|
Wer nach Abmahnung
Internetseite durch Rechtsanwalt überprüfen lässt, muss keine Vertragsstrafe zahlen
(LG Dresden)
Es klingt
wie eine unseriöse reisserische Werbung für anwaltliche Dienstleistung, ist
aber gerichtlich bestätigt worden. Wer wegen Rechtsfehlern im Internet abgemahnt
wurde und dann die Internetseite rechtlich überprüfen lässt, muss, sollten
weiter die in der Abmahnung gerügten rechtlichen Fehler auf der Interseite sein,
keine Vertragsstrafe zahlen:
Ziel einer Abmahnung ist immer die Abgabe einer sogenannten
strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Unterlassungserklärung, auch
Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung genannt, fällt hierbei in zwei
Teile:Zum einen verpflichtet sich der Abgemahnte, zukünftig etwas zu
unterlassen. Falls er den Verstoß trotzdem wiederholt, wird eine
Vertragsstrafe fällig
. Nur durch eine
angemessene Vertragsstrafe, es muss sozusagen zukünftig richtig wehtun, nimmt
die Rechtsprechung im Übrigen an, dass das Unterlassungsversprechen ernst
gemeint ist.
Eine
Unterlassungserklärung, die 30 Jahre wirksam ist, ist somit ein äußerst scharfes
Schwert, so dass hier wohl bedacht werden sollte, ob und wenn ja, in welcher
Formulierung eine entsprechende Erklärung unterzeichnet wird. Quasi regelt eine
Unterlassungserklärung eine Bedingung, unter der zukünftig dann die
Vertragsstrafe zu zahlen ist. Wenn, was bei eBay durchaus häufig der Fall ist,
bei einem Fehler gleich mehrere Auktionen falsch sind, kann eine Vertragsstrafe
auch mehrfach geltend gemacht werden, wobei die
Rechtsprechung in einem existenzgefährdenden Umfang der Geltendmachung der
Vertragsstrafe durchaus Einschränkungen annimmt.
Viele
Unterlassungserklärungen werden durch Abgemahnte nicht ganz ernst genommen. Dies
gilt wohl vor dem Hintergrund, dass der Eindruck entsteht, dass die
Angelegenheit durch Zahlung der Abmahnkosten dann erledigt ist. Dies ist jedoch
nicht der Fall. Es gibt durchaus Rechtsanwälte, denen es in erster Linie um die
strafbewehrten Unterlassungserklärungen geht und die zum Teil Jahre lang
intensiv Internetauftritt der Abgemahnten überprüfen, um dann, wenn Fehler
vorliegen, Vertragsstrafen geltend zu machen. Man spricht hier auch von einem
"Vergolden der Unterlassungserklärung".
Jedoch
muss nicht bei jedem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung gezahlt werden.
Egal, ob es in die Unterlassungserklärung hineinformuliert wurde oder nicht, ist
eine Vertragsstrafe nur dann fällig, wenn der Unterlassungsschuldner (der
Abgemahnte) den Verstoß auch verschuldet hat.
Keine Zahlung ohne
Verschulden
In
diesem Zusammenhang hoch interessant für alle Abgemahnten ist eine Entscheidung
des LG
Dresden vom 23.01.2009, Az.: 10 O 2246/08 (noch nicht rechtskräftig). Der
Abmahner hatte offensichtlich auf Grund einer falschen Widerrufsbelehrung
abgemahnt und behauptete dann eine Verwirkung der Vertragsstrafe und forderte
daher über 10.000,00 Euro sowie weitere Anwaltskosten.
Das
besondere an dem Fall war, dass der Abgemahnte sich nach der Abmahnung hat
anwaltlich beraten lassen. Er hatte seine Anwälte zudem mit einer rechtlichen
Prüfung der Internetseite beauftragt. Diese hatten ihm mitgeteilt, dass es keine
Beanstandungen, insbesondere Wettbewerbsverstöße gäbe.
