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Neues UWG seit dem 30.12.2008 - Kann jetzt noch mehr abgemahnt
werden?
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Relativ kurzfristig hat der Gesetzgeber es doch
noch geschafft, die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken im
binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern, Nr.
2005/29/EG (UGP-Richtlinie) in das deutsche Wettbewerbsrecht mit aufzunehmen. Am
30.12.2008 mit dem"1. Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb" vom 22.12.2008 das neue
UWG in Kraft getreten. Dies wurde auch höchste Zeit, da die EU-Richtlinie
bereits im Jahr 2007 hätte in Gesetzesform umgesetzt werden müssen, was durch
den Gesetzgeber jedoch verschlafen wurde. Bereits im Vorfeld hatte sich die Politik über den grünen
Klee gelobt: "Mit der Reform leistet Deutschland einen wichtigen Beitrag zur
Stärkung des europäischen Binnenmarktes. Die Verbraucher werden nun beim Einkauf
im Ausland vor unlauteren geschäftlichen
Handlungen und betrügerischen Unternehmen, genauso wie im Inland,
geschützt. Sie können damit die Vorteile des europäischen Binnenmarktes, wie ein
größeres Produktangebot und niedrige Preise, besser nutzen, sei es in einem
Geschäft im Ausland oder beim Einkauf über eine ausländische Website. Dies macht
sich auch für Unternehmen bezahlt. Sie können auf dem selben Weg, auf dem sie
Kunden in ihrem Herkunftsland ansprechen, auch 450 Millionen Verbraucher in der
EU erreichen.", so Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Man
kann nicht unbedingt behaupten, dass der Verbraucherschutz durch die Umsetzung
der UGP-Richtlinie besser geworden ist. Das Zitat von Frau Zypries klingt so,
als sei vor dem neuen UWG der Verbraucher komplett schutzlos gestellt gewesen,
was nicht der Fall ist.
Was
ist neu und anders?
Die
unlautere Geschäftspraktik steht im Mittelpunkt. Während es im alten UWG den
Begriff der "Wettbewerbshandlung" gab, ist im neuen
UWG von einer "Geschäftspraktik" die Rede. Dies hängt damit zusammen, dass
das neue UWG erkennbar davon getragen ist, insbesondere Verbraucher zu schützen.
Die Geschäftspraktik dürfte zudem weitergehend sein, als die alte
Wettbewerbshandlung. Das UWG schützt, so die Gesetzesbegründung, darüber hinaus
auch Mitbewerber, sonstige Marktteilnehmer und "gewisse Interessen der
Allgemeinheit".
Das
Ende der Bagatelle - die "schwarze Liste"
Sehr viel weiter gefasst ist § 3 UWG. Während nach
der alten Gesetzeslage Handlungen wettbewerbswidrig waren, die den Wettbewerb
"nicht nur unerheblich beeinträchtigten", muss man nach der neuen Fassung sagen,
dass eigentlich nichts mehr eine Bagatelle darstellt. Ein altes Beispiel für
eine Bagatelle ist bspw. die nicht unumstrittene Rechtsprechung, dass fehlende
Grundpreisangaben eine Bagatelle darstellen könnte, wenn sich der Verbraucher
auch so den Grundpreis selbst errechnen kann. Auch bei Fehlern in der
Widerrufsbelehrung waren einige Gerichte dazu übergegangen, dies als Bagatelle
zu bezeichnen. Nunmehr sind
unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind, die
Interessen von
-
Mitbewerbern
-
Verbrauchern
-
oder sonstigen Marktteilnehmern
spürbar
zu beeinträchtigen. § 3 Abs. 3 verweist auf einen Anhang von Regelbeispielen,
die stets unzulässig sind, die sogenannte "schwarze
Liste". Zu dieser Liste gehören 30 Beispielfälle, die ohne Wenn und Aber auf
jeden Fall wettbewerbswidrig sind.
Gerade
im Bereich des Internethandels
werden sicherlich nicht alle Punkte der "schwarzen Liste" von Belang sein.
