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Die “schwarze Liste” des neuen UWG ab dem 30.12.2008

Folgende Punkte aus dem Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG sind “ohne wenn und aber” wettbewerbswidrig:

Eine Erläuterung zu den einzelnen Punkten im Rahmen der Begründung des UWG finden Sie am Ende des Textes

Anhang (zu § 3 Abs. 3 UWG)

Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind

1. die unwahre Angabe eines Unternehmers, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodexes zu gehören;

2. die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung;

3. die unwahre Angabe, ein Verhaltenskodex sei von einer öffentlichen oder anderen Stelle gebilligt;

4. die unwahre Angabe, ein Unternehmer, eine von ihm vorgenommene geschäftliche Handlung oder eine Ware oder Dienstleistung sei von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden, oder die unwahre Angabe, den Bedingungen für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung werde entsprochen;

5. Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a Abs. 3 zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer nicht darüber aufklärt, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen (Lockangebote). Ist die Bevorratung kürzer als zwei Tage, obliegt es dem Unternehmer, die Angemessenheit nachzuweisen;

6. Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a Abs. 3 zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer sodann in der Absicht, stattdessen eine andere Ware oder Dienstleistung abzusetzen, eine fehlerhafte Ausführung der Ware oder Dienstleistung vorführt oder sich weigert zu zeigen, was er beworben hat, oder sich weigert, Bestellungen dafür anzunehmen oder die beworbene Leistung innerhalb einer vertretbaren Zeit zu erbringen;

7. die unwahre Angabe, bestimmte Waren oder Dienstleistungen seien allgemein oder zu bestimmten Bedingungen nur für einen sehr begrenzten Zeitraum verfügbar, um den Verbraucher zu einer sofortigen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, ohne dass dieser Zeit und Gelegenheit hat, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden;

8. Kundendienstleistungen in einer anderen Sprache als derjenigen, in der die Verhandlungen vor dem Abschluss des Geschäfts geführt worden sind, wenn die ursprünglich verwendete Sprache nicht Amtssprache des Mitgliedstaats ist, in dem der Unternehmer niedergelassen ist; dies gilt nicht, soweit Verbraucher vor dem Abschluss des Geschäfts darüber aufgeklärt werden, dass diese Leistungen in einer anderen als der ursprünglich verwendeten Sprache erbracht werden;

9. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, eine Ware oder Dienstleistung sei verkehrsfähig;

10. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar;

11. der vom Unternehmer finanzierte Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung, ohne dass sich dieser Zusammenhang aus dem Inhalt oder aus der Art der optischen oder akustischen Darstellung eindeutig ergibt (als Information getarnte Werbung);

12. unwahre Angaben über Art und Ausmaß einer Gefahr für die persönliche Sicherheit des Verbrauchers oder seiner Familie für den Fall, dass er die angebotene Ware nicht erwirbt oder die angebotene Dienstleistung nicht in Anspruch nimmt;

13. Werbung für eine Ware oder Dienstleistung, die der Ware oder Dienstleistung eines Mitbewerbers ähnlich ist, wenn dies in der Absicht geschieht, über die betriebliche Herkunft der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu täuschen;

14. die Einführung, der Betrieb oder die Förderung eines Systems zur Verkaufsförderung, das den Eindruck vermittelt, allein oder hauptsächlich durch die Einführung weiterer Teilnehmer in das System könne eine Vergütung erlangt werden (Schneeball- oder Pyramidensystem);

15. die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen;

16. die Angabe, durch eine bestimmte Ware oder Dienstleistung ließen sich die Gewinnchancen bei einem Glücksspiel erhöhen;

17. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen oder werde ihn gewinnen oder werde durch eine bestimmte Handlung einen Preis gewinnen oder einen sonstigen Vorteil erlangen, wenn es einen solchen Preis oder Vorteil tatsächlich nicht gibt, oder wenn jedenfalls die Möglichkeit, einen Preis oder sonstigen Vorteil zu erlangen, von der Zahlung eines Geldbetrags oder der Übernahme von Kosten abhängig gemacht wird;

18. die unwahre Angabe, eine Ware oder Dienstleistung könne Krankheiten, Funktionsstörungen oder Missbildungen heilen;

19. eine unwahre Angabe über die Marktbedingungen oder Bezugsquellen, um den Verbraucher dazu zu bewegen, eine Ware oder Dienstleistung zu weniger günstigen Bedingungen als den allgemeinen Marktbedingungen abzunehmen oder in Anspruch zu nehmen;