Unabhängig
davon, ob tatsächlich ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vorlag, hat
das Gericht die Klage auf Zahlung der Vertragsstrafe abgewiesen:
Keine Schuld…wenn Anwälte Fehler machen
Voraussetzung
für eine Verwirkung der Vertragsstrafe ist ein schuldhaftes Verhalten des
Beklagten (Abgemahnten). Dies hat der Abgemahnte zu beweisen. An diesen
sogenannten Entlastungsbeweis werden in der Rechtsprechung strenge Anforderungen
gestellt.
Das
Gericht hat jedoch ein eigenes Verschulden des Beklagten nicht angenommen!
Begründet hat das Gericht diese Ansicht mit dem Umstand, dass er den jetzt
beanstandeten Internetauftritt zuvor von Rechtsanwälten hatte rechtlich
überprüfen lassen und sogar eine Verwendungsfreigabe erhielt. "Mehr kann nicht
verlangt werden", so dass LG Dresden.
Interessanter
Weise reicht es dem Gericht vollkommen aus, dass die entsprechende Überprüfung
durch zugelassene Rechtsanwälte erfolgt, die in Deutschland zugelassen sind. Ein
Auswahlverschulden, indem ein Abmahner bspw. einen Rechtsanwalt mit einer
Überprüfung beauftragt, dessen Beratungsschwerpunkt nicht im Fernabsatzrecht
liegt sondern in anderen Bereichen im Rahmen eines sogenannten
Auswahlverschuldens hat das Gericht ausdrücklich abgelehnt. Es muss sich somit
nicht um einen Spezialisten handeln.
Der Rechtsanwalt als
Erfüllungsgehilfe?
Streitig
in diesem Zusammenhang ist immer, ob das Verhalten von Dritten dem Abgemahnten
in irgendeiner Form zugerechnet werden kann. Wesentlich ist hier § 278 BGB, die
sogenannte Haftung für Erfüllungsgehilfen. Es heißt hier:
§ 278 BGB Verantwortlichkeit des Schuldners für
Dritte
Der
Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Person,
deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang
zu vertreten wie eigenes Verschulden.
Rechtlich
gesehen waren die beratenden Anwälte des Abgemahnten jedoch nicht
Erfüllungshilfen: "Denn Rechtsanwälte, die - wie hier - auftragsgemäß die
Rechtmäßigkeit eines Angebotes im
Fernabsatz überprüfen, sind keine Erfüllungsgehilfen, deren sich der Schuldner
zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gegenüber der Klagseite bedient, weil es
keine ausschließliche schuldrechtliche Verbindlichkeit dieser gegenüber
darstellt, wettbewerbsrechtlich beanstandungsfrei gegenüber allen beworbenen
Verkehrskreisen aufzutreten.", so das LG Dresden
Wer
sich somit anwaltlicher Beratung bedient, um zukünftige Wettbewerbsverstöße -
gerade im Hinblick auf abgegebene Unterlassungserklärungen - zu vermeiden,
haftet lt. LG Dresden somit nicht für die Fehler dieser Anwälte.
Etwas
anderes gilt bspw. dann, wenn ein Mitarbeiter eines Abgemahnten einen
entsprechenden Fehler macht. Hier ist durchaus denkbar, dass hier eine
Zurechnung erfolgt und eine Vertragsstrafe dann verwirkt ist.
Beratung ist wichtig - besser von
Spezialisten
Die
Entscheidung zeigt, wie wichtig für Abgemahnte nicht nur eine entsprechende
fachkundige Beratung bezüglich der Abmahnung ist sondern auch eine darüber
hinausgehende Beratung, um beanstandete Wettbewerbsverstöße zu vermeiden.
Unabhängig davon, dass das Landgericht Dresden jedenfalls lediglich die Wahl
eines "in Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes" fordert, bietet es sich
natürlich an, diese Beratungen durch ausgewiesene Spezialisten vornehmen zu
lassen, damit es gar nicht erst zu Fehlern kommt.
Wir
beraten oder vertreten Sie.
Stand:05/2009
Ihre
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock
|