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Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb
Gesetz vom 03.07.2004
(BGBl. I S. 1414)
zuletzt geändert durch
Gesetz vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2949) zum 30.12.2008
§ 1 Zweck des
Gesetzes
Dieses Gesetz dient dem Schutz
der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen
Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich
das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten
Wettbewerb.
§ 2 Definitionen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes
bedeutet
1. "geschäftliche Handlung" jedes
Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens
vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes
oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der
Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv
zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke, als Dienstleistungen auch
Rechte und Verpflichtungen;
2. "Marktteilnehmer" neben
Mitbewerbern und Verbrauchern alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager
von Waren oder Dienstleistungen tätig sind;
3. "Mitbewerber" jeder
Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder
Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten
Wettbewerbsverhältnis steht;
4. "Nachricht" jede Information,
die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich
zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder
weitergeleitet wird; dies schließt nicht Informationen ein, die als Teil eines
Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die
Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit die Informationen nicht mit dem
identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht
werden können;
5. "Verhaltenskodex"
Vereinbarungen oder Vorschriften über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem
diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen
verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder
Verwaltungsvorschriften ergeben;
6. "Unternehmer" jede natürliche
oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer
gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede
Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
7. "fachliche Sorgfalt" der
Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen
werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber
Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der
Marktgepflogenheiten einhält.
(2) Für den Verbraucherbegriff
gilt § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
§ 3 Verbot unlauterer
geschäftlicher Handlungen
(1) Unlautere geschäftliche
Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von
Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu
beeinträchtigen.
(2) Geschäftliche Handlungen
gegenüber Verbrauchern sind jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht der für
den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet
sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu
entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen
Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dabei ist
auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche
Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein
durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Auf die Sicht eines
durchschnittlichen Mitglieds einer auf Grund von geistigen oder körperlichen
Gebrechen, Alter oder Leichtgläubigkeit besonders schutzbedürftigen und
eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern ist abzustellen, wenn für
den Unternehmer vorhersehbar ist, dass seine geschäftliche Handlung nur diese
Gruppe betrifft.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes
aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets
unzulässig.
§ 4 Beispiele unlauterer
geschäftlicher Handlungen
Unlauter handelt insbesondere,
wer
1. geschäftliche Handlungen
vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder
sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender
Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu
beeinträchtigen;
2. geschäftliche Handlungen
vornimmt, die geeignet sind, geistige oder körperliche Gebrechen, das Alter, die
geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die
Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen;
3. den Werbecharakter von
geschäftliche Handlungen verschleiert;
4. bei
Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die
Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt;
5. bei Preisausschreiben oder
Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und
eindeutig angibt;
6. die Teilnahme von Verbrauchern
an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der
Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das
Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der
Dienstleistung verbunden;
7. die Kennzeichen, Waren,
Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse
eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
8. über die Waren,
Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den
Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder
verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des
Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind;
handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der
Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung
nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder
verbreitet wurden;
9. Waren oder Dienstleistungen
anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers
sind, wenn er
a) eine vermeidbare Täuschung der
Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b) die Wertschätzung der
nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt
oder
c) die für die Nachahmung
erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
10. Mitbewerber gezielt
behindert;
11. einer gesetzlichen Vorschrift
zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das
Marktverhalten zu regeln.
§ 5 Irreführende geschäftliche
Handlungen
(1) Unlauter handelt, wer eine
irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Eine geschäftliche Handlung ist
irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung
geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
1. die wesentlichen Merkmale der
Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken,
Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung
oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge,
Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder
betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die
Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder
Dienstleistungen;
2. den Anlass des Verkaufs wie
das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und
Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware
geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3. die Person, Eigenschaften oder
Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des
geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status,
Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen,
Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des
Vertriebs;
4. Aussagen oder Symbole, die im
Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine
Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen
beziehen;
5. die Notwendigkeit einer
Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer
Reparatur;
6. die Einhaltung eines
Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat,
wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7. Rechte des Verbrauchers,
insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte
bei Leistungsstörungen.
