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Die "schwarze Liste" des neuen UWG ab dem
30.12.2008
Folgende Punkte aus dem Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG sind
"ohne wenn und aber" wettbewerbswidrig:
Eine Erläuterung zu den einzelnen Punkten im Rahmen der
Begründung des UWG finden Sie am Ende des Textes
Anhang (zu § 3 Abs. 3
UWG)
Unzulässige geschäftliche
Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind
1. die unwahre Angabe eines
Unternehmers, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodexes zu
gehören;
2. die Verwendung von
Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche
Genehmigung;
3. die unwahre Angabe, ein
Verhaltenskodex sei von einer öffentlichen oder anderen Stelle
gebilligt;
4. die unwahre Angabe, ein
Unternehmer, eine von ihm vorgenommene geschäftliche Handlung oder eine Ware
oder Dienstleistung sei von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt,
gebilligt oder genehmigt worden, oder die unwahre Angabe, den Bedingungen für
die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung werde entsprochen;
5. Waren- oder
Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a Abs. 3 zu einem bestimmten Preis, wenn
der Unternehmer nicht darüber aufklärt, dass er hinreichende Gründe für die
Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichartige Waren oder
Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum
genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen (Lockangebote). Ist
die Bevorratung kürzer als zwei Tage, obliegt es dem Unternehmer, die
Angemessenheit nachzuweisen;
6. Waren- oder
Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a Abs. 3 zu einem bestimmten Preis, wenn
der Unternehmer sodann in der Absicht, stattdessen eine andere Ware oder
Dienstleistung abzusetzen, eine fehlerhafte Ausführung der Ware oder
Dienstleistung vorführt oder sich weigert zu zeigen, was er beworben hat, oder
sich weigert, Bestellungen dafür anzunehmen oder die beworbene Leistung
innerhalb einer vertretbaren Zeit zu erbringen;
7. die unwahre Angabe, bestimmte
Waren oder Dienstleistungen seien allgemein oder zu bestimmten Bedingungen nur
für einen sehr begrenzten Zeitraum verfügbar, um den Verbraucher zu einer
sofortigen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, ohne dass dieser Zeit und
Gelegenheit hat, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden;
8. Kundendienstleistungen in
einer anderen Sprache als derjenigen, in der die Verhandlungen vor dem Abschluss
des Geschäfts geführt worden sind, wenn die ursprünglich verwendete Sprache
nicht Amtssprache des Mitgliedstaats ist, in dem der Unternehmer niedergelassen
ist; dies gilt nicht, soweit Verbraucher vor dem Abschluss des Geschäfts darüber
aufgeklärt werden, dass diese Leistungen in einer anderen als der ursprünglich
verwendeten Sprache erbracht werden;
9. die unwahre Angabe oder das
Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, eine Ware oder Dienstleistung sei
verkehrsfähig;
10. die unwahre Angabe oder das
Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten
eine Besonderheit des Angebots dar;
11. der vom Unternehmer
finanzierte Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung,
ohne dass sich dieser Zusammenhang aus dem Inhalt oder aus der Art der optischen
oder akustischen Darstellung eindeutig ergibt (als Information getarnte
Werbung);
12. unwahre Angaben über Art und
Ausmaß einer Gefahr für die persönliche Sicherheit des Verbrauchers oder seiner
Familie für den Fall, dass er die angebotene Ware nicht erwirbt oder die
angebotene Dienstleistung nicht in Anspruch nimmt;
13. Werbung für eine Ware oder
Dienstleistung, die der Ware oder Dienstleistung eines Mitbewerbers ähnlich ist,
wenn dies in der Absicht geschieht, über die betriebliche Herkunft der
beworbenen Ware oder Dienstleistung zu täuschen;
14. die Einführung, der Betrieb
oder die Förderung eines Systems zur Verkaufsförderung, das den Eindruck
vermittelt, allein oder hauptsächlich durch die Einführung weiterer Teilnehmer
in das System könne eine Vergütung erlangt werden (Schneeball- oder
Pyramidensystem);
15. die unwahre Angabe, der
Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume
verlegen;
16. die Angabe, durch eine
bestimmte Ware oder Dienstleistung ließen sich die Gewinnchancen bei einem
Glücksspiel erhöhen;
17. die unwahre Angabe oder das
Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Verbraucher habe bereits einen Preis
gewonnen oder werde ihn gewinnen oder werde durch eine bestimmte Handlung einen
Preis gewinnen oder einen sonstigen Vorteil erlangen, wenn es einen solchen
