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Strafgericht verurteilt KaZaA
Nutzer
Vorsicht bei Tauschbörsennutzung!
Das Amtsgericht Cottbus hat mit seiner Entscheidung
vom 06.05.2004 (hier als PDF auf
jurpc.de ) erstmalig einen Nutzer
der Internettauschbörse
KaZaA wegen einer Urheberrechtsverletzung verurteilt. Das Urteil
ist in seiner Kürze und Prägnanz lesenswert und auf ersten Blick
juristisch einwandfrei. Wegen des Uploads vom 272 Musiktiteln in der
Musiktauschbörse KaZaA wurde der Angeklagte zu 80 Tagessätzen zu je 5,00 € verurteilt. Die Höhe des Tagessatzes
ergibt sich aus dem persönlichen Einkommen des Angeklagten, wichtig ist hier die
Anzahl der Tagessätze, dies wäre, wenn die Freiheitsstrafe nicht in Tagessätze
umgewandelt worden wäre, worauf ein Rechtsanspruch besteht, eine Freiheitsstrafe
von fast 3 Monaten.
Die Rechtslage bei der Nutzung von Internettauschbörsen ist
eindeutig. Die strafrechtliche Relevanz war schon immer gegeben, wird
anscheinend jetzt jedoch von den Staatsanwaltschaften auch durch ermittelt und
durch Gerichte abgeurteilt. Zur Rechtslage lesen Sie bitte unseren Beitrag "Mit einem
Bein im Knast- rechtliche Gefahren bei Internettauschbörsen
", einen Beitrag den wir
zeitlich weit vor diesem aktuellen Urteil auf unserer Internetseite
veröffentlicht haben.
Weil auch
der Download von Musiktiteln illegal ist,(hier zur
alten Rechtslage, hat aber nichts an Aktualität verloren) liegt die Gefahr der Strafbarkeit insbesondere des
Schadensersatzanspruches von Musikfirmen in den Upload Möglichkeiten. Immer
dann, wenn man anderen Musikstücke als Upload zur Verfügung stellt,
wird es rechtlich besonders problematisch.
Im
Sachverhalt des Urteils bleiben leider ein paar Fragen offen, so wäre es
beispielsweise mehr als interessant gewesen, wie der Angeklagte eigentlich
ermittelt worden ist. Als Beweismittel wurde sein Computer mit der Auflistung
der Musiktitel des freigegebenen Ordners verwandt, was immer noch nicht die
Frage beantwortet wie die Ermittlungsbehörden an diesen Rechner eigentlich
gekommen sind. Es kann ein Zufall im Rahmen einer Hausdurchsuchung gewesen sein
oder eine gezielte Verfolgung der Musikindustrie und der Staatsanwaltschaft
mittels IP- Adressen. Aus anderen Verfahren ist uns bekannt, dass über IP-
Adressen relativ problemlos der Nutzer von Tauschbörsen identifiziert werden
kann. Über diese Möglichkeiten machen sich die meisten Tauschbörsenbenutzer gar
keine Gedanken. Wichtig ist es somit, keine Verzeichnisse freizugeben, obwohl -
darauf muss deutlich hingewiesen werden- auch dieses nicht zu Legalität der
Nutzung von Musiktauschbörsen
führt.
KaZaA ist ein häufig genutztes Programm zum
Musikdateientausch. Standardmäßig ist ein Verzeichnis zum Upload freigegeben,
eine Tatsache, der sich viele Nutzer gar nicht bewusst sind. Somit kann nur mit Vorsatz (Absicht) handelt, wer dies
auch weiss und will oder zumindestens wissen könnte.
Die Funktion der Dateifreigabe kann abgeschaltet werden, was strafrechtlich von erheblicher Bedeutung ist und
auf jeden Fall zu Empfehlen ist. Was im Urteil fehlt ist der
Nachweis, dass aus dem freigegebenen Verzeichnis auch tatsächtlich Musikstücke
von anderen Nutzern hochgeladen wurden. Kann dies nicht nachgewiesen werden, ist
die Urheberrechtsverletzung nicht vollendet, es liegt nur ein stramildernder Versuch vor. Der
Tatbestand ist jedoch ggf. schon durch das Anbieten
im Downloadverzeichnis vollendet. Hier kann ein "Verbreiten" i.S.d. UrhG
vorliegen. Für Tauschbörsen ist dies jedoch noch nicht geklärt. Ob und warum auf
diese Fragen nicht eingegangen wurde, ist uns nicht bekannt, auffällig ist aber,
dass der Angeklagte keinen Verteidiger hatte, der diese juristisch wichtigen
Fragen hätte zur Sprache bringen können. Auf Grund
der z. T. unklaren Rechtslage zum dem für den Richter nicht immer
durchsichtigen Sachverhalt ist eine anwaltliche Vertretung in
solchen Verfahren immer zu empfehlen.
Steht die Staatsanwaltschaft erst einmal mit einem
Hausdurchsuchungsbefehl in der Tür sind die Möglichkeiten des Betroffenen
relativ begrenzt. Der Mitnahme der Computertechnik kann zwar widersprochen werden,
verhindern kann ein Widerspruch dies jedoch nicht. Obwohl - juristisch
zutreffend- im Urteil zu Gunsten des Angeklagten vermerkt wurde,
dass er geständig war, sollte ohne anwaltlichen Rat keine Aussage gegenüber den
Ermittlungsbehörden getätigt werden, wenn einem der Fahnder erst einmal auf der
Spur ist. Lassen Sie sich im Fall der einer Anklage
auf jeden Fall durch einen Urheberrechtsspezialisten verteidigen.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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