(2) Eine geschäftliche Handlung
ist auch irreführend, wenn sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren
oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine
Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der
Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft.
(3) Angaben im Sinne von Absatz 1
Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche
Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind,
solche Angaben zu ersetzen.
(4) Es wird vermutet, dass es
irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis
nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und
in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast
denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
§ 5a Irreführung durch
Unterlassen
(1) Bei der Beurteilung, ob das
Verschweigen einer Tatsache irreführend ist, sind insbesondere deren Bedeutung
für die geschäftliche Entscheidung nach der Verkehrsauffassung sowie die Eignung
des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu
berücksichtigen.
(2) Unlauter handelt, wer die
Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 2 dadurch
beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter
Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des
Kommunikationsmittels wesentlich ist.
(3) Werden Waren oder
Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem
verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein
durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten folgende
Informationen als wesentlich im Sinne des Absatzes 2, sofern sie sich nicht
unmittelbar aus den Umständen ergeben:
1. alle wesentlichen Merkmale der
Ware oder Dienstleistung in dem dieser und dem verwendeten Kommunikationsmittel
angemessenen Umfang;
2. die Identität und Anschrift
des Unternehmers, gegebenenfalls die Identität und Anschrift des Unternehmers,
für den er handelt;
3. der Endpreis oder in Fällen,
in denen ein solcher Preis auf Grund der Beschaffenheit der Ware oder
Dienstleistung nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der
Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Lieferund
Zustellkosten oder in Fällen, in denen diese Kosten nicht im Voraus berechnet
werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen
können;
4. Zahlungs-, Liefer- und
Leistungsbedingungen sowie Verfahren zum Umgang mit Beschwerden, soweit sie von
Erfordernissen der fachlichen Sorgfalt abweichen, und
5. das Bestehen eines Rechts zum
Rücktritt oder Widerruf.
(4) Als wesentlich im Sinne des
Absatzes 2 gelten auch Informationen, die dem Verbraucher auf Grund
gemeinschaftsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung
gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation
einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden
dürfen.
§ 6 Vergleichende
Werbung
(1) Vergleichende Werbung ist
jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von
einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.
(2) Unlauter handelt, wer
vergleichend wirbt, wenn der Vergleich
1. sich nicht auf Waren oder
Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,
2. nicht objektiv auf eine oder
mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den
Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,
3. im geschäftlichen Verkehr zu
einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber
oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den
von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,
4. den Ruf des von einem
Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder
beeinträchtigt,
5. die Waren, Dienstleistungen,
Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines
Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
6. eine Ware oder Dienstleistung
als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen
vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.
§ 7 Unzumutbare
Belästigungen
(1) Eine geschäftliche Handlung,
durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist
unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der
angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.
(2) Eine unzumutbare Belästigung
ist stets anzunehmen
1. bei Werbung unter Verwendung
eines in den Nummern 2 und 3 nicht aufgeführten, für den Fernabsatz geeigneten
Mittels der kommerziellen Kommunikation, durch die ein Verbraucher hartnäckig
angesprochen wird, obwohl er dies erkennbar nicht wünscht;
2. bei Werbung mit einem
Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen Einwilligung oder gegenüber
einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche
Einwilligung;
3. bei Werbung unter Verwendung
einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post,
ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt,
oder
4. bei Werbung mit einer
Nachricht, bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht
übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine gültige
Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung
solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die
Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 3
ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung
elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
1. ein Unternehmer im
Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden
dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2. der Unternehmer die Adresse
zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3. der Kunde der Verwendung nicht
widersprochen hat und
4. der Kunde bei Erhebung der
Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass
er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die
Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
§ 8 Beseitigung und
Unterlassung
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7
unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei
Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch
auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen
§ 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen
in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind
der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber
des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1
stehen zu:
1. jedem Mitbewerber;
2. rechtsfähigen Verbänden zur
Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen
eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen
gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie
insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung
imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder
selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die
Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt;
3. qualifizierten Einrichtungen,
die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des
Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen
zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen sind;
4. den Industrie- und
Handelskammern oder den Handwerkskammern.
