|
Telemediengesetz (TMG)
Beachten Sie bitte unsere weiteren
Informationen zum Telemediengesetz:
In Kraft getreten zum
01.03.2007
Abschnitt
1
Allgemeine
Bestimmungen
§
1 Anwendungsbereich
(1)
Dieses Gesetz gilt für alle elektronischen Informations- und
Kommunikationsdienste,
soweit sie nicht
Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des
Telekommunikationsgesetzes,
die ganz in der Übertragung von Signalen
über
Telekommunikationsnetze bestehen, telekommunikationsgestützte Dienste nach §
3
Nr.
25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 2 des
Rundfunkstaatsvertrages
sind (Telemedien). Dieses Gesetz gilt für alle Anbieter
einschließlich der
öffentlichen Stellen unabhängig davon, ob für die Nutzung ein
Entgelt
erhoben
wird.
(2)
Dieses Gesetz gilt nicht für den Bereich der Besteuerung.
(3)
Das Telekommunikationsgesetz und die Pressegesetze bleiben
unberührt.
(4)
Die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden besonderen Anforderungen ergeben
sich
aus
dem Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien
(Rundfunkstaatsvertrag).
Artikel 1 dieses
Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen
Parlaments und des
Rates vom 8. Juni 2000
über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft,
insbesondere
des
elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 S.
1).
Die
Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Juni 1998
über
ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für
die
Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch
die Richtlinie 98/48/EG des
Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217), sind beachtet worden.
(5)
Dieses Gesetz trifft weder Regelungen im Bereich des internationalen
Privatrechts noch
regelt es die
Zuständigkeit der Gerichte.
§
2 Begriffsbestimmungen
Im
Sinne dieses Gesetzes
1.
ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder
fremde
Telemedien zur Nutzung
bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt,
2.
ist niedergelassener Diensteanbieter jeder Anbieter, der mittels einer festen
Einrichtung auf
unbestimmte Zeit
Telemedien geschäftsmäßig anbietet oder erbringt; der Standort
der
technischen Einrichtung
allein begründet keine Niederlassung des Anbieters,
3.
ist Nutzer jede natürliche oder juristische Person, die Telemedien nutzt,
insbesondere um
Informationen zu
erlangen oder zugänglich zu machen,
4.
sind Verteildienste Telemedien, die im Wege einer Übertragung von Daten
ohne
individuelle
Anforderung gleichzeitig für eine unbegrenzte Anzahl von Nutzern
erbracht
werden,
5.
ist kommerzielle Kommunikation jede Form der Kommunikation, die der
unmittelbaren
oder
mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder
des
Erscheinungsbilds eines
Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer
natürlichen Person
dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder
einen freien Beruf
ausübt; die Übermittlung der folgenden Angaben stellt als solche
keine
Form
der kommerziellen Kommunikation dar:
a)
Angaben, die unmittelbaren Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens oder
der
Organisation oder
Person ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-Name oder eine
Adresse der
elektronischen Post,
b)
Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild
eines
Unternehmens, einer
Organisation oder Person, die unabhängig und insbesondere ohne
finanzielle
Gegenleistung gemacht werden.
Einer juristischen
Person steht eine Personengesellschaft gleich, die mit der Fähigkeit
ausgestattet
ist,
Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
§
3 Herkunftslandprinzip
(1)
In der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene Diensteanbieter und ihre
Telemedien
unterliegen den
Anforderungen des deutschen Rechts auch dann, wenn die Telemedien
in
einem anderen Staat
innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des
Europäischen Parlaments
und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche
Aspekte der Dienste der
Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen
Geschäftsverkehrs, im
Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 S. 1) geschäftsmäßig angeboten
oder
erbracht werden.
(2)
Der freie Dienstleistungsverkehr von Telemedien, die in der Bundesrepublik
Deutschland
von
Diensteanbietern geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden, die in
einem
anderen Staat innerhalb
des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen
sind, wird nicht
eingeschränkt. Absatz 5 bleibt unberührt.
(3)
Von den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt
1.
die Freiheit der Rechtswahl,
2.
die Vorschriften für vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf
Verbraucherverträge,
3.
gesetzliche Vorschriften über die Form des Erwerbs von Grundstücken und
grundstücksgleichen
Rechten sowie der
Begründung, Übertragung, Änderung oder
Aufhebung von
dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten,
4.
das für den Schutz personenbezogener Daten geltende Recht.
