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Einsatz von Sniper- Software bei eBay
Die
Rechtslage:
Immer
beliebter wird bei Internetauktionshäusern wie bspw. eBay der Einsatz von
sogenannter Sniper-Software. Diese Software ermöglicht es, kurz vor Auktionsende
ein Gebot abzugeben. Da es in der Praxis so ist, dass erst in den letzten
Sekunden vor Auktionsende bei beliebten Produkten die Weichen gestellt werden,
wer dieses Produkt erwirbt, kann
der Einsatz einer solchen Software durchaus entscheidend dafür sein, ob man den
Zuschlag erhält oder nicht. Zudem ist es so, dass erst kurz vor Ende der Auktion
durch heftiges Überbieten der Preis gesteigert wird.
Die
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen von eBay verbieten den Einsatz derartiger Programme. In
§ 10 Abs. 5 der AGBs von eBay heisst es: "Die Abgabe von Geboten mittels
automatisierter Datenverarbeitungsprozesse (z.B. sogenannten Sniper- Programmen)
ist verboten."
Die
Rechtsprechung scheint sich hinsichtlich des Vertriebes von Sniper- Programmen
nicht einig zu sein. Während das Landgericht
Berlin eine wettbewerbsrechtliche Beeinträchtigung nicht feststellen konnte,
sieht das Landgericht
Hamburg die Rechtslage anders und stellt einen Eingriff in den ausgeübten
Gewerbebetrieb fest.
Das
Verhalten von eBay ist durchaus widersprüchlich. eBay selber bietet einen
sogenannten "Bietagenten" an, der zwar nicht zeitlich gesteuert, jedoch auf
einen gewissen Betrag begrenzt in Abwesenheit des Bieters abgegebene Gebote
überbietet, bis das festgelegte Limit erreicht ist. Diese Sniper- Software tut
dies auch, jedoch zeitlich begrenzt auf das Auktionsende.
Während
das Landgericht Berlin deutlich macht, dass sich an dem Geschäftsmodell von eBay
selbst durch Einsatz von Sniper- Software nichts ändert, weil es sowieso
unterschiedliche Bietcharaktere gibt, sieht das Landgericht Hamburg durchaus die
Befürchtung als zutreffend an, dass der Einsatz dieser Software
geschäftsschädigend sein könnte.
Das
dies nicht so ist, beweist ein Blick in die USA, wo Sniper- Software durchaus
erlaubt ist.
Zudem
ist der eBayeigene Bietagent für Kunden durchaus nachteilig, da er unter
Umständen im Eifer des Gefechts sein Pulver schnell verschossen hat. Es ist auch
für den Bieter günstiger, erst kurz vor Schluss in die Auktion aktiv
einzusteigen.
Auf
der anderen Seite ist es natürlich nicht von der Hand zu weisen, dass der
Einsatz von Sniper- Software die Faktum auf Grund der allgemeinen
Geschäftsbedingungen von E-bay ausgeschlossen ist. Insofern ist das Argument des
Landgerichtes Berlin, es würde sich nur um eine nicht- wettbewerbsrechtliche
Nebenpflicht handeln, nicht von der Hand zu weisen.
Tatsache
ist jedenfalls, dass sowohl der Bietagent, wie auch die Sniper- Software sich
immer nur in den Rahmen bewegen können, der ihm vom Bieter vorgegeben ist. Da
die vorliegenden Urteile nur den Vertrieb der Software selbst betreffen, nicht
jedoch die Nutzung durch die eBay- User (diese ist entsprechend den allgemeinen
Geschäftsbedingungen verboten!), sind die Auswirkungen für die Nutzer selbst
eher marginal.
Auch
bei einem Vertragswidrigen Einsatz von Sniper- Software wird im Falle des
Erfolges von einem wirksamen Kaufvertrag auszugehen sein.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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