|
Leichte Abmahnopfer ?
Private Verkäufer bei eBay
Vorab ein Hinweis: Abmahnung erhalten? Rufen Sie an,
wir beraten Sie sofort!
Der Flohmarktgedanke bei eBay macht einen der Reize dieses
Verkaufsportals aus. Was früher auf dem Flohmarkt verkauft wurde oder mühsam
durch Kleinanzeigen losgeschlagen wurde, kann jetzt einfach bei eBay eingestellt
werden. Dies gilt nicht nur für Keller- und Dachbodenentrümpelungen sondern auch
Kleidung aus denen Kinder herausgewachsen sind, Geschenke, die nicht gut ankamen
oder die Auflösung von Sammlungen. Dies gilt um so mehr, als dass eBay bei
Privatverkäufen keine Angebotsgebühren bei einem Auktionspreis mit dem
Startpreis 1,00 Euro verlangt.
Viele
Privatverkäufer bei eBay entdecken relativ schnell, dass der Handel bei eBay
Spaß macht, wobei es nach unserer Einschätzung in erster Linie um den Spaßfaktor
geht und nicht darum, bei eBay größere Geldbeträge zu verdienen. Wer somit die
Erfahrung gemacht hat, dass er seine nicht mehr benötigten Sachen bei eBay
leicht los wird, kommt auf den Geschmack und fängt an, relativ umfangreich bei
eBay zu verkaufen. Dies gilt um so mehr, wenn bspw. umfangreiche Sammlungen von
Ü-Ei-Figuren, Spielkarten, CDs, Bücher oder Briefmarken nicht mehr benötigt
werden.
Je
mehr jedoch privat bei eBay verkauft wird, desto größer ist auch für private
Verkäufer die Gefahr, abgemahnt zu werden. Hintergrund ist, dass eine
wettbewerbsrechtliche Abmahnung nur gegenüber Gewerbetreibenden ausgesprochen
werden kann. Für private Verkäufer bei eBay unverständlich, ist es somit, wenn
eine entsprechende Abmahnung vorliegt, da nach eigener Einschätzung ja
ausschließlich privat gehandelt wurde, weder ein Gewerbe angemeldet noch Steuern
gezahlt werden. Häufig übersehen wird, dass es darauf jedoch gar nicht ankommt.
Es gibt mittlerweile umfangreiche
Rechtsprechung, die sich an der Definition versucht, wann ein eBay-Verkäufer
privat und wann er gewerblich ist. Allgemein gesprochen wird der Privatverkäufer
dann zum gewerblichen Verkäufer, wenn er ständig und planmäßig bei eBay handelt.
Entscheidend ist hier in erster Linie, wie oft Verkäufe bei eBay vorgenommen
werden. Das Bewertungsportal sowie die aktuell laufende Anzahl von Auktionen
ermöglichen Abmahnern hier relativ schnell einen Überblick. Bereits bei 25
Käuferbewertungen oder 10 neuen Artikeln kann Gewerblichkeit im Rechtssinne
gegeben sein. Hinzukommen können weitere Indizien für einen gewerblichen
Verkauf, wie bspw. ein eBay-Shop oder Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Sind
derartige Voraussetzungen gegeben, unterscheidet den privaten Verkäufer
rechtlich gesehen erst einmal nichts von großen Versandhäusern, wie bspw.
Quelle.
Private Verkäufer werden häufig
abgemahnt
Der
Schock ist meist groß, wenn eBay-Verkäufer, die sich selbst als vollkommen
privat einschätzen, plötzlich eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten.
Hintergrund dieser Abmahnungen ist, dass private Verkäufer, die rechtlich
gesehen, tatsächlich gewerbliche Verkäufer sind, bei der Darstellung ihrer
Angebote viele rechtliche Fehler machen. Es gibt bspw. die Verpflichtung, eine
Anbieterkennzeichnung zu haben, d.h. über Name, Anschrift und Email-Adresse zu
informieren. Des Weiteren haben gewerbliche Anbieter die Verpflichtung, über das
Widerrufsrecht zu belehren. Auch die beliebte Klausel in privaten Angeboten,
dass der Artikel ohne Gewährleistung oder Garantie verkauft werden, ist bei
gewerblichen Anbietern nicht möglich. Allein die Tatsache, dass ein eigentlich
-rechtlich gesehen - gewerblicher eBay-Account als privat angemeldet ist, kann
bereits einen Wettbewerbsverstoß darstellen.
