiltelefonen verfügbar zu machen. Da bei
WAP in der Regel die Abrechnung pro Datenpaket erfolgt, ist dieser Zugang
relativ teuer. Nach unserem Eindruck hat sich WAP nicht durchgesetzt.
Unabhängig
davon können wohl offensichtlich Grafiken bei WAP-Nutzung nicht dargestellt
werden. Dies kann für den Internet-Händler oder eBay-Händler insofern zum
Problem werden, wenn er bspw. Pflichtinformationen, wie die
Anbieterkennzeichnung oder die Widerrufsbelehrung, als Grafik darstellt. Diese
Darstellung hat auf erstem Blick für den eBay-Händler viele Vorteile:
Im
Rahmen der Anbieterkennzeichnung kann die Email-Adresse nicht automatisch
ausgelesen werden, was einen Spam-Schutz darstellt. Sollte es (mal wieder) im
Rahmen der Rechtsprechung notwendig sein, die Widerrufsbelehrung abzuändern,
kann dies einfach geschehen, indem die Grafik auf dem Server ausgetauscht wird.
Ein Nachteil ist natürlich, dass für den Fall, dass aus technischen Gründen der
Server nicht zur Verfügung steht, die Pflichtinformationen komplett fehlen.
Wenn
diese Informationen über eine Grafik zur Verfügung gestellt werden, ist eine
ordnungsgemäße Information des Verbrauchers bei eBay nicht möglich. Dies ist
nach Auffassung einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt
(OLG
Frankfurt, Beschluss vom 06.11.2006, Az.: 6 W 203/06) wettbewerbswidrig. In
der Entscheidung heißt es: "Die Einblendung der nach § 312 c Abs. 1 BGB
erforderlichen Verbraucherinformationen gemäß § 1 Abs. 1
BGB-Informationspflichtenverordnung auf einer externen Grafikdatei wird den
gesetzlichen Anforderungen im vorliegenden Fall nicht gerecht, weil nach dem
unwidersprochenen Vortrag des Antragstellers diese Einblendung aus technischen
Gründen nicht erfolgt, wenn auf eBay-Angebote über WAP zugegriffen wird. Dass
bei dieser Nutzung demzufolge auftretende Informationsdefizit kann nicht
vernachlässigt werden, nachdem der Betreiber der eBay-Plattform für das
entsprechende WAP-Portal ausdrücklich wirbt. Darüber hinaus hat eBay dafür Sorge
zu tragen, dass bei der Nutzung über WAP eine vollständige Information des
Kaufinteressenten erfolgt."
Mit
anderen Worten:
Die
Darstellung relevanter rechtlicher Informationen über eine Grafikdatei ist
wettbewerbswidrig, da zumindest bei eBay
auch für den Zugang über WAP-Dienste geworben wird. Ob in einem klassischen
Internetshop, der in der Regel ohnehin sehr grafiklastig ist, dies auch gilt,
halten wir für ungeklärt.
Vor
dem Hintergrund, dass nach Auffassung die WAP-Nutzung nicht zuletzt auch aus
Kostengründen keine praktische Rolle spielt, ist dies ein weiteres Beispiel für
den Versuch von Abmahnern, neue Abmahntatbestände zu schaffen.
Unabhängig davon ist auf jeden Fall bei eBay zu empfehlen,
Anbieterkennzeichnung, AGB und vor allen Dingen die Widerrufsbelehrung
nicht
als Grafik darzustellen.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
|