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Urheberrechtsverletzung durch Framing
Das Framing eines Fisch-Fotos war Gegenstand einer
jüngst veröffentlichten Entscheidung des Landgerichts
München I (Az: 21 O 20028/05). Darin entschied der zuständige Einzelrichter,
dass das Einbinden externer Inhalte in das Erscheinungsbild einer Webseite durch
Framing eine öffentliche Zugänglichmachung des geframten Inhaltes im Sinne des §
19a Urheberrechtsgesetz darstellt, wofür eine Zustimmung des Urhebers
erforderlich ist.
Framing-Opfer war eine
„Rußnase“ also ein Zährte, die – wie ja jeder weiß - als Schwarmfisch zur
Familie der Karpfen gehört (Wikipedia). Der Beklagte hatte ohne Zustimmung des Fotografen das Foto
des Fischleins auf seiner Webseite eingebunden. Dabei hatte er die Foto -Datei
jedoch nicht auf seinem Server hinterlegt und es von dort aus beim Aufruf seiner
Webseite eingeblendet. Vielmehr stammte die Quelldatei des Fotos von der
Webseite der Österreichischen Fischereigesellschaft, welche das
streitgegenständliche Foto ebenfalls ohne Genehmigung auf ihrer Homepages
eingeblendet hatte.
Beim Aufruf
der Website des Beklagten durch den User erschien das streitgegenständliche Foto
unmittelbar auf dieser Webseite. Wie beim Framing üblich, war für den User nicht
ersichtlich, dass das eingeblendete Fisch-Foto vom Server eines Dritten bezogen
wurde. Im Urteil heißt es:
„Die 21.
Zivilkammer betrachtet das Einbinden externer Dateien in das Erscheinungsbild
einer Website in der Weise, dass zwar keine physikalische Kopie der Dateien auf
dem eigenen Server erstellt, aber diese dergestalt eingebunden werden, dass beim
Aufruf der Seite durch einen Internetnutzer dessen Browser veranlasst wird, den
fremden Inhalt direkt von einem externen Server auf einen zugewiesenen
Unterabschnitt auf dem Bildschirm zu laden (sog. „frameset“) als einen Fall des
öffentlichen Zugänglichmachens gem. § 19a UrhG.“
§ 19a
Urheberrechtsgesetz ist immer einschlägig, wenn Fotos oder andere
urheberrechtlich geschützten Werke im Internet eingeblendet werden. Der
Wortlaut:
§ 19a
UrhG: Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
Das Recht
der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden der
drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es
Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und Zeiten ihrer Wahl zugänglich
ist.
Indem der
Beklagte sich den fremden Inhalt in
der Weise zu eigen macht, dass für den Nutzer auf den ersten Blick nicht
erkennbar ist, das der angezeigte Inhalt von externer Stelle aufgerufen wird,
machte er diesen Inhalt gegenüber dem Nutzer ebenso öffentlich zugänglich wie
der Zulieferer (also der Fischereigesellschaft). Denn allein der Beklagte als
Ersteller der Webseite veranlasst bei der Programmierung seiner Seite, die
Zulieferung der fremden Datei und deren entsprechende Einbindung in seine eigene
Webseite. Da das fremde Foto auf Veranlassung des Beklagten dem Nutzer letztlich
sichtbar gemacht wurde ist der Tatbestand des öffentlichen Zugänglichmachens
gem. § 19a UrhG erfüllt. Dies sei laut Urteilsbegründung auch dann der Fall,
„wenn
technische Maßnahmen auf einer Webseite dessen Einbindung (das Foto – A.d.U.) in
das Erscheinungsbild bewirken, ohne das eine physikalische Kopie der Datei“ des
Fremdinhaltes auf demselben Server abgelegt ist wie die Software der
letztendlich eingeblendeten Webseite.“
Im
Klartext: Auf eine physische Herrschaft des Wiedergebenden/
Zugänglichmachenden über den Ablageort der wiedergegebenen Datei kommt es nicht
an.
Das Urteil
entspricht der bisherigen Rechtssprechung sowohl zum Framing als auch zur
generellen Haftung des Webseitenbetreibers. So konnte auch nach bisheriger
Rechtsprechung das Framing neben einem Urheberrechtsverstoß auch zu einer
wettbewerbs- oder Markenrechtsverletzung führen kann. Des Weiteren haftet nach
einhelliger Rechtssprechung derjenige, der sich nach außen hin als „Herr der
Inhalte“ geriert, für etwaige dadurch begangenen Rechtsverletzungen. Dies sind
in der Regel der im Impressum einer Webseite benannte Webseiten-Betreiber und
ebenso (!) der Domain-Inhaber, sofern es unterschiedliche Personen sind.
Fazit:
Die
Entscheidung des LG München I brachte also keine Änderung in der Rechtslage. Es
verdeutlicht aber noch einmal, dass
Webseiten-Betreiber in jedem Falle sorgfältig prüfen müssen, ob sie zur
Nutzung des unter ihrer Domain eingeblendeten content auch wirklich berechtigt
sind. Zum content, für den sie haften, kann eben auch fremder content
gehören, sofern dieser mit technischer Maßnahmen so eingebunden ist, dass die
Fremdheit für den Nutzer nicht erkennbar ist.
Der auf
zahlreichen Webseites angebrachte Disclaimer, nach dem ausdrücklich für fremde
Inhalte nicht gehaftet wird, hat rechtlich keien Bedeutung und befreit den
Seite-Betreiber keinesfalls aus der Haftung für etwaige Rechtsverstöße auf
seiner Webseite (Siehe hierzu auch unseren Beitrag: Link-Disclaimer
– Legenden des Internets).
Inbesondere
an gewerbliche Site-Betreiber stellt die Rechtsprechung strenge Anforderungen an
die Sorgfaltspflichten. So muss, wer einen fremden urheberrechtlich geschützes
Werk nutzen will, über seine Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen. Daraus
resultiert eine Prüfungs- und Erkudnigungspflicht (Dreier/SChulze § 57 UrhG Rn.
57). Die Ausrede: „Ich wusste nicht, dass das Bild geschützt ist bzw. dass ich
es nicht nutzen darf.“ hilft nicht. Im Übrigen ist ein Urheberrechtsvermerk am
Foto bzw. Text nicht Schutzvoraussetzung (Hierzu mehr in unserem Beitrag: Was bringt
ein Copyright-Vermerk).
In
Zweifelsfällen also: Finger weg von fremden content.
Ihre
Ansprechpartner:
Frau Rechtsanwältin Elisabeth Vogt
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