20. das Angebot eines Wettbewerbs oder Preisausschreibens, wenn weder die in Aussicht gestellten Preise noch ein angemessenes Äquivalent vergeben werden;

21. das Angebot einer Ware oder Dienstleistung als “gratis”, “umsonst”, “kostenfrei” oder dergleichen, wenn hierfür gleichwohl Kosten zu tragen sind; dies gilt nicht für Kosten, die im Zusammenhang mit dem Eingehen auf das Waren- oder Dienstleistungsangebot oder für die Abholung oder Lieferung der Ware oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung unvermeidbar sind;

22. die Übermittlung von Werbematerial unter Beifügung einer Zahlungsaufforderung, wenn damit der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware oder Dienstleistung sei bereits bestellt;

23. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Unternehmer sei Verbraucher oder nicht für Zwecke seines Geschäfts, Handels, Gewerbes oder Berufs tätig;

24. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, es sei im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als dem des Warenverkaufs oder der Dienstleistung ein Kundendienst verfügbar;

25. das Erwecken des Eindrucks, der Verbraucher könne bestimmte Räumlichkeiten nicht ohne vorherigen Vertragsabschluss verlassen;

26. bei persönlichem Aufsuchen in der Wohnung die Nichtbeachtung einer Aufforderung des Besuchten, diese zu verlassen oder nicht zu ihr zurückzukehren, es sein denn, der Besuch ist zur rechtmäßigen Durchsetzung einer vertraglichen Verpflichtung gerechtfertigt;

27. Maßnahmen, durch die der Verbraucher von der Durchsetzung seiner vertraglichen Rechte aus einem Versicherungsverhältnis dadurch abgehalten werden soll, dass von ihm bei der Geltendmachung seines Anspruchs die Vorlage von Unterlagen verlangt wird, die zum Nachweis dieses Anspruchs nicht erforderlich sind, oder dass Schreiben zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs systematisch nicht beantwortet werden;

28. die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen;

29. die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Waren oder Dienstleistungen oder eine Aufforderung zur Rücksendung oder Aufbewahrung nicht bestellter Sachen, sofern es sich nicht um eine nach den Vorschriften über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz zulässige Ersatzlieferung handelt, und

30. die ausdrückliche Angabe, dass der Arbeitsplatz oder Lebensunterhalt des Unternehmers gefährdet sei, wenn der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung nicht abnehme.

Begründung aus dem Gesetzgebungsverfahren

Zu Anhang Nr. 1

Nach Nummer 1 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 1 des Anhangs I der Richtlinie) ist

die unwahre Angabe des Unternehmers, er habe einen bestimmten Verhaltenskodex im Sinne

des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UWG-E unterzeichnet, unzulässig. Es braucht dabei nicht ausdrücklich

behauptet zu werden, die dort verankerten Standards würden eingehalten. Denn der Verkehr

erwartet dies auch schon auf Grund der bloßen Bezugnahme auf die Unterzeichnereigenschaft.

Damit steht die Regelung im Einklang mit der Rechtsprechung zur Werbung mit bestimmten

Normen.

Zu Anhang Nr. 2

Unzulässig nach Nummer 2 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 2 des Anhangs I der

Richtlinie) ist die nicht autorisierte Verwendung von Güte- und Qualitätszeichen. Die Erfüllung

des Irreführungstatbestands hängt nicht davon ab, ob die angebotenen Waren oder Dienstleistungen

die durch das Zeichen verbürgte Qualität aufweisen. Der Vorwurf knüpft allein an

die Behauptung an, zu den autorisierten Zeichennehmern zu gehören.

Zu Anhang Nr. 3

Nach Nummer 3 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 3 des Anhangs I der Richtlinie) ist

die unwahre Angabe unzulässig, eine öffentliche oder andere Stelle habe einen bestimmten

Verhaltenskodex im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UWG-E gebilligt. Denn damit wird über eine

wesentliche Eigenschaft dieser von der Wirtschaft eingegangenen Selbstverpflichtung getäuscht.

