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Vorsicht beim Verkauf von Markenfälschungen im Internet,
insbesondere bei ebay
In letzter Zeit sind Markenfälschungen, die bspw. im
Internetauktionshaus ebay angeboten werden, in der öffentlichen Diskussion. Eine
Übersicht geben wir in unserem Beitrag "Markenpiraterie
bei ebay". Für die Verkäufer von Markenfälschungen sind die Folgen manchmal
weitreichender als diese sich das erträumen lassen. In der Beratungspraxis haben
wir regelmäßig Fälle, in denen Verkäufer in Südeuropa eindeutig gefälschte
Modeprodukte, wie bspw. von Prada, Louis Vuitton oder von Jeansherstellern
erwerben, um diese dann mit Gewinn bei ebay loszuschlagen. Diese Hoffnung auf
einen schnellen Euro ist jedoch brandgefährlich. Es ist davon auszugehen, dass
dieses Handeln nicht unentdeckt bleiben wird, da sowohl die Markeninhaber
selbst, wie auch Kontrolleure bei ebay die Angebote regelmäßig auf
Markenfälschungen durchsehen. Liegt dann eine anwaltliche Abmahnung auf dem
Tisch, ist der Schock groß. Die Streitwerte bei Markenrechtsverletzungen, auf
denen sich nicht zuletzt auch die Kostennote des abmahnenden Anwaltes heraus
berechnet, sind erheblich. Derartige Abmahnungen sind in der Regel mit Kosten
von 1.000,00 bis 3.000,00 €
verbunden. Wird nicht reagiert, droht ein gerichtliches Verfahren, in dem
sich die Kosten schnell vervielfachen. Doch damit nicht genug: Der Markeninhaber
hat neben einer Unterlassung das Recht auf Auskunft über den Umfang der
markenrechtsverletzenden Handlung. Dies hat zur Folge, dass man über den Umfang
der Verkäufe, An- und Verkaufspreise, eine entsprechende Auskunft erteilen muss.
Damit nicht genug, gibt es im Weiteren Schadenersatzansprüche des
Markenrechtsinhabers, so dass jedes billig verkaufte Louis Vuitton Täschchen zu
einem Bumerang werden kann.
Doch damit ist für den gewerblichen
Markenfälschungsverkäufer noch lange nicht das Ende der Fahnenstange erreicht:
Auch der Käufer kann hier Stress machen. Der Käufer geht meistens zu Recht davon
aus, dass er trotz des recht günstigen Preises ein Original-Markenprodukt
erwirbt. Nur bei deutlichen Hinweisen, dass es sich um ein Plagiat oder nicht um
das Originalprodukt handelt, hat der Käufer keine Gewährleistungsrechte. Bei
Verwendung des Markenbegriffes (Louis Vuitton o.ä.) insbesondere beim Einstellen
in die entsprechende Rubrik bei ebay ( bspw. Rolex- Uhren) kann und muss der
Käufer davon ausgehen, hier ein echtes Produkt zu erwerben. Dies gilt um so
mehr, als dass nach den ebay-Grundsätzen der Verkauf von gefälschten
Markenprodukten, sogenannten Plagiaten nicht erlaubt ist.
Zum Markenverletzer kann man jedoch schneller werden
als man denkt, zum Teil werden Markenfälschungen in Unkenntnis darüber erworben,
dass es sich überhaupt um eine Fälschung handelt, während man sicher bei
einschlägigen Märkten in Südeuropa nicht davon ausgehen darf, von einem
fliegenden Händler eine echte Rolex für 30,00 € erwerben zu können, sieht es
bspw. anders aus, wenn Fußballfanartikel vor dem Stadion verkauft werden, die
jedoch nicht echt sind. Viele Markeninhaber sind daher dazu übergegangen ihrer
Markenprodukte besonders zu schützen, wie bspw. die Anbringung von Hologrammen.
Oftmals weiß man jedoch gar nicht, dass man eigentlich einer Fälschung
aufgesessen ist. Wird dann diese Fälschung, weil man sie nicht mehr braucht,
auch privat bei ebay angeboten, kann auch bei einmaligem Verkauf dem Verkäufer
Ungemach drohen. Der Unterlassungsanspruch besteht unabhängig vom sogenannten
Verschulden. Ob der Verkäufer
wusste oder auch nur wissen konnte, dass es sich um eine Fälschung handelt, ist
unerheblich. Es kommt im Wesentlichen darauf an, dass hier eine Markenfälschung
verkauft wurde.
Etwas anderes gilt beim Schadenersatzanspruch.
Schadenersatzanspruch kann nur bei einem schuldhaften Handeln geltend gemacht
werden, d.h. hier spielt die Frage, ob der Verkäufer wusste oder wissen konnte,
dass das Produkt eine Markenfälschung war, eine Rolle. Jedoch ist es nicht so
einfach, gerade bei offensichtlichen Fälschungen in schlechter Qualität
nachzuweisen, dass kein Verschulden vorliegt. Im Zweifel trifft den
Markenverletzer das sogenannte Fahrlässigkeitsrisiko. Es wird ihm somit
zugemutet, dass er hätte wissen können, dass es sich um eine Fälschung handelt.
Daher sollte nicht bei jeder Abmahnung bedenkenlos die Unterlassungserklärung
des abmahnenden Anwaltes unterschrieben werden. Die Folgen sind sehr
weitreichend. Ist die Unterlassungserklärung erst einmal unterschrieben, ist es
nur schwer, aus diesen rechtsverbindlichen Erklärungen wieder herauszukommen.
Lassen Sie sich daher beraten.
Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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