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Urheberrechtlicher Schutz
durch "©"? Was bringt der
Copyright-Vermerk?
Auf vielen Internetseiten finden sich Vermerke wie
diese:
Copyright 2003 - 2006 – Alle Rechte
vorbehalten
© 2006 - Rechtsanwältin Elisabeth Vogt
Damit gehen die Inhaber der Webseite vielfach davon, sie
oder er hätten Urheberrechtsschutz für ihren Content erlangt und sind rechtlich
auf der sicheren Seite. Doch welchen Schutz bietet ein Copyright-Vermerk
tatsächlich?
Copyright ist nicht gleich Urheberrecht!
Das Urheberrecht wie es im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt ist,
schützt den Urheber des Werkes, d.h. den menschlichen Schöpfer des Fotos, des
Beitrages oder des Computerprogramms, § 7 UrhG. Nur er erlangt umfassende
wirtschaftliche und ideelle Schutzrechte für sein Werk. Hingegen bezeichnet der
aus dem angelsächsischen Rechtskreis stammende Begriff copyright denjenigen, der das Recht hat,
das Werk wirtschaftlich zu verwerten („the right to copy“). Der dabei
genannte muss nicht zwangsläufig der Schöpfer des Werkes sein, sondern ist
oftmals „nur“ der Inhaber der Verwertungsrechte. Das ist dem deutschen
Urheberrechtsverständnis nicht möglich. Nach dem geltenden Schöpferprinzip ist
der Urheber immer der menschliche Schöpfer des Werkes, § 7 UhrG. Urheber kann
nur eine natürliche Person sein, d.h. der Fotograf, der Autor oder der
Programmierer, nie aber eine GmbH. Mit diesem Grundsatz halten es auch die
Urheberrechtsvorschriften der übrigen europäischen Staaten. Im angelsächsischen
Rechtskreis, dem als bekannteste Vertreter Großbritannien und die USA angehören,
zeigte das © ursprünglich an, dass ein Werk beim Copyright-Register angemeldet
und hinterlegt worden ist. Dies war in den USA noch bis 1989 Voraussetzung für
den urheberrechtlichen Schutz. Zwar entsteht heute aufgrund eines
internationalen Urheberrechtsabkommens (Berner Übereinkunft) der Urheberschutz
in den meisten westlichen Industriestaaten ohne Anmeldung oder Registrierung.
Dennoch bestehen zwischen dem anglo-amerikanischen copyright und dem
deutschen Urheberrecht (als Vertreter des sog. kontinentaleuropäischen
Urheberrechtssystems) ganz erhebliche Unterschiede in Voraussetzung, Inhalt und
Umfang der Schutzrechte. Genau genommen, bezieht sich damit der
Copyright-Vermerk auf Rechte oder Ansprüche, die so im deutschen Recht gar nicht
geregelt sind. Da der Copyright-Vermerk in der Regel den Rechteinhaber und nicht
Urheber des Werkes angibt, kann er den Urhebervermerk nach dem deutschen Recht
nicht ersetzen. Darauf ist bei der Gestaltung zu achten.
Funktion des Vermerks
Ziel des Vermerks ist es, nach außen deutlich zu machen und
dadurch letztlich den Nachweis zu erbringen, Urheber eines Fotos, eines Beitrags
zu sein. Denn wer behauptet Urheber eines Werkes zu sein, muss dies beweisen.
Vom Gesetz her, wird zunächst vermutet, dass derjenige rechtmäßiger Urheber ist,
der auf dem Original oder einer Kopie einer Fotografie oder eben auf einer
Webeseite namentlich angegeben ist. Dieser Grundsatz ist in § 10 UrhG wie folgt
formuliert:
§
10 UrhG Vermutung der Urheberschaft
(1) Wer auf dem Vervielfältigungsstück eines erschienen Werkes
oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise
als der Urheber bezeichnet ist, wird bis zum beweis des Gegenteils als der
Urheber des Werkes angesehen; ...
(2)
Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird
vermutet, dass derjenige ermächtigt ist, de Rechte des Urhebers geltend zu
machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber
bezeichnet ist. ...
