|
Leitsätze
1.
Ein Rechtsanwalt, der nach einer Abmahnung einen Internetauftritt überprüft und
zur Verwendung freigibt, ist kein Erfüllungsgehilfe eines
Unterlassungsschuldners im Sinne des § 278 BGB.
2.
Ein Unterlassungschuldner trifft kein Verschulden hinsichtlich der Verwirkung
einer Vertragsstrafe, wenn er sich zur Vermeidung der Vertragsstrafe eines in
Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes bedient, der ihm eine ausdrückliche
Freigabe der Internetseite unter Bezug auf die vorangegangene Abmahnung
mitteilt.
LG Dresden, Urteil vom 23.01.2009, Az.: 10 O
2246/08 (nicht rechtskräftig)
Landgericht
Dresden
Aktenzeichen:
10 O 2246/08
Verkündet
am: 23.01.2009
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In
dem Rechtsstreit
K.
GmbH & Co.KG,
-Klägerin-
gegen
….
-Beklagte-
Rechtsanwälte
S
-Streithelferin des Beklagten-
wegen
Vertragsstrafe
hat
die 10. Zivilkammer des Landgerichts Dresden durch
…..
auf
Grund der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2008 am 23.01.2009
für Recht erkannt:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten
der Nebeninterventionen.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung (§ 108 ZPO) in Höhe von 110%
des jeweils
vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.
4.
Streitwert: 10.200,00 €.
T a t b e s t a n d
Die
Parteien streiten um die Verwirkung von Ansprüchen aus einer
vertragsstrafenbewehrten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverpflichtung.
Die
Prozeßparteien sind Wettbewerber im Bereich von Waren aus dem Sortiment
Batterien. Wegen Wettbewerbsverstoßes (ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung) hatte
der Beklagte am 17.12.2007 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben
(K1) mit Vertragsstrafeversprechen in Höhe von 5.100,00 € je Verstoß.
Die
Klägerin macht Ansprüche wegen verwirkter Vertragsstrafe geltend entsprechend
Schreiben vom 16.01./11.02.2008 (zwei Fälle), Schreiben vom 22.02.2008 und
07.03.2008 (je ein weiterer Fall), fordert insgesamt zwei mal je 5.100,00 €.
Die Klägerin behauptet,
der
Beklagte habe die Vertragsstrafe schuldhaft verwirkt und
Wettbewerbs-/Vertragsverstöße begangen durch seine nachfolgenden Angebote:
I.
(Handelsplattform ebay)
1.)
am
09.01.2008 veröffentlichtes ebay-Angebot mit der Art.-Nr. …, klagseits
Vertragsstrafe einfordernd mit Schreiben vom 16.01.2008 (K3)
(K2)
2.)
am
03.02.2008 veröffentlichtes Angebot mit der Art.-Nr. ….
(K4)
3.)
am
07.02.2008 veröffentlichtes Angebot mit der Art.-Nr. ….
(K5)
4.)
und
trotz entsprechenden klägerischen Hinweises vom 11.02.2008 am 11.02.2008
veröffentlichten Angebotes mit der Art.-Nr. …. vom 19.02.2008
(K6)
5.)
ungeachtet
klägerischen Schreibens vom 25.02.2008 (K7) veröffentlichtes Angebot vom
07.03.2008 mit der Art.-Nr. …
(K8)
und
ungeachtet klägerischen Schreibens vom 07.03.2008 (K9) veröffentlichtes Angebot
vom 15.03.2008 mit der Art.-Nr. ….
(K10)
II. Handelsplattform
......
Angbeote
im beklagtenseitigen online-shoop (K11)
Der
Beklagte habe zweimal verwirkte Vertragsstrafe zu leisten (10.200,00 €) sowie
vorgerichtliche Kosten (1.163,00 €).
Die
Klägerin beantragt,
den
Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 11.363,20€ nebst 5% Zinsen über dem
Basiszinssatz seit 31.10.2008 zu zahlen.
Der
Beklagte hat den Rechtsanwälten S den Streit verkündet. Diese sind dem
Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetreten.
Der
Beklagte und die Streithelfer beantragen,
kostenpflichtig
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte und die Streithelfer
bestreiten,
daß
der Beklagte Vertragsstrafe verwirkt habe. Insbesondere sei die beanstandete
Widerrufsbelehrung entgegen der klägerischen Auffassung rechtlich einwandfrei.
Jedenfalls fehle es an einem schuldhaften Verhalten des Beklagten, weil er die
Streitverkündeten mit der rechtlichen Prüfung beauftragt hatte und diese keine
Beanstandungen, insbesondere Wettbewerbsverstöße, hatten (insb. B1). Selbst wenn
die Streithelfer - wie nicht - rechtsfehlerhaft geprüft gehabt hätten, wäre
deren Verschulden dem Beklagten nicht zurechenbar.
Die
Klagseite repliziert (insb. auch Schriftsatz vom 07.01.2009) und untermauert
ihren Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhalten und meint, daß jedenfalls ein
Verschulden der Streithelfer dem Beklagten zuzurechnen wäre.
Hinsichtlich
des weiteren Sachvortrages wird auf die Akte, und die gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen, und das Verhandlungsprotokoll zu der Sitzung vom 15.12.2008 Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die
zulässige Klage ist unbegründet.
I.Die
Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe, weil der Beklagte
sie nicht verwirkt hat.
Dabei
kann dahingestellt bleiben, ob - wie die Klagseite meint - der
Wettbewerbsverstoß durch fehlerhafte rechtliche Belehrung tatsächlich vorliegt.
