hausdurchsuchung

Internetkriminalität: Wenn der Staatsanwalt gar nicht klingelt – was tun bei Hausdurchsuchung und Strafverfahren?

Das Internet bietet -bewusst oder unbewusst- genug Möglichkeiten, mit den Strafverfolgungsbehörden in engeren Kontakt zu kommen. Neben eher klassischen Delikten, wie beispielsweise Betrug durch Nichtlieferung von Waren bei ebay, Computerbetrug oder Kinderpornografie bietet gerade das Urheberrecht einen Anlass für staatsanwaltschaftliche Ermittlungen. Dazu gehören Raubkopien, die Nutzung von Internettauschbörsen wie KazaA, der gewerbliche Handel mit Raubkopien oder wie zuletzt allein die Nutzung des illegalen  Filmportals FTPWelt.com. Über die Strafbarkeit gerade von Urheberrechtsverletzungen und ihre Folgen haben wir an dieser Stelle schon öfter informiert.

Was tun wenn die Staatsanwaltschaft ermittelt?

Vielen ist nicht klar, dass sie bei der illegalen Nutzung des Internets eine Datenspur hinterlassen, aus der sich relativ einfach der Anschlussinhaber eines Internetanschlusses feststellen lassen kann. Da bei jeder Nutzung des Internets eine IP-Adresse vergeben wird, haben die Strafverfolgungsbehörden relativ einfach die Möglichkeit, über diese Adressen an den Anschlussinhaber heranzukommen.  Dies gilt erst recht, wenn weitere Daten, wie Namen, e- Mailadressen oder Informationen über Zahlungen vorliegen.

Da die Staatsanwaltschaft weiteres Beweismaterial benötigt, kommt es schnell einmal zu einer

Hausdurchsuchung.

Was tun bei einer Hausdurchsuchung?

Eine Hausdurchsuchung gemäß § 102- 110 Strafprozessordnung (StPO) kommt schneller als man denkt.

Gemäß § 105 StPO dürfen Durchsuchungen nur durch den Richter, unter eingeschränkten Voraussetzungen bei Gefahr in Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft oder Polizisten angeordnet werden. Eine Hausdurchsuchung können Sie, wenn die Polizeibeamten erst einmal in Ihrer Wohnung stehen, nicht verhindern. Lassen Sie sich jedoch den Durchsuchungsbefehl des Richters zeigen und eine Kopie geben. Aus diesem ergibt sich, was Ihnen vorgeworfen wird und welche Gegenstände gefunden werden. Lassen Sie sich ferner den Einsatzleiter benennen und von den durchsuchenden Beamten den Dienstausweis zeigen. Sie sind nicht verpflichtet, an der Hausdurchsuchung in irgendeiner Form mitzuwirken. Wird nach bestimmten Gegenständen gesucht, kann es sich anbieten, die Beamten darauf hinzuweisen, um die Durchsuchung so kurz wie möglich zu halten. Irgendeine aktive Mitwirkungspflicht Ihrerseits gibt es jedoch nicht. Sie können telefonieren oder mit anderen sprechen und sind durch die Hausdurchsuchung in Ihrer persönlichen Handlungsfreiheit nicht eingeschränkt.

Sie haben das Recht, bei der Durchsuchung anwesend zu sein (§ 106 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wenn der Inhaber der zu durchsuchenden Räume nicht zu Hause ist, ist sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen.

Es ist nicht zu empfehlen, bei der Durchsuchung gegenüber den Beamten ausfällig zu werden. Zum einen bringt dies nichts, zum anderen droht ein Strafverfahren wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 StGB. Ob die Durchsuchung und die Beschlagnahme von Gegenständen rechtmäßig waren, kann in Ruhe durch einen Rechtsanwalt nach der Durchsuchung geklärt werden. Zudem muss darauf hingewiesen werden, dass dem Beschuldigten, dem die Durchsuchung gilt, in der Regel keine unmittelbare Gefahr durch eine Festnahme droht. Wenn die Polizei tatsächlich eine Festnahme geplant hätte, hätte sie dies schon längst getan.

Für viele kommt eine Hausdurchsuchung gänzlich überraschend. Dies wird zum Teil durch die Ermittlungsbeamten ausgenutzt, um Angaben zur Sache zu erhalten. Oftmals erfährt der Beschuldigte erstmalig durch die Durchsuchung, dass überhaupt gegen ihn ermittelt wird. Es wird daher dringend davon abgeraten, irgendwelche Angaben zur Sache zu machen, vermeiden Sie auch während der Durchsuchung Gespräche über den strafrechtlichen Vorwurf, der Ihnen gemacht wird. Diese Informationen können später weiterverwendet werden. Auch andere Anwesende zum Zeitpunkt der Durchsuchung sollten bis auf Ihre Identität keine weiteren Angaben machen.