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Zu Anhang Nr. 4

Nach Nummer 4 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 4 des Anhangs I der Richtlinie) ist

auch die unwahre Angabe unzulässig, eine geschäftliche Handlung des Unternehmers oder

eine von ihm angebotene Ware oder Dienstleistung sei von einer öffentlichen oder privaten

Stelle genehmigt, bestätigt oder sonst gebilligt worden. Denn für die geschäftliche Entscheidung

des Verbrauchers haben derartige Angaben einen besonderen Stellenwert, der sich daraus

ergibt, dass Genehmigungen, Zulassungen und Zertifikate eine besondere Güte des Unternehmens

oder seines Waren- oder Dienstleistungsangebots vermuten lassen.

Zu Anhang Nr. 5

Nach Nummer 5 Satz 1 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 5 des Anhangs I der Richtlinie)

sind Lockangebote unzulässig, bei denen Waren oder Dienstleistungen zu einem bestimmten

Preis angeboten werden, ohne dass der Unternehmer darüber aufklärt, hinreichende

Gründe für die Annahme zu haben, dass er nicht in der Lage sein werde, diese oder gleichartige

Waren oder Dienstleistungen (in der Sprache der Richtlinie: “ein gleichwertiges Produkt”)

zu diesem Preis für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge vorhalten zu

können. In Abgrenzung zu der folgenden Nummer 6 des Anhangs ist der Begriff “gleichartige

Waren oder Dienstleistungen” eng auszulegen. Eine solche Gleichartigkeit liegt nur vor, wenn

die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich gleichwertig und aus Sicht des Verbrauchers austauschbar

sind. Dabei können auch subjektive Gesichtspunkte, wie der Wunsch nach Erwerb

eines bestimmten Markenprodukts, eine Rolle spielen.

Nummer 5 Satz 2 des Anhangs regelt die Darlegungs- und Beweislastverteilung hinsichtlich

der Angemessenheit des nach Nummer 5 Satz 1 maßgeblichen Zeitraums. Danach obliegt es

dem Unternehmer, die Angemessenheit des Zeitraums der Bevorratung darzulegen und zu

beweisen, wenn der von ihm angenommene Bevorratungszeitraum zwei Tage unterschreitet.

Damit wird der in der aufgehobenen Vorschrift des § 5 Abs. 5 UWG enthaltene Bevorratungszeitraum

von zwei Tagen übernommen, soweit diese Zwei-Tages-Frist auch dort schon als

Darlegungs- und Beweislastregelung zu verstehen war. Die Vorgaben der Richtlinie und das

Prinzip der Vollharmonisierung fordern eine Aufgabe der so verstandenen Zwei-Tages-Frist

nicht. Denn die Beweislast wird nach Erwägungsgrund 21 der Richtlinie vom innerstaatlichen

Recht bestimmt. Außerdem entspricht die Beweislastumkehr in Nummer 5 Satz 2 des Anhangs

dem in Artikel 12 der Richtlinie vorgesehenen Beweiserleichterungsgebot zugunsten

von Verbrauchern.

Zu Anhang Nr. 6

Nach Nummer 6 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 6 des Anhangs I der Richtlinie)

sind Lockangebote unzulässig, die darauf abzielen, andere als die beworbenen Waren oder

Dienstleistungen abzusetzen. Anders als nach Nummer 5 kommt es hier nicht darauf an, wel64

che Vorstellungen sich der Unternehmer von der Verfügbarkeit der beworbenen Waren oder

Dienstleistungen gemacht hat oder hätte machen müssen. Die Unlauterkeit wird durch den

Vorwurf begründet, der Unternehmer habe es von vornherein darauf abgesehen, andere als

die beworbenen Leistungen zu erbringen. Unerheblich ist, ob es sich bei den beworbenen

Leistungen um Sonderangebote handelt.

Zu Anhang Nr. 7

Nach Nummer 7 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 7 des Anhangs I der Richtlinie) ist

die unwahre Angabe unzulässig, bestimmte Waren oder Dienstleistungen seien, allgemein

oder zu bestimmten Bedingungen, nur für einen begrenzten Zeitraum verfügbar, um den

Verbraucher auf diese Weise zu einer sofortigen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen.

Es handelt sich um Fälle der Ausübung psychologischen Kaufzwangs durch übertriebenes

Anlocken. Da der für die geschäftliche Entscheidung maßgebliche Zeitdruck objektiv nicht

besteht, wird dem Verbraucher die Möglichkeit genommen, auf Grund einer zutreffenden Information

zu entscheiden (in Nummer 7 des Anhangs I der Richtlinie in Anlehnung an den

Ausdruck “informed decision” der englischen Sprachfassung als “informierte Entscheidung”

bezeichnet).