(4)
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
1.
die Tätigkeit von Notaren sowie von Angehörigen anderer Berufe, soweit diese
ebenfalls
hoheitlich tätig
sind,
2.
die Vertretung von Mandanten und die Wahrnehmung ihrer Interessen vor
Gericht,
3.
die Zulässigkeit nicht angeforderter kommerzieller Kommunikationen
durch
elektronische
Post,
4.
Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen,
einschließlich
Lotterien und
Wetten,
5.
die Anforderungen an Verteildienste,
6.
das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Rechte im Sinne der
Richtlinie
87/54/EWG des Rates vom
16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der
Topographien von
Halbleitererzeugnissen (ABl. EG Nr. L 24 S. 36) und der
Richtlinie
96/9/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den
rechtlichen Schutz von
Datenbanken (ABl. EG Nr. L 77 S. 20) sowie für gewerbliche
Schutzrechte,
7.
die Ausgabe elektronischen Geldes durch Institute, die gemäß Artikel 8 Abs. 1
der
Richtlinie 2000/46/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.
September 2000 über die
Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit
von
E-Geld-Instituten (ABl. EG Nr. L 275 S. 39) von der Anwendung einiger
oder
aller Vorschriften
dieser Richtlinie und von der Anwendung der Richtlinie
2000/12/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die
Aufnahme und Ausübung
der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1)
freigestellt
sind,
8.
Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht
unterliegen,
9.
die von den §§ 12, 13a bis 13c, 55a, 83, 110a bis 110d, 111b und 111c des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
und
der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung erfassten
Bereiche, die
Regelungen über das auf Versicherungsverträge anwendbare Recht
sowie für
Pflichtversicherungen.
(5)
Das Angebot und die Erbringung von Telemedien durch einen Diensteanbieter, der
in einem
anderen Staat im
Geltungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen ist,
unterliegen
abweichend von Absatz 2
den Einschränkungen des innerstaatlichen Rechts, soweit dieses
dem
Schutz
1.
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die
Verhütung,
Ermittlung, Aufklärung,
Verfolgung und Vollstreckung von Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten,
einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze
aus
Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität sowie
von
Verletzungen der
Menschenwürde einzelner Personen sowie die Wahrung nationaler
Sicherheits- und
Verteidigungsinteressen,
2.
der öffentlichen Gesundheit,
3.
der Interessen der Verbraucher, einschließlich des Schutzes von
Anlegern,
vor
Beeinträchtigungen oder ernsthaften und schwerwiegenden Gefahren dient und die
auf
der
Grundlage des innerstaatlichen Rechts in Betracht kommenden Maßnahmen in
einem
angemessenen Verhältnis
zu diesen Schutzzielen stehen. Für das Verfahren zur Einleitung
von
Maßnahmen nach Satz 1 – mit Ausnahme von gerichtlichen Verfahren
einschließlich
etwaiger Vorverfahren
und der Verfolgung von Straftaten einschließlich der
Strafvollstreckung und
von Ordnungswidrigkeiten - sieht Artikel 3 Abs. 4 und 5 der
Richtlinie 2000/31/EG
Konsultations- und Informationspflichten vor.
Abschnitt
2
Zulassungsfreiheit
und Informationspflichten
§
4 Zulassungsfreiheit
Telemedien sind im
Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.
§
5 Allgemeine Informationspflichten
(1)
Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt
angebotene
Telemedien folgende
Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und
ständig
verfügbar zu
halten:
1.
den Namen und die ladungsfähige Anschrift, unter der sie niedergelassen sind,
bei
juristischen Personen
zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
2.
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und
unmittelbare
Kommunikation mit ihnen
ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen
Post,
3.
soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die
der
behördlichen Zulassung
bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4.
das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder
Genossenschaftsregister,
in
das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5.
soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d
der
Richtlinie 89/48/EWG
des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine
Regelung zur
Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige
Berufsausbildung
abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1
Buchstabe f der
Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite
allgemeine Regelung zur
Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in
Ergänzung zur
Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S.
20),
zuletzt geändert durch
die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997
(ABl. EG Nr. 184 S.
31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a)
die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b)
die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die
Berufsbezeichnung
verliehen worden
ist,
c)
die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie
diese
zugänglich
sind,
6.
in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des
Umsatzsteuergesetzes
oder
eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der
Abgabenordnung
besitzen, die Angabe dieser Nummer.
(2)
Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben
unberührt.