Falls Sie sich entscheiden, die Gegenstände, die Gegenstand des Durchsuchungsbefehls sind, freiwillig an die Polizei herauszugeben, ist das Ziel der Durchsuchung erreicht und diese muss in der Regel beendet werden. Dies verhindert, dass Zufallsfunde ebenfalls beschlagnahmt und mitgenommen werden.

Wenn es um Unterlagen geht, kann es schnell passieren, dass die ermittelnden Beamten in Ihren Papieren herumwühlen. Gemäß § 110 Abs. 1 StPO ist die Durchsicht von Papieren nur dem Staatsanwalt selbst erlaubt.

Andere Beamte (Polizeibeamte) sind zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn Sie die Durchsicht genehmigen. Sie können daher der Durchsicht von Papieren widersprechen. Dies hat jedoch zur Folge, dass die Beamten gemäß § 110 Abs. 2 Satz 2 StPO die Papiere einpacken und mitnehmen. Die Papiere sind in einem Umschlag in Gegenwart des Wohnungsinhabers mit einem Amtssiegel zu verschließen und an die Staatsanwaltschaft abzuliefern.

Bei wichtigen Unterlagen oder Daten sollten Sie darum bitten, dass Ihnen erlaubt wird, eine Kopie zu machen.

Von beschlagnahmten Gegenständen oder Papieren ist gemäß § 107 StPO ein Protokoll zu erstellen, aus dem sich die mitgenommenen Gegenstände ergeben. Sie haben das Recht, der Beschlagnahme zu widersprechen. In diesem Fall muss ein Richter über die Beschlagnahme entscheiden. Im Zweifel ist zu empfehlen, gerade vor dem Hintergrund, dass eine Durchsuchung oftmals schockierend wirkt, nichts zu unterschreiben. Sie haben ferner das Recht, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und der Durchsuchung beizuziehen.

Stichwort: Zufallsfund

Es entspricht einem gewissen Erfahrungssatz, dass derjenige, der sich illegal aus dem Internet Filme oder Musik im größeren Umfang herunterlädt, auch sonst nicht lizenzierte Software installiert hat, eine stolze Sammlung von Filmen aus dubiosen Quellen bereithält oder in die Erklärungsnot kommt, woher die 15.000 – MP3-Stücke auf der Festplatte stammen. Dies gilt um so mehr, wenn EDV-Technik im Rahmen einer Hausdurchsuchung mitgenommen wird. Gemäß § 108 StPO können Zufallsfunde ebenfalls beschlagnahmt werden. Hieraus können sich dann weitere strafrechtliche Ermittlungen ergeben, die mitunter erheblich schwerschwiegender sein können, als der ursprüngliche Vorwurf.

Dies gilt bspw. bei Darstellungen von Kinderpornografie oder dem Vorhandensein von Raubkopien in größeren Mengen oder Tatsachen, die gewerbliche Urheberrechtsverstöße dokumentieren, wie bspw. umfangreiche Kopiermöglichkeiten.

Sie erhalten eine Vorladung zur Polizei:

In der Regel erfährt man erstmalig durch eine Vorladung zur Polizei, dass ein Ermittlungsverfahren läuft.

Wichtig:

1. Einer polizeilichen Vorladung zur Zeugenvernehmung müssen Sie nicht nachkommen!

2.  Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen.

Auch wenn der Sachverhalt auf dem ersten Blick Sie nicht betrifft oder Sie der Ansicht sind, sich die Angelegenheit von der Seele reden zu wollen, sollten Sie erst einmal keine Aussage machen.

Sie haben das Recht, jederzeit einen Rechtsanwalt als Verteidiger zu beauftragen!

Nur ein Rechtsanwalt hat zudem das Recht, Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen. Erst dadurch lässt sich feststellen, was konkret Ihnen vorgeworfen wird und welche Beweismittel die Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung haben.

Dann kann gemeinsam mit dem Anwalt überlegt werden, ob es sinnvoll ist, auch weiterhin zu schweigen oder eine Stellungnahme abzugeben.

Auch wenn es sich manchmal vom Gefühl her anbietet, die Karten sofort offen zu legen, ist es im Endergebnis meistens klüger, erst einmal keine Aussage zu machen und abzuwarten, um dann gemeinsam mit einem Rechtsanwalt das weitere Vorgehen zu besprechen. Je früher ein Verteidiger eingeschaltet wird, umso besser sind die Chancen, dass die Rechte des Beschuldigten in dem Ermittlungsverfahren gegen ihn nicht zu kurz kommen.

Dies gilt insbesondere bei relativ komplexen technischen Sachverhalten, wie bei Internet- oder Urheberechtsdelikten und den damit zusammenhängenden, zum Teil noch nicht endgültig geklärten Rechtsfragen. Wir beraten Sie gerne.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

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