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Das neue Telemediengesetz
-praktische Auswirkungen beachten-
Der Bundestag hat am 18.01.2007 das Telemediengesetz verabschiedet. Das
Gesetz ist zum 01.03.2007 in Kraft getreten.. Das bisher
bestehende Teledienstegesetz und das Teledienstdatenschutzgesetz werden
zukünftig durch das Telemediengesetz
(TMG) ersetzt werden.
Bisher
wurde zwischen Telediensten und Mediendiensten unterschieden. Teledienste,
bisher im Teledienstegesetz
(TDG) geregelt, sind in erster Linien Waren- und Dienstleistungsangebote,
wie beispielsweise Internetshops. Mediendienste, deren Regelungen sich bisher
aus dem Mediendienstestaatsvertrag der Länder ergab, hatten eher
presserechtliche Aspekte und sind meinungsbildend. Hierunter fallen
beispielsweise Informationsdienste, wie Nachrichtenmagazine oder Zeitungen oder
andere redaktionell gestaltete Online-Angebote.
Das
neue Gesetz soll eine einheitliche Regelung herbeiführen, wobei darauf
hinzuweisen ist, dass auch nach der bisherigen Regelung viele Punkte, wie
beispielsweise die Verpflichtung zur Anbieterkennzeichnung sehr ähnlich geregelt
waren.
Bisher
bereits bestehende Vorschriften aus dem Teledienstedatenschutzgesetz
beispielsweise rücken durch das TMG noch einmal in die Aufmerksamkeit der
Öffentlichkeit.
Was ist neu?
Kennzeichnung von
Werbemails
Eine
Neuerung ergibt sich aus § 6 Abs. 2 des TMG. Hier geht es in erster Linie darum,
Spam-Mails wirksam zu bekämpfen. Es heißt dort, dass bei einer kommerziellen
Kommunikation per Email in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender, noch
der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden
darf. Dies liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so
gestaltet ist, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Email
keine oder irreführende Information über die tatsächliche Identität des
Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält. Mit anderen
Worten: Werbe-Emails oder geschäftliche Emails müssen auch als solche
gekennzeichnet sein. Bisher (und wohl auch leider weiterhin) ist es üblich, dass
Werbe-Emails als private Anfragen oder Ähnliches getarnt werden, damit der
Empfänger sie überhaupt öffnet. Dies ist zukünftig unzulässig. Es muss jedoch
darauf hingewiesen werden, dass das unaufgeforderte Versenden von Email-Werbung
bereits jetzt einen Verstoß gegen § 7 UWG darstellt, eine Tatsache, die auch
schon Heute abgemahnt werden kann.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 TMG handelt es sich nunmehr auch noch um eine Ordnungswidrigkeit,
die gemäß § 16 Abs. 3 TMG mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,00 Euro geahndet
werden kann. Dies kann ein durchaus scharfes Schwert sein, wobei darauf
hinzuweisen ist, dass eine entsprechende Verfolgung natürlich nur dort sinnvoll
ist, wo der Absender auch in Deutschland greifbar ist, was häufig nicht der Fall
sein wird.
Auskunftspflichten
Neu
ist auch die Regelung im § 14 Abs. 2 TMG, demzufolge auf Anordnung der
zuständigen Stellen Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten zu
erteilen hat, wenn diese zum Zwecke der Strafverfolgung, zur Erfüllung der
Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundesnachrichtendienstes oder des
millitärischen Abschirmdienstes oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen
Eigentum erforderlich sind. Wichtig ist hier der letzte Teil des Satzes, nämlich
"Rechte am geistigen Eigentum". Es dürfte somit ein direkter Auskunftsanspruch
beispielsweise bei Urheberrechtsverletzungen gegenüber dem Provider bestehen.
Gerade größere Diensteanbieter, die viele Fremdinhalte bereitstellen, wie
beispielsweise eBay dürften hier mit einem erheblichen Mehraufwand konfrontiert
werden. Auf der anderen Seite gibt § 14 Abs. 2 TMG nunmehr dem in seinem
Urheberrecht verletzten eine direkte Anspruchsgrundlage, entsprechende Nutzer
oder Bestandsdaten zu verlangen. Zur Durchsetzung entsprechender Ansprüche kann
dies somit durchaus sinnvoll sein und vereinfacht den bisher zum Teil gewählten
Weg über die Strafverfolgungsbehörden.
Anbieterkennzeichnung
Ge.
§ 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG muss zukünftig in der Anbieterkennzeichung eine
Wirtschafts-Identifikationsnummer gem. §
139c Abgabenordnung angegeben werden, wenn eine solche vorhanden ist. Die
Wirtschafts-Identifikationsnummer wird auf Anforderung der zuständigen
Finanzbehörde vergeben. Sie beginnt mit den Buchstaben "DE".
Verpasste Chancen
Die
Verantwortlichkeit in Abschnitt 3 des Gesetzes entspricht der bisherigen
Regelung des Teledienstegesetzes. Leider hat der Gesetzgeber es hier verpasst,
für notwendige Klarheit zu sorgen, da die bisherige Rechtsprechung zum Thema
beispielsweise Linkhaftung oder Haftung für die Inhalte von Dritten für
Diensteanbieter sehr unbefriedigend und weitreichend ist.
Über
das Inkrafttreten des TMG werden wir Sie an dieser Stelle aktuell
informieren.
Ihre
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rechtsanwalt Andreas Schmidt, Rostock
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