§
6 Besondere Informationspflichten bei kommerziellen
Kommunikationen
(1)
Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien
oder
Bestandteile von
Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen zu
beachten:
1.
Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen
sein.
2.
Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle
Kommunikationen
erfolgen, muss klar
identifizierbar sein.
3.
Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke
müssen
klar
als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme
müssen
leicht zugänglich sein
sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
4.
Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche
erkennbar
und
die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und
unzweideutig angegeben
werden.
(2)
Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, darf in
der Kopfund
Betreffzeile weder der
Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht
verschleiert oder
verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann
vor,
wenn
die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger
vor
Einsichtnahme in den
Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen
über
die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter
der
Nachricht
erhält.
(3)
Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben
unberührt.
Abschnitt
3
Verantwortlichkeit
§
7 Allgemeine Grundsätze
(1)
Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten,
nach den
allgemeinen Gesetzen
verantwortlich.
(2)
Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen
übermittelten
oder
gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu
forschen,
die
auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung
oder
Sperrung der Nutzung
von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im
Falle der
Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt.
Das
Fernmeldegeheimnis nach
§ 88 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren.
§
8 Durchleitung von Informationen
(1)
Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz
übermitteln oder zu
denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich,
sofern
sie
1.
die Übermittlung nicht veranlasst,
2.
den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt
und
3.
die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert
haben.
Satz
1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem
Nutzer
seines Dienstes
zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.
(2)
Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs
zu
ihnen umfasst auch die
automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser
Informationen, soweit
dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz
geschieht und die
Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die
Übermittlung
üblicherweise
erforderlich ist.
§
9 Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von
Informationen
Diensteanbieter sind
für eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die
allein
dem
Zweck dient, die Übermittlung fremder Informationen an andere Nutzer auf deren
Anfrage
effizienter zu
gestalten, nicht verantwortlich, sofern sie
1.
die Informationen nicht verändern,
2.
die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen beachten,
3.
die Regeln für die Aktualisierung der Informationen, die in weithin anerkannten
und verwendeten
Industriestandards
festgelegt sind, beachten,
4.
die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung
der
Informationen, die in
weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt
sind, nicht
beeinträchtigen und
5.
unverzüglich handeln, um im Sinne dieser Vorschrift gespeicherte Informationen
zu entfernen
oder
den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald sie Kenntnis davon erhalten haben, dass
die
Informationen am
ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus dem Netz entfernt
wurden oder der Zugang
zu ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine
Verwaltungsbehörde
die
Entfernung oder Sperrung angeordnet hat.
§ 8
Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§
10 Speicherung von Informationen
Diensteanbieter sind
für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht
verantwortlich,
sofern
1.
sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben
und ihnen
im
Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt
sind,
aus
denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird,
oder
2.
sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den
Zugang zu
ihr
zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
Satz
1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder
von ihm
beaufsichtigt
wird.
Abschnitt
4
Datenschutz
§
11 Anbieter-Nutzer-Verhältnis
(1)
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für die Erhebung und
Verwendung
personenbezogener Daten
der Nutzer von Telemedien, soweit die Bereitstellung solcher
Dienste
1.
im Dienst- und Arbeitsverhältnis zu ausschließlich beruflichen oder
dienstlichen
Zwecken
oder
2.
innerhalb von oder zwischen nicht öffentlichen Stellen oder öffentlichen
Stellen
ausschließlich zur
Steuerung von Arbeits- oder Geschäftsprozessen erfolgt.
(2)
Nutzer im Sinne dieses Abschnitts ist jede natürliche Person, die Telemedien
nutzt,
insbesondere um
Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen.
(3)
Bei Telemedien, die überwiegend in der Übertragung von Signalen
über
Telekommunikationsnetze
bestehen, gelten für die Erhebung und Verwendung
personenbezogener Daten
der Nutzer nur § 12 Abs. 3, § 15 Abs. 8 und § 16 Abs. 2 Nr. 2 und
§
12 Grundsätze
(1)
Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten zur Bereitstellung von
Telemedien nur
erheben und verwenden,
soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich
ausdrücklich auf
Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
(2)
Der Diensteanbieter darf für die Bereitstellung von Telemedien
erhobene
personenbezogene Daten
für andere Zwecke nur verwenden, soweit dieses Gesetz oder
eine
andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es
erlaubt oder
der
Nutzer eingewilligt hat.