Zu Anhang Nr. 8

Wenn der Unternehmer mit dem Verbraucher vor Abschluss des Geschäfts in einer anderen

als der Amtssprache am Ort seiner Niederlassung kommuniziert hat, ist es nach Nummer 8

des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 8 des Anhangs I der Richtlinie) unzulässig, für die

Erbringung von Kundendienstleistungen eine davon abweichende Sprache zu verwenden,

ohne den Verbraucher vor Geschäftsabschluss darüber aufgeklärt zu haben. Die Irreführung

besteht in der enttäuschten Erwartung des Verbrauchers, auch die Kundendienstleistungen

würden in der von der Landessprache des Unternehmers abweichenden, vor dem Abschluss

des Geschäfts verwendeten Sprache erbracht. Nicht erfasst ist der Fall, dass das Geschäft in

der Landessprache des Unternehmers angebahnt worden ist, dann aber in einer anderen

Sprache abgewickelt wird. Hier bedarf es einer Unterscheidung danach, ob die Leistung in

einer dem Verbraucher geläufigen oder in einer dritten Sprache erbracht wird, weshalb für ein

Verbot ohne Wertungsvorbehalt kein Raum ist.

Aus der englischen (“after-sales service”) und der französischen Textfassung (“service aprèsvente”)

der Richtlinie ergibt sich unmissverständlich, dass es bei dieser Bestimmung allein um

Kundendienstleistungen, also nachvertragliche Serviceleistungen geht.

Zu Anhang Nr. 9

Nach Nummer 9 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 9 des Anhangs I der Richtlinie)

sind unwahre Angaben und das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks über die Verkehrsfä65

higkeit von Waren oder Dienstleistungen unzulässig. Dies betrifft vor allem Waren und Dienstleistungen,

deren Besitz, bestimmungsgemäße Benutzung oder Entgegennahme gegen ein

gesetzliches Verbot verstößt, wie dies z. B. beim Fehlen der Betriebserlaubnis für ein technisches

Gerät der Fall sein kann.

Zu Anhang Nr. 10

Unzulässig ist es nach Nummer 10 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 10 des Anhangs

I der Richtlinie), in Bezug auf ein Waren- oder Dienstleistungsangebot bestimmte Rechte

als Besonderheit hervorzuheben, die nach der Gesetzeslage ohnehin bestehen.

Zu Anhang Nr. 11

Nach Nummer 11 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 11 des Anhangs I der Richtlinie)

ist Werbung unzulässig, bei der es sich um eine als redaktionelle Information getarnte entgeltliche

Verkaufsförderungsmaßnahme handelt. Der Unternehmer darf redaktionelle Inhalte nicht

für Verkaufsförderung einsetzen, die er finanziert, wenn sich dies weder aus dem Inhalt noch

aus der Art der Darstellung ergibt. Die Regelung entspricht dem presserechtlichen Gebot der

Trennung von Werbung und redaktionellem Teil. Sie gilt nicht nur für Printmedien, sondern

auch für alle elektronischen Medien, insbesondere Hörfunk, Fernsehen und Telemedien und

auch für redaktionelle Beiträge im Internet. Erfasst wird auch “product placement”, wenn für

die Einbeziehung der Ware oder Dienstleistung in einen redaktionellen Kontext ein Entgelt

gefordert wird und dem Erkennbarkeitsgebot nicht genügt wird. Denn eine solche Tarnung der

Verkaufsförderungsabsicht trägt dazu bei, Verbraucher dazu zu veranlassen, ihre an sich kritische

Haltung gegenüber Werbebotschaften abzulegen. Dadurch wird ihnen die Möglichkeit

genommen, sich auf den kommerziellen Charakter der Mitteilung einzustellen und entsprechend

darauf zu reagieren. Die Regelung entspricht den Grundsätzen, welche die Rechtsprechung

zu getarnter Werbung und “product placement” entwickelt hat.

Nach Nummer 11 Satz 2 des Anhangs I der Richtlinie bleibt die weiter oben näher bezeichnete

Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften

der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle

Mediendienste) von Nummer 11 Satz 1 des Anhangs I der Richtlinie unberührt.