Einiges kann jedoch schnell Thema werden: bspw. die Verwendung von Gütezeichen
und Qualitätskennzeichen o. ä. ohne erforderliche Genehmigung.
Von
Belang sein kann auch Nr. 5 der Liste, wenn nicht genug Ware vorhanden ist,
sogenannte Lockangebote.
Wichtig
kann auch Nr. 8 werden, nämlich Kundendienstleistungen in einer anderen Sprache
anzubieten, als derjenigen, in der die Verhandlungen vor dem Abschluss des
Geschäftes geführt worden sind, wenn die ursprünglich verwendete Sprache nicht
Amtssprache des EU-Staates ist, in dem der Unternehmer niedergelassen ist. Dies
kann der Unternehmer dadurch umgehen, indem er Verbraucher vor dem Abschluss des
Geschäftes darüber aufklärt, dass diese Leistungen in einer anderen als der
ursprünglich verwendeten Sprache erbracht werden. Auch nicht uninteressant ist
Nr. 10, demzufolge die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden
Eindruckes wettbewerbswidrig ist, gesetzlich bestehende Rechte stellen eine
Besonderheit des Angebotes dar. Ein Beispiel wäre die Bewerbung mit gesetzlich
vorgesehenen Gewährleistungsfristen oder eines Widerrufsrechtes.
Letztlich
wird man die Einzelfallrechtsprechung zu den 30 Punkten abwarten müssen. Wenn
jedenfalls ein Punkt der "schwarzen
Liste" erfüllt ist, liegt ein Wettbewerbsverstoß ohne Wenn und Aber vor.
Irreführung
durch Unterlassen
Ein
neuer § 5 a UWG regelt die wettbewerbswidrige Irreführung durch Unterlassen. § 5
a UWG entspricht Art. 7 der UGP-Richtlinie.
Wichtig
ist, dass § 5 a Abs. 1 UWG für alle Marktteilnehmer gilt, während § 5 a Abs. 2
UWG ausschließlich gegenüber Verbrauchern gilt. Hintergrund ist, dass der
Gesetzgeber in § 5 a Abs. 1 UWG beabsichtigte, den kaufmännischen Verkehr nicht
mit Informationsanforderungen zu belasten, die in erster Linie dem
Verbraucherschutz dienen. Im Übrigen müssen die vorenthaltenen Informationen
auch geeignet sein, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu
veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte.
Wichtig
ist § 5 a Abs. 3 UWG, der auch für den Internethandel wichtig werden dürfte. Es
werden hier verschiedene Informationen genannt, die als wesentlich gelten, wobei
dieser Anschein erschüttert werden kann.
Hierzu gehört insbesondere die Art der Preisberechnung sowie ggf. alle
zusätzlichen Fracht-, Liefer- und Zustellkosten. Falls diese Kosten nicht im
Voraus berechnet werden können, muss auf die Tatsache hingewiesen werden, dass
solche zusätzlichen Kosten anfallen können. Selbstverständlich, dies ergibt sich
aus § 5 a Abs. 3 Nr. 5 UWG, gehört zu den Pflichtinformationen auch die
Information zum Bestehen eines Rechts zum Rücktritt oder auf Widerruf.
Die
unzumutbare Belästigung im Online-Bereich
§
7 Abs. 2 Nr. 1 UWG wird auf Werbung mit für den Fernabsatz geeigneten Mitteln
beschränkt. Fernkommunikationsmittel sind nach dem Gesetzesentwurf weder Telefon
noch Telefax oder Email. Im Ergebnis, so die Gesetzesbegründung, ändert sich für
die Sachverhaltsbeurteilung nichts.
Fazit:
Der
Internethandel wird durch das neue UWG nicht einfacher werden. Insbesondere die
Bezugnahme auf Informationspflichten und die sogenannte "schwarze Liste" sowie
die Einschränkung der Bagatellregelung kann zur Folge haben, dass mit dem neuen
UWG vieles als wettbewerbswidrig gilt, worüber man früher nicht einmal
nachgedacht hat. Letztlich werden die rechtlichen Anforderungen an einen
wettbewerbskonformen Internethandel steigen.
Wir
beraten Sie gern.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock
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