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1.

Die Verwendung von sogenannter Sniper- Software ist nicht wettbewerbswidrig.

2.

Sniper- Software ist nichts anderes, als der für den abwesenden Interessenten im Saal präsenter aber weisungsgebundene Strohmann, in einer echten Versteigerung und damit systemimmanent.

3.

Die der Verwendung von Sniper- Software eventuell entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses betreffen nur nicht wettbewerbsrechtliche Nebenpflichten.

LG Berlin, Aktenzeichen: 15 O 704/02, K & R 2003 Seite 294 ff.

Sogenannte Sniper- Software dient dazu, um kurz vor Auktionsende automatisiert Angebote bei einer Internetauktion abzugeben. In der Praxis ist es so, dass erst in den letzten Minuten vor Auktionsende geboten wird. Die persönliche Anwesenheit bzw. Dateneingabe des Bietenden wird diesem durch die Sniper- Software abgenommen.

Die Antragsgegnerin vertreibt das Programm “Paragon Last Minute Gebot 1.0”. Dieses wählt sich auf Wunsch selbstständig auf die eBay-Homepage ein. eBay behauptet, manuelle Bieter hätten wegen der Automatisierung keine Chance auf Zuschlag und würden sich zur Wahrung ihrer Chancengleichheit die streitgegenständliche Software kaufen müssen. Die Attraktivität der Handelsplattform würde hierdurch nachlassen. Ferner sei ein Verstoß gegen die AGBs von eBay gegeben. Diese sehen vor, dass die Abgabe von Geboten mittels automatisierter Datenverarbeitung ausgeschlossen sei.

Eine zuerst erlassene einstweilige Verfügung des Landgerichtes wurde auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hin aufgehoben.

Nach Ansicht des Gerichtes ist ein Verleiten zum Vertragsbruch nur dann gemäß § 1 UWG wettbewerbswidrig, wenn es auf die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht hin wirkt. Die AGBs von eBay begründen jedoch nur eine nicht wettbewerbsrechtliche Nebenpflicht.

Ein Nachweis über eine Beeinträchtigung der Internetauktionsplattform wurde nach Ansicht des Gerichtes durch eBay nicht dargetan. Es heisst dazu im Urteil: “Die Betrachtungsweise der Antragstellerin lässt außer Betracht, dass die Bieter durchaus verschiedene Strategiemodelle verfolgen, denen mit einer Sniper- Software, wie dem Programm der Antragstellerin, nicht sicher beizukommen ist, sie lernfähig sind und damit Veränderungen im Verhalten der Mitbieter recht schnell anzupassen vermögen.” Das Gericht führt dann die nach seiner Ansicht verschiedenen Bietertypen auf und kommt zu dem Schluss, dass es letztlich von der wahren Gattung, Angebot und Nachfrage und individuellen Erfahrungen des jeweiligen Bieters abhängt, welche Strategie er verfolgt. Die Sniper- Software könne nicht wissen, wie weit ihr eventueller Mitbieter  gehen würden. Hierzu bedarf es einer Prognoseentscheidung des Nutzers, ob er mit seinem Gebot eine reale Erwerbschance hat.

Letztendlich sei die Sniper- Software nichts anderes, als der für den abwesenden Interessenten im Saal präsente aber weisungsgebundene Strohmann in einer echten Versteigerung und damit systemimmanent.

Anmerkung:

Das Urteil betrifft lediglich den Vertrieb von Sniper- Software durch den Anbieter nicht jedoch die Nutzung durch den einzelnen eBay-User. Auf die Wirksamkeit von Verträgen dürfte die Nutzung von Sniper- Software somit keine Auswirkungen haben.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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