Damit hat der Richtliniengeber Artikel 3 Abs. 4 der hier umzusetzenden Richtlinie Rechnung

getragen, wonach Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die besondere Aspekte unlauterer

geschäftlicher Handlungen regeln und mit Bestimmungen der Richtlinie kollidieren, diesen

vorgehen und für diese besonderen Aspekte maßgebend sind. Nummer 11 Satz 2 des Anhangs

I der Richtlinie braucht deshalb nicht in deutsches Recht umgesetzt zu werden, weil

ohne Weiteres der allgemeine Rechtsgrundsatz gilt, dass speziellere Regelungen den allgemeinen

vorgehen (lex specialis derogat legi generali).

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Zu Anhang Nr. 12

Nach Nummer 12 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 12 des Anhangs I der Richtlinie)

ist es unzulässig, dem Verbraucher vorzutäuschen, ihm oder seiner Familie drohe für den Fall

des Nichterwerbs der Ware oder der Nichtinanspruchnahme der Dienstleistung eine bestimmte

Gefahr. Es handelt sich um geschäftliche Handlungen, bei denen das Gefühl der Angst

ausgenutzt wird. Dies ist unlauter, weil dadurch die rationalen Erwägungen des Verbrauchers

verdrängt werden.

Zu Anhang Nr. 13

Nach Nummer 13 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 13 des Anhangs I der Richtlinie)

ist es unzulässig, für eine Ware oder Dienstleistung zu werben, die der Ware oder Dienstleistung

eines anderen Anbieters ähnlich ist, wenn der Unternehmer damit die Absicht verfolgt,

über die betriebliche Herkunft zu täuschen. Die Regelung steht neben § 4 Nr. 9 Buchstabe a

UWG und dem Irreführungstatbestand des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2 UWG-E. Anknüpfungspunkt

für die Irreführung ist allerdings – der Vorgabe der Richtlinie entsprechend –

ausschließlich die Ähnlichkeit der Ware oder Dienstleistung. Anders als die genannten Vorschriften

betrifft die Regelung deshalb nicht die Irreführung durch die Verwendung verwechslungsfähiger

Kennzeichen. Im Übrigen wird der Tatbestand dieser Nummer nur erfüllt, wenn

die Täuschung über die betriebliche Herkunft beabsichtigt ist.

Zu Anhang Nr. 14

Nach Nummer 14 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 14 des Anhangs I der Richtlinie)

sind die Einführung, das Betreiben und die Förderung sogenannter Schneeball- und Pyramidensysteme

unzulässig. Dass von Nummer 14 anders als nach der deutschen Textfassung

der Richtlinie nicht nur Schneeball-, sondern auch Pyramidensysteme erfasst sind, folgt aus

anderen Sprachfassungen (z. B. der englischen Fassung mit dem Ausdruck “a pyramid promotional

scheme” und der französischen Fassung mit dem Ausdruck “un système de promotion

pyramidale”).

Schneeballsysteme sind solche Verkaufsförderungsmaßnahmen, bei denen der Veranstalter

zunächst mit einem von ihm unmittelbar geworbenen Erstkunden und dann mit den durch

dessen Vermittlung geworbenen weiteren Kunden Verträge abschließt. Pyramidensysteme

sind Verkaufsförderungsmaßnahmen, bei denen der unmittelbar vom Veranstalter geworbene

Erstkunde selbst gleichlautende Verträge mit anderen Verbrauchern schließt.

Solche Wettbewerbssysteme sind schon nach der allgemeinen Vorschrift des § 4 Nr. 2 UWG

unlauter, weil die Chancen, neue Kunden zu werben, wegen des progressiven Charakters des

Systems sinken, was unerfahrene oder leichtfertige Verbraucher nicht erkennen. Nach § 16

Abs. 2 UWG können derartige Verkaufsförderungsmaßnahmen auch strafbar sein.

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Zu Anhang Nr. 15

Nach Nummer 15 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 15 des Anhangs I der Richtlinie)

ist die unwahre Angabe unzulässig, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben

oder die Geschäftsräume verlegen. Die Unlauterkeit besteht in der Herbeiführung der

irrigen Vorstellung, der Unternehmer werde seine Warenbestände aus Anlass der Geschäftsaufgabe

oder der Verlegung seiner Geschäftsräume zu besonders günstigen Konditionen

abgeben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Unternehmer im Hinblick auf die angebliche

Geschäftsaufgabe oder Verlegung seiner Geschäftsräume mit besonders günstigen Angeboten

geworben hat.