Nach
unserer Einschätzung ist es oftmals ein fließender Prozess, der dazu führt, dass
ein eigentlich privater Anbieter rechtlich gesehen zum gewerblichen wird, so
dass die Einschätzung für private Verkäufer naturgemäß schwierig ist. Auf der
anderen Seite muss man jedoch auch kritisch anmerken, dass eBay selber keine
Warnungen ausspricht und es durchaus zulässt, dass als privat angemeldete
Verkäufer über 1000 Angebot gleichzeitig eingestellt haben. In diesem Fall
spricht nichts mehr für ein wirklich privates Angebot.
Private Verkäufer als einfache
Abmahnopfer?
Aus
unserer Beratungspraxis wissen wir, dass viele private Verkäufer sich über die
Frage, ob sie auf Grund des Umfanges ihrer Verkäufe gegebenenfalls gewerblich
handeln, keinerlei Gedanken gemacht haben. Neben der Tatsache, dass einfach
größere private Sammlungen verkauft werden, ist es oftmals der Spaßfaktor der
dazu führt, dass der Verkauf bei eBay zum regelmäßigen Hobby wird.
Rechtlich
gesehen kann es natürlich unzweifelhaft einen Wettbewerbsverstoß darstellen,
wenn pseudo-private Anbieter bei eBay keine Anbieterkennzeichnung oder kein
Widerrufsrecht haben. Unter Eindruck ist jedoch zum Teil, dass private Verkäufer
bei eBay auch einfache Abmahnopfer sind. Anders als "echte Gewerbetreibende",
denen das Thema Abmahnung oftmals nicht ganz unbekannt ist, scheuen private
Verkäufer oftmals die rechtliche Auseinandersetzung. In der Regel werden durch
die Verkäufe keine erheblichen Gewinne erwirtschaftet, so dass Abmahnkosten
zwischen 400,00 und 1.200,00 Euro die Haushaltskasse schnell stark belasten
können. Dementsprechend, so zum Teil unser Eindruck, haben sich Massenabmahner
auf die "einfachen Opfer" Privatverkäufer zum Teil spezialisiert. Dies führt
dazu, dass in einigen Branchen systematisch Testkäufe vorgenommen werden, um die
Adressen der Privatverkäufer, die in der Regel keine Anbieterkennzeichnung
haben, in Erfahrung zu bringen. Um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen
an dieser Stelle möchten wir natürlich auch darauf hinweisen, dass es echte
pseudo-private Verkäufer gibt, die wissentlich privat handeln, um durch die Einsparung
von eBay-Gebühren den unzulässigen Ausschluss von Gewährleistungsrechten und
der fehlenden Information zum Widerrufsrecht höhere Gewinne zu generieren. Diese
Fälle sind in unserer Beratungspraxis jedoch selten. In der Regel hat sich das
Hobby "Privatverkauf bei eBay" einfach verselbstständigt oder die in
Einzelteilen verkaufte Sammlung ist tatsächlich sehr groß.
Lassen Sie sich beraten!
Wenn
Sie als privater eBay-Verkäufer abgemahnt werden, sollten Sie sich beraten
lassen. Wichtig ist zum einen die Frage, ob Sie im Rechtssinne tatsächlich
gewerblich handeln. Dies ist nicht immer so eindeutig, wie in Abmahnungen
behauptet. Die geltend gemachten Kosten bei derartigen Abmahnungen sind oftmals
überzogen, zudem wird in einer Abmahnung immer die Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung gefordert. Vor dem Hintergrund, dass diese 30 Jahre
wirksam ist, sollten Sie sich auf jeden Fall beraten lassen, welche Rechtsfolgen
die Unterschrift unter eine derartige Erklärung haben kann und ob es nicht
vielleicht günstigere Formulieren gibt.
Stand:
09/2008
Ihre
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke,
Rostock
|