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Verstoß gegen strafbewehrte
Unterlassungserklärung bei eBay:
418 x 5.100,00 Euro
=2.131.800,00 Euro Vertragsstrafe ?
(OLG Hamm)
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Im Rahmen einer
wettbewerbsrechtlichen Abmahnung wird eine sogenannte strafbewehrte
Unterlassungserklärung gefordert. Der Abgemahnte verpflichtet sich auf der einen
Seite, den Wettbewerbsverstoß zu unterlassen, auf der anderen Seite verpflichtet
er sich, für den Fall, dass er gegen die Unterlassungserklärung verstößt, eine
Vertragsstrafe
zu zahlen. Vor
dem Hintergrund, dass diese Erklärungen sehr lange wirksam sind und zudem die
Abmahner erheblich motiviert sind, den eBay-Auftritt noch einmal zu überprüfen,
weil ja jede Vertragsstrafe in ihre eigene Kasse wandert, müssen Abgemahnte bei
der Frage, ob sie zum einen überhaupt eine Unterlassungserklärung abgeben und
zum anderen wie diese formuliert wird, aufpassen.
Wenn
zukünftig ein gleicher oder ähnlicher Fehler noch einmal passiert, kann es
gerade bei eBay teuer werden, weil gewerbliche Verkäufer ja oftmals mehr als ein
Angebot haben. Zum anderen kann es zum Problem werden, wenn der Abgemahnte zwar
exakt die gerügte Formulierung nicht mehr verwendet, jedoch eine so Ähnliche.
Diese
Fragen waren Gegenstand einer Entscheidung des OLG Hamm (OLG Hamm,
Urteil vom 22.03.2007, Az.: 4 U 170/06). Der Abgemahnte hatte eine
Unterlassungserklärung dahingehend abgegeben, dass er für jeden Fall der
Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 Euro zahlen würde, ohne
dass mehrere der Unterlassungsverpflichtung entgegenstehende Angebote zu einem
Verstoß zusammenzufassen seien. Allein diese durch die Abmahner vorgegebene
Formulierung ist äußerst gefährlich, da eigentlich formell gesehen, der
Abgemahnte sich verpflichtet, dass bei mehreren Verstößen die Vertragsstrafen
automatisch addiert werden. Dies kann man durch andere Formulierungen im Rahmen
der Umformulierung einer Unterlassungserklärung vermeiden. Wir dürfen an dieser
Stelle darauf hinweisen, dass es keine Verpflichtung gibt, die den Abmahnungen
oftmals beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen.
Im Gegenteil haben wir die Erfahrung gemacht, dass diese Erklärungen oftmals
sehr weit und unscharf gefasst sind und zudem hinsichtlich der
Vertragsstrafenformulierung für den Abgemahnten sehr ungünstig sein können.
Hinzu kommt, dass den Abgemahnten in der Regel "untergeschoben" wird,
gleichzeitig noch die geforderten Kosten der Abmahnung zu zahlen. Eine derartige
Verpflichtung, dies auch noch mit zu unterschreiben, gibt es jedoch nicht.
Da
in der Regel nicht nur ein, sondern mehrere Punkte abgemahnt werden, die dann in
der Unterlassungserklärung aufgeführt werden, stellt sich somit neben der Anzahl
der Auktionen, in denen falsche Klauseln enthalten waren, nachdem eine
Unterlassungserklärung abgegeben wurde, die Frage, ob diese dann noch zusätzlich
zu addieren sind. Dies einmal hochgerechnet, würde sich folgende Berechnung
ergeben:
2
oder über 6 Millionen Euro Vetragsstrafe ?
418
Auktionen a 3 Einzelverstöße gegen die Unterlassungserklärung x 5.100,00 Euro =
6.395.400,00 Euro.
Die
einfachere Rechnung würde lauten:
418
Auktionen x 5.100,00 Euro = 2.131.800,00 Euro Vertragsstrafe
Abgesehen
davon, dass eine derartige Forderung auf jeden Fall ruinös für den eBay-Händler
wäre, sieht die Rechtsprechung die Fälle auch etwas anders:
Das
OLG nimmt in seinen Entscheidungsgründen an:
"Die
entscheidende Frage im vorliegenden Fall stellt sich dahin, ob und wie weit die
einzelnen gerügten Verstöße miteinander zu verknüpfen sind, um danach die Anzahl
der verwirkten Vertragsstrafen zu bestimmen. Zu Gunsten des Beklagten ist
hierbei davon auszugehen, dass der Beklagte hier die Vertragsstrafe nur einmal
verwirkt hat, so dass die Klage abzuweisen ist. Soweit der Kläger auch noch
einen Teilbetrag auf eine zweite verwirkte Vertragsstrafe
stützt."
Das
OLG führt dann aus, dass eine Vertragsstrafe im wörtlichen Verständnis
(Berechnung siehe oben) "jeden vernünftigen Rahmen sprengen würde, denn hunderte
von Angebote sind bei eBay keine Seltenheit."
Nach
Ansicht des Oberlandesgerichtes liegt ein Verstoß vor, solange der Beklagte
dieselben AGB verwendet. Wenn auch nur eine Klausel der AGB gegen die
Unterlassungsverpflichtung verstößt, wird die Vertragsstrafe fällig und zwar nur
einmal. Dies gilt auch dann, wenn die AGB mehrere Verstöße enthalten.
Das
OLG verwendet in diesem Zusammenhang das Wort "Zusammenfassungsverbot" und weist
ausdrücklich darauf hin, dass der Beklagte bei erneuter Verwendung der
verbotenen AGB-Klauseln sich nicht mehr darauf berufen kann, dass der
fortgesetzte Verstoß mit einer einmaligen Zahlung einer Vertragsstrafe
abgegolten ist.
Der
vorliegende Fall ist ein Extremfall und lässt sich nicht einfach auf andere
Unterlassungserklärungen und die Geltendmachung von Vertragsstrafen übertragen.
Im Gegenseite, so unserer Eindruck, was es die erhebliche Summe, die sich bei
der Multiplikation Verstoß x Vertragsstrafe ergibt, die das OLG bewogen hat,
hier nur eine einheitliche Vertragsstrafe anzunehmen. Um so wichtiger ist es,
dass für den Fall, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben
wird, sowohl die Unterlassungsverpflichtung wie auch die Vertragsstrafe so
präzise wie möglich formuliert wird.
Wir
beraten Sie gerne.
Ihre
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke,
Rostock
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