|
Massenstrafanzeigen gegen Tauschbörsen Nutzer:
Generalstaatsanwaltschaft gibt Empfehlung für Bagatellregelung
Wie
heise.de am 03.01.2006 meldete, hat die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe eine
Empfehlung zum Umgang mit den zur Zeit gestellten Massenstrafanzeigen gegen
Tauschbörsennutzer ausgesprochen. Die Empfehlung hat den Inhalt, dass die
Staatsanwaltschaft in jedem Fall den Anschlussinhaber ermitteln soll, der zu der
in der Anzeige genannten IP-Adresse gehört. Das Verfahren soll eingestellt
werden, wenn in der Anzeige selbst nicht glaubhaft gemacht wird, dass der
mutmaßliche Täter zum angegeben Zeitpunkt mehr als 100 verschiedene
urheberrechtlich geschützte Werke zum Tausch angeboten hat. Somit ist in der
Praxis zu unterscheiden, welchen Inhalt die Strafanzeige selbst hat. Davon
unabhängig je nach Ermittlungsergebnis einschlägiger Firmen ist die Frage zu
betrachten, wie viel urheberrechtlich geschütztes Material der mutmaßliche Täter
tatsächlich angeboten hat. Jedenfalls soll ein Strafverfahren bei weniger als
100 Titeln nicht eingeleitet werden. Bei 101 bis 500 Dateien soll der
Beschuldigte vernommen werden. Dies hat zur Folge, dass der Beschuldigte
wahrscheinlich erst zu diesem Zeitpunkt erfährt, dass gegen ihn überhaupt
Ermittlungen laufen. Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung, darauf möchten wir
an dieser Stelle hinweisen, hat der Beschuldigte das Recht zu schweigen und
einen Anwalt beizuziehen. Dann kann die Staatsanwaltschaft im Übrigen immer noch
eine Entscheidung treffen, ob Sie Anklage erheben will oder das Verfahren
einstellen möchte.
Eng
wird es bei mehr als 500 verschiedenen Dateien. In diesem Fall sieht die
Staatsanwaltschaft auch eine Hausdurchsuchung
als verhältnismäßig an.
Grundsätzlich
wird berücksichtigt, ob der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist. Wer somit
bereits urheberrechtlich aufgefallen ist, wird auch bei einer nur geringen
Anzahl von Titeln mit einer Anklage rechnen müssen.
Nach
Informationen von Heise beziehen sich die Strafanzeigen des Schweizer
Unternehmens Logistep jeweils nur auf eine einzige Datei, so dass in diesem Fall
wohl in der Regel mit einer Einstellung des Verfahrens zu rechnen sein wird.
Hinweisen
möchten wir darauf, dass eine zivilrechtliche Geltendmachung von Unterlassungs-
und Schadenersatzansprüchen von einer Einstellungsentscheidung der
Staatsanwaltschaft nicht berührt
ist. In unserer Praxis sind uns die ersten Fälle bekannt, in denen neben
Unterlassungsansprüchen auch pauschalisierte Schadenersatzansprüche geltend
gemacht werden. Dies war nach unserer Erfahrung vom Ausgang des jeweiligen
Strafverfahrens unabhängig.
Wir
beraten Sie gerne.
Ihre
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard & Rechtsanwalt Andreas
Schmidt,
Rostock
|