Preis oder Vorteil tatsächlich nicht gibt, oder wenn jedenfalls die Möglichkeit,
einen Preis oder sonstigen Vorteil zu erlangen, von der Zahlung eines
Geldbetrags oder der Übernahme von Kosten abhängig gemacht wird;
18. die unwahre Angabe, eine Ware
oder Dienstleistung könne Krankheiten, Funktionsstörungen oder Missbildungen
heilen;
19. eine unwahre Angabe über die
Marktbedingungen oder Bezugsquellen, um den Verbraucher dazu zu bewegen, eine
Ware oder Dienstleistung zu weniger günstigen Bedingungen als den allgemeinen
Marktbedingungen abzunehmen oder in Anspruch zu nehmen;
20. das Angebot eines Wettbewerbs
oder Preisausschreibens, wenn weder die in Aussicht gestellten Preise noch ein
angemessenes Äquivalent vergeben werden;
21. das Angebot einer Ware oder
Dienstleistung als „gratis", „umsonst", „kostenfrei" oder dergleichen, wenn
hierfür gleichwohl Kosten zu tragen sind; dies gilt nicht für Kosten, die im
Zusammenhang mit dem Eingehen auf das Waren- oder Dienstleistungsangebot oder
für die Abholung oder Lieferung der Ware oder die Inanspruchnahme der
Dienstleistung unvermeidbar sind;
22. die Übermittlung von
Werbematerial unter Beifügung einer Zahlungsaufforderung, wenn damit der
unzutreffende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware oder Dienstleistung
sei bereits bestellt;
23. die unwahre Angabe oder das
Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Unternehmer sei Verbraucher oder
nicht für Zwecke seines Geschäfts, Handels, Gewerbes oder Berufs
tätig;
24. die unwahre Angabe oder das
Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, es sei im Zusammenhang mit Waren oder
Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als dem
des Warenverkaufs oder der Dienstleistung ein Kundendienst
verfügbar;
25. das Erwecken des Eindrucks,
der Verbraucher könne bestimmte Räumlichkeiten nicht ohne vorherigen
Vertragsabschluss verlassen;
26. bei persönlichem Aufsuchen in
der Wohnung die Nichtbeachtung einer Aufforderung des Besuchten, diese zu
verlassen oder nicht zu ihr zurückzukehren, es sein denn, der Besuch ist zur
rechtmäßigen Durchsetzung einer vertraglichen Verpflichtung
gerechtfertigt;
27. Maßnahmen, durch die der
Verbraucher von der Durchsetzung seiner vertraglichen Rechte aus einem
Versicherungsverhältnis dadurch abgehalten werden soll, dass von ihm bei der
Geltendmachung seines Anspruchs die Vorlage von Unterlagen verlangt wird, die
zum Nachweis dieses Anspruchs nicht erforderlich sind, oder dass Schreiben zur
Geltendmachung eines solchen Anspruchs systematisch nicht beantwortet
werden;
28. die in eine Werbung
einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu
erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre
Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen;
29. die Aufforderung zur
Bezahlung nicht bestellter Waren oder Dienstleistungen oder eine Aufforderung
zur Rücksendung oder Aufbewahrung nicht bestellter Sachen, sofern es sich nicht
um eine nach den Vorschriften über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz zulässige
Ersatzlieferung handelt, und
30. die ausdrückliche Angabe,
dass der Arbeitsplatz oder Lebensunterhalt des Unternehmers gefährdet sei, wenn
der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung nicht abnehme.
Begründung aus dem
Gesetzgebungsverfahren
Zu Anhang Nr. 1
Nach Nummer 1 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 1 des Anhangs
I der Richtlinie) ist
die unwahre Angabe des Unternehmers, er habe einen bestimmten
Verhaltenskodex im Sinne
des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UWG-E unterzeichnet, unzulässig. Es braucht
dabei nicht ausdrücklich
behauptet zu werden, die dort verankerten Standards würden
eingehalten. Denn der Verkehr
erwartet dies auch schon auf Grund der bloßen Bezugnahme auf die
Unterzeichnereigenschaft.
Damit steht die Regelung im Einklang mit der Rechtsprechung zur
Werbung mit bestimmten
Normen.
Zu Anhang Nr. 2
Unzulässig nach Nummer 2 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 2
des Anhangs I der
Richtlinie) ist die nicht autorisierte Verwendung von Güte- und
Qualitätszeichen. Die Erfüllung
des Irreführungstatbestands hängt nicht davon ab, ob die
angebotenen Waren oder Dienstleistungen
die durch das Zeichen verbürgte Qualität aufweisen. Der Vorwurf
knüpft allein an
die Behauptung an, zu den autorisierten Zeichennehmern zu
gehören.
Zu Anhang Nr. 3
Nach Nummer 3 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 3 des Anhangs
I der Richtlinie) ist
die unwahre Angabe unzulässig, eine öffentliche oder andere Stelle
habe einen bestimmten
Verhaltenskodex im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UWG-E gebilligt.