(4) Die Geltendmachung der in
Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung
der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu
dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen
oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
(5) § 13 des
Unterlassungsklagengesetzes und die darin enthaltene Verordnungsermächtigung
gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Klageberechtigten
nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Unterlassungsklagengesetzes die gemäß § 8 Abs. 3
Nr. 3 und 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten, an die
Stelle der Klageberechtigten nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des
Unterlassungsklagengesetzes die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 zur Geltendmachung eines
Unterlassungsanspruchs Berechtigten und an die Stelle der in den §§ 1 und 2 des
Unterlassungsklagengesetzes geregelten Unterlassungsansprüche die in § 8
bestimmten Unterlassungsansprüche treten. Im Übrigen findet das
Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des §
4a des Unterlassungsklagengesetzes vor.
§ 9 Schadensersatz
Wer vorsätzlich oder fahrlässig
eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den
Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Gegen
verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf
Schadensersatz nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht
werden.
§ 10
Gewinnabschöpfung
(1) Wer vorsätzlich eine nach § 3
oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch zu Lasten
einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, kann von den gemäß § 8 Abs. 3
Nr. 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten auf
Herausgabe dieses Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden.
(2) Auf den Gewinn sind die
Leistungen anzurechnen, die der Schuldner auf Grund der Zuwiderhandlung an
Dritte oder an den Staat erbracht hat. Soweit der Schuldner solche Leistungen
erst nach Erfüllung des Anspruchs nach Absatz 1 erbracht hat, erstattet die
zuständige Stelle des Bundes dem Schuldner den abgeführten Gewinn in Höhe der
nachgewiesenen Zahlungen zurück.
(3) Beanspruchen mehrere
Gläubiger den Gewinn, so gelten die §§ 428 bis 430 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
entsprechend.
(4) Die Gläubiger haben der
zuständigen Stelle des Bundes über die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz
1 Auskunft zu erteilen. Sie können von der zuständigen Stelle des Bundes
Erstattung der für die Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Aufwendungen
verlangen, soweit sie vom Schuldner keinen Ausgleich erlangen können. Der
Erstattungsanspruch ist auf die Höhe des an den Bundeshaushalt abgeführten
Gewinns beschränkt.
(5) Zuständige Stelle im Sinn der
Absätze 2 und 4 ist das Bundesamt für Justiz.
§ 11 Verjährung
(1) Die Ansprüche aus den §§ 8, 9
und 12 Abs. 1 Satz 2 verjähren in sechs Monaten.
(2) Die Verjährungsfrist beginnt,
wenn
1. der Anspruch entstanden ist
und
2. der Gläubiger von den den
Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt
oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(3) Schadensersatzansprüche
verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in
zehn Jahren von ihrer Entstehung, spätestens in 30 Jahren von der den Schaden
auslösenden Handlung an.
(4) Andere Ansprüche verjähren
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren
von der Entstehung an.
§ 12 Anspruchsdurchsetzung,
Veröffentlichungsbefugnis, Streitwertminderung
(1) Die zur Geltendmachung eines
Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung
eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit
durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten
Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann
der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.
(2) Zur Sicherung der in diesem
Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen
auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(3) Ist auf Grund dieses Gesetzes
Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden
Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei
öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art
und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt,
wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft
Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig
vollstreckbar.
(4) Bei der Bemessung des
Streitwerts für Ansprüche nach § 8 Abs. 1 ist es wertmindernd zu
berücksichtigen, wenn die Sache nach Art und Umfang einfach gelagert ist oder
wenn die Belastung einer der Parteien mit den Prozesskosten nach dem vollen
Streitwert angesichts ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht tragbar
erscheint.
§ 13 Sachliche
Zuständigkeit
(1) Für alle bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend
gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig. Es gilt § 95 Abs.
1 Nr. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
(2) Die Landesregierungen werden
ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines
von ihnen als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der
Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen, insbesondere der Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landesregierungen können die
Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
§ 14 Örtliche
Zuständigkeit
(1) Für Klagen auf Grund dieses
Gesetzes ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine
gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung oder in Ermangelung einer
solchen seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte auch keinen Wohnsitz, so ist sein
inländischer Aufenthaltsort maßgeblich.
