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Urlaubssouvenirs
der anderen Art: Private Einfuhr von Markenfälschungen - was ist
erlaubt?
Auf
Straßenmärkten im sonnigen Süden ergibt sich während eines Urlaubs so manch ein
Schnäppchen eines angeblichen Markenproduktes. Allein durch den Preis und wohl
meistens auch nicht zuletzt über die Verarbeitung ist jedoch klar, dass es sich
um ein sogenanntes Plagiat oder eine Markenfälschung handelt. Markenrechtliche
Ansprüche können nur im geschäftlichen
Verkehr geltend gemacht werden, d.h. wenn diese kommerziell nach Deutschland
eingeführt werden. Somit ist für viele Urlauber die Frage offen, ob sie
offensichtliche Markenfälschungen für ihre private Benutzung nach Deutschland
einführen dürfen. Bei rein privater Nutzung ist das Einführen von
Markenfälschungen erlaubt, es gibt jedoch Ausnahmen zu beachten.
Im
Reiseverkehr schreitet die Zollbehörde bei gefälschten Waren unter folgenden
Voraussetzungen nicht ein:
-
die Waren haben keinen kommerziellen Charakter
-
der Warenwert aller gefälschten Waren beträgt nicht mehr als 175,00 Euro
(Einkaufspreis im Urlaubsland) und
-
die Waren werden im persönlichen Gepäck des Reisenden mitgeführt.
Ergibt
sich jedoch aus dem Zusammenhang die Vermutung des Zolls, dass die Waren
kommerziell eingeführt werden, werden die Waren beschlagnahmt. Diese
Entscheidung trifft der jeweilige Zollbeamte jeweils im Einzelfall, da in der
Praxis immer wieder beim Zoll Probleme auftauchen, ab welcher Menge oder welchem
Wert Waren einen kommerziellen Charakter besitzen. Übersteigt der Wert der
eingeführten Waren einen Gesamtbetrag von 175,00 Euro wird jedenfalls
jede Fälschung einbehalten, es ist somit nicht möglich, einzelne Waren
dann doch noch durch den Zoll zu bringen.
Wichtig:
Im Postverkehr gibt es keine Ausnahmeregelung. Sollte eine Postsendung auch nur
einen gefälschten Artikel beinhalten wird dieser unabhängig von seinem
kommerziellen Charakter oder seinem Wert auf jeden Fall beschlagnahmt.
Hat der Urlauber die Waren problemlos durch den Zoll
bekommen, ist dennoch davon abzuraten Markenfälschungen
weiter zu verkaufen, wie bspw. bei eBay
. Hier kann
schnell eine kommerzielle Tätigkeit unterstellt werden, mit der Folge, dass eine
kostenpflichtige Abmahnung droht.
Im
Jahr 2004 war der Zoll bei Markenfälschungen außerordentlich aktiv. Allein bei
gefälschten Textilien wurden Waren in Wert von 24 Mio. Euro beschlagnahmt,
doppelt so viel wie im Jahr 2003. Viele Markenfälschungen werden über das
Internet eingeführt. Nach Angaben des Zolls haben 40% der Beschlagnahmen
Internetkaufgeschäfte als Ausgangsbasis.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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