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Neues Urheberrecht: Musikindustrie verklagt Provider auf
Auskunft über Internetnutzer: Weitere Kosten für Abgemahnte? Ein Titel bereits
gewerblich?
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Seit
dem 01.09.2008 ist das Urheberrecht durch das "Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des
geistigen Eigentums" geändert worden. Mit dem neuen Gesetz können
Urheber- bzw. Rechteinhaber Auskunftsansprüche nun direkt gegenüber dem
Internetprovider geltend machen (§ 101 UrhG). Der früher erforderliche Umweg,
zunächst eine Strafanzeige zu stellen und damit die Staatsanwaltschaft
aufzufordern, den Anschlussinhaber der vom Rechteinhaber ermittelten IP-Adresse
herauszufinden, ist also nicht mehr erforderlich. Ohnehin haben sich viele Staatsanwaltschaften in der letzten Zeit
geweigert, sich auf Kosten der Steuerzahler zum Handlanger der Musikindustrie zu
machen.
Mit
dem neuen Auskunftsanspruch aus § 101 UrhG können die Urheber nunmehr direkt vom
Internetprovider verlangen, dass er ihnen Namen und Anschrift der hinter einer
bestimmten IP-Adresse stehenden Inhaber eines Internetanschlusses mitteilt. Denn
erst mit diesen Daten ist bspw. der Rechteinhaber eines Musikstückes überhaupt
in der Lage, seine Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzung bei der Nutzung einer
Internettauschbörsen erfolgreich durchzusetzen.
Auskunft
nur mit richterlichem Beschluss!
Da
IP-Adressen nach § 3 Nr. 30 TKG sogenannte Verkehrsdaten sind und somit einer
besonderen Schutzwürdigkeit unterliegen, braucht der Rechteinhaber zunächst
einen richterlichen Beschluss, der dem Auskunftsbegehren gegenüber dem Provider
zustimmt.
Wann
dem Urheber jedoch tatsächlich ein Auskunftsanspruch zusteht, ist auf Grund des
Wortlautes des § 101 UrhG nicht ganz eindeutig und beschäftigt daher die
Gerichte und die Nutzer von Tauschbörsen im Internet gleichermaßen. Nach dem
Wortlaut der Vorschrift kann Auskunft nur verlangt werden, wenn der
Rechtsverletzer im "gewerblichen Ausmaß" tätig war. Dieses Ausmaß kann
sich sowohl auf Grund der Anzahl der Rechtsverletzungen, als auch aus der
Schwere der Rechtsverletzung ergeben. Eine genauere Definition, was noch privat
und was schon gewerblich ist, gibt es jedoch nicht, womit es nunmehr den
Gerichten obliegt, darüber zu entscheiden. Die bisherige -wie zu erwartende
widersprüchliche- Rechtsprechung haben wir nachfolgend einmal
zusammengefasst:
Gewerblich
oder nicht gewerblich – ist die Frage
Das
LG Frankenthal (Beschluss vom 15.09.2008, Az. 6 O 325/08) hält das
gewerbliche Ausmaß bei einer Datei (Computerspiel) im Wert von 25,00 Euro nicht
erreicht und hat den Auskunftsanspruch des Rechteinhabers abgelehnt. Es sei
nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen, bereits bei einer angebotenen
urheberrechtlich geschützten Datei in einer Internettauschbörse ein gewerbliches
Ausmaß anzunehmen, so die Ansicht der Richter. Schließlich sprach der
Gesetzesentwurf noch von „geschäftlichen Verkehr,“ also von einer
geschäftlichen Betätigung, mit der durch Förderung fremder oder eigener
Gesschäftsinteressen am Erwerbsleben teilgenommen wird. Es könne aber nach
Ansicht der Frankenthaler Richter nicht angenommen werden, dass der Nutzer einer
Tauschbörse durch diese Nutzung aktiv am Erwerbsleben teilnehmen will. Bei der
Beurteilung, ob ein gewerbliches Ausmaß vorliegt, sei die Art und die Aktualität
und damit der Marktwert der zum Download angebotenen Werke zu berücksichtigen.
Danach könne ein gewerbliches Handeln erst ab einer Anzahl von etwa 3.000
kostenlos bereitgestellten Musiktiteln oder 200 Filmen angenommen werden.
Das
LG Oldenburg (Beschluss vom 15.09.2008, Az. 5 O 2421/08) hält ein
gewerbliches Ausmaß für gegeben, wenn ein vollständiges Musikalbum kurz
nach seiner Veröffentlichung in einer Internet-Tauschbörse angeboten wird.
So
hat auch das OLG Köln in seinem Fall entschieden, in dem ein
komplettes Musikalbum in der aktuellen Verkaufsphase in einer Tauschbörse
angeboten wurde (Beschluss vom 21.10.2008, Az. 6 Wx 2/08). Allerdings wurde mit dieser
Entscheidung das erstinstanzliche Urteil aus formellen Gründen aufgehoben und
damit letztlich ein Auskunftsanspruch abgelehnt.