(2) Für Klagen auf Grund dieses
Gesetzes ist außerdem nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung
begangen ist. Satz 1 gilt für Klagen, die von den nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4
zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten erhoben werden, nur
dann, wenn der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche oder selbständige
berufliche Niederlassung noch einen Wohnsitz hat.
§ 15
Einigungsstellen
(1) Die Landesregierungen
errichten bei Industrie- und Handelskammern Einigungsstellen zur Beilegung von
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund dieses
Gesetzes geltend gemacht wird (Einigungsstellen).
(2) Die Einigungsstellen sind mit
einer vorsitzenden Person, die die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen
Richtergesetz hat, und beisitzenden Personen zu besetzen. Als beisitzende
Personen werden im Falle einer Anrufung durch eine nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 zur
Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs berechtigte qualifizierte
Einrichtung Unternehmer und Verbraucher in gleicher Anzahl tätig, sonst
mindestens zwei sachverständige Unternehmer. Die vorsitzende Person soll auf dem
Gebiet des Wettbewerbsrechts erfahren sein. Die beisitzenden Personen werden von
der vorsitzenden Person für den jeweiligen Streitfall aus einer alljährlich für
das Kalenderjahr aufzustellenden Liste berufen. Die Berufung soll im
Einvernehmen mit den Parteien erfolgen. Für die Ausschließung und Ablehnung von
Mitgliedern der Einigungsstelle sind die §§ 41 bis 43 und § 44 Abs. 2 bis 4 der
Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Über das Ablehnungsgesuch
entscheidet das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht (Kammer
für Handelssachen oder, falls es an einer solchen fehlt, Zivilkammer).
(3) Die Einigungsstellen können
bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund dieses
Gesetzes geltend gemacht wird, angerufen werden, wenn der Gegner zustimmt.
Soweit die Wettbewerbshandlungen Verbraucher betreffen, können die
Einigungsstellen von jeder Partei zu einer Aussprache mit dem Gegner über den
Streitfall angerufen werden; einer Zustimmung des Gegners bedarf es nicht.
(4) Für die Zuständigkeit der
Einigungsstellen ist § 14 entsprechend anzuwenden.
(5) Die der Einigungsstelle
vorsitzende Person kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen. Gegen
eine unentschuldigt ausbleibende Partei kann die Einigungsstelle ein
Ordnungsgeld festsetzen. Gegen die Anordnung des persönlichen Erscheinens und
gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes findet die sofortige Beschwerde nach
den Vorschriften der Zivilprozessordnung an das für den Sitz der Einigungsstelle
zuständige Landgericht (Kammer für Handelssachen oder, falls es an einer solchen
fehlt, Zivilkammer) statt.
(6) Die Einigungsstelle hat einen
gütlichen Ausgleich anzustreben. Sie kann den Parteien einen schriftlichen, mit
Gründen versehenen Einigungsvorschlag machen. Der Einigungsvorschlag und seine
Begründung dürfen nur mit Zustimmung der Parteien veröffentlicht werden.
(7) Kommt ein Vergleich zustande,
so muss er in einem besonderen Schriftstück niedergelegt und unter Angabe des
Tages seines Zustandekommens von den Mitgliedern der Einigungsstelle, welche in
der Verhandlung mitgewirkt haben, sowie von den Parteien unterschrieben werden.
Aus einem vor der Einigungsstelle geschlossenen Vergleich findet die
Zwangsvollstreckung statt; § 797a der Zivilprozessordnung ist entsprechend
anzuwenden.
(8) Die Einigungsstelle kann,
wenn sie den geltend gemachten Anspruch von vornherein für unbegründet oder sich
selbst für unzuständig erachtet, die Einleitung von Einigungsverhandlungen
ablehnen.