Denn damit wird über eine
wesentliche Eigenschaft dieser von der Wirtschaft eingegangenen
Selbstverpflichtung getäuscht.
63
Zu Anhang Nr. 4
Nach Nummer 4 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 4 des Anhangs
I der Richtlinie) ist
auch die unwahre Angabe unzulässig, eine geschäftliche Handlung
des Unternehmers oder
eine von ihm angebotene Ware oder Dienstleistung sei von einer
öffentlichen oder privaten
Stelle genehmigt, bestätigt oder sonst gebilligt worden. Denn für
die geschäftliche Entscheidung
des Verbrauchers haben derartige Angaben einen besonderen
Stellenwert, der sich daraus
ergibt, dass Genehmigungen, Zulassungen und Zertifikate eine
besondere Güte des Unternehmens
oder seines Waren- oder Dienstleistungsangebots vermuten
lassen.
Zu Anhang Nr. 5
Nach Nummer 5 Satz 1 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 5 des
Anhangs I der Richtlinie)
sind Lockangebote unzulässig, bei denen Waren oder
Dienstleistungen zu einem bestimmten
Preis angeboten werden, ohne dass der Unternehmer darüber
aufklärt, hinreichende
Gründe für die Annahme zu haben, dass er nicht in der Lage sein
werde, diese oder gleichartige
Waren oder Dienstleistungen (in der Sprache der Richtlinie: „ein
gleichwertiges Produkt“)
zu diesem Preis für einen angemessenen Zeitraum in angemessener
Menge vorhalten zu
können. In Abgrenzung zu der folgenden Nummer 6 des Anhangs ist
der Begriff „gleichartige
Waren oder Dienstleistungen“ eng auszulegen. Eine solche
Gleichartigkeit liegt nur vor, wenn
die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich gleichwertig und aus
Sicht des Verbrauchers austauschbar
sind. Dabei können auch subjektive Gesichtspunkte, wie der Wunsch
nach Erwerb
eines bestimmten Markenprodukts, eine Rolle spielen.
Nummer 5 Satz 2 des Anhangs regelt die Darlegungs- und
Beweislastverteilung hinsichtlich
der Angemessenheit des nach Nummer 5 Satz 1 maßgeblichen
Zeitraums. Danach obliegt es
dem Unternehmer, die Angemessenheit des Zeitraums der Bevorratung
darzulegen und zu
beweisen, wenn der von ihm angenommene Bevorratungszeitraum zwei
Tage unterschreitet.
Damit wird der in der aufgehobenen Vorschrift des § 5 Abs. 5 UWG
enthaltene Bevorratungszeitraum
von zwei Tagen übernommen, soweit diese Zwei-Tages-Frist auch dort
schon als
Darlegungs- und Beweislastregelung zu verstehen war. Die Vorgaben
der Richtlinie und das
Prinzip der Vollharmonisierung fordern eine Aufgabe der so
verstandenen Zwei-Tages-Frist
nicht. Denn die Beweislast wird nach Erwägungsgrund 21 der
Richtlinie vom innerstaatlichen
Recht bestimmt. Außerdem entspricht die Beweislastumkehr in Nummer
5 Satz 2 des Anhangs
dem in Artikel 12 der Richtlinie vorgesehenen
Beweiserleichterungsgebot zugunsten
von Verbrauchern.
Zu Anhang Nr. 6
Nach Nummer 6 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 6 des Anhangs
I der Richtlinie)
sind Lockangebote unzulässig, die darauf abzielen, andere als die
beworbenen Waren oder
Dienstleistungen abzusetzen. Anders als nach Nummer 5 kommt es
hier nicht darauf an, wel64
che Vorstellungen sich der Unternehmer von der Verfügbarkeit der
beworbenen Waren oder
Dienstleistungen gemacht hat oder hätte machen müssen. Die
Unlauterkeit wird durch den
Vorwurf begründet, der Unternehmer habe es von vornherein darauf
abgesehen, andere als
die beworbenen Leistungen zu erbringen. Unerheblich ist, ob es
sich bei den beworbenen
Leistungen um Sonderangebote handelt.
Zu Anhang Nr. 7
Nach Nummer 7 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 7 des Anhangs
I der Richtlinie) ist
die unwahre Angabe unzulässig, bestimmte Waren oder
Dienstleistungen seien, allgemein
oder zu bestimmten Bedingungen, nur für einen begrenzten Zeitraum
verfügbar, um den
Verbraucher auf diese Weise zu einer sofortigen geschäftlichen
Entscheidung zu veranlassen.
