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Die
kostenlose Bereitstellung einer Sniper- Software zur Nutzung bei einer
Internetauktion stellt einen Eingriff in die Kundenbeziehung des
Internetauktionshauses zu seinen Kunden dar und schränkt die unternehmerische
Entscheidungsfreiheit ein. Sie ist daher unzulässig.
LG
Hamburg, Aktenzeichen: 315 O 624/02
Antragstellerin
in diesem Verfahren ist das Auktionshaus eBay. Die Antragsgegnerin bietet eine
kostenlose Software mit dem Namen "Biet- O- Martig" an, mit der man
automatisiert Gebote kurz vor Auktionsende angeben kann. Die Antragsgegnerin
hatte vor diesem Verfahren bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben und bot
danach die streitgegenständliche Software kostenlos im Internet an.
Die
Homepage des Antragsgegners enthielt den Hinweis, dass der Einsatz der Software
bei eBay verboten sei.
Das
Gericht hatte einen Anspruch von eBay gemäß §§ 823 I, 1004 BGB als gegeben
angesehen. Nach Ansicht des Gerichtes hatte eBay nachgewiesen, dass durch den
Einsatz der Software eine Vielzahl
von potentiellen Kunden das Interesse an einer Teilnahme bei Internetauktionen
verlieren könnte. Die Einsatz der Software provoziert bei potentiellen Kunden
die Erwartung, dass ohne den Einsatz der Software keine realistische Chance auf
den Erwerb der angebotenen Gegenstände und insbesondere auf die Erzielung eines
Schnäppchens besteht.
Einen
Anspruch aus § 1 UWG hatte das Gericht jedoch abgelehnt, da kein
Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien bestehe.
Ein
Anspruch besteht jedoch wegen des Eingriffes in das Recht am eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß §§ 823 I, 1004 BGB. Wesentlich ist, dass bei
eBay der Einsatz von Programmen zur Abgabe von Geboten gemäß deren AGB nicht
zulässig ist. Zudem wird durch die Software ein Hilfsmittel bereitsgestellt,
dass unmittelbar in der Lage ist, das Gebotsverhalten der Nutzer zu steuern und
zu manipulieren, indem die Software in der Lage ist, erst kurz vor dem Ablauf
der Online-Auktion, Gebote abzugeben. Auf die Frage, ob die Software erst in den
letzten Sekunden oder vorher Gebote abgibt, kommt es nicht an. Entscheidend ist
vielmehr, dass die Software es ermöglicht, den Bietvorgang zu automatisieren und
zwar in der Weise, dass das Gebot kurz vor dem Ende der Auktion abgegeben wird
und Einsatz der Software zudem nicht nachweisbar sei.
Es
besteht zwar kein ausdrückliches gesetzliches Verbot die Software zu verbreiten,
die Nutzung schränkt jedoch die unternehmerische Freiheit des Auktionshauses
ein.
Bieter
die über dieses Programm nicht verfügen, könnten jedenfalls langfristig das
Interesse an der Teilnahme an Internetauktionen verlieren. Es entspreche der
Lebenserfahrung, dass Bieter die häufig mittels eines solchen Programmes in
letzter Minute überboten werden, sich zukünftig von Internetauktion der
Antragstellerin abwenden werden. Zudem wird durch die Software zum Bruch der
AGBs verleitet.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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