(9) Durch die Anrufung der
Einigungsstelle wird die Verjährung in gleicher Weise wie durch Klageerhebung
gehemmt. Kommt ein Vergleich nicht zustande, so ist der Zeitpunkt, zu dem das
Verfahren beendet ist, von der Einigungsstelle festzustellen. Die vorsitzende
Person hat dies den Parteien mitzuteilen.
(10) Ist ein Rechtsstreit der in
Absatz 3 Satz 2 bezeichneten Art ohne vorherige Anrufung der Einigungsstelle
anhängig gemacht worden, so kann das Gericht auf Antrag den Parteien unter
Anberaumung eines neuen Termins aufgeben, vor diesem Termin die Einigungsstelle
zur Herbeiführung eines gütlichen Ausgleichs anzurufen. In dem Verfahren über
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist diese Anordnung nur
zulässig, wenn der Gegner zustimmt. Absatz 8 ist nicht anzuwenden. Ist ein
Verfahren vor der Einigungsstelle anhängig, so ist eine erst nach Anrufung der
Einigungsstelle erhobene Klage des Antragsgegners auf Feststellung, dass der
geltend gemachte Anspruch nicht bestehe, nicht zulässig.
(11) Die Landesregierungen werden
ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der vorstehenden
Bestimmungen und zur Regelung des Verfahrens vor den Einigungsstellen
erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über die Aufsicht über die
Einigungsstellen, über ihre Besetzung unter angemessener Beteiligung der nicht
den Industrie- und Handelskammern angehörenden Unternehmern (§ 2 Abs. 2 bis 6
des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und
Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung) und über die Vollstreckung von
Ordnungsgeldern sowie Bestimmungen über die Erhebung von Auslagen durch die
Einigungsstelle zu treffen. Bei der Besetzung der Einigungsstellen sind die
Vorschläge der für ein Bundesland errichteten, mit öffentlichen Mitteln
geförderten Verbraucherzentralen zur Bestimmung der in Absatz 2 Satz 2 genannten
Verbraucher zu berücksichtigen.
(12) Abweichend von Absatz 2 Satz
1 kann in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen die Einigungsstelle auch mit einem Rechtskundigen
als Vorsitzendem besetzt werden, der die Befähigung zum Berufsrichter nach dem
Recht der Deutschen Demokratischen Republik erworben hat.
§ 16 Strafbare
Werbung
(1) Wer in der Absicht, den
Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen
Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen
bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer es im geschäftlichen
Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder
Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom
Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie
andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach
der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung
weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 17 Verrat von Geschäfts- und
Betriebsgeheimnissen
(1) Wer als eine bei einem
Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr
im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden
ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu
Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der
Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer zu
Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der
Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen,
1. sich ein Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnis durch
a) Anwendung technischer Mittel,
b) Herstellung einer verkörperten
Wiedergabe des Geheimnisses oder
c) Wegnahme einer Sache, in der
das Geheimnis verkörpert ist,
unbefugt verschafft oder sichert
oder
2. ein Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnis, das er durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen
oder durch eine eigene oder fremde Handlung nach Nummer 1 erlangt oder sich
sonst unbefugt verschafft oder gesichert hat, unbefugt verwertet oder jemandem
mitteilt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen
ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig handelt,
2. bei der Mitteilung weiß, dass
das Geheimnis im Ausland verwertet werden soll, oder
3. eine Verwertung nach Absatz 2
Nr. 2 im Ausland selbst vornimmt.
(5) Die Tat wird nur auf Antrag
verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen
öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen
für geboten hält.
(6) § 5 Nr. 7 des
Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
§ 18 Verwertung von
Vorlagen
(1) Wer die ihm im geschäftlichen
Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, insbesondere
Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte, Rezepte, zu Zwecken des Wettbewerbs
oder aus Eigennutz unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag
verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen
öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen
für geboten hält.
(4) § 5 Nr. 7 des
Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
§ 19 Verleiten und Erbieten zum
Verrat
(1) Wer zu Zwecken des
Wettbewerbs oder aus Eigennutz jemanden zu bestimmen versucht, eine Straftat
nach § 17 oder § 18 zu begehen oder zu einer solchen Straftat anzustiften, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer zu
Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz sich bereit erklärt oder das Erbieten
eines anderen annimmt oder mit einem anderen verabredet, eine Straftat nach § 17
oder § 18 zu begehen oder zu ihr anzustiften.