Zu Anhang Nr. 16

Durch Nummer 16 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 16 des Anhangs I der Richtlinie)

soll der Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen verhindert werden, die angeblich die Gewinnchancen

eines Glücksspiels erhöhen können. Der Begriff des Glücksspiels ist gemeinschaftsrechtlich

auszulegen. Es dürfte sich um Spiele handeln, bei denen der Gewinn vom

Zufall abhängt und die Aussicht auf einen Gewinn anders als bei Wettbewerben, Preisausschreiben

und Gewinnspielen einen geldwerten Einsatz voraussetzt.

Zu Anhang Nr. 17

Die Nummern 17 und 20 des Anhangs (als Umsetzung der Nummern 31 und 19 des Anhangs

I der Richtlinie) stehen im Zusammenhang mit den Transparenzklauseln des § 4 Nr. 5

und Nr. 6 UWG. Durch Nummer 17 soll verhindert werden, dass der Verbraucher zur Teilnahme

an Wettbewerben oder Preisausschreiben veranlasst wird, bei denen entweder die

beschriebenen Preise von vornherein nicht gewonnen werden können, weil sie nicht vergeben

werden, oder bei denen der Preis oder Vorteil jedenfalls von einer Geldzahlung oder einer

Kostenübernahme abhängt. Der Unterschied zwischen Nummer 17 und Nummer 20 besteht

darin, dass dem Verbraucher im ersten Fall der Eindruck vermittelt wird, dass ihm ein Gewinn

oder sonstiger Vorteil schon sicher sei, während ihm in den Fällen der Nummer 20 eine Gewinnchance

vorgetäuscht wird.

Durch derartige Verhaltensweisen verstößt der Unternehmer zugleich gegen das nach § 4

Nr. 5 UWG bestehende Gebot, die Teilnahmebedingungen von Preisausschreiben und Gewinnspielen

klar und eindeutig anzugeben, und gegen das nach § 4 Nr. 6 UWG bestehende

Verbot, Preisausschreiben oder Gewinnspiele vom Erwerb einer Ware oder Dienstleistung

abhängig zu machen. Dieses Transparenzgebot und Koppelungsverbot können neben dem

Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG-E beibehalten werden. Denn sowohl mangelnde Transparenz von

Teilnahmebedingungen als auch eine Koppelung von Gewinnen mit dem Waren- oder Dienstleistungsabsatz

widersprechen den nach der Richtlinie zu beachtenden Erfordernissen der

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fachlichen Sorgfalt und sind darüber hinaus auch geeignet, das wirtschaftliche Verhalten der

Verbraucher wesentlich zu beeinflussen.

Zu Anhang Nr. 18

Nach Nummer 18 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 17 des Anhangs I der Richtlinie)

sind unwahre Angaben unzulässig, mit denen behauptet wird, eine Ware oder Dienstleistung

könne Krankheiten oder Funktionsstörungen heilen oder Missbildungen beseitigen. Dieses

Verhalten fällt zugleich unter den Tatbestand des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG-E, wonach

u. a. auch unwahre Angaben über die Zwecktauglichkeit einer Ware oder Dienstleistung irreführend

sind.

Zu Anhang Nr. 19

Nummer 19 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 18 des Anhangs I der Richtlinie) regelt

einen Sonderfall der Irreführung über die Preiswürdigkeit eines Angebots. Nach dieser Regelung

sind Angaben unzulässig, mit denen über Marktbedingungen und Bezugsmöglichkeiten

getäuscht wird, um die angebotenen Waren oder Dienstleistungen zu Marktbedingungen abzusetzen,

die für den Unternehmer günstiger als die allgemein üblichen sind.

Zu Anhang Nr. 20

Nummer 20 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 19 des Anhangs I der Richtlinie) verbietet

es, ein Gewinnspiel oder Preisausschreiben überhaupt anzubieten, wenn dahinter nicht

auch die Absicht steht, einen Preis oder ein angemessenes Äquivalent zu vergeben. Durch

derartige Verhaltensweisen verstößt der Unternehmer zugleich gegen das nach § 4 Nr. 5

UWG bestehende Gebot, die Teilnahmebedingungen von Preisausschreiben und Gewinnspielen

klar und eindeutig anzugeben. Dieses Transparenzgebot kann aber neben dem Anhang zu

§ 3 Abs. 3 UWG-E beibehalten werden. Denn mangelnde Transparenz von Teilnahmebedingungen

widerspricht den nach der Richtlinie zu beachtenden Erfordernissen der fachlichen

Sorgfalt und ist darüber hinaus auch geeignet, das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher

wesentlich zu beeinflussen.

