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Tauschbörsennutzung: Immer mehr Gerichte lehnen Akteneinsichtsgesuche der Urheber ab

 

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Die Staatsanwaltschaften ächzen zurzeit unter dem großen Anfall von Strafanzeigen, die Urheber bei ermittelten Tauschbörsennutzungen erstatten. Hintergrund ist, dass es zurzeit einen originären Auskunftsanspruch gegenüber dem Provider, dem eine IP-Adresse bei einer Tauschbörsennutzung zugeordnet werden konnte, nicht besteht. Der einzige Weg für die Urheber ist somit zurzeit, eine Strafanzeige zu erstatten, um dann im Wege der Akteneinsicht herauszufinden, wer Anschlussinhaber war. Dass der Anschlussinhaber nicht automatisch der Täter ist, versteht sich an dieser Stelle von selbst. Erste Gerichte haben in diesem Fall bereits eine Haftung des Anschlussinhabers abgelehnt.

 

Bereits im März 2008 hatte die Staatsanwaltschaft Wuppertal Ermittlungen für die Musikindustrie gänzlich verweigert. Nunmehr gehen einige Staatsanwaltschaften dazu über, nach einer Strafanzeige dem Urheber keine Akteneinsicht mehr zu gewähren. Im Rahmen einer Beschwerde haben dann die Landgerichte über den Antrag auf Akteneinsicht zu entscheiden. Bereits zwei Landgerichte (Stand 25.05.2008) haben den Antrag von Urhebern auf Akteneinsicht zurückgewiesen. Das Landgericht Saarbrücken (Beschluss vom 28.01.2008, Aktenzeichen: 5 (3) Qs 349/07-2 (6) JS 682/07) hat den Antrag auf Akteneinsicht mit der Begründung abgelehnt, dass das Interesse der beschuldigte Person (Anschlussinhaber) größer ist als das Interesse des Geschädigten, den Akteninhalt kennen zu lernen. Dies werde insbesondere dann angenommen, wenn die Ermittlungen keinen hinreichenden Tatverdacht für die Verletzung des Anzeigenerstatters und Geschädigten ergeben haben.

 

Das Landgericht Saarbrücken argumentiert mit der alten Achillesferse  der Tauschbörsenabmahner nämlich der Frage, dass durch die Ermittlung einer IP-Adresse, die den Anschlussinhaber offenbar werden lässt, noch nicht die Feststellung verbunden ist, dass dieser auch der Täter ist.

 

Ähnlich argumentiert auch das Landgericht München I (Beschluss vom 12.03.2008, Aktenzeichen: 5 Qs 19/08 (382 Ujs 702186/08-StA). Das Landgericht München argumentiert damit, dass die Tauschbörsenabmahner die Anschlussinhaber in Anspruch nehmen, egal ob diese Selbsttäter gewesen sind oder nicht. Wenn der Anschlussinhaber nicht Täter ist, kann er als sogenannter Störer gemäß 97 Abs. 1 UrhG in Anspruch genommen werden. In der Entscheidung heißt es: "Es ist jedoch nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, die Geltendmachung bloßer zivilrechtlicher Ansprüche, ohne das eine Straftat nachweisbar wäre, zu ermöglichen". Einen Anscheinsbeweis, wie ihn die Antragstellerin zivilrechtlich für sich reklamieren will, kennt das Strafprozessrecht nämlich nicht. Die "Auslieferung" der Anschlussinhaber, für die im Übrigen die Unschuldsvermutung des Artikel 6 Abs. 2 Menschenrechtskonvention spricht, an die Antragstellerin liefe daher auf eine auch den Zivilprozess fremde "Ausforschung" hinaus."

 

Das Landgericht München machte dann im Weiteren Ausführungen zur Störerhaftung, die wir uns auch in zivilprozessualen Urteilen wünschen würden. So wird beispielsweise darauf hingewiesen, dass eine Überwachungspflicht für Familienangehörige bei der Nutzung des Internetanschlusses nicht per se besteht. Eine zivilrechtliche Haftung des Anschlussinhabers sei damit nicht offenkundig sondern im Gegenteil fraglich. Dass es sich zudem noch um erotische Inhalte handelt, führt nach Ansicht des Landgerichtes zu einer besonderen Schutzwürdigkeit des Computerbesitzers.

 

Für betroffene Anschlussinhaber sind die Urteile nur indirekt interessant. Für den Fall, dass die Akteneinsicht gewährt wurde und eine urheberrechtliche Abmahnung auf dem Tisch liegt, kann der Abgemahnte aus diesen Entscheidungen keinen Vorteil für sich herleiten.

 

In der Praxis gehen wir jedoch davon aus, dass es für die Urheber zunehmend schwieriger wird, Staatsanwaltschaften für die Unterstützung ihrer Ermittlungstätigkeit einzusetzen.

 

 

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

 

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Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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