Es handelt sich um Fälle der Ausübung psychologischen Kaufzwangs
durch übertriebenes
Anlocken. Da der für die geschäftliche Entscheidung maßgebliche
Zeitdruck objektiv nicht
besteht, wird dem Verbraucher die Möglichkeit genommen, auf Grund
einer zutreffenden Information
zu entscheiden (in Nummer 7 des Anhangs I der Richtlinie in
Anlehnung an den
Ausdruck „informed decision” der englischen Sprachfassung als
„informierte Entscheidung“
bezeichnet).
Zu Anhang Nr. 8
Wenn der Unternehmer mit dem Verbraucher vor Abschluss des
Geschäfts in einer anderen
als der Amtssprache am Ort seiner Niederlassung kommuniziert hat,
ist es nach Nummer 8
des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 8 des Anhangs I der
Richtlinie) unzulässig, für die
Erbringung von Kundendienstleistungen eine davon abweichende
Sprache zu verwenden,
ohne den Verbraucher vor Geschäftsabschluss darüber aufgeklärt zu
haben. Die Irreführung
besteht in der enttäuschten Erwartung des Verbrauchers, auch die
Kundendienstleistungen
würden in der von der Landessprache des Unternehmers abweichenden,
vor dem Abschluss
des Geschäfts verwendeten Sprache erbracht. Nicht erfasst ist der
Fall, dass das Geschäft in
der Landessprache des Unternehmers angebahnt worden ist, dann aber
in einer anderen
Sprache abgewickelt wird. Hier bedarf es einer Unterscheidung
danach, ob die Leistung in
einer dem Verbraucher geläufigen oder in einer dritten Sprache
erbracht wird, weshalb für ein
Verbot ohne Wertungsvorbehalt kein Raum ist.
Aus der englischen („after-sales service“) und der französischen
Textfassung („service aprèsvente“)
der Richtlinie ergibt sich unmissverständlich, dass es bei dieser
Bestimmung allein um
Kundendienstleistungen, also nachvertragliche Serviceleistungen
geht.
Zu Anhang Nr. 9
Nach Nummer 9 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 9 des Anhangs
I der Richtlinie)
sind unwahre Angaben und das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks
über die Verkehrsfä65
higkeit von Waren oder Dienstleistungen unzulässig. Dies betrifft
vor allem Waren und Dienstleistungen,
deren Besitz, bestimmungsgemäße Benutzung oder Entgegennahme gegen
ein
gesetzliches Verbot verstößt, wie dies z. B. beim Fehlen der
Betriebserlaubnis für ein technisches
Gerät der Fall sein kann.
Zu Anhang Nr. 10
Unzulässig ist es nach Nummer 10 des Anhangs (als Umsetzung der
Nummer 10 des Anhangs
I der Richtlinie), in Bezug auf ein Waren- oder
Dienstleistungsangebot bestimmte Rechte
als Besonderheit hervorzuheben, die nach der Gesetzeslage ohnehin
bestehen.
Zu Anhang Nr. 11
Nach Nummer 11 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 11 des
Anhangs I der Richtlinie)
ist Werbung unzulässig, bei der es sich um eine als redaktionelle
Information getarnte entgeltliche
Verkaufsförderungsmaßnahme handelt. Der Unternehmer darf
redaktionelle Inhalte nicht
für Verkaufsförderung einsetzen, die er finanziert, wenn sich dies
weder aus dem Inhalt noch
aus der Art der Darstellung ergibt. Die Regelung entspricht dem
presserechtlichen Gebot der
Trennung von Werbung und redaktionellem Teil. Sie gilt nicht nur
für Printmedien, sondern
auch für alle elektronischen Medien, insbesondere Hörfunk,
Fernsehen und Telemedien und
auch für redaktionelle Beiträge im Internet. Erfasst wird auch
„product placement”, wenn für
die Einbeziehung der Ware oder Dienstleistung in einen
redaktionellen Kontext ein Entgelt
gefordert wird und dem Erkennbarkeitsgebot nicht genügt wird. Denn
eine solche Tarnung der
Verkaufsförderungsabsicht trägt dazu bei, Verbraucher dazu zu
veranlassen, ihre an sich kritische
Haltung gegenüber Werbebotschaften abzulegen. Dadurch wird ihnen
die Möglichkeit
genommen, sich auf den kommerziellen Charakter der Mitteilung
einzustellen und entsprechend
darauf zu reagieren. Die Regelung entspricht den Grundsätzen,
welche die Rechtsprechung
zu getarnter Werbung und „product placement” entwickelt hat.
Nach Nummer 11 Satz 2 des Anhangs I der Richtlinie bleibt die
weiter oben näher bezeichnete
Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und
Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller
Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle
Mediendienste) von Nummer 11 Satz 1 des Anhangs I der Richtlinie
unberührt.