Zu Anhang Nr. 21

Nach Nummer 21 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 20 des Anhangs I der Richtlinie)

dürfen Waren oder Dienstleistungen nicht als kostenlos angeboten werden, wenn der Abnehmer

gleichwohl Kosten zu tragen hat, welche die Kosten übersteigen, die unvermeidbar mit

dem Eingehen auf das Angebot oder der Inanspruchnahme der angebotenen Leistung verbunden

sind. Die Regelung betrifft einen Sonderfall der Irreführung über die Berechnung des

Preises im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG-E.

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Zu Anhang Nr. 22

Nach Nummer 22 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 21 des Anhangs I der Richtlinie)

sind Werbebotschaften unter Beifügung einer Rechnung unzulässig, wenn damit der unrichtige

Eindruck erweckt wird, es liege bereits eine Bestellung vor. Denn damit werden mittelbar

das Bestehen eines Vertragsverhältnisses und eine daraus folgende Zahlungspflicht vorgetäuscht.

Die Regelung erfasst auch rechnungsähnlich aufgemachte Angebotsschreiben, die

auch nach § 4 Nr. 3 UWG unlauter sind. Nummer 22 ist jedoch insoweit weiter gefasst, als es

– anders als nach der bisherigen Rechtsprechung – nicht darauf ankommt, ob es sich bei der

Übersendung der Rechnung oder des rechnungsähnlich aufgemachten Angebots um ein von

Anfang an auf Täuschung angelegtes Gesamtkonzept handelt, um von Folgeverträgen zu

profitieren.

Zu Anhang Nr. 23

Nach Nummer 23 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 22 des Anhangs I der Richtlinie)

sind unwahre Angaben zur Verschleierung unternehmerischen Handelns unzulässig. Dies

kommt z. B. in Betracht, wenn wahrheitswidrig behauptet wird, der Vertrieb einer Ware oder

einer angebotenen Dienstleistung diene sozialen oder humanitären Zwecken.

Zu Nummer 24

Nach Nummer 24 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 23 des Anhangs I der Richtlinie)

ist die unwahre Angabe unzulässig, für eine Ware oder Dienstleistung sei in einem anderen

Mitgliedstaat als dem des Warenverkaufs oder der Dienstleistung ein Kundendienst verfügbar.

Hier geht es vor allem um Irreführungen im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr.

Zu Anhang Nr. 25

Nach Nummer 25 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 24 des Anhangs I der Richtlinie)

ist es unzulässig, einen Verbraucher dadurch unter Druck zu setzen, dass ihm der – falsche

oder gar zutreffende – Eindruck vermittelt wird, er könne die Geschäftsräume erst verlassen,

wenn er sich auf einen Geschäftsabschluss einlässt. Unerheblich ist dabei, ob sich der Unternehmer

zugleich wegen Nötigung nach § 240 StGB strafbar macht.

Zu Anhang Nr. 26

Umgekehrt ist es nach Nummer 26 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 25 des Anhangs

I der Richtlinie) unzulässig, wenn der Unternehmer den Verbraucher in der Wohnung

aufsucht und sich der Aufforderung widersetzt, diese zu verlassen oder nicht dorthin zurück zu

kehren. Dieses Verhalten stellt regelmäßig auch einen Verstoß gegen § 4 Nr. 1 und Nr. 11

UWG dar und kann als Hausfriedensbruch nach § 123 StGB oder Nötigung nach § 240 StGB

strafbar sein. Wie bei Nummer 25 kommt es aber nicht darauf an, ob die Schwelle zur Strafbarkeit

erreicht wird. Eine Ausnahme von diesem Verbotstatbestand gilt für Besuche, die der

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Durchsetzung vertraglicher Rechte des Unternehmers dienen und deshalb rechtlich nicht zu

beanstanden sind. Dies kommt z. B. in Betracht, wenn den Verbraucher eine vertragliche Mitwirkungspflicht

trifft, die das Aufsuchen seiner Wohnung erforderlich macht.

Zu Anhang Nr. 27

Nach Nummer 27 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 27 des Anhangs I der Richtlinie)

ist es unzulässig, den Verbraucher von der Geltendmachung seiner Rechte aus einem Versicherungsverhältnis

dadurch abzuhalten, dass ihm Unterlagen abverlangt werden, die zum

Nachweis des Anspruchs nicht erforderlich sind, oder dass seine Leistungsbegehren oder

sonstige Schreiben ignoriert werden. Leistungsverweigerungen dieser Art waren, da es sich

um nachvertragliches Verhalten handelt, im UWG bisher nicht geregelt.