(3)
Der Diensteanbieter darf die Bereitstellung von Telemedien nicht von der
Einwilligung des
Nutzers in eine
Verwendung seiner Daten für andere Zwecke abhängig machen, wenn
dem
Nutzer ein anderer
Zugang zu diesen Telemedien nicht oder in nicht zumutbarer Weise
möglich
ist.
(4)
Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften für
den Schutz
personenbezogener Daten
anzuwenden, auch wenn die Daten nicht automatisiert
verarbeitet
werden.
§
13 Pflichten des Diensteanbieters
(1)
Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art,
Umfang und
Zwecke der Erhebung und
Verwendung personenbezogener Daten sowie über die
Verarbeitung seiner
Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie
95/46/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum
Schutz
natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Datenverkehr (ABl. EG
Nr. L 281 S. 31) in allgemein verständlicher Form zu
unterrichten,
sofern eine solche
Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Bei einem
automatisierten
Verfahren, das eine
spätere Identifizierung des Nutzers ermöglicht und eine Erhebung
oder
Verwendung
personenbezogener Daten vorbereitet, ist der Nutzer zu Beginn
dieses
Verfahrens zu
unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer
jederzeit
abrufbar
sein.
(2)
Die Einwilligung kann elektronisch erklärt werden, wenn der Diensteanbieter
sicherstellt,
dass
1.
der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat,
2.
die Einwilligung protokolliert wird,
3.
der Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und
4.
der Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen
kann.
(3)
Der Diensteanbieter hat den Nutzer vor Erklärung der Einwilligung auf das Recht
nach
Absatz 2 Nr. 4
hinzuweisen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4)
Der Diensteanbieter hat durch technische und organisatorische
Vorkehrungen
sicherzustellen,
dass
1.
der Nutzer die Nutzung des Dienstes jederzeit beenden kann,
2.
die anfallenden personenbezogenen Daten über den Ablauf des Zugriffs oder der
sonstigen
Nutzung unmittelbar
nach deren Beendigung gelöscht oder in den Fällen des Satzes
2
gesperrt werden,
3.
der Nutzer Telemedien gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch
nehmen
kann,
4.
die personenbezogenen Daten über die Nutzung verschiedener Telemedien
durch
denselben Nutzer
getrennt verwendet werden können,
5.
Daten nach § 15 Abs. 2 nur für Abrechungszwecke zusammengeführt werden
können
und
6.
Nutzungsprofile nach § 15 Abs. 3 nicht mit Angaben zur Identifikation des
Trägers des
Pseudonyms
zusammengeführt werden können.
An
die Stelle der Löschung nach Satz 1 Nr. 2 tritt eine Sperrung, soweit einer
Löschung
gesetzliche,
satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen
entgegenstehen.
(5)
Die Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieter ist dem Nutzer
anzuzeigen.
(6)
Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym
oder
unter Pseudonym zu
ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der
Nutzer ist über diese
Möglichkeit zu informieren.
(7)
Der Diensteanbieter hat dem Nutzer nach Maßgabe von § 34 des
Bundesdatenschutzgesetzes
auf Verlangen Auskunft über die zu seiner Person oder zu
seinem Pseudonym
gespeicherten Daten zu erteilen. Die Auskunft kann auf Verlangen
des
Nutzers auch
elektronisch erteilt werden.
§
14 Bestandsdaten
(1)
Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben
und
verwenden, soweit sie
für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines
Vertragsverhältnisses
zwischen dem Diensteanbieter und dem Nutzer über die Nutzung
von
Telemedien erforderlich sind (Bestandsdaten).
(2)
Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf der Diensteanbieter im Einzelfall
Auskunft
über
Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur
Erfüllung der
gesetzlichen Aufgaben
der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des
Bundesnachrichtendienstes
oder des Militärischen Abschirmdienstes oder zur
Durchsetzung der Rechte
am geistigen Eigentum erforderlich ist.
§
15
Nutzungsdaten
(1)
Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben
und
verwenden, soweit dies
erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu
ermöglichen und
abzurechnen (Nutzungsdaten). Nutzungsdaten sind insbesondere
1.
Merkmale zur Identifikation des Nutzers,
2.
Angaben über Beginn und Ende sowie des Umfangs der jeweiligen Nutzung
und
3.
Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Telemedien.
(2)
Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten eines Nutzers über die
Inanspruchnahme
verschiedener
Telemedien zusammenführen, soweit dies für Abrechnungszwecke mit
dem
Nutzer erforderlich
ist.