(3) § 31 des Strafgesetzbuches
gilt entsprechend.
(4) Die Tat wird nur auf Antrag
verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen
öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen
für geboten hält.
(5) § 5 Nr. 7 des
Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
Anhang (zu § 3 Abs.
3)
Unzulässige geschäftliche
Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind
1. die unwahre Angabe eines
Unternehmers, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodexes zu
gehören;
2. die Verwendung von
Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche
Genehmigung;
3. die unwahre Angabe, ein
Verhaltenskodex sei von einer öffentlichen oder anderen Stelle
gebilligt;
4. die unwahre Angabe, ein
Unternehmer, eine von ihm vorgenommene geschäftliche Handlung oder eine Ware
oder Dienstleistung sei von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt,
gebilligt oder genehmigt worden, oder die unwahre Angabe, den Bedingungen für
die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung werde entsprochen;
5. Waren- oder
Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a Abs. 3 zu einem bestimmten Preis, wenn
der Unternehmer nicht darüber aufklärt, dass er hinreichende Gründe für die
Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichartige Waren oder
Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum
genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen (Lockangebote). Ist
die Bevorratung kürzer als zwei Tage, obliegt es dem Unternehmer, die
Angemessenheit nachzuweisen;
6. Waren- oder
Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a Abs. 3 zu einem bestimmten Preis, wenn
der Unternehmer sodann in der Absicht, stattdessen eine andere Ware oder
Dienstleistung abzusetzen, eine fehlerhafte Ausführung der Ware oder
Dienstleistung vorführt oder sich weigert zu zeigen, was er beworben hat, oder
sich weigert, Bestellungen dafür anzunehmen oder die beworbene Leistung
innerhalb einer vertretbaren Zeit zu erbringen;
7. die unwahre Angabe, bestimmte
Waren oder Dienstleistungen seien allgemein oder zu bestimmten Bedingungen nur
für einen sehr begrenzten Zeitraum verfügbar, um den Verbraucher zu einer
sofortigen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, ohne dass dieser Zeit und
Gelegenheit hat, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden;
8. Kundendienstleistungen in
einer anderen Sprache als derjenigen, in der die Verhandlungen vor dem Abschluss
des Geschäfts geführt worden sind, wenn die ursprünglich verwendete Sprache
nicht Amtssprache des Mitgliedstaats ist, in dem der Unternehmer niedergelassen
ist; dies gilt nicht, soweit Verbraucher vor dem Abschluss des Geschäfts darüber
aufgeklärt werden, dass diese Leistungen in einer anderen als der ursprünglich
verwendeten Sprache erbracht werden;
9. die unwahre Angabe oder das
Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, eine Ware oder Dienstleistung sei
verkehrsfähig;
10. die unwahre Angabe oder das
Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten
eine Besonderheit des Angebots dar;
11. der vom Unternehmer
finanzierte Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung,
ohne dass sich dieser Zusammenhang aus dem Inhalt oder aus der Art der optischen
oder akustischen Darstellung eindeutig ergibt (als Information getarnte
Werbung);
12. unwahre Angaben über Art und
Ausmaß einer Gefahr für die persönliche Sicherheit des Verbrauchers oder seiner
Familie für den Fall, dass er die angebotene Ware nicht erwirbt oder die
angebotene Dienstleistung nicht in Anspruch nimmt;
13. Werbung für eine Ware oder
Dienstleistung, die der Ware oder Dienstleistung eines Mitbewerbers ähnlich ist,
wenn dies in der Absicht geschieht, über die betriebliche Herkunft der
beworbenen Ware oder Dienstleistung zu täuschen;
14. die Einführung, der Betrieb
oder die Förderung eines Systems zur Verkaufsförderung, das den Eindruck