Zu Anhang Nr. 28

Nach Nummer 28 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 28 des Anhangs I der Richtlinie)

sind Werbeangebote unzulässig, mit denen Kinder unmittelbar zum Erwerb von Waren oder

zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen aufgefordert werden. Gleiches gilt für die Aufforderung,

Kinder mögen ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu veranlassen, die Leistungen

für die Kinder zu beziehen. Der Begriff “Kind” ist gemeinschaftsrechtlich auszulegen. Er kann

also nicht vom deutschen Rechtsverständnis her ausgelegt werden. Seine Definition bleibt der

Rechtsprechung vorbehalten.

Von Nummer 28 werden auch geschäftliche Handlungen erfasst, die schon nach § 4 Nr. 2

UWG unlauter sind. Allerdings ist der Anwendungsbereich von Nummer 28 weiter, weil es

anders als nach § 4 Nr. 2 UWG nicht darauf ankommt, ob der Unternehmer die geschäftliche

Unerfahrenheit der Kinder ausnutzt.

Nach Nummer 28 Satz 2 des Anhangs I der Richtlinie gilt Satz 1 dieser Nummer unbeschadet

der inzwischen aufgehobenen Bestimmung des Artikel 16 der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung

bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die

Ausübung der Fernsehtätigkeit. An die Stelle der aufgehobenen Bestimmung ist aber die inhaltsgleiche

Regelung des Artikel 3e Buchstabe g der weiter oben näher bezeichneten Richtlinie

89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten

über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle

Mediendienste) getreten. Nummer 28 Satz 2 des Anhangs I der hier umzusetzenden Richtlinie

trägt Artikel 3 Abs. 4 dieser Richtlinie Rechnung, wonach Rechtsvorschriften der Gemeinschaft,

die besondere Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen regeln und mit Bestimmungen

der Richtlinie kollidieren, diesen vorgehen und für diese besonderen Aspekte maßgebend

sind. Nummer 28 Satz 2 des Anhangs I der Richtlinie braucht deshalb nicht in deutsches

Recht umgesetzt zu werden, weil ohne Weiteres der allgemeine Rechtsgrundsatz gilt,

dass speziellere Regelungen den allgemeinen vorgehen (lex specialis derogat legi generali).

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Zu Anhang Nr. 29

Nach Nummer 29 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 29 des Anhangs I der Richtlinie)

ist die Aufforderung zur sofortigen oder späteren Bezahlung, Rücksendung oder Verwahrung

unbestellter Waren als aggressive geschäftliche Handlung unzulässig. Die Unlauterkeit ergibt

sich zum einen daraus, dass der Eindruck erweckt wird, es bestünden bereits vertragliche

Beziehungen. Zum anderen wird der Umstand ausgenutzt, dass es einem Verbraucher unangenehm

oder lästig sein kann, einmal erhaltene Sachen zurück zu geben. Die Kundenwerbung

durch das Vortäuschen einer vertraglichen Beziehung wird als Verschleierung des Werbecharakters

der geschäftlichen Handlung auch durch § 4 Nr. 3 UWG erfasst. Die Zusendung

nicht bestellter Gegenstände ist ausnahmsweise rechtmäßig, wenn es sich um Ersatzleistungen

nach den Vorschriften über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz handelt. Da allerdings Ersatzlieferungsklauseln

zu Lasten von Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in

der Regel unwirksam sind, hat die Ausnahme kaum praktische Bedeutung.

Zu Anhang Nr. 30

Nach Nummer 30 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 30 des Anhangs I der Richtlinie)

ist die ausdrückliche Angabe unzulässig, Arbeitsplatz oder Lebensunterhalt des Unternehmers

seien gefährdet, wenn es nicht zum Geschäftsabschluss komme. Ein solches Verhalten ist

auch jetzt schon nach § 4 Nr. 1 UWG wegen der unzulässigen Ausübung moralischen Drucks

unlauter. Denn der Verbraucher sieht sich u. U. mit dem moralischen Vorwurf mangelnder

Hilfsbereitschaft oder fehlender Solidarität konfrontiert. Allerdings sind derartige Auswirkungen

für die Erfüllung des Verbotstatbestands der Nummer 30 nicht erforderlich.

 

 

 

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