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Unterlassungserklärung auf Grund Abmahnung: Bei schlechter
Formulierung Vertragsstrafe im Millionenbereich möglich ? (BGH)
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Eine
Abmahnung, sei es im Wettbewerbsrecht, Markenrecht oder Urheberrecht hat immer
zum Ziel, dass der Abgemahnte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt,
d. h. sich zum einen verpflichtet, den Verstoß zukünftig nicht mehr zu begehen
und auf der anderen Seite für den Fall, dass dieses dennoch geschieht, eine
Vertragsstrafe einräumt. Klassischer Weise ist es oftmals so, dass die Abmahner
vorformulierte Unterlassungserklärungen beifügen, die natürlich so günstig wie
möglich im Sinne des Abmahners formuliert sind. Besonders tückisch wird es bei
Formulierungen, die eine Vertragsstrafe "unter Verzicht auf die Einwände des
Fortsetzungszusammenhangs" vorsehen. Dies hat zur Folge, dass es problematisch
werden kann, mehrere Verstöße zu einem zusammenzufassen. Häufig ist es so, dass
für den Fall, dass gegen eine Unterlassungserklärung verstoßen wird, es sich
nicht nur um einen einmaligen Verstoß handelt sondern in einer Vielzahl
von Fällen verstoßen wird, bspw. beim Verkauf mehrerer markenrechtlich
problematischer Produkte oder bei AGB oder ähnlichen Formulierungen, die in
vielen Angeboten verwendet werden.
Letztlich
kommt es darauf an, was unterschrieben wird, so der Bundesgerichtshof
in einer Entscheidung vom 17.07.2008, Az.: I-ZR 168/05 (Kinderwärmekissen).
Die Abgemahnte bzw. Beklagte hatte eine Unterlassungserklärung auf Grund einer
Geschmacksmusterverletzung abgegeben, "es bei Meidung einer Vertragsstrafe in
Höhe von DM 15.000,00 für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung, also
insbesondere jedes angebotene, verkaufte bzw. verbreitete Produkt, unter
Verzicht auf die Einwände des Fortsetzungszusammenhangs und der Initialtat zu
unterlassen, Kinderwärmekissen herzustellen und / oder zu verbreiten, die wie
nachfolgend dargestellt sind: ..."
Die Beklagte hatte noch 7.000 Wärmekissen
verkauft, was eine Vertragsstrafe von mehr als 53.000.000,00 Euro ergibt.
Eine
Zusammenfassung auf nur weniger Vertragsstrafenfälle sah der BGH nicht. Die
Begründung ist insofern kurz und knackig.: "Die Parteien haben im Streitfall
eine Vertragsstrafe für jedes angebotene, verkaufte oder verbreitete Produkt in
Höhe von 7.669,38 Euro vereinbart. Diese ausdrückliche Vereinbarung schließt
eine Zusammenfassung mehrerer oder aller Verstöße zu einer einzigen
Zuwiderhandlung nach den Grundsätzen der natürlichen Handlungseinheit oder einer
Handlung im Rechtssinne aus. Bei 7.000 verkauften Wärmekissen ist eine
Vertragsstrafe damit ebenfalls 7.000 Mal verwirkt. Daraus errechnet sich eine
Vertragsstrafe von mehr als 53.000.000,00 Euro."
Ganz
so schlimm wurde es für die Beklagte dann jedoch nicht. Der Bundesgerichtshof
hat die Vertragsstrafe gemäß § 242 BGB (Treu und Glauben) auf einen Betrag von
maximal 200.000,00 Euro herabgesetzt. Bei der Bemessung der Vertragsstrafe kommt
es in erster Linie auf den Sanktionscharakter der Vertragsstrafe und deren
Funktion, weitere Zuwiderhandlungen zu verhüten, auf die Schwere und Ausmaß der
Zuwiderhandlung und auf die Gefährlichkeit für den Gläubiger, auf das
Verschulden des Verletzers und auf die Funktion der Vertragsstrafe als
pauschalisierten Schadenersatz an. Was die Berufungsinstanz, an die das
Verfahren zurückgegeben wurde, auch immer feststellen wird, mehr als 200.000,00
Euro hält der BGH jedenfalls nicht für angemessen.
In
einem ähnlichen Fall, betreffend falsche eBay-Angebote, hatte das OLG Hamm in
seinem Urteil vom 22.03.2007, Az.: 4 U 170/06, eine rein rechnerisch mögliche
Vertragsstrafe von über 2.000.000,00 Euro auf 5.100,00 Euro, d. h. einen
Verstoß, herabgesetzt.
Unabhängig davon können sich Abgemahnte aber auf derartige Rechtsprechung,
insbesondere unter Berücksichtigung der aktuellen BGH-Entscheidung, nicht
verlassen.
Wichtig:
Diese
Rechtslage verdeutlicht für Abgemahnte letztlich zwei wichtige Aspekte:
Zum
einen wird aus der Entscheidung des BGH deutlich, dass eine meist im Sinne des
Abmahnenden beigefügte sehr weitreichend formulierte Unterlassungserklärung ohne
anwaltliche Beratung und ggf. Umformulierung auf keinen Fall unterschrieben
werden sollte. Zum anderen ist gerade bei Abmahnungen, die die Gefahr bergen,
dass im Falle der Abgabe der
Unterlassungserklärung wiederum die gleichen Fehler gemacht werden, zu
überlegen, keine Unterlassungserklärung abzugeben und stattdessen ein
gerichtliches Verfahren in Kauf zu nehmen. Dies gilt insbesondere bei
fehlerträchtigen Bereichen wie Verstöße gegen das Textilkennzeichnungsgesetz,
Grundpreisangaben oder auch Versandkostenangaben. In diesen Fällen kann trotz
größter Sorgfalt schnell einmal ein Fehler passieren.
Ein
Ordnungsmittelverfahren im Rahmen eines gerichtlich geltend gemachten
Unterlassungsanspruches kann in diesen Fällen günstiger sein, als eine
Vertragsstrafe zu zahlen. Hinzukommt, dass im Falle eines Ordnungsgeldverfahrens
die Motivation des Abmahners nicht so wahnsinnig hoch ist, einen
Ordnungsgeldantrag zu stellen, da die ausgeurteilten Gelder nicht dem Abmahner
zufließen sondern in die Staatskasse gehen.
Ihre
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke,
Rostock
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