Damit hat der Richtliniengeber Artikel 3 Abs. 4 der hier
umzusetzenden Richtlinie Rechnung
getragen, wonach Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die
besondere Aspekte unlauterer
geschäftlicher Handlungen regeln und mit Bestimmungen der
Richtlinie kollidieren, diesen
vorgehen und für diese besonderen Aspekte maßgebend sind. Nummer
11 Satz 2 des Anhangs
I der Richtlinie braucht deshalb nicht in deutsches Recht
umgesetzt zu werden, weil
ohne Weiteres der allgemeine Rechtsgrundsatz gilt, dass
speziellere Regelungen den allgemeinen
vorgehen (lex specialis derogat legi generali).
66
Zu Anhang Nr. 12
Nach Nummer 12 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 12 des
Anhangs I der Richtlinie)
ist es unzulässig, dem Verbraucher vorzutäuschen, ihm oder seiner
Familie drohe für den Fall
des Nichterwerbs der Ware oder der Nichtinanspruchnahme der
Dienstleistung eine bestimmte
Gefahr. Es handelt sich um geschäftliche Handlungen, bei denen das
Gefühl der Angst
ausgenutzt wird. Dies ist unlauter, weil dadurch die rationalen
Erwägungen des Verbrauchers
verdrängt werden.
Zu Anhang Nr. 13
Nach Nummer 13 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 13 des
Anhangs I der Richtlinie)
ist es unzulässig, für eine Ware oder Dienstleistung zu werben,
die der Ware oder Dienstleistung
eines anderen Anbieters ähnlich ist, wenn der Unternehmer damit
die Absicht verfolgt,
über die betriebliche Herkunft zu täuschen. Die Regelung steht
neben § 4 Nr. 9 Buchstabe a
UWG und dem Irreführungstatbestand des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und
Abs. 2 UWG-E. Anknüpfungspunkt
für die Irreführung ist allerdings – der Vorgabe der Richtlinie
entsprechend –
ausschließlich die Ähnlichkeit der Ware oder Dienstleistung.
Anders als die genannten Vorschriften
betrifft die Regelung deshalb nicht die Irreführung durch die
Verwendung verwechslungsfähiger
Kennzeichen. Im Übrigen wird der Tatbestand dieser Nummer nur
erfüllt, wenn
die Täuschung über die betriebliche Herkunft beabsichtigt
ist.
Zu Anhang Nr. 14
Nach Nummer 14 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 14 des
Anhangs I der Richtlinie)
sind die Einführung, das Betreiben und die Förderung sogenannter
Schneeball- und Pyramidensysteme
unzulässig. Dass von Nummer 14 anders als nach der deutschen
Textfassung
der Richtlinie nicht nur Schneeball-, sondern auch
Pyramidensysteme erfasst sind, folgt aus
anderen Sprachfassungen (z. B. der englischen Fassung mit dem
Ausdruck „a pyramid promotional
scheme” und der französischen Fassung mit dem Ausdruck „un système
de promotion
pyramidale“).
Schneeballsysteme sind solche Verkaufsförderungsmaßnahmen, bei
denen der Veranstalter
zunächst mit einem von ihm unmittelbar geworbenen Erstkunden und
dann mit den durch
dessen Vermittlung geworbenen weiteren Kunden Verträge abschließt.
Pyramidensysteme
sind Verkaufsförderungsmaßnahmen, bei denen der unmittelbar vom
Veranstalter geworbene
Erstkunde selbst gleichlautende Verträge mit anderen Verbrauchern
schließt.
Solche Wettbewerbssysteme sind schon nach der allgemeinen
Vorschrift des § 4 Nr. 2 UWG
unlauter, weil die Chancen, neue Kunden zu werben, wegen des
progressiven Charakters des
Systems sinken, was unerfahrene oder leichtfertige Verbraucher
nicht erkennen. Nach § 16
Abs. 2 UWG können derartige Verkaufsförderungsmaßnahmen auch
strafbar sein.
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Zu Anhang Nr. 15
Nach Nummer 15 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 15 des
Anhangs I der Richtlinie)
ist die unwahre Angabe unzulässig, der Unternehmer werde demnächst
sein Geschäft aufgeben
oder die Geschäftsräume verlegen. Die Unlauterkeit besteht in der
Herbeiführung der
irrigen Vorstellung, der Unternehmer werde seine Warenbestände aus
Anlass der Geschäftsaufgabe
oder der Verlegung seiner Geschäftsräume zu besonders günstigen
Konditionen
abgeben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Unternehmer im
Hinblick auf die angebliche
Geschäftsaufgabe oder Verlegung seiner Geschäftsräume mit
besonders günstigen Angeboten
geworben hat.