Denn jedenfalls liegt weder ein für die Vertragsstrafeverwirkung erforderliches
schuldhaften Verhalten des Beklagten selbst vor noch wäre ihm ein solches der
Streithelfer zuzurechnen.
1.
Die Verwirkung der Vertragsstrafe setzt vorwerfbares (schuldhaftes)
Verhalten auf Seiten des Beklagten als Schuldner voraus. Das Verschulden muß
negativ vom Schuldner bewiesen werden, weil er sich für eine objektive
Leistungsstörung zu entlasten hat (§§ 282, 285 BGB). Deshalb trifft ihn die
Beweislast für die Unvertretbarkeit seines Zuwiderhandelns (BGH Urt. v.
30.03.1988 - I ZR 40/86, GRUR 1988, 561 [562]; Urt. v. 13.5.1982 - I ZR 205/80,
MDR 1983, 29 = GRUR 1982, 688 [691]; OLG Saarbrücken, Urt. v.
12.06.2002 - 1 U 810/01-185 OLGReport Saarbrücken 2002, 412 [413];
Staudinger/Rieble, 2001, § 345 BGB Rz. 8). Bei dem Verstoß gegen eine
strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung hat der Schuldner auch für das
Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen i.S.v. § 278 BGB einzustehen (BGH Urt. v.
15.5.1985 - I ZR 25/83, MDR 1986, 115 = GRUR 1985, 1065 f.). f.). An den
Entlastungsbeweis sind strenge Anforderungen zu stellen, (OLG Saarbrücken a.a.O.
unter Hinweis auf Speckmann, Wettbewerbsrecht, 3. Aufl., Rz. 2013).
2.
Eigenes
Verschulden des Beklagten selbst kann nicht angenommen werden.
Zwar
muß der Schuldner nach Abgabe einer verstragsstrafenbewehrten
Unterlassungsverpflichtung alle ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten
ausschöpfen, um eine Zuwiderhandlung auszuschließen (KG Urt. v. 30.03.1999 - 5 U
63/98, KGReport 2000, 59; OLG Köln Urt. v. 12.7.1985 - 6 U 19/85, GRUR 1986,
195; OLG Düsseldorf Urt. v. 12.7.1984 - 2 U 5/84, WRP 1985, 30).
Dies
hat der Beklagte allerdings auch getan, indem er seine nunmehr beanstandeten
werbenden Auftritte hinsichtlich der nunmehr beanstandeten Belehrungen zuvor von
den Streithelfern, zugelassenen Rechtsanwälten, rechtlich überprüfen hat lassen
und von diesen Verwendungsfreigabe erhielt (B1). Mehr kann nicht verlangt
werden.
3.
Dem Beklagten könnte auch ein - unterstelltes - Verschulden der
Streithelfer durch - unterstellt - rechtsfehlerhafte Verwendungsfreigabe (B1)
nicht zugerechnet werden.
Maßgeblich
für eine Zurechnung von Fremdverschulden wäre vorliegend nicht § 13 Abs. 4 UWG,
weil Vertragsstrafeverpflichtungen in Rede stehen, die vorgenannte Norm aber nur
für den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gilt (OLG Braunschweig Urt.
v. 13.07.2000 - 2 U 52/00, OLGReport Braunschweig 2001, 134 [136] unter Hinweis
auf Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 20 Rz. 15;
Braumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., § 13 UWG Rz. 60). Maßgeblich
ist bei Vertragsstrafeversprechen vielmehr §278 BGB (BGH Urt. v. 22.01.1998 - I
ZR 18/96, MDR 1998, 1427 = NJW 1948, 3342; OLG Braunschweig a.a.O.; Mellulis,
Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 2. Aufl., Rz. 640; Baumbach/Hefermehl,
Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., Einl. UWG Rz. 292).
Erfüllungsgehilfe
im Sinne von § 278 BGB ist, wer mit dem Willen des Schuldners bei Erfüllung der
Unterlassungspflicht als dessen Hilfsperson tätig wird (BGH a.a.O.; OLG
Braunschweig a.a.O.; Mellulis a.a.O.; Baumbach/Hefermehl a.a.O.).
Vorliegend
waren die Streithelfer aber nicht Erfüllungsgehilfen des Beklagten für dessen
Unterlassungspflicht gegenüber der Klägerin tätig. Denn Rechtsanwälte, die - wie
hier - auftragsgemäß die Rechtmäßigkeit eines Angebotes im Fernabsatz überprüft,
sind keine Erfüllungsgehilfen, deren sich der Schuldner zur Erfüllung seiner
Verbindlichkeit gegenüber der Klagseite bedient, weil es keine ausschließliche
schuldrechtliche Verbindlichkeit dieser gegenüber darstellt,
wettbewerbsrechtlich beanstandungsfrei gegenüber allen beworbenen
Verkehrskreisen aufzutreten.
4.
Eine Zurechnung gemäß § 831 BGB käme gleichfalls nicht in Betracht, weil
- weiterhin eine unzutreffende Beratung durch die Streithelfer gedanklich
unterstellt - der Beklagte auf die Richtigkeit der rechtsberatenden Tätigkeit
der Streithelfer, in Deutschland zugelassene Rechtsanwälte, vertrauen durfte.
Auswahlverschulden kann nicht angenommen werden.
II.
Die
Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 ZPO, die Entscheidung hinsichtlich der
vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 709, 108 ZPO.
|