Anzubringen ist der Urhebervermerk an der für die jeweilige
Werkgattung üblicher Stelle, mit üblichem Inhalt. So findet sich die
Namensangabe des Fotographen bei Fotos entweder auf der Rückseite sowie bei
Kopien in Druckerzeugnissen am Seitenrand des Fotos oder in Form eines zentralen
Bildnachweises. Bei Computerprogrammen werden häufig die Initialen des
Programmierers in der Kopfleiste des Maskenausdruckes oder in der Fußzeile des
Bedienerhandbuches angegeben. Wird eine Person neben dem © am Ende einer
Webseite genannt, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils diese Person als Urheber
des Seiteninhaltes.
Copyright-Vermerk führt aber nicht automatisch zum
Urheberschutz
Das Urheberrecht entsteht automatisch mit Schaffung des
Werkes. Es sind keinerlei Formalien wie Anmeldung oder Hinterlegung zu erfüllen.
Voraussetzung ist allerdings, dass bspw. ein Gemälde, eine Fotografie oder ein
wissenschaftlicher Beitrag eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht. Gemeint ist
damit, dass das Werk eine persönliche geistige Schöpfung des Urhebers und nicht
etwa die einer Maschine ist oder es sich um ein banales Werk handelt (§ 2 Abs. 2
UrhG). Ob diese Bedingung erfüllt ist, entscheidet das Gesetz gänzlich
unabhängig davon, ob ein Urheber- oder Copyright-Vermerk am Werkstück angebracht
ist oder nicht. Mit anderen Worten: auch eine Software oder der Inhalt einer
Webseite, an der ein Vermerk angebracht ist, können u.U. urheberechtlich nicht
geschützt sein, zum Beispiel, weil es sich um eine Trivialsoftware handelt oder
die bloße Übersetzung eines Textes in den HTML - Code von der Rechtssprechung
nicht als ausreichende individuelle geistige Schöpfung angesehen wird.
Vorsicht bei Falschangaben!
Werden bei der Gestaltung der Homepage fremde Fotos, Logos
oder Graphiken ohne Zustimmung des Urhebers eingefügt und am Ende der Seite der
eigene Name neben dem © angegeben, kann dies kostspielige Konsequenzen haben.
Derartige falsche Angaben im Copyright-Vermerk sind irreführend und können zu
Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen aus dem Wettbewerbsrecht, (§§ 3, 5
UWG) sowie dem Urheberrecht (§ 97 UrhG) führen. Dabei ist eine kostenpflichtige
Abmahnung auch dann berechtigt, wenn die Verletzung des Urheberrechts ohne
Verschulden erfolgte. Die Ausrede nicht gewusst zu haben, dass man „dies nicht
darf“ hilft also allein nicht.
Praxistipps:
1. Letztlich ist das Anbringen eines Copyright- Vermerks
sinnvoll und empfehlenswert. Jedoch sollte der Vermerk nur Werke einbeziehen,
dessen Urheber Sie sind.
2. Nutzen Sie urheberrechtlich geschützte Werke nur, wenn Sie dazu
berechtigt sind. Wollen Sie für Ihren privaten oder geschäftlichen
Internetauftritt Material von Dritten einfügen, fragen Sie vorher um Erlaubnis.
3. Flattert dennoch eine Abmahnung ins Haus,
dann sollten Sie in jedem Fall unverzüglich darauf reagieren. Sonst erhöhen sich
die Kosten nur unnötig. Eine rechtliche Prüfung der Abmahnung empfiehlt sich in
den meisten Fällen. Denn Sie brauchen keineswegs alles zu unterschreiben. So
kommt es in der Praxis häufig vor, dass Ansprüche unbegründet sind; entweder
weil die gesetzliche Schutzvoraussetzung (Schöpfungshöhe) eines Werkes nicht
vorliegt, die Unterlassungspflicht viel zu weitreichend formuliert oder die
geforderte Schadensersatzsumme überhöht ist.
Ihre Ansprechpartnerin ist
Rechtsanwältin Elisabeth Vogt, Rostock
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