Das
LG Frankfurt a.M. (Beschluss vom 18.09.2008, Az. 2-06 O 534/08) gewährt
einen Auskunftsanspruch bei Bereitstellung einer umfangreichen Datei
unmittelbar nach deren Veröffentlichung. Rechtsverletzer, die also
Musiktitel, Filme oder auch Computersoftware kurz nach deren Veröffentlichung im
Internet-Tauschbörsen bereitstellen, sehen sich mit dieser Entscheidung eher
Ersatzansprüchen ausgesetzt.
Tauschbörsen-Nutzung
per se gewerblich?
Für
die Richter des LG Oldenburg stellt bereits die bloße Nutzung einer
Internet-Tauschbörse keine private Handlung dar woraus sie schlussfolgern, dass
mit einer Tauschbörsennutzung per
ein gewerbliches Ausmaß erreicht ist. Diese Auslegung orientiert sich an
der Definition der Öffentlichkeit des § 15 UrhG. Dieser Öffentlichkeitsbegriff
enthält sowohl ein quantitatives, als auch ein qualitatives Merkmal.
Öffentlich ist danach immer dann anzunehmen, wenn das Werk einer Vielzahl von
Personen zur Verfügung gestellt wird, die untereinander nicht in persönlichen
Beziehungen zueinander oder zum angebotenen Werk stehen. Diese geforderte
persönliche Beziehung nimmt die Rechtsprechung nur dann an, wenn unter
sämtlichen Beteiligten ein enger gegenseitiger Kontakt besteht und alle durch
ein persönliches Band miteinander verknüpft sind. Dies dürfte regelmäßig bei
Tauschbörsen nicht der Fall sein. Da eine Handlung aber entweder nur privat oder
nur öffentlich sein kann, ergibt sich dogmatisch die Frage, ob damit jede
öffentliche Nutzungshandlung automatisch gewerblich ist.
Der
Gesetzgeber hat jedoch mit dem neuen § 101 UrhG diese grundlegende
ausschließlichkeitsverhältnis von öffentlich vs. privat nicht berücksichtigt. Er
hat eben den Auskunftsanspruch eben nicht auf bereits im Gesetz vorhandene
Definition des öffentlichen Handelns gestützt, sondern einen neuen Begriff des
„gewerblichen Ausmaßes“ verwendet, der nicht definiert ist. Dieser ist auf Grund
für die verschiedenen gerichtlichen Entscheidungen in diesem Bereich.
Nach
dem OLG Zweibrücken (Beschluss vom 27.10.2008, Az. 3 W 184/08) ist die
Voraussetzung des gewerblichen Ausmaßes einschränkend auszulegen. Die
Rechtsverletzung müsse eine erhebliche Qualität aufweisen. Den oben dargelegte
dogmatische Problem von öffentlich und gewerblich versucht das Gericht
dergestalt zu lösen, dass es die Nutzung einer Tauschbörse nicht per se als
öffentlich wertet. Vielmehr müsse im Rahmen der Nutzung einer Tauschbörse ein
derartiger Umfang erreicht werden, der über das hinausgeht, was einer privaten
Nutzung entspricht. Danach könnte die Nutzung einer Tauschbörse im geringen
Umfange privat und die Nutzung einer Tauschbörse in großem Ausmaße gewerblich
sein.
Es
wird noch teurer
Als Kosten für jede IP-Abfrage beim Provider hat
das LG Köln einen Betrag von 200,00 Euro festgelegt. Hinzu kommen Anwaltskosten
für das einstweilige Verfügungsverfahren, in dem die Auskunftsansprüche
regelmäßig geltend gemacht werden. Diese Kosten werden dem Abgemahnten als
sogenannte "notwendige Kosten" der Rechtsverfolgung neben den Anwaltskosten für
die Abmahnung in Rechnung gestellt. Zusätzlich müssen die Rechtsverletzer dann
den gegebenenfalls geltend gemachten Schadensersatzanspruch zahlen. Die Idee des
Gesetzgebers, private Filesharing-Nutzer kostenmäßig zu entlasten, ging somit
nach hinten los. Es wird zukünftig wahrscheinlich noch teurer werden.
Wie
die oben aufgeführten Urteile deutlich machen, ist das letzte Wort, wann ein
gewerbliches Ausmaß vorliegt, noch nicht gesprochen. Es handelt sich noch immer
um Einzelentscheidungen. Diesen kann bisher lediglich die einheitliche Richtung
entnommen werden, dass das Anbieten von aktuellen Musiktiteln, Filmen und
Software kurz nach deren Veröffentlichung als gewerbliche Nutzung eingeordnet
wird.
Ihre
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwältin Elisabeth Vogt, Rostock
Stand:11/2008
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