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1.
Die
Verwendung von sogenannter Sniper- Software ist nicht wettbewerbswidrig.
2.
Sniper-
Software ist nichts anderes, als der für den abwesenden Interessenten im Saal
präsenter aber weisungsgebundene Strohmann, in einer echten Versteigerung und
damit systemimmanent.
3.
Die
der Verwendung von Sniper- Software eventuell entgegenstehenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Auktionshauses betreffen nur nicht
wettbewerbsrechtliche Nebenpflichten.
LG
Berlin, Aktenzeichen: 15 O 704/02, K & R 2003 Seite 294 ff.
Sogenannte
Sniper- Software dient dazu, um kurz vor Auktionsende automatisiert Angebote bei
einer Internetauktion abzugeben. In der Praxis ist es so, dass erst in den
letzten Minuten vor Auktionsende geboten wird. Die persönliche Anwesenheit bzw.
Dateneingabe des Bietenden wird diesem durch die Sniper- Software abgenommen.
Die
Antragsgegnerin vertreibt das Programm "Paragon Last Minute Gebot 1.0". Dieses
wählt sich auf Wunsch selbstständig auf die eBay-Homepage ein. eBay behauptet,
manuelle Bieter hätten wegen der Automatisierung keine Chance auf Zuschlag und
würden sich zur Wahrung ihrer Chancengleichheit die streitgegenständliche
Software kaufen müssen. Die Attraktivität der Handelsplattform würde hierdurch
nachlassen. Ferner sei ein Verstoß gegen die AGBs von eBay gegeben. Diese sehen
vor, dass die Abgabe von Geboten mittels automatisierter Datenverarbeitung
ausgeschlossen sei.
Eine
zuerst erlassene einstweilige Verfügung des Landgerichtes wurde auf den
Widerspruch der Antragsgegnerin hin aufgehoben.
Nach
Ansicht des Gerichtes ist ein Verleiten zum Vertragsbruch nur dann gemäß § 1 UWG
wettbewerbswidrig, wenn es auf die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
hin wirkt. Die AGBs von eBay begründen jedoch nur eine nicht
wettbewerbsrechtliche Nebenpflicht.
Ein
Nachweis über eine Beeinträchtigung der Internetauktionsplattform wurde nach
Ansicht des Gerichtes durch eBay nicht dargetan. Es heisst dazu im Urteil: "Die
Betrachtungsweise der Antragstellerin lässt außer Betracht, dass die Bieter
durchaus verschiedene Strategiemodelle verfolgen, denen mit einer Sniper-
Software, wie dem Programm der Antragstellerin, nicht sicher beizukommen ist,
sie lernfähig sind und damit Veränderungen im Verhalten der Mitbieter recht
schnell anzupassen vermögen." Das Gericht führt dann die nach seiner Ansicht
verschiedenen Bietertypen auf und kommt zu dem Schluss, dass es letztlich von
der wahren Gattung, Angebot und Nachfrage und individuellen Erfahrungen des
jeweiligen Bieters abhängt, welche Strategie er verfolgt. Die Sniper- Software
könne nicht wissen, wie weit ihr eventueller Mitbieter gehen würden. Hierzu bedarf es einer
Prognoseentscheidung des Nutzers, ob er mit seinem Gebot eine reale
Erwerbschance hat.
Letztendlich
sei die Sniper- Software nichts anderes, als der für den abwesenden
Interessenten im Saal präsente aber weisungsgebundene Strohmann in einer echten
Versteigerung und damit systemimmanent.
Anmerkung:
Das
Urteil betrifft lediglich den Vertrieb von Sniper- Software durch den Anbieter
nicht jedoch die Nutzung durch den einzelnen eBay-User. Auf die Wirksamkeit von
Verträgen dürfte die Nutzung von Sniper- Software somit keine Auswirkungen
haben.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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