Zu Anhang Nr. 16
Durch Nummer 16 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 16 des
Anhangs I der Richtlinie)
soll der Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen verhindert
werden, die angeblich die Gewinnchancen
eines Glücksspiels erhöhen können. Der Begriff des Glücksspiels
ist gemeinschaftsrechtlich
auszulegen. Es dürfte sich um Spiele handeln, bei denen der Gewinn
vom
Zufall abhängt und die Aussicht auf einen Gewinn anders als bei
Wettbewerben, Preisausschreiben
und Gewinnspielen einen geldwerten Einsatz
voraussetzt.
Zu Anhang Nr. 17
Die Nummern 17 und 20 des Anhangs (als Umsetzung der Nummern 31
und 19 des Anhangs
I der Richtlinie) stehen im Zusammenhang mit den
Transparenzklauseln des § 4 Nr. 5
und Nr. 6 UWG. Durch Nummer 17 soll verhindert werden, dass der
Verbraucher zur Teilnahme
an Wettbewerben oder Preisausschreiben veranlasst wird, bei denen
entweder die
beschriebenen Preise von vornherein nicht gewonnen werden können,
weil sie nicht vergeben
werden, oder bei denen der Preis oder Vorteil jedenfalls von einer
Geldzahlung oder einer
Kostenübernahme abhängt. Der Unterschied zwischen Nummer 17 und
Nummer 20 besteht
darin, dass dem Verbraucher im ersten Fall der Eindruck vermittelt
wird, dass ihm ein Gewinn
oder sonstiger Vorteil schon sicher sei, während ihm in den Fällen
der Nummer 20 eine Gewinnchance
vorgetäuscht wird.
Durch derartige Verhaltensweisen verstößt der Unternehmer zugleich
gegen das nach § 4
Nr. 5 UWG bestehende Gebot, die Teilnahmebedingungen von
Preisausschreiben und Gewinnspielen
klar und eindeutig anzugeben, und gegen das nach § 4 Nr. 6 UWG
bestehende
Verbot, Preisausschreiben oder Gewinnspiele vom Erwerb einer Ware
oder Dienstleistung
abhängig zu machen. Dieses Transparenzgebot und Koppelungsverbot
können neben dem
Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG-E beibehalten werden. Denn sowohl
mangelnde Transparenz von
Teilnahmebedingungen als auch eine Koppelung von Gewinnen mit dem
Waren- oder Dienstleistungsabsatz
widersprechen den nach der Richtlinie zu beachtenden
Erfordernissen der
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fachlichen Sorgfalt und sind darüber hinaus auch geeignet, das
wirtschaftliche Verhalten der
Verbraucher wesentlich zu beeinflussen.
Zu Anhang Nr. 18
Nach Nummer 18 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 17 des
Anhangs I der Richtlinie)
sind unwahre Angaben unzulässig, mit denen behauptet wird, eine
Ware oder Dienstleistung
könne Krankheiten oder Funktionsstörungen heilen oder
Missbildungen beseitigen. Dieses
Verhalten fällt zugleich unter den Tatbestand des § 5 Abs. 1 Satz
2 Nr. 1 UWG-E, wonach
u. a. auch unwahre Angaben über die Zwecktauglichkeit einer Ware
oder Dienstleistung irreführend
sind.
Zu Anhang Nr. 19
Nummer 19 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 18 des Anhangs I
der Richtlinie) regelt
einen Sonderfall der Irreführung über die Preiswürdigkeit eines
Angebots. Nach dieser Regelung
sind Angaben unzulässig, mit denen über Marktbedingungen und
Bezugsmöglichkeiten
getäuscht wird, um die angebotenen Waren oder Dienstleistungen zu
Marktbedingungen abzusetzen,
die für den Unternehmer günstiger als die allgemein üblichen
sind.
Zu Anhang Nr. 20
Nummer 20 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 19 des Anhangs I
der Richtlinie) verbietet
es, ein Gewinnspiel oder Preisausschreiben überhaupt anzubieten,
wenn dahinter nicht
auch die Absicht steht, einen Preis oder ein angemessenes
Äquivalent zu vergeben. Durch
derartige Verhaltensweisen verstößt der Unternehmer zugleich gegen
das nach § 4 Nr. 5
UWG bestehende Gebot, die Teilnahmebedingungen von
Preisausschreiben und Gewinnspielen
klar und eindeutig anzugeben. Dieses Transparenzgebot kann aber
neben dem Anhang zu
§ 3 Abs. 3 UWG-E beibehalten werden. Denn mangelnde Transparenz
von Teilnahmebedingungen
widerspricht den nach der Richtlinie zu beachtenden Erfordernissen
der fachlichen
Sorgfalt und ist darüber hinaus auch geeignet, das wirtschaftliche
Verhalten der Verbraucher
wesentlich zu beeinflussen.
