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Keine Einstellgebühren bei eBay für private Verkäufer:
erheblicher Wettbewerbsvorteil für pseudo-private
Anbieter
eBay
pflegt in letzter Zeit den Flohmarkt-Gedanken intensiver und möchte insbesondere
private Verkäufer animieren, mehr bei eBay tätig zu werden. Gewerbliche
Verkäufer dagegen stöhnen unter Neuregelungen wie bspw. den Änderungen zu
Bewertungen oder der Kappung von Versandkosten sowie erheblich hohen
Einstellgebühren.
Im Rahmen der
Förderung von privaten Verkäufen bietet eBay sogenannte Null-Cent-Auktionen
an. Es fällt
bei Auktionen mit einem Startpreis von 1,00 Euro keine Angebotsgebühr bzw. eine
Angebotsgebühr von 0 Cent an - und das inkl. Galeriebild. Aus Sicht von
eBay ist diese Werbemaßnahme nachvollziehbar, da Auktionen ab 1,00 Euro ein
besonderes Schnäppchen-Potenzial haben.
Das
kostenlose Einstellen von Produkten kann jedoch auch wettbewerbsrechtliche
Konsequenzen haben. Voraussetzung für die Nutzung der Null Cent-Auktion ist die
Anmeldung als privater Verkäufer. Wer sehr umfangreich bei eBay verkauft, wird
im Rechtssinne schnell zum Unternehmer. Eine Übersicht mit aktueller
Rechtsprechung haben wir in unserem Beitrag "Wann ist
ein Unternehmer ein Unternehmer?" einmal zusammengestellt.
Aus
unserer Beratungspraxis wissen wir, dass es pseudo-private Anbieter gibt, die
die eBay-Möglichkeit, Angebote kostenlos einzustellen exzessiv nutzen und
mehrere 100 Angebote gleichzeitig kostenlos bei eBay eingestellt haben. Dass ein
privater Verkäufer, der mehrere 100 Angebote gleichzeitig laufen hat, im
Rechtssinne als Gewerbetreibender zu behandeln ist, versteht sich an dieser
Stelle schon fast von selbst.
Die
Folgen sind, dass der pseudo-private Anbieter ohnehin wettbewerbswidrig handelt,
weil er in der Regel weder eine Anbieterkennzeichnung noch eine
Widerrufsbelehrung noch weitere Verbraucherinformationen auf seinen Seiten
vorrätig hält.
Für
die gewerblichen Händler können derartige Angebote in einzelnen Rubriken jedoch
neben eher theoretischen Wettbewerbsverstößen auch ein praktisches Problem
darstellen. Private Anbieter mit umfangreichen Angebotszahlen überschwemmen
quasi bestimmte Rubriken und können ihre Waren weitaus günstiger anbieten, weil
sie zum einen nicht mit einem Widerrufsrecht rechnen müssen (da sie darüber erst
gar nicht informieren), in erster Linie aber ganz anders kalkulieren können, da
bei ihnen keine Angebotsgebühren anfallen.
Neben
einer wettbewerbsrechtlichen Irreführung über die Eigenschaft als angeblich
privater Anbieter liegt hier nach
unserer Auffassung auch ein klassischer "Vorsprung durch Rechtsbruch" im
wettbewerbsrechtlichen Sinne vor, somit ein Verstoß gegen § 4 Nr 11 UWG.
Vor
dem Hintergrund, dass eBay selbst
mittlerweile dazu übergegangen ist, pseudo-private Anbieter abzumahnen, wenn
diese gewerblich handeln und
insbesondere gegen Kennzeichenrechte verstoßen, ist es für uns eigentlich nicht
nachvollziehbar, weshalb eBay es zulässt, dass private Verkäufer die
Null-Cent-Auktionen derart ausnutzen können, dass mehrere 100 (!) Angebote
eingestellt werden und zwar
kostenlos, während gewerbliche Verkäufer in der gleichen Kategorie unter den
eBay-Gebühren und Verbraucherschutzrechten ächzen.
Hier
liegt nach unserer Auffassung ausnahmsweise einmal ein Wettbewerbsverstoß vor,
der neben eher theoretischen Diskussionen über die korrekte Formulierung des
Widerrufsrechtes einen handfesten Wettbewerbsnachteil für rechtstreue
Wettbewerber zur Folge hat.
Wir
beraten Sie gerne.
Ihre
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock
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