|
Tauschbörsennutzung: Immer
mehr Gerichte lehnen Akteneinsichtsgesuche der Urheber ab
Vorab ein Hinweis: Post vom Rechtsanwalt bekommen und
Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie sofort!
Die
Staatsanwaltschaften ächzen zurzeit unter dem großen Anfall von Strafanzeigen,
die Urheber bei ermittelten Tauschbörsennutzungen erstatten. Hintergrund ist,
dass es zurzeit einen originären Auskunftsanspruch gegenüber dem Provider, dem
eine IP-Adresse bei einer Tauschbörsennutzung zugeordnet werden konnte, nicht
besteht. Der einzige Weg für die Urheber ist somit zurzeit, eine Strafanzeige zu
erstatten, um dann im Wege der Akteneinsicht herauszufinden, wer
Anschlussinhaber war. Dass der Anschlussinhaber nicht automatisch der Täter ist,
versteht sich an dieser Stelle von selbst. Erste
Gerichte haben in diesem Fall bereits eine Haftung des Anschlussinhabers
abgelehnt.
Bereits
im März 2008 hatte die Staatsanwaltschaft
Wuppertal Ermittlungen für die Musikindustrie gänzlich verweigert. Nunmehr
gehen einige Staatsanwaltschaften dazu über, nach einer Strafanzeige dem Urheber
keine Akteneinsicht mehr zu gewähren. Im Rahmen einer Beschwerde haben dann die
Landgerichte über den Antrag auf Akteneinsicht zu entscheiden. Bereits zwei
Landgerichte (Stand 25.05.2008) haben den Antrag von Urhebern auf Akteneinsicht
zurückgewiesen. Das
Landgericht Saarbrücken (Beschluss vom 28.01.2008, Aktenzeichen: 5 (3) Qs
349/07-2 (6) JS 682/07) hat den Antrag auf Akteneinsicht mit der Begründung
abgelehnt, dass das Interesse der beschuldigte Person (Anschlussinhaber) größer
ist als das Interesse des Geschädigten, den Akteninhalt kennen zu lernen. Dies
werde insbesondere dann angenommen, wenn die Ermittlungen keinen hinreichenden
Tatverdacht für die Verletzung des Anzeigenerstatters und Geschädigten ergeben
haben.
Das
Landgericht Saarbrücken argumentiert mit der alten Achillesferse der Tauschbörsenabmahner nämlich der
Frage, dass durch die Ermittlung einer IP-Adresse, die den Anschlussinhaber
offenbar werden lässt, noch nicht die Feststellung verbunden ist, dass dieser
auch der Täter ist.
Ähnlich
argumentiert auch das Landgericht
München I (Beschluss vom 12.03.2008, Aktenzeichen: 5 Qs 19/08 (382 Ujs
702186/08-StA). Das Landgericht München argumentiert damit, dass die
Tauschbörsenabmahner die Anschlussinhaber in Anspruch nehmen, egal ob diese
Selbsttäter gewesen sind oder nicht. Wenn der Anschlussinhaber nicht Täter ist,
kann er als sogenannter Störer gemäß 97 Abs. 1 UrhG in Anspruch genommen werden.
In der Entscheidung heißt es: "Es ist
jedoch nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, die Geltendmachung bloßer
zivilrechtlicher Ansprüche, ohne das eine Straftat nachweisbar wäre, zu
ermöglichen". Einen Anscheinsbeweis, wie ihn die Antragstellerin zivilrechtlich
für sich reklamieren will, kennt das Strafprozessrecht nämlich nicht. Die
"Auslieferung" der Anschlussinhaber, für die im Übrigen die Unschuldsvermutung
des Artikel 6 Abs. 2 Menschenrechtskonvention spricht, an die Antragstellerin
liefe daher auf eine auch den Zivilprozess fremde "Ausforschung" hinaus."
Das
Landgericht München machte dann im Weiteren Ausführungen zur Störerhaftung, die
wir uns auch in zivilprozessualen Urteilen wünschen würden. So wird
beispielsweise darauf hingewiesen, dass eine Überwachungspflicht für
Familienangehörige bei der Nutzung des Internetanschlusses nicht per se besteht.
Eine zivilrechtliche Haftung des Anschlussinhabers sei damit nicht offenkundig
sondern im Gegenteil fraglich. Dass es sich zudem noch um erotische Inhalte
handelt, führt nach Ansicht des Landgerichtes zu einer besonderen
Schutzwürdigkeit des Computerbesitzers.
Für
betroffene Anschlussinhaber sind die Urteile nur indirekt interessant. Für den
Fall, dass die Akteneinsicht gewährt wurde und eine urheberrechtliche Abmahnung
auf dem Tisch liegt, kann der Abgemahnte aus diesen Entscheidungen keinen
Vorteil für sich herleiten.
In
der Praxis gehen wir jedoch davon aus, dass es für die Urheber zunehmend
schwieriger wird, Staatsanwaltschaften für die Unterstützung ihrer
Ermittlungstätigkeit einzusetzen.
Ihre
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
|