Zu Anhang Nr. 21
Nach Nummer 21 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 20 des
Anhangs I der Richtlinie)
dürfen Waren oder Dienstleistungen nicht als kostenlos angeboten
werden, wenn der Abnehmer
gleichwohl Kosten zu tragen hat, welche die Kosten übersteigen,
die unvermeidbar mit
dem Eingehen auf das Angebot oder der Inanspruchnahme der
angebotenen Leistung verbunden
sind. Die Regelung betrifft einen Sonderfall der Irreführung über
die Berechnung des
Preises im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG-E.
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Zu Anhang Nr. 22
Nach Nummer 22 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 21 des
Anhangs I der Richtlinie)
sind Werbebotschaften unter Beifügung einer Rechnung unzulässig,
wenn damit der unrichtige
Eindruck erweckt wird, es liege bereits eine Bestellung vor. Denn
damit werden mittelbar
das Bestehen eines Vertragsverhältnisses und eine daraus folgende
Zahlungspflicht vorgetäuscht.
Die Regelung erfasst auch rechnungsähnlich aufgemachte
Angebotsschreiben, die
auch nach § 4 Nr. 3 UWG unlauter sind. Nummer 22 ist jedoch
insoweit weiter gefasst, als es
– anders als nach der bisherigen Rechtsprechung – nicht darauf
ankommt, ob es sich bei der
Übersendung der Rechnung oder des rechnungsähnlich aufgemachten
Angebots um ein von
Anfang an auf Täuschung angelegtes Gesamtkonzept handelt, um von
Folgeverträgen zu
profitieren.
Zu Anhang Nr. 23
Nach Nummer 23 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 22 des
Anhangs I der Richtlinie)
sind unwahre Angaben zur Verschleierung unternehmerischen Handelns
unzulässig. Dies
kommt z. B. in Betracht, wenn wahrheitswidrig behauptet wird, der
Vertrieb einer Ware oder
einer angebotenen Dienstleistung diene sozialen oder humanitären
Zwecken.
Zu Nummer 24
Nach Nummer 24 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 23 des
Anhangs I der Richtlinie)
ist die unwahre Angabe unzulässig, für eine Ware oder
Dienstleistung sei in einem anderen
Mitgliedstaat als dem des Warenverkaufs oder der Dienstleistung
ein Kundendienst verfügbar.
Hier geht es vor allem um Irreführungen im grenzüberschreitenden
Rechtsverkehr.
Zu Anhang Nr. 25
Nach Nummer 25 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 24 des
Anhangs I der Richtlinie)
ist es unzulässig, einen Verbraucher dadurch unter Druck zu
setzen, dass ihm der – falsche
oder gar zutreffende – Eindruck vermittelt wird, er könne die
Geschäftsräume erst verlassen,
wenn er sich auf einen Geschäftsabschluss einlässt. Unerheblich
ist dabei, ob sich der Unternehmer
zugleich wegen Nötigung nach § 240 StGB strafbar
macht.
Zu Anhang Nr. 26
Umgekehrt ist es nach Nummer 26 des Anhangs (als Umsetzung der
Nummer 25 des Anhangs
I der Richtlinie) unzulässig, wenn der Unternehmer den Verbraucher
in der Wohnung
aufsucht und sich der Aufforderung widersetzt, diese zu verlassen
oder nicht dorthin zurück zu
kehren. Dieses Verhalten stellt regelmäßig auch einen Verstoß
gegen § 4 Nr. 1 und Nr. 11
UWG dar und kann als Hausfriedensbruch nach § 123 StGB oder
Nötigung nach § 240 StGB
strafbar sein. Wie bei Nummer 25 kommt es aber nicht darauf an, ob
die Schwelle zur Strafbarkeit
erreicht wird. Eine Ausnahme von diesem Verbotstatbestand gilt für
Besuche, die der
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Durchsetzung vertraglicher Rechte des Unternehmers dienen und
deshalb rechtlich nicht zu
beanstanden sind. Dies kommt z. B. in Betracht, wenn den
Verbraucher eine vertragliche Mitwirkungspflicht
trifft, die das Aufsuchen seiner Wohnung erforderlich
macht.