(3)
Der Diensteanbieter darf für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder
zur
bedarfsgerechten
Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung von
Pseudonymen erstellen,
sofern der Nutzer dem nicht widerspricht. Der Diensteanbieter hat
den
Nutzer auf sein Widerspruchsrecht im Rahmen der Unterrichtung nach § 13 Abs.
1
hinzuweisen. Diese
Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über den Träger des
Pseudonyms
zusammengeführt werden.
(4)
Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten über das Ende des Nutzungsvorgangs
hinaus
verwenden, soweit sie
für Zwecke der Abrechnung mit dem Nutzer erforderlich sind
(Abrechnungsdaten). Zur
Erfüllung bestehender gesetzlicher, satzungsmäßiger oder
vertraglicher
Aufbewahrungsfristen darf der Diensteanbieter die Daten sperren.
(5)
Der Diensteanbieter darf an andere Diensteanbieter oder Dritte
Abrechnungsdaten
übermitteln, soweit
dies zur Ermittlung des Entgelts und zur Abrechnung mit dem
Nutzer
erforderlich ist. Hat
der Diensteanbieter mit einem Dritten einen Vertrag über den
Einzug
des
Entgelts geschlossen, so darf er diesem Dritten Abrechnungsdaten übermitteln,
soweit
es
für diesen Zweck erforderlich ist. Zum Zwecke der Marktforschung
anderer
Diensteanbieter dürfen
anonymisierte Nutzungsdaten übermittelt werden. § 14 Abs. 2
findet
entsprechende
Anwendung.
(6)
Die Abrechnung über die Inanspruchnahme von Telemedien darf Anbieter,
Zeitpunkt,
Dauer, Art, Inhalt und
Häufigkeit bestimmter von einem Nutzer in Anspruch genommener
Telemedien nicht
erkennen lassen, es sei denn, der Nutzer verlangt einen
Einzelnachweis.
(7)
Der Diensteanbieter darf Abrechnungsdaten, die für die Erstellung von
Einzelnachweisen
über
die Inanspruchnahme bestimmter Angebote auf Verlangen des Nutzers
verarbeitet
werden, höchstens bis
zum Ablauf des sechsten Monats nach Versendung der Rechnung
speichern. Werden gegen
die Entgeltforderung innerhalb dieser Frist Einwendungen
erhoben oder diese
trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen, dürfen die
Abrechnungsdaten weiter
gespeichert werden, bis die Einwendungen abschließend geklärt
sind
oder die Entgeltforderung beglichen ist.
(8)
Liegen dem Diensteanbieter zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte vor,
dass
seine Dienste von
bestimmten Nutzern in der Absicht in Anspruch genommen werden,
das
Entgelt nicht oder
nicht vollständig zu entrichten, darf er die personenbezogenen
Daten
dieser Nutzer über das
Ende des Nutzungsvorgangs sowie die in Absatz 7 genannte
Speicherfrist hinaus
nur verwenden, soweit dies für Zwecke der Rechtsverfolgung
erforderlich ist. Der
Diensteanbieter hat die Daten unverzüglich zu löschen, wenn die
Voraussetzungen nach
Satz 1 nicht mehr vorliegen oder die Daten für die
Rechtsverfolgung nicht
mehr benötigt werden. Der betroffene Nutzer ist zu unterrichten,
sobald dies ohne
Gefährdung des mit der Maßnahme verfolgten Zweckes möglich ist.
Abschnitt
5
Bußgeldvorschriften
§
16 Bußgeldvorschriften
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 den Absender
oder den
kommerziellen Charakter
der Nachricht verschleiert oder verheimlicht.
(2)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 5 Abs. 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig
verfügbar
hält,
2.
entgegen § 12 Abs. 3 die Bereitstellung von Telemedien von einer dort
genannten
Einwilligung abhängig
macht,
3.
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2 den Nutzer nicht, nicht richtig, nicht
vollst&, auml;ndig
oder
nicht rechtzeitig unterrichtet,
4.
einer Vorschrift des § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder 5 über eine dort
genannte
Pflicht zur
Sicherstellung zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1 oder
2
personenbezogene Daten
erhebt oder verwendet oder nicht oder nicht rechtzeitig
löscht
oder
6.
entgegen § 15 Abs. 3 Satz 3 ein Nutzungsprofil mit Daten über den Träger
des
Pseudonyms
zusammenführt.
(3)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro
geahndet
werden.
|