vermittelt, allein oder hauptsächlich durch die Einführung weiterer Teilnehmer
in das System könne eine Vergütung erlangt werden (Schneeball- oder
Pyramidensystem);
15. die unwahre Angabe, der
Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume
verlegen;
16. die Angabe, durch eine
bestimmte Ware oder Dienstleistung ließen sich die Gewinnchancen bei einem
Glücksspiel erhöhen;
17. die unwahre Angabe oder das
Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Verbraucher habe bereits einen Preis
gewonnen oder werde ihn gewinnen oder werde durch eine bestimmte Handlung einen
Preis gewinnen oder einen sonstigen Vorteil erlangen, wenn es einen solchen
Preis oder Vorteil tatsächlich nicht gibt, oder wenn jedenfalls die Möglichkeit,
einen Preis oder sonstigen Vorteil zu erlangen, von der Zahlung eines
Geldbetrags oder der Übernahme von Kosten abhängig gemacht wird;
18. die unwahre Angabe, eine Ware
oder Dienstleistung könne Krankheiten, Funktionsstörungen oder Missbildungen
heilen;
19. eine unwahre Angabe über die
Marktbedingungen oder Bezugsquellen, um den Verbraucher dazu zu bewegen, eine
Ware oder Dienstleistung zu weniger günstigen Bedingungen als den allgemeinen
Marktbedingungen abzunehmen oder in Anspruch zu nehmen;
20. das Angebot eines Wettbewerbs
oder Preisausschreibens, wenn weder die in Aussicht gestellten Preise noch ein
angemessenes Äquivalent vergeben werden;
21. das Angebot einer Ware, oder
Dienstleistung als „gratis", „umsonst", „kostenfrei" oder dergleichen, wenn
hierfür gleichwohl Kosten zu tragen sind; dies gilt nicht für Kosten, die im
Zusammenhang mit dem Eingehen auf das Waren- oder Dienstleistungsangebot oder
für die Abholung oder Lieferung der Ware oder die Inanspruchnahme der
Dienstleistung unvermeidbar sind;
22. die Übermittlung von
Werbematerial unter Beifügung einer Zahlungsaufforderung, wenn damit der
unzutreffende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware oder Dienstleistung
sei bereits bestellt;
23. die unwahre Angabe oder das
Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Unternehmer sei Verbraucher oder
nicht für Zwecke seines Geschäfts, Handels, Gewerbes oder Berufs
tätig;
24. die unwahre Angabe oder das
Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, es sei im Zusammenhang mit Waren oder
Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als dem
des Warenverkaufs oder der Dienstleistung ein Kundendienst
verfügbar;
25. das Erwecken des Eindrucks,
der Verbraucher könne bestimmte Räumlichkeiten nicht ohne vorherigen
Vertragsabschluss verlassen;
26. bei persönlichem Aufsuchen in
der Wohnung die Nichtbeachtung einer Aufforderung des Besuchten, diese zu
verlassen oder nicht zu ihr zurückzukehren, es sein denn, der Besuch ist zur
rechtmäßigen Durchsetzung einer vertraglichen Verpflichtung
gerechtfertigt;
27. Maßnahmen, durch die der
Verbraucher von der Durchsetzung seiner vertraglichen Rechte aus einem
Versicherungsverhältnis dadurch abgehalten werden soll, dass von ihm bei der
Geltendmachung seines Anspruchs die Vorlage von Unterlagen verlangt wird, die
zum Nachweis dieses Anspruchs nicht erforderlich sind, oder dass Schreiben zur
Geltendmachung eines solchen Anspruchs systematisch nicht beantwortet
werden;
28. die in eine Werbung
einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu
erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre
Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen;
29. die Aufforderung zur
Bezahlung nicht bestellter Waren oder Dienstleistungen oder eine Aufforderung
zur Rücksendung oder Aufbewahrung nicht bestellter Sachen, sofern es sich nicht
um eine nach den Vorschriften über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz zulässige
Ersatzlieferung handelt, und
30. die ausdrückliche Angabe,
dass der Arbeitsplatz oder Lebensunterhalt des Unternehmers gefährdet sei, wenn
der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung nicht abnehme.
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