vertragsstrafe-fortsetzungszusammenhang

Unterlassungserklärung auf Grund Abmahnung: Bei schlechter Formulierung Vertragsstrafe im Millionenbereich möglich ? (BGH)

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Eine Abmahnung, sei es im Wettbewerbsrecht, Markenrecht oder Urheberrecht hat immer zum Ziel, dass der Abgemahnte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, d. h. sich zum einen verpflichtet, den Verstoß zukünftig nicht mehr zu begehen und auf der anderen Seite für den Fall, dass dieses dennoch geschieht, eine Vertragsstrafe einräumt. Klassischer Weise ist es oftmals so, dass die Abmahner vorformulierte Unterlassungserklärungen beifügen, die natürlich so günstig wie möglich im Sinne des Abmahners formuliert sind. Besonders tückisch wird es bei Formulierungen, die eine Vertragsstrafe “unter Verzicht auf die Einwände des Fortsetzungszusammenhangs” vorsehen. Dies hat zur Folge, dass es problematisch werden kann, mehrere Verstöße zu einem zusammenzufassen. Häufig ist es so, dass für den Fall, dass gegen eine Unterlassungserklärung verstoßen wird, es sich nicht nur um einen einmaligen Verstoß  handelt sondern in einer Vielzahl von Fällen verstoßen wird, bspw. beim Verkauf mehrerer markenrechtlich problematischer Produkte oder bei AGB oder ähnlichen Formulierungen, die in vielen Angeboten verwendet werden.

Letztlich kommt es darauf an, was unterschrieben wird, so der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 17.07.2008, Az.: I-ZR 168/05 (Kinderwärmekissen). Die Abgemahnte bzw. Beklagte hatte eine Unterlassungserklärung auf Grund einer Geschmacksmusterverletzung abgegeben, “es bei Meidung einer Vertragsstrafe in Höhe von DM 15.000,00 für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung, also insbesondere jedes angebotene, verkaufte bzw. verbreitete Produkt, unter Verzicht auf die Einwände des Fortsetzungszusammenhangs und der Initialtat zu unterlassen, Kinderwärmekissen herzustellen und / oder zu verbreiten, die wie nachfolgend dargestellt sind: …”

Die Beklagte hatte noch 7.000 Wärmekissen verkauft, was eine Vertragsstrafe von mehr als 53.000.000,00 Euro ergibt.

Eine Zusammenfassung auf nur weniger Vertragsstrafenfälle sah der BGH nicht. Die Begründung ist insofern kurz und knackig.: “Die Parteien haben im Streitfall eine Vertragsstrafe für jedes angebotene, verkaufte oder verbreitete Produkt in Höhe von 7.669,38 Euro vereinbart. Diese ausdrückliche Vereinbarung schließt eine Zusammenfassung mehrerer oder aller Verstöße zu einer einzigen Zuwiderhandlung nach den Grundsätzen der natürlichen Handlungseinheit oder einer Handlung im Rechtssinne aus. Bei 7.000 verkauften Wärmekissen ist eine Vertragsstrafe damit ebenfalls 7.000 Mal verwirkt. Daraus errechnet sich eine Vertragsstrafe von mehr als 53.000.000,00 Euro.”

Ganz so schlimm wurde es für die Beklagte dann jedoch nicht. Der Bundesgerichtshof hat die Vertragsstrafe gemäß § 242 BGB (Treu und Glauben) auf einen Betrag von maximal 200.000,00 Euro herabgesetzt. Bei der Bemessung der Vertragsstrafe kommt es in erster Linie auf den Sanktionscharakter der Vertragsstrafe und deren Funktion, weitere Zuwiderhandlungen zu verhüten, auf die Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung und auf die Gefährlichkeit für den Gläubiger, auf das Verschulden des Verletzers und auf die Funktion der Vertragsstrafe als pauschalisierten Schadenersatz an. Was die Berufungsinstanz, an die das Verfahren zurückgegeben wurde, auch immer feststellen wird, mehr als 200.000,00 Euro hält der BGH jedenfalls nicht für angemessen.

In einem ähnlichen Fall, betreffend falsche eBay-Angebote, hatte das OLG Hamm in seinem Urteil vom 22.03.2007, Az.: 4 U 170/06, eine rein rechnerisch mögliche Vertragsstrafe von über 2.000.000,00 Euro auf 5.100,00 Euro, d. h. einen Verstoß, herabgesetzt. Unabhängig davon können sich Abgemahnte aber auf derartige Rechtsprechung, insbesondere unter Berücksichtigung der aktuellen BGH-Entscheidung, nicht verlassen.

Wichtig:

Diese Rechtslage verdeutlicht für Abgemahnte letztlich zwei wichtige Aspekte:

Zum einen wird aus der Entscheidung des BGH deutlich, dass eine meist im Sinne des Abmahnenden beigefügte sehr weitreichend formulierte Unterlassungserklärung ohne anwaltliche Beratung und ggf. Umformulierung auf keinen Fall unterschrieben werden sollte. Zum anderen ist gerade bei Abmahnungen, die die Gefahr bergen, dass im Falle der Abgabe der  Unterlassungserklärung wiederum die gleichen Fehler gemacht werden, zu überlegen, keine Unterlassungserklärung abzugeben und stattdessen ein gerichtliches Verfahren in Kauf zu nehmen. Dies gilt insbesondere bei fehlerträchtigen Bereichen wie Verstöße gegen das Textilkennzeichnungsgesetz, Grundpreisangaben oder auch Versandkostenangaben. In diesen Fällen kann trotz größter Sorgfalt schnell einmal ein Fehler passieren.

Ein Ordnungsmittelverfahren im Rahmen eines gerichtlich geltend gemachten Unterlassungsanspruches kann in diesen Fällen günstiger sein, als eine Vertragsstrafe zu zahlen. Hinzukommt, dass im Falle eines Ordnungsgeldverfahrens die Motivation des Abmahners nicht so wahnsinnig hoch ist, einen Ordnungsgeldantrag zu stellen, da die ausgeurteilten Gelder nicht dem Abmahner zufließen sondern in die Staatskasse gehen.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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