Zu Anhang Nr. 27
Nach Nummer 27 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 27 des
Anhangs I der Richtlinie)
ist es unzulässig, den Verbraucher von der Geltendmachung seiner
Rechte aus einem Versicherungsverhältnis
dadurch abzuhalten, dass ihm Unterlagen abverlangt werden, die
zum
Nachweis des Anspruchs nicht erforderlich sind, oder dass seine
Leistungsbegehren oder
sonstige Schreiben ignoriert werden. Leistungsverweigerungen
dieser Art waren, da es sich
um nachvertragliches Verhalten handelt, im UWG bisher nicht
geregelt.
Zu Anhang Nr. 28
Nach Nummer 28 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 28 des
Anhangs I der Richtlinie)
sind Werbeangebote unzulässig, mit denen Kinder unmittelbar zum
Erwerb von Waren oder
zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen aufgefordert werden.
Gleiches gilt für die Aufforderung,
Kinder mögen ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu veranlassen,
die Leistungen
für die Kinder zu beziehen. Der Begriff „Kind“ ist
gemeinschaftsrechtlich auszulegen. Er kann
also nicht vom deutschen Rechtsverständnis her ausgelegt werden.
Seine Definition bleibt der
Rechtsprechung vorbehalten.
Von Nummer 28 werden auch geschäftliche Handlungen erfasst, die
schon nach § 4 Nr. 2
UWG unlauter sind. Allerdings ist der Anwendungsbereich von Nummer
28 weiter, weil es
anders als nach § 4 Nr. 2 UWG nicht darauf ankommt, ob der
Unternehmer die geschäftliche
Unerfahrenheit der Kinder ausnutzt.
Nach Nummer 28 Satz 2 des Anhangs I der Richtlinie gilt Satz 1
dieser Nummer unbeschadet
der inzwischen aufgehobenen Bestimmung des Artikel 16 der
Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung
bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die
Ausübung der Fernsehtätigkeit. An die Stelle der aufgehobenen
Bestimmung ist aber die inhaltsgleiche
Regelung des Artikel 3e Buchstabe g der weiter oben näher
bezeichneten Richtlinie
89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie
über audiovisuelle
Mediendienste) getreten. Nummer 28 Satz 2 des Anhangs I der hier
umzusetzenden Richtlinie
trägt Artikel 3 Abs. 4 dieser Richtlinie Rechnung, wonach
Rechtsvorschriften der Gemeinschaft,
die besondere Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen regeln
und mit Bestimmungen
der Richtlinie kollidieren, diesen vorgehen und für diese
besonderen Aspekte maßgebend
sind. Nummer 28 Satz 2 des Anhangs I der Richtlinie braucht
deshalb nicht in deutsches
Recht umgesetzt zu werden, weil ohne Weiteres der allgemeine
Rechtsgrundsatz gilt,
dass speziellere Regelungen den allgemeinen vorgehen (lex
specialis derogat legi generali).
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Zu Anhang Nr. 29
Nach Nummer 29 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 29 des
Anhangs I der Richtlinie)
ist die Aufforderung zur sofortigen oder späteren Bezahlung,
Rücksendung oder Verwahrung
unbestellter Waren als aggressive geschäftliche Handlung
unzulässig. Die Unlauterkeit ergibt
sich zum einen daraus, dass der Eindruck erweckt wird, es
bestünden bereits vertragliche
Beziehungen. Zum anderen wird der Umstand ausgenutzt, dass es
einem Verbraucher unangenehm
oder lästig sein kann, einmal erhaltene Sachen zurück zu geben.
Die Kundenwerbung
durch das Vortäuschen einer vertraglichen Beziehung wird als
Verschleierung des Werbecharakters
der geschäftlichen Handlung auch durch § 4 Nr. 3 UWG erfasst. Die
Zusendung
nicht bestellter Gegenstände ist ausnahmsweise rechtmäßig, wenn es
sich um Ersatzleistungen
nach den Vorschriften über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz
handelt. Da allerdings Ersatzlieferungsklauseln
zu Lasten von Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
in
der Regel unwirksam sind, hat die Ausnahme kaum praktische
Bedeutung.
Zu Anhang Nr. 30
Nach Nummer 30 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 30 des
Anhangs I der Richtlinie)
ist die ausdrückliche Angabe unzulässig, Arbeitsplatz oder
Lebensunterhalt des Unternehmers
seien gefährdet, wenn es nicht zum Geschäftsabschluss komme. Ein
solches Verhalten ist
auch jetzt schon nach § 4 Nr. 1 UWG wegen der unzulässigen
Ausübung moralischen Drucks
unlauter. Denn der Verbraucher sieht sich u. U. mit dem
moralischen Vorwurf mangelnder
Hilfsbereitschaft oder fehlender Solidarität konfrontiert.
Allerdings sind derartige Auswirkungen
für die Erfüllung des Verbotstatbestands der Nummer 